³ Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton zuständig, der bis am 31. Dezember 2007 die Ergänzungsleistung an den Elternteil ausrichtete, der aufgrund der 5. IV-Revision seinen Leistungsanspruch verloren hat. Bei einem Wechsel des Wohnkantons gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln.
Schlussbestimmung der Änderung vom 29. Januar 2020 ²¹⁵
²¹⁵ AS 2020 599
Die Versicherer sind erst ab dem 1. November 2020 zur Datenmeldung nach Artikel 54 a Absatz 5bis verpflichtet.