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    Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (212.223.1)
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    CH - BE
    1 Im Aufhebungs- und Liquidationsverfahren obliegen der Umwandlungsbehör de a die Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Stiftung zum Zweck der Liquidation, b * die Vorprüfung eines allfälligen Verteilungsplans, dessen Veröffentlichung im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie dessen Genehmigung, c die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Stiftung.
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    3 Vorsorgeeinrichtungen
    3.1 Berichterstattung

    Art. 14

    1 Vorsorgeeinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen: a den Tätigkeits- oder Jahresbericht, b die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang, c den Bericht der Kontrollstelle, d den allfällig neu erstellten Bericht nach Artikel 53 Absatz 2 BVG der aner kannten Expertin oder des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge.
    2 Die periodische Überprüfung nach Artikel 53 Absatz 2 BVG hat mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.
    3.2 Urkunde, Reglemente und Verteilungsplan

    Art. 15

    Reglemente und Reglementsänderungen
    1 Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unverzüglich der Aufsichtsbehörde einzureichen.

    Art. 16

    Vorprüfung der Urkunde, der Reglemente und des Verteilungs plans
    1 Die Urkunde und die Reglemente sowie deren Änderungen können der Auf sichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.
    2 Der Verteilungsplan, mit Ausnahme desjenigen im Verfahren zur Teilliquidati on, muss der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.
    3.3 Aufsichtsbehörde

    Art. 17

    1 Vorsorgeeinrichtungen stehen unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht. *
    2 Der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht obliegen insbesondere * a die Unterstellung einer Vorsorgeeinrichtung unter ihre Aufsicht und die Prüfung der Urkunde, b die Prüfung des Tätigkeits- oder Jahresberichts und der Jahresrechnung,
    212.223.1 6 c die Prüfung und Genehmigung von Änderungen der Urkunde, d die Prüfung von Reglementen und deren Änderungen, e die Prüfung und Genehmigung von Teilliquidationsreglementen und deren Änderungen, f die Prüfung und Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Vorsor geeinrichtung, g * die Veröffentlichung der Aufhebung und beantragten Verteilung von Mit teln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, h * die Veröffentlichung der beantragten Verteilung eines erheblichen Anteils von Mitteln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, sofern es sich nicht um ein Verfahren zur Teilliquidation handelt, i die Prüfung und Genehmigung von Verteilungsplänen, mit Ausnahme je ner im Verfahren zur Teilliquidation, k die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Vorsorgeeinrich tung.
    4 Aufsichtsmittel

    Art. 18

    1 Den Aufsichtsbehörden von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen stehen ins besondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung: a die Einforderung von Auskünften, Berichten und Unterlagen, b die Erteilung von Weisungen an die Organe, die anerkannte Expertin oder den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge und die Revisions- oder Kontrollstelle, c die Ermahnung oder Verwarnung von Organen, d die Aufhebung und die Änderung von Entscheiden von Organen, e die Abberufung von Organen und die Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters bzw. einer kommissarischen Verwalterin oder eines kommissarischen Verwalters, f die Anordnung von Gutachten, g die Anordnung von Ersatzvornahmen, h die Erstattung von Strafanzeige, i die Verhängung von Bussen bei Vorsorgeeinrichtungen.
    2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen nach Absatz 1 trägt grund sätzlich die Stiftung oder die Vorsorgeeinrichtung.
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    5 Mitteilungen an die kantonale Steuerverwaltung

    Art. 19

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