Vorherige Seite
    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-, Hinterlassenen- und Invaliden... (831.301)
    1 - 248 - 49
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton zuständig, der bis am 31. Dezember 2007 die Ergänzungsleistung an den Elternteil ausrichtete, der aufgrund der 5. IV-Revision seinen Leistungsanspruch verloren hat. Bei einem Wechsel des Wohnkantons gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln.

    Schlussbestimmung der Änderung vom 29. Januar 2020 ²¹⁵

    ²¹⁵ AS 2020 599
    Die Versicherer sind erst ab dem 1. November 2020 zur Datenmeldung nach Artikel 54 a Absatz 5bis verpflichtet.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren