Art. 15 e ⁵⁷ Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
¹ Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen.
² Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
Art. 16 ⁵⁸ Unterhaltskosten von Gebäuden ⁵⁹
¹ Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.
² Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2119 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 16 a ⁶⁰ Pauschale für Nebenkosten
¹ Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
² Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
³ Die Pauschale beträgt pro Jahr 2520 Franken.⁶¹
⁴ Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.⁶²
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 599 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 16 b ⁶³ Pauschale für Heizkosten
¹ Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257 b Absatz 1 Obligationenrecht⁶⁴ (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
² Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16 a .
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
⁶⁴ SR 220
Art. 16 c ⁶⁵ Mietzinsaufteilung
¹ Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
² Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2961 ).
Art. 16 c bis ⁶⁶ Mietzins in gemeinschaftlichen Wohnformen
Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Artikel 10 Absatz 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar.