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    Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (432)
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    CH - LU
    2.1 Bildung in beruflicher Praxis

    § 4

    Zulassung zur Berufslehre
    1 Zur Berufslehre wird zugelassen, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat, mindes
    - tens 15 Jahre alt ist und die Anforderungen an den gewählten Beruf erfüllt. Über Aus
    - nahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
    5 .

    § 5

    Lehrvertrag
    1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen und der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahres zur Genehmigung einzureichen.
    2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung genehmigt den Lehrvertrag, wenn die ge
    - setzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
    5 Gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 10), wurde in den §§ 4–8, 10–14, 21, 25, 28, 30–32, 39–41, 44, 46–50, 53, 57–60, 63, 67–69, 74, 76, 77, 79,
    81, 84 und 85 die Bezeichnung «Amt für Berufsbildung» durch «Dienststelle Berufs- und Weiterbil
    - dung» ersetzt.
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    § 6

    * Beginn der Berufslehre
    1 Die Lehre beginnt frühestens am 1. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschulen und der Schulen mit Berufsmaturitätsangebot im Kanton Luzern. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach Anhören der Vertragsparteien und der zu besuchenden Schulen.

    § 7

    Erteilung der Bildungsbewilligung
    1 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben vor dem Abschluss von Lehrverträ
    - gen bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung um eine Bildungsbewilligung nach
    - zusuchen.
    2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bildungsbewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden, um den Ausbildungserfolg sicherzustellen. Die Anbie
    - ter der Bildung in beruflicher Praxis orientieren die betroffenen Lernenden über entspre
    - chende Änderungen. *

    § 8

    Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung
    1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und per
    - sönlichen Eigenschaften verfügen, sie betriebliche oder andere gesetzliche Vorausset
    - zungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten verletzen.
    2 Wird die Bildungsbewilligung entzogen, haben die Parteien den Lehrvertrag unverzüg
    - lich aufzulösen. Will die lernende Person die Ausbildung weiterführen, ist die Dienst
    - stelle Berufs- und Weiterbildung bei der Suche nach einem neuen Lernort behilflich.
    3 Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung auf einzelne fehlbare Lehrbetriebe beschränken, sofern die übrigen Lehrbetriebe in der Lage sind, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung un
    - terstützt diese Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in beruflicher Praxis.
    2.2 Überbetriebliche Kurse

    § 9

    Aufgaben des Kantons
    1 Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch die Organisa
    - tionen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenar
    - beit. *
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    2 Beiträge werden ausgerichtet, sofern und solange die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen genügen. Für neue Angebote werden Beiträge nur dann ausge
    - richtet, wenn die bestehenden Angebote den ausgewiesenen Bedarf nicht decken.
    3 Der Kanton ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse. Er kann bei fehlender Trägerschaft in Zusammenarbeit mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten.
    4 Die Berufsfachschulen arbeiten eng mit den Kursorganisationen zusammen und unter
    - stützen die Durchführung der Kurse durch Informationsaustausch und organisatorische Massnahmen. Die Infrastruktur der Berufsfachschulen steht, sofern verfügbar, für über
    - betriebliche Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung. *

    § 10

    Kontrollrechte
    1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung überwacht die Qualität der überbetriebli
    Markierungen
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