¹ Das Bundesamt setzt die jährlichen Beiträge im Rahmen von Artikel 17 Absatz 1 ELG fest und zahlt sie der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute je zur Hälfte anfangs Januar und spätestens im Monat Juli aus. Das Bundesamt kann abweichende Zahlungstermine festlegen, jedoch höchstens vier Zahlungen pro Jahr.¹⁷¹
² Die gemeinnützigen Institutionen haben die Beiträge gesondert zu verwalten. Sie erstellen über die Verwendung der Bundesbeiträge jährlich einen Voranschlag. Über die Beiträge und die daraus gewährten Leistungen ist gesondert Buch zu führen. Allfällige Zinsen sind zu den gleichen Zwecken zu verwenden wie die Beiträge.¹⁷²
³ Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu 10 Prozent der Beiträge verwendet werden, sofern diese Kosten nicht im Rahmen eines Leistungsvertrag mit der AHV oder der IV bereits abgegolten sind. Ab 2 Millionen Franken beträgt der Höchstansatz 5 Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-, Sekretariats- und Transportkosten. Das Bundesamt kann die anrechenbaren Kosten festlegen und einen höheren Kostenanteil bewilligen, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.¹⁷³
⁴ Artikel 42 ist sinngemäss anwendbar.
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4617 ).
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5637 ).
Art. 44 Verteilung
¹ Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute nach Artikel 10 Absatz 1 ELG¹⁷⁴ werden fünf Sechstel den kantonalen Organen zugewiesen. Den Rest verwendet das Direktionskomitee im Einvernehmen mit dem Bundesamt.¹⁷⁵
² Vom Beitrag an die Vereinigung Pro Infirmis gehen drei Viertel an die von dieser Institution bezeichneten Organe in den Kantonen, während ein Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung steht.
³ Vom Beitrag an die Stiftung Pro Juventute ist ein Viertel für die Verteilung in den Kantonen bestimmt, während drei Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung stehen.¹⁷⁶
⁴ Die den Zentralorganen der gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung stehenden Mittel sind, soweit sie nicht für besondere Leistungen bestimmt sind, denjenigen Organen in den Kantonen zuzuwenden, die mit ihrem festen Anteil ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermögen.
⁵ Die gemeinnützigen Institutionen stellen einen Schlüssel für die Verteilung der Bundesbeiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen auf.
¹⁷⁴ Heute: von Art. 17 Abs. 1 ELG.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
II. Leistungen
Art. 45 Tätigkeitsbereich der Institutionen
Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt:¹⁷⁷
a.¹⁷⁸
die Stiftung Pro Senectute den über 65-jährigen Männern und den über 64-jährigen Frauen;
b. die Vereinigung Pro Infirmis den Invaliden, sofern sie nicht zu dem unter Buchstabe a umschriebenen Personenkreis gehören;
c.¹⁷⁹
die Stiftung Pro Juventute den Witwen unter 64 Jahren und den Waisen, sofern sie nicht invalid sind.
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).