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    Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informat... (415.423.2)
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    415.423.2 Mindestens 45 Anrechnungspunkte in Informatik-Lehreinheiten müssen an der Universität Zürich oder an Hochschulen, mit denen ein Kooperationsabkommen best eht, erworben werden; davon wiederum mindestens 35 an der Universität Zürich. Die Diplomarbeit muss gemäss den Bestimmungen der Prüfungs- und Promotionsordnung sowie der Wegleitung an der Universität Zürich angefertigt werden. Die Anrechnungspunkte für die Diplom arbeit können nicht auf die gemäss Absatz 3 erforderlichen Punkte angerechnet werden. Die Wegleitung regelt weitere Einzelheiten und nennt die Hoch schulen, mit denen Koopera tionsabkommen bestehen.

    § 36.

    Nach der Promotionssitzung de s Fakultätsausschusses wird die Notenliste der Kandidatin oder dem Kandidaten zugestellt. Diese Notenliste gilt bei genügender Ge samtleistung als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss. Sie enthält in einem Anhang die Er gebnisse sämtlicher absolvierter Studienleistungen des Hauptstudiums. Erfolgt die endgültige Abweisung, kann auf Wunsch eine Beschei nigung über die erziel ten Einzelleistungen ausgestellt werden. IV. Doktorandenstudium und Doktorprüfung

    § 37.

    Die Zulassung zum Doktora ndenstudium setzt den Nach weis eines erfolgreich abgeschl ossenen Studiums der Wirtschafts informatik an der Universität Zürich voraus. Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Studienabschluss in einem anderen Lehrbereich, einer anderen Fakultät oder von einer an deren Hochschule können im Lehrbe reich Informatik promovieren, wenn sie an der besuchten Ausbildung sanstalt ebenfalls promovieren könnten und sie den Nachweis eine s in den Informatik-Anteilen min destens gleichwertigen Studiums erbringen können. In diesen Fällen entscheidet der Lehrbereich über ei ne Zulassung, wobei das Bestehen einer Zulassungsprüfung verlangt werden kann. In jedem Fall muss sich eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs bereit erklären, di e Betreuung und Begutachtung der Dissertation als Referentin ode r Referent zu übernehmen.

    § 38.

    Die Anmeldung zur Doktorpr üfung kann frühestens nach Absolvierung eines ausreichende n Doktorandenstudiums erfolgen. Umfang und Ablauf des Doktorande nstudiums sind in der Wegleitung festgelegt.
    415.423.2 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik

    § 39.

    Die Anmeldung zur Doktorpr üfung hat durch die Kandida
    - tin oder den Kandidaten persönlich auf dem Lehrbereichssekretariat zu erfolgen. Dabei sind die folge nden Schriftstücke einzureichen: a) das ausgefüllte Anmeldeformular, b) der geforderte Imma trikulationsnachweis, c) eine Erklärung gemäss §
    37 Absatz 3 sowie allfällige Nachweise gemäss §
    37 Absatz 2, d) eine Disserta tion gemäss §
    40, e) eine schriftliche Erklärung, dass die Dissertation selbstständig er
    - arbeitet und bisher an keiner ande ren Stelle eingereicht worden ist, f) . . .
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    § 40.

    Die Dissertation muss ein Th ema der Informatik oder der Wirtschaftsinformatik behandeln. Si e soll den Nach weis gründlicher Fachkenntnisse, der Be herrschung wissenscha ftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebn issen einen eige nständigen wissen
    - schaftlichen Beitrag leisten. Die Dissertation ist in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift druckfertig vorzulegen. Ausnahmswe ise kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation angenommen werden. Eine Arbeit, die bereits an ei ner Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis
    - sertation eingereicht werden.

    § 41.

    Die Dissertation wird von der Referentin oder dem Re
    - ferenten und einer oder einem vo m Lehrbereich zu bestimmenden Korreferentin oder Korreferenten be urteilt. Die Ko rreferentin oder der Korreferent muss nicht dem Lehrkörper des Lehrbereichs ange
    - hören. Referentin oder Referent und Korreferentin oder Korreferent erstellen je ein schriftliches Gutach ten über die Beurte ilung der Arbeit und schlagen jeweils eine Note vor. Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit den beiden Gut
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