Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. Februar 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1.
                            Das  Studium  gliedert  sich  in Grundstudium,  Hauptstudium und Doktorandenstudium. Die Fakultät verleiht den Grad ei ner Doktorin oder eines Doktors der  Informatik  (Dr.  Inform.) und  den  Grad  einer  Diplom-Informa tikerin oder eines Di plom-Informatikers (Dipl. Inform.). Der Diplomabschluss er folgt in Richtung Wirtschaftsinformatik. A. Diplomabschluss und Promotio n auf eingereichte Bewerbung I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Zur Behandlung von Fragen de r Zulassung zu Prüfungen und ihrer  Ablegung  bestimmt  der  Lehr bereich  eine  Pr üfungsdelegierte oder einen Prüfun gsdelegierten. Die  Fakultät  überträgt  der  ode r  dem  Prüfungsdelegierten  die notwendigen  Entscheidungsbefugnis se.  Einsprachen  gegen  Entschei dungen  der  oder  des  Pr üfungsdelegierten  in allgemeinen  Prüfungs angelegenheiten sind an den Fakultätsausschuss; in Fragen der Aner kennung  von  Prüfungen  und  Studienle istungen  an  di e  Vorsteherin oder den Vorsteher des Le hrbereichs zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Für die Durchführung der Vorprü fung bestimmt die Fakultät eine  Vorprüfungsleiterin  oder  eine n  Vorprüfungsleiter.  Sie  kann  ihr oder  ihm  Entscheidungsbefugnisse übertragen.  Einsprachen  gegen Entscheidungen  der  Vorprüfungsleite rin  oder  des  Vorprüfungsleiters sind an den Fakultätsausschuss zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für  jede  Prüfung  ist  eine  An meldung  erforderlich.  Anmel durch  das  Lehrbereichssekretariat veröffentlicht.  Verspätete  Anmel dungen werden nicht entgegengenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            415.423.2 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Tritt  vor  Beginn  einer  Prüfung ein  zwingender  Verhinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgrund  ein,  der  im  Zeitpunkt der  Anmeldung  nicht  bestand  und nicht  voraussehbar  war,  hat  die Kandidatin  oder  der  Kandidat  ein schriftliches Abmeldungsgesuch einz ureichen. Tritt ein solcher Verhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungsgrund unmittelbar vor oder wä hrend der Prüfung ein, ist dies unverzüglich  schriftlich  mitzuteile n.  Ausgeschlossen  ist  die  Geltend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - machung  von  Gründen,  die  sich  auf eine  bereits  abgelegte  Prüfung beziehen,  sofern  diese  für  die Kandidatin  oder  den  Kandidaten  vor bzw. während der Prüf ung erkennbar waren. Das Abmeldungsgesuch bzw. die sc hriftliche Mitteilung ist zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  mit  den  entsprechenden  Bestät igungen  dem  zuständigen  Sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tariat einzureichen. Werden  medizinische  Gründe  gelte nd  gemacht,  ist ein  ärztliches Zeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Über  die  Genehmigung  einer Abmeldung  oder  eines  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsabbruches  entscheidet  die  ode r  der  Prüfungsdele gierte,  für  die Vorprüfung die Vorprüfungsleiterin oder der Vorprüfungsleiter. Falls ein  Nichtbestehen  der  Gesamtprüf ung  bereits  auf  Grund  der  vor Abbruch  erzielten  Prüfun gsleistungen  feststeht, gilt  die  Prüfung  als nicht bestanden. Bleibt  eine  Kandida tin  oder  ein  Kandidat ohne  genehmigte  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldung oder ohne zwingenden Verh inderungs- oder Abbruchsgrund einer  Prüfung  fern,  oder  wird  ei ne  begonnene  Prüfung  nicht  fort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt, so gilt die Pr üfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Bei  der  Wiederholung  von  ung enügenden  Prüfungen  oder Teilprüfungen wird immer der letzte Prüfungsversuch gewertet. Eine bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Wer  an  der  Wirtschaftswissenschaftlichen  Fakultät  oder  an einer  anderen  Hochschule  in  einem gleichartigen  Studienfach  wegen Nichtbestehens  von  Prüfungen  ode r  wegen  Nichteinhaltens  von  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsreglementen  endgültig  abgewies en  worden  ist,  wird  zu  keiner Prüfung mehr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Dissertation,  die  Diplom arbeit  und  schriftliche  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsarbeiten  sind  in  deutscher oder  mit  Bewillig ung  der  oder  des Prüfungsdelegierten  in  französische r,  italienischer  oder  englischer Sprache  abzufassen.  Der  Lehrbereic h  kann  die  Abfassung  in  einer anderen Sprache bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Prüfungsergebnisse werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet, wobei Viertelnoten zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Den Notenwerten kommen die folgenden Bedeutungen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 = hervorragend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 = sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5= gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 = befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = ausreichend unter 4  = ungenügend Notendefizite entstehen in unge nügenden Prüfungen aus der Dif ferenz zwischen der Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und der erzielten Note. Für  die  in  Diplom-  und  Doktorpr üfungen  erzielten  Leistungen wird  entsprechend  den erzielten  Notendurchschn itten  ein  Prädikat verliehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 summa cum laude (mit Auszeichnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bis unter 5,5 magna cum laude (sehr gut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 bis unter 5 cum laude (gut)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bis unter 4,5 rite (genügend)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Bei  Prüfungsbetrug,  insbesonde re  wenn  eine  Kandidatin oder  ein  Kandidat  unerlaubte  Hilfsm ittel  verwendet, sich  während einer  Prüfung  unerlaubterweise  unt erhält,  die  Diss ertation  oder  die Diplomarbeit nicht selbstständig ve rfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Anga ben erschlichen hat, ist durch Beschluss  des  Fakultätsausschusses die  Prüfung  als  nicht  bestanden und ein allenfalls ausgestellter Ausweis als ungültig zu erklären. Wurde auf  Grund  der  ungültig  erklärten Prüfung  ein  Titel  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ver liehen, so ist dieser durch Fakultäts beschluss abzuerkennen; allfällige Urkunden sind einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Fakultät erlässt eine Wegleitung. II. Grundstudium und Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Wegleitung bezeichnet de n Mindestumfang des Stoffes des  Grundstudiums,  die  für  die  An meldung  zur  Vorprüfung  notwen digen Studienleistungen sowie die testatpflichtigen Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Vorprüfung umfasst den St off des Grundstudiums. Sie besteht aus acht schriftlichen Teilpr üfungen in folgenden Gebieten: je zwei Prüfungen aus Gebieten der Informatik, der Betriebswirtschafts lehre und der mathematisch /statistischen Grundlagen sowie zwei Prü fungen aus Gebieten der Volkswir tschaftslehre, der Höheren Mathe matik,  des  Operations  Research oder  des  Rechts.  Die  Wegleitung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Vorprüfung  wird  im  No rmalfall  nach  dem  vierten  Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mester abgeschlossen. Die einzelnen Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Jede Teilprüfung kann bei ung enügendem Ergebnis einmal wiederholt  werden.  Ungenügende  Te ilprüfungen  müssen  jedoch  spä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - testens auf den übernächsten Vorprü fungstermin wiederholt werden. Tritt  eine  Kandidatin  oder  ein  Ka ndidat  nicht  innerh alb  dieser  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spanne  zur  Wiederholungsprüfung  an ,  so  gilt  die  betreffende  Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung als endgültig nicht bestanden. Wird eine Abmeldung bzw. ein A bbruch genehmigt, so muss sich die  Kandidatin  oder  der  Kandidat zum  nächstfolgenden  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - termin anmelden, andernfalls gilt die abgebrochene Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            2 Die  Anmeldungen  zu  den  einz elnen  Teilprüfungen  haben in der Regel persönlich beim zuständigen Lehr bereichssekretariat zu erfolgen. Bei der Anmeldung zur letz ten noch zu absolvierenden Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung sind zusätzlich zum ausgef üllten Anmeldeformular die folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Schriftstücke einzureichen: a)   alle verlangten Testate, b)  der Immatrikulationsnachweis für alle Semester, in denen Teile der Vorprüfung abgelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Vorprüfung ist bestanden, wenn in den acht Teilprüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefiz ite 1 nicht übersteigt. Wird unter Ausschöpfung aller Wi ederholungsmöglichkeiten kein Notendurchschnitt von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erreicht oder be trägt die Summe der Notendefizite mehr als 1, so wird die Kandidatin oder der Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dat endgültig abgewiesen. Für  jede  Teilprüfung  wird  der Kandidatin  oder  dem  Kandidaten das  Prüfungsergebnis  mitg eteilt.  Das  Bestehen  der  Vorprüfung  wird mit einem Ausweis bescheinigt. III. Hauptstudium und Diplomabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Im Hauptstudium gilt das Prinzip des Anrechnungspunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - systems.  Hierbei  wird  der  Stoff  de s  Hauptstudiums  in  inhaltlich  und zeitlich kohärente Module, die so ge nannten Lehreinheiten, gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Für das Bestehen einer Lehreinheit muss ein expliziter Leistungs nachweis erbracht werden. Für jede bestandene Lehrei nheit wird eine Anzahl von Anrechnungspunkten verg eben. Auf der Basis blosser An wesenheit werden grundsätzlich ke ine Anrechnungspunkte vergeben. Alle für das Diplom erforderlich en Leistungen werden durch den Erwerb  von  Anrechnungspunkten  er bracht;  es  gibt  keine  darüber hinausgehenden Abschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Sofern  spezielle  Regelungen  di es  nicht  anders  vorsehen, gelten  die  allgemeinen  Bestimmung en  dieser  Prüfungs-  und  Promo tionsordnung  analog  auch  für  das Ablegen  von  Leistungsnachweisen nach dem Anrechnungspunktesystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Das Hauptstudium umfasst sc hwerpunktmässi g Lehreinhei ten aus Gebieten der Informatik. Mindestens  zwölf  Anrechnungspunkt e  müssen  in  Gebieten  der Ökonomie erworben werden. Bis  zu  zwölf  der  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  minimal  für  da s  Diplom  erforder lichen  Anrechnungspunkte  können  in anderen  Gebieten  erworben werden, die an der Universität Züri ch oder einer anderen anerkannten Hochschule angebotenen werden. Es  ist  eine  Diplomarbeit  anzufert igen,  welche  eine  Thematik  aus der Informatik behandelt. Die  Wegleitung  regelt  die  Einzel heiten,  insbesondere  legt  sie  in haltliche  Bedingungen  für  den  Er werb  von  Anrechnungspunkten  in bestimmten  Gebieten  und  Veransta ltungsformen  fest.  Dabei  können Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrei nheiten bezeichnet werden. Die Wegleitung enthält ferner ein Verzeichnis der regelmässig an gebotenen  Lehreinheiten  mit  de n  darin  erzielba ren  Anrechnungs punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Für  die  Bedingungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Absatz  1–5  ist  diejenige Version der Wegleitung ma ssgeblich, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, in dem eine Kandidatin oder ein Kandidat sich erstmalig für den Er werb eines Leistungsnachweises im Hauptstudium anmeldet. Dies gilt jedoch nur, wenn das Studium innerhal b von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird. Andernfalls ist die zum Zeitpunkt des Studienabschlusses  gültige  Wegleit ung  massgeblich.  Die  Übergangs bestimmungen beim Erlass einer neuen Prüfungs- und Promotionsord nung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Diplomarbeit  ist  eine  dur ch  die  Kandidatin  oder  den Kandidaten  selbstständi g  abzufassende  schriftl iche  Arbeit.  Die  Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung regelt die Einzelheiten. Die Frist für die Bearbeitung der Diplomarbeit be trägt wahlweise vier  oder  sechs  Monate.  Eine  vier monatige  Diplomarbeit  kann  nur angefertigt werden, wenn die Kandi datin oder der Kandidat vorgängig eine Semesterarbeit ge mäss den Regelungen de r Wegleitung angefer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt und bestanden hat. Verspätet ei ngereichte Diplomarbeiten gelten als nicht bestanden. Wird die Kandidatin oder der Ka ndidat nach Antritt der Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit während einer unz umutbaren Dauer ganz oder teilweise arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unfähig, so entscheidet die oder der Prüfungsdelegie rte über eine Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - längerung  der  Frist  oder  über einen  Abbruch  der  Diplomarbeit. Abgebrochene Diplomarbeiten gelten als nicht angetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Für  jede  Lehreinheit wird  rechtzeitig  bekannt  gegeben, welche  Inhalte  sie  verm ittelt, unter welchen Voraussetzungen  sie  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - solviert werden kann, wie viele Anrechnungs punkte erworben werden können,  und  welche  Leistungen  für das  erfolgreiche  Absolvieren  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderlich sind. Der  Umfang  einer  Lehreinheit und  der  Aufwand  für  die  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringung  des  Leistungsnachweises  wi rd  so  bemessen,  dass  Vollzeit- Studierende im Mittel 30 Anrechnu ngspunkte pro Semester erwerben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Mit dem Erwerb von Anrechnu ngspunkten kann frühestens im vierten Semester des Studiums der Wirtschaftsinformatik und nach erfolgreichem  Abschluss  von  vier Teilprüfungen  der  Vorprüfung  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gonnen werden. Die  Hälfte  der  für  den  Diplomabschluss  erforderlichen  Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunkte  kann  frühestens  nach  de m  erfolgreichen  Abschluss  der Vorprüfung erworben werden; dazu zählen insbesondere die Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunkte für die Diplomarbeit. Die  Erfüllung  der  Voraussetzun gen  für  den  Erwerb  von  Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunkten gemäss Absatz 1 und 2 muss spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Erwerb des zugehörigen Leistungsnachweises nachgewiesen werden. In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Ist eine Lehreinheit erfolgreich absolviert worden, wird die hierfür vorgesehene An rechnungspunktzahl der Kandidatin oder dem Kandidaten  gutgeschrieben.  Andernfa lls  wird  dieselbe  Punktzahl  als Malus  registriert.  Die  Anrechnung spunkte  wie  die  Maluspunkte  zu einer  Lehreinheit  werden  entweder  vollständig  oder  gar  nicht  ver geben, eine teilweise Vergabe ist ausgeschlossen. Anrechnungspunkte und Maluspunkte werden getrennt voneinan der geführt, eine we chselseitige Aufrechnun g findet nicht statt. Für  nicht  bestandene  selbstständige schriftliche  Arbeiten  werden keine Maluspunkte vergeben; dort kommt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Unabhängig   von   den   vergeb enen   Anrechnungspunkten werden  die  für  eine  Le hreinheit  erzielten  Leis tungen  in  der  Regel benotet. Ausnahmen sind in de r Wegleitung festgehalten. Eine benotete Lehreinhe it ist erfolgreich absolviert, wenn im zuge hörigen Leistungsnachweis eine Note von mindestens 4 erzielt worden ist. Bei unbenoteten Lehreinheiten wi rd beim Leistungsnachweis nur zwischen «bestanden» (Lehreinheit erfolgreich absolviert) und «nicht bestanden» unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Mit  Ausnahme  der  selbstständi gen  schriftlichen  Arbeiten kann  dieselbe  Lehr einheit  beliebig  oft  wied erholt  werden,  sofern  sie weiter  im  Lehrangebot  ist.  Es  best eht  jedoch  kein  Anrecht  auf  eine unmittelbare Wiederholung nach eine r nicht erfolgreich absolvierten Lehreinheit. Für  die  Wiederholung  einer  selbst ständigen  schriftlichen  Arbeit wird ein neues Thema gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Wurde  eine  Lehreinheit  erfolg reich  absolviert,  so  können für die gleiche oder eine inhaltlich ähnliche Lehreinheit keine weiteren Anrechnungspunkte erworben werden. Insbesondere ist es nicht mög lich,  durch  erneutes  Absolvieren  so lcher  Lehreinheite n  eine  bessere Benotung zu erreichen. In Zweifels fällen entscheidet die oder der Prü fungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Lehreinheiten, insbesondere im Zusammenhang mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Nach Ende jedes Semesters er halten die Kandidatinnen und Kandidaten  eine  Aufste llung  über  die  bisher  erworbenen  Anrech nungspunkte  und  die  erzielten  Benot ungen.  Sie  sind  verpflichtet, allfällige  Unstimmigkeiten  inne rhalb  von  sechs  Wochen  dem  Lehr bereichssekretariat sc hriftlich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Anrechnungspunkte  verfallen  f ünf  Jahre  nach  dem  Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden; sie können danach nicht mehr für einen Studienabschl uss herangezogen werden. Die oder der Prüfungsdelegierte kann in begr ündeten Fällen eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewähren, we nn diese vor Erreichen des Verfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datums beantragt wird. Maluspunkte verfallen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Rechtzeitig vor dem Abschlu ss der letzten für den Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss  erforderliche n  Lehreinheiten  hat  si ch  die  Kandidatin  oder der Kandidat in der Regel persönlic h auf dem Lehrbere ichssekretariat für  den  Studienabschluss  anzumeld en.  Dabei  sind  die  folgenden Schriftstücke einzureichen: a)   das ausgefüllte Anmeldeformular, b)  der Ausweis über die bestandene Vorprüfung, c)   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Das Studium ist erfolgreich beendet, wenn mindestens 120 Anrechnungspunkte erworben und zude m die weiteren Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  gemäss  Prüfungs-  und  Promot ionsordnung  sowie  Wegleitung eingehalten  worden  sind.  Darüber hinaus  können  bis  zu  20  weitere Anrechnungspunkte  erworben  und  im Diplomzeugni s  ausgewiesen werden. Die  Diplomnote  ergibt  sich  aus dem  mit  der  jeweiligen  Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunktezahl gewichteten Durchs chnitt der Einzelnoten aller be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standenen benoteten Lehr einheiten, die gemäss Absatz 1 anrechenbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Wird  eine  selbstständige  schriftliche  Arbeit  auch  im  Wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derholungsfall als ungen ügend bewertet oder werden in den anderen Lehreinheiten 45 oder mehr Malus punkte erreicht, so wird die Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datin oder der Kandidat endgültig abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            An einer anderen anerkannten Hochschule, einem anderen Lehrbereich  oder  eine r  anderen  Fakultät  erworbene  Anrechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkte  können  durch  die  Vorsteheri n  oder  den  Vorsteher  des  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereichs  im  Rahmen  von  Höchst grenzen  gemäss  Absatz  3–5  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet werden. Die Kandidatinne n und Kandidaten haben dabei die Nachweispflicht, dass die zur An rechnung vorgesehenen Lehreinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten den Bestimmungen der Prüfung s- und Promotionsordnung sowie der Wegleitung entsprechen. Die  Vorsteherin  oder der  Vorsteher  des  Lehr bereichs  kann  der oder  dem  Prüfungsdeleg ierten  die  Kompetenzen  zur  Anerkennung von Anrechnungspunkten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Mindestens  45  Anrechnungspunkte in  Informatik-Lehreinheiten müssen an der Universität Zürich oder an Hochschulen, mit denen ein Kooperationsabkommen best eht, erworben werden; davon wiederum mindestens 35 an der Universität Zürich. Die Diplomarbeit muss gemäss den Bestimmungen der Prüfungs- und  Promotionsordnung  sowie  der Wegleitung  an  der  Universität Zürich  angefertigt  werden.  Die Anrechnungspunkte  für  die  Diplom arbeit  können  nicht  auf  die  gemäss Absatz  3  erforderlichen  Punkte angerechnet werden. Die  Wegleitung  regelt  weitere  Einzelheiten  und  nennt  die  Hoch schulen, mit denen Koopera tionsabkommen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Nach der Promotionssitzung de s Fakultätsausschusses wird die Notenliste der Kandidatin oder dem Kandidaten zugestellt. Diese Notenliste  gilt  bei  genügender  Ge samtleistung  als  Ausweis  über  den bestandenen  Studienabschluss.  Sie enthält  in  einem  Anhang  die  Er gebnisse sämtlicher absolvierter Studienleistungen des Hauptstudiums. Erfolgt die endgültige Abweisung, kann auf Wunsch eine Beschei nigung über die erziel ten Einzelleistungen ausgestellt werden. IV. Doktorandenstudium und Doktorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die  Zulassung  zum  Doktora ndenstudium  setzt  den  Nach weis  eines  erfolgreich  abgeschl ossenen  Studiums  der  Wirtschafts informatik an der Universität Zürich voraus. Kandidatinnen  und  Kandidaten  mit  einem  Studienabschluss  in einem anderen Lehrbereich, einer anderen Fakultät oder von einer an deren  Hochschule  können  im  Lehrbe reich  Informatik  promovieren, wenn sie an der besuchten Ausbildung sanstalt ebenfalls promovieren könnten und sie den Nachweis eine s in den Informatik-Anteilen min destens  gleichwertigen Studiums  erbringen  können.  In  diesen  Fällen entscheidet der Lehrbereich über ei ne Zulassung, wobei das Bestehen einer Zulassungsprüfung verlangt werden kann. In  jedem  Fall  muss  sich  eine Professorin  oder  ein  Professor  des Lehrbereichs  bereit  erklären,  di e  Betreuung  und  Begutachtung  der Dissertation als Referentin ode r Referent zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die  Anmeldung  zur  Doktorpr üfung  kann  frühestens  nach Absolvierung  eines  ausreichende n  Doktorandenstudiums  erfolgen. Umfang und Ablauf des Doktorande nstudiums sind in der Wegleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die Anmeldung zur Doktorpr üfung hat durch die Kandida
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder den Kandidaten persönlich auf dem Lehrbereichssekretariat zu erfolgen. Dabei sind die folge nden Schriftstücke einzureichen: a)   das ausgefüllte Anmeldeformular, b)  der geforderte Imma trikulationsnachweis, c)   eine  Erklärung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Absatz  3  sowie  allfällige  Nachweise gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Absatz 2, d)  eine Disserta tion gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40, e)   eine schriftliche Erklärung, dass die Dissertation selbstständig er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitet und bisher an keiner ande ren Stelle eingereicht worden ist, f)   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die  Dissertation  muss  ein  Th ema der Informatik oder der Wirtschaftsinformatik  behandeln.  Si e  soll  den  Nach weis  gründlicher Fachkenntnisse,  der  Be herrschung  wissenscha ftlicher  Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen  sowie  in  ihren  Ergebn issen  einen  eige nständigen  wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen Beitrag leisten. Die Dissertation ist in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift druckfertig  vorzulegen.  Ausnahmswe ise  kann  auch  eine  bereits  im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation angenommen werden. Eine  Arbeit,  die  bereits  an  ei ner  Hochschule  für  die  Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sertation eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die  Dissertation  wird  von der  Referentin  oder  dem  Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ferenten  und  einer  oder  einem  vo m  Lehrbereich  zu  bestimmenden Korreferentin  oder  Korreferenten  be urteilt.  Die  Ko rreferentin  oder der  Korreferent  muss  nicht  dem Lehrkörper  des  Lehrbereichs  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hören. Referentin  oder  Referent  und Korreferentin  oder  Korreferent erstellen je ein schriftliches Gutach ten über die Beurte ilung der Arbeit und schlagen jeweils eine Note vor. Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit den beiden Gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend sieben Arbeitstagen zur Einsicht aufgelegt; dies wird den Profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorinnen und Professoren in geeigneter Weise be kannt gegeben. Jeder Professorin und jedem Professor des Lehrbereichs st eht die Möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit offen, bis spätestens fünf Ka lendertage nach Ablauf der Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - frist gegen die Annahme der Disser tation eine schriftliche und begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dete Einsprache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Die Dissertation gilt als angeno mmen, wenn kein Einspruch erho ben wurde und beide Gutachten die Arbeit mindestens mit der Note 4 bewerten. Die Gesamtnote der angenom menen Arbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beid en Gutachten. Sind beide Noten schlechter als 4, so gilt die Arbeit als abgewiesen. Wurde Einspruch erhoben oder ist eine Note 4 oder besser, die an dere jedoch schlechter als 4, so be nennt der Lehrbereich eine weitere Referentin  oder  einen  weiteren  Re ferenten,  deren  oder  dessen  Gut achten  über  Annahme  oder  Nichta nnahme  der  Arbeit  entscheidet. Die Note wird in diesem Fall unter Berücksichtigung aller vorliegen den Gutachten durch den Lehrbereich festgelegt. Ist die Arbeit angenommen, so wird die Kandidatin oder der Kan didat  zur  mündlichen  Doktorprüfung zugelassen.  Diese  muss  inner halb eines Jahres nach der Anmel dung zur Doktorprüfung absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Die  mündliche  Doktorprüfung findet  in  Form  eines  Kol loquiums  in  dem  in  der Wegleitung  festgelegten Umfang  statt.  An diesem nehmen die Referentin ode r der Referent und mindestens zwei weitere  vom  Lehrbereich  zu  bestim mende  Personen  aktiv  teil.  Alle Professorinnen und Professoren des Le hrbereichs sowie allfällige lehr bereichsfremde   Korreferentinne n   und   Korreferenten   werden   zur aktiven Teilnahme an de r Prüfung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Die anwesenden Professorinn en und Professoren des Lehr bereichs  legen  die  No te  für  die  mündliche  Doktorprüfung  fest  und teilen anschliessend der Kandidat in oder dem Kandidaten das Ergeb nis mit. Eine   ungenügende   mündliche   D oktorprüfung   muss   innerhalb eines halben Jahres wiederholt werd en. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmaligen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine end gültige Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Der Lehrbereich beschliesst die Bewertung der Doktorprü fung  mit  Einschluss  der  Disserta tion.  Für  die  Bewertung  werden mündliche Prüfung und Dissertation im Verhältnis 1:2 gewichtet. V. Veröffentlichung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Nach  bestandener  Prüfung  ha t  die  Kandidatin  oder  der Kandidat  die  Dissertation  in  der vom Lehrbereich genehmigten Fas sung  zu  veröffentlichen.  Die  Refe rentin  oder  der  Re ferent  hat  das Recht, die Veröffentlichung zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik Die Veröffentlichung muss innerhal b von zwei Jahren erfolgen, an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Die  Veröffentlichung  muss  in einer  der  von  der  Fakultät festgelegten Formen stattfinden. VI. Ausfertigung der Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Die  Ernennung  zur  Diplom-Inf ormatikerin,  zum  Diplom- Informatiker,  zur  Doktorin  oder  zu m  Doktor  der  Informatik  erfolgt durch die Aushändigung de s unterzeichneten Diploms. Es  trägt  das  Siegel  der  Univer sität  und  der  Fakultät  sowie  die Unterschriften der Rekt orin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans. Die  Führung  des  Doktortitels  vo r  Aushändigung  des  Diploms  ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Jede Promotion ist im «Schul blatt des Kantons Zürich» zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Ungültigkeitserklärungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. VII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            3 B. Ehrenpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Für  hervorragende Verdienste  um  die  Informatik  oder  die Wirtschaftsinformatik  in  theoreti scher  oder  praktischer  Beziehung kann die Fakultät die Würde der Dokt orin oder des Doktors der Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matik ehrenhalber verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Der Antrag auf Ehrenpromoti on muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schri ftlich bei der Dekanin ode r dem Dekan gestellt und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Die  Dekanin  oder  der  Dekan  setz t  die  Fakultätsmitglieder  von dem  Antrag  in  Kenntnis.  Die  Fakul tät  entscheidet  über  den  Antrag durch  geheime  Abstimmung.  Erklären sich  mehr  als  ein  Fünftel  der anwesenden Fakultätsmitglieder gege n die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache das Diplom auszufertigen ist. Jede  Ehrenpromotion  ist  im  «Sc hulblatt  des  Kantons  Zürich»  zu veröffentlichen. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Die  in  der  Prüfungs-  und  Pr omotionsordnung  nicht  aus drücklich  oder  nicht  ausreichend  geregelten  Spezialfragen  werden durch Beschluss des Le hrbereichs geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Die vorliegende Prüf ungs- und Promotionsordnung tritt auf Beginn des Wintersemesters 2001/2002 in Kraft. Auf den gleichen Zeit punkt  wird  die  Promotionsordnung der  Abteilung  In formatik  der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultä t vom 19. September 1995 aufge hoben. Alle  ab  Wintersemester  1999/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  eingetretenen  Studierenden müssen ihr Studium nach der vo rliegenden Prüfungs- und Promotions ordnung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Studierende,  die  ihr  Studiu m  an  der  Wirtschaftswissen schaftlichen  Fakultät  vor  dem  Wintersemester  1999/2000  aufgenom men  haben,  können  die  Diplomprüf ung  noch  nach  alter  Ordnung ablegen,  sofern  sie  mit  den  Prüfung en  bis  spätestens  31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 begonnen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Wiederholungen erfolgen nach den Bestimmungen, die für den ersten Versuch gültig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.423.2 Prüfungs- und Promotionsordnung – Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Für Studierende, welche die Bedingungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erfüllen, kann die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ausgewählte Veranstaltungen  des  Haup tstudiums  bezeichnen, in  denen  bereits  im Sommersemester   2001   Leistungsn achweise   erbracht   und   Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspunkte oder Maluspunkt e erworben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 535 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss URB vom 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Winter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - semester 2001/2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben  durch  URB  vo m  30.  April  2001  ( OS  56,  711 ).  In  Kraft  seit Wintersemester 2001/2002.