Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (212.223.1)
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Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen

1 212.223.1 Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) vom 21.10.2009 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB 1 ) ), Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG 2 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über a Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind, b Vorsorgeeinrichtungen, die gestützt auf Artikel 89 bis Absatz 6 Ziffer 12 ZGB und Artikel 61 Absatz 1 BVG der kantonalen Aufsicht unterstehen.
2 Stiftungen
2.1 Geltungsbereich

Art. 2

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Stiftungen im Sinne von Arti kel 1 Buchstabe a, die nicht Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b sind.
1) SR 210
2) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-127
212.223.1 2
2.2 Berichterstattung und Vermögensanlagen

Art. 3

Berichterstattung 1. Grundsatz
1 Stiftungen haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsab schluss folgende Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen: a den Tätigkeits- oder Jahresbericht, b die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang, c den Bericht der Revisionsstelle.
2 Der Anhang enthält mindestens folgende Angaben: a die Organisation der Stiftung, die personelle Zusammensetzung des Stif tungsrats und die Zeichnungsberechtigten, b den Namen und die Adresse der Revisionsstelle, c die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen, d die zweckkonforme Verwendung, die Zusammensetzung, Höhe und Ver änderung des Stiftungsvermögens, e die Höhe und Veränderung des Stiftungskapitals nach dem Bruttoprinzip, f die Höhe und Veränderung des Vermögens nach dem Bruttoprinzip von Fonds mit eigener Zweckbestimmung, wenn innerhalb der Stiftung solche bestehen, g Erläuterungen zur Jahresrechnung wie beispielsweise zur Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen, Bewertungsreserven, Rückstellungen.

Art. 4

2. Von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen
1 Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der Aufsichtsbehörde einzureichen.
2 Sie haben gleichzeitig zu bestätigen, dass a die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, b das Vermögen zweckkonform verwendet worden ist, c die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle weiterhin gegeben sind.
3 212.223.1

Art. 5

Vermögensanlagen
1 Für die Vermögensanlagen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Bun desgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge über die Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, soweit dies nach dem Stiftungszweck möglich ist.
2.3 Urkunde, Reglemente und Verteilungsplan

Art. 6

Umwandlung und Aufhebung einer Stiftung
1 Der begründete Antrag auf Änderung der Urkunde und der begründete Antrag auf Aufhebung einer Stiftung sind bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Art. 7

Reglemente und Reglementsänderungen
1 Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzurei chen.

Art. 8

Vorprüfung der Urkunde und Reglemente
1 Die Urkunde und die Reglemente sowie deren Änderungen können der Auf sichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.

Art. 9

Verteilungsplan
1 Wird eine Stiftung liquidiert und wird ein Verteilungsplan erstellt, muss er bei der Umwandlungsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Bestimmun gen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bezüglich des Verteilungsplans gelten sinngemäss.
2.4 Zuständige Behörden

Art. 10

Aufsichtsbehörde 1. Zuständigkeit
1 Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde angehören, stehen unter der Aufsicht des Einwohnergemeinderates oder der von der Gemeinde hiefür bezeichneten Amtsstelle.
2 Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören, stehen unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stif tungsaufsicht. *
212.223.1 4

Art. 11

2. Aufgaben
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere a die Führung eines Verzeichnisses über die ihr unterstellten Stiftungen, das Name, Sitz, Domiziladresse und Zweck der einzelnen Stiftung enthält, b die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht und die Prüfung der Ur kunde, c die Prüfung des Tätigkeits- oder Jahresberichts und der Jahresrechnung, d die Prüfung von Anträgen auf wesentliche Änderungen der Urkunde und das Stellen eines Genehmigungsantrags an die Umwandlungsbehörde, e die Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf unwesentliche Änderun gen von Urkunden im Sinne von Artikel 86b ZGB, f die Prüfung von Reglementen und deren Änderungen, g die Prüfung des Antrags auf Aufhebung einer Stiftung und das Stellen ei nes Genehmigungsantrags an die Umwandlungsbehörde.

Art. 12

Umwandlungsbehörde 1. Zuständigkeit
1 Die für die Stiftungsumwandlung zuständige Kantonsbehörde ist a * die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die unter der Auf sicht einer Gemeinde stehen, b * die Direktion für Inneres und Justiz für Stiftungen, die unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht stehen.

Art. 13

2. Aufgaben im Aufhebungs- und Liquidationsverfahren
1 Im Aufhebungs- und Liquidationsverfahren obliegen der Umwandlungsbehör de a die Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Stiftung zum Zweck der Liquidation, b * die Vorprüfung eines allfälligen Verteilungsplans, dessen Veröffentlichung im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie dessen Genehmigung, c die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Stiftung.
5 212.223.1
3 Vorsorgeeinrichtungen
3.1 Berichterstattung

Art. 14

1 Vorsorgeeinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen: a den Tätigkeits- oder Jahresbericht, b die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang, c den Bericht der Kontrollstelle, d den allfällig neu erstellten Bericht nach Artikel 53 Absatz 2 BVG der aner kannten Expertin oder des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge.
2 Die periodische Überprüfung nach Artikel 53 Absatz 2 BVG hat mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.
3.2 Urkunde, Reglemente und Verteilungsplan

Art. 15

Reglemente und Reglementsänderungen
1 Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unverzüglich der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Art. 16

Vorprüfung der Urkunde, der Reglemente und des Verteilungs plans
1 Die Urkunde und die Reglemente sowie deren Änderungen können der Auf sichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.
2 Der Verteilungsplan, mit Ausnahme desjenigen im Verfahren zur Teilliquidati on, muss der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.
3.3 Aufsichtsbehörde

Art. 17

1 Vorsorgeeinrichtungen stehen unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht. *
2 Der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht obliegen insbesondere * a die Unterstellung einer Vorsorgeeinrichtung unter ihre Aufsicht und die Prüfung der Urkunde, b die Prüfung des Tätigkeits- oder Jahresberichts und der Jahresrechnung,
212.223.1 6 c die Prüfung und Genehmigung von Änderungen der Urkunde, d die Prüfung von Reglementen und deren Änderungen, e die Prüfung und Genehmigung von Teilliquidationsreglementen und deren Änderungen, f die Prüfung und Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Vorsor geeinrichtung, g * die Veröffentlichung der Aufhebung und beantragten Verteilung von Mit teln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, h * die Veröffentlichung der beantragten Verteilung eines erheblichen Anteils von Mitteln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, sofern es sich nicht um ein Verfahren zur Teilliquidation handelt, i die Prüfung und Genehmigung von Verteilungsplänen, mit Ausnahme je ner im Verfahren zur Teilliquidation, k die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Vorsorgeeinrich tung.
4 Aufsichtsmittel

Art. 18

1 Den Aufsichtsbehörden von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen stehen ins besondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung: a die Einforderung von Auskünften, Berichten und Unterlagen, b die Erteilung von Weisungen an die Organe, die anerkannte Expertin oder den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge und die Revisions- oder Kontrollstelle, c die Ermahnung oder Verwarnung von Organen, d die Aufhebung und die Änderung von Entscheiden von Organen, e die Abberufung von Organen und die Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters bzw. einer kommissarischen Verwalterin oder eines kommissarischen Verwalters, f die Anordnung von Gutachten, g die Anordnung von Ersatzvornahmen, h die Erstattung von Strafanzeige, i die Verhängung von Bussen bei Vorsorgeeinrichtungen.
2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen nach Absatz 1 trägt grund sätzlich die Stiftung oder die Vorsorgeeinrichtung.
7 212.223.1
5 Mitteilungen an die kantonale Steuerverwaltung

Art. 19

1 Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht teilt der kantonalen Steuerverwal tung mit: * a die Aufsichtsunterstellung einer Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung und das Ergebnis der Prüfung der Urkunde, b die Genehmigung von Urkundenänderungen, c die vorgesehene Löschung einer Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung mit dem gleichzeitigen Gesuch um Zustimmung zur Löschung aus steuer rechtlicher Sicht.
6 Gebühren

Art. 20

*
1 Die Gebühren der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht richten sich nach dem Gebührenreglement vom 20. August 2014 der Bernischen BVG- und Stif tungsaufsicht (GebR BBSA) 1 ) . *
2 Die Gebühren der Direktion für Inneres und Justiz richten sich nach der Ver ordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) 2 ) . *
3 Die Gebühren der Gemeindebehörden werden von den Gemeinden durch Reglement festgesetzt. Soweit die Gemeinden die Gebühren nicht regeln, sind die Gebühren des Gebührenreglements der Bernischen BVG- und Stiftungs aufsicht anwendbar.
7 Schlussbestimmungen

Art. 21

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 11. August 1993 über die Amtsanzeiger (AnzV) 3 ) :
2. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverord nung JGK, OrV JGK 4 ) ):
1) BSG 212.223.3
2) BSG 154.21
3) Aufgehoben durch Änderung Gemeindeverordnung, BSG 170.111; BAG 10–68
4) BSG 152.221.131
212.223.1 8
3. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung 5 ) ):
4. Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV 6 ) ):

Art. 22

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 10. November 1993 betreffend die Aufsicht über die Stif tungen und Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsverordnung, StiV) (BSG
212.223.1) wird aufgehoben.

Art. 23

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bern, 21. Oktober 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
5) BSG 154.21
6)
661.261
9 212.223.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-127 25.08.2010 01.11.2010

Art. 13 Abs. 1, b

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 17 Abs. 2, g

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 17 Abs. 2, h

geändert 10-68 26.10.2011 01.01.2012

Art. 10 Abs. 2

geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012

Art. 12 Abs. 1, a

geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012

Art. 12 Abs. 1, b

geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012

Art. 17 Abs. 1

geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012

Art. 17 Abs. 2

geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012

Art. 19 Abs. 1

geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012

Art. 20

geändert 11-129 02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 1, b

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 20 Abs. 1

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 20 Abs. 2

geändert 20-088 19.10.2022 01.01.2023

Art. 13 Abs. 1, b

geändert 22-088 19.10.2022 01.01.2023

Art. 17 Abs. 2, g

geändert 22-088 19.10.2022 01.01.2023

Art. 17 Abs. 2, h

geändert 22-088
212.223.1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.10.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-127

Art. 10 Abs. 2

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 12 Abs. 1, a

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 12 Abs. 1, b

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 12 Abs. 1, b

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 13 Abs. 1, b

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 13 Abs. 1, b

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088

Art. 17 Abs. 1

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 17 Abs. 2

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 17 Abs. 2, g

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 17 Abs. 2, g

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088

Art. 17 Abs. 2, h

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 17 Abs. 2, h

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088

Art. 19 Abs. 1

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 20

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 20 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 20 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
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