Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (432)
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Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

Nr. 432 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 2006 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbil
- dung vom 12. September 2005
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002
2 und des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung und die Wei
- terbildung vom 12. September 2005
3 .
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ist die zuständige Dienststelle gemäss § 38 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung
4 . *

§ 2

Berufsbildungspartner
1 Berufsbildungspartner im Bereich der beruflichen Grundbildung und der berufsorien
- tierten Weiterbildung sind die schulischen Bildungsinstitutionen, die Anbieter der Bil
- dung in beruflicher Praxis und die Organisationen der Arbeitswelt.
1 SRL Nr.
430
2 SR
412.10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
430
4 SRL Nr.
430 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2006 116
2 Nr. 432
2 Mit den Organisationen, die für Ausbildung und Qualifikationsverfahren verantwort
- lich sind, pflegt der Kanton eine institutionalisierte Zusammenarbeit.

§ 3

Zusammenarbeit
1 Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit der Berufsbildungspartner bezüglich In
- formation, Bildungsangeboten, Einrichtungen, Qualitätssicherung und Qualifizierung durch die Förderung von Synergien, durch den Einbezug der Partner bei der Planung und Vorbereitung von wichtigen Entscheiden und durch den Abschluss von Vereinba
- rungen über gemeinsame Bildungs- und Beratungsangebote. *
2 Der Kanton erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den anderen Kanto
- nen. Er wirkt in interkantonalen Einrichtungen mit und sorgt durch Vereinbarungen und Absprachen für den bedarfsgerechten Zugang der Bevölkerung zu den Bildungseinrich
- tungen.
2 Berufliche Grundbildung
2.1 Bildung in beruflicher Praxis

§ 4

Zulassung zur Berufslehre
1 Zur Berufslehre wird zugelassen, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat, mindes
- tens 15 Jahre alt ist und die Anforderungen an den gewählten Beruf erfüllt. Über Aus
- nahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
5 .

§ 5

Lehrvertrag
1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen und der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahres zur Genehmigung einzureichen.
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung genehmigt den Lehrvertrag, wenn die ge
- setzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5 Gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 10), wurde in den §§ 4–8, 10–14, 21, 25, 28, 30–32, 39–41, 44, 46–50, 53, 57–60, 63, 67–69, 74, 76, 77, 79,
81, 84 und 85 die Bezeichnung «Amt für Berufsbildung» durch «Dienststelle Berufs- und Weiterbil
- dung» ersetzt.
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3

§ 6

* Beginn der Berufslehre
1 Die Lehre beginnt frühestens am 1. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschulen und der Schulen mit Berufsmaturitätsangebot im Kanton Luzern. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach Anhören der Vertragsparteien und der zu besuchenden Schulen.

§ 7

Erteilung der Bildungsbewilligung
1 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben vor dem Abschluss von Lehrverträ
- gen bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung um eine Bildungsbewilligung nach
- zusuchen.
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bildungsbewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden, um den Ausbildungserfolg sicherzustellen. Die Anbie
- ter der Bildung in beruflicher Praxis orientieren die betroffenen Lernenden über entspre
- chende Änderungen. *

§ 8

Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und per
- sönlichen Eigenschaften verfügen, sie betriebliche oder andere gesetzliche Vorausset
- zungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten verletzen.
2 Wird die Bildungsbewilligung entzogen, haben die Parteien den Lehrvertrag unverzüg
- lich aufzulösen. Will die lernende Person die Ausbildung weiterführen, ist die Dienst
- stelle Berufs- und Weiterbildung bei der Suche nach einem neuen Lernort behilflich.
3 Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung auf einzelne fehlbare Lehrbetriebe beschränken, sofern die übrigen Lehrbetriebe in der Lage sind, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung un
- terstützt diese Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in beruflicher Praxis.
2.2 Überbetriebliche Kurse

§ 9

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch die Organisa
- tionen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenar
- beit. *
4 Nr. 432
2 Beiträge werden ausgerichtet, sofern und solange die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen genügen. Für neue Angebote werden Beiträge nur dann ausge
- richtet, wenn die bestehenden Angebote den ausgewiesenen Bedarf nicht decken.
3 Der Kanton ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse. Er kann bei fehlender Trägerschaft in Zusammenarbeit mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten.
4 Die Berufsfachschulen arbeiten eng mit den Kursorganisationen zusammen und unter
- stützen die Durchführung der Kurse durch Informationsaustausch und organisatorische Massnahmen. Die Infrastruktur der Berufsfachschulen steht, sofern verfügbar, für über
- betriebliche Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung. *

§ 10

Kontrollrechte
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung überwacht die Qualität der überbetriebli
- chen Kurse. Hat sie Zweifel an deren Qualität, kann sie bei den Lernenden und den An
- bietern der Bildung in beruflicher Praxis Erhebungen durchführen.
2 Bei Mängeln ergreift die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die notwendigen Ver
- besserungsmassnahmen. Sie kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertra
- gen.
3 Der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ist Zutritt zu den Einrichtungen der über
- betrieblichen Kurse und Einsitz in die Kurskommissionen zu gewähren.
2.3 Aufsicht und Beratung

§ 11

Allgemeines
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung beaufsichtigt und berät die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der überbetrieblichen Kurse gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Die dafür eingesetzten betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater werden bei Bedarf durch Betriebsexpertinnen und -experten unterstützt. *
2 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben der Dienststelle Berufs- und Wei
- terbildung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzu
- lassen.
3 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann den Anbietern der Bildung in berufli
- cher Praxis die Anwendung bestimmter Instrumente vorschreiben, um einen geordneten und effizienten Vollzug der beruflichen Grundbildung zu gewährleisten.
4 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung erteilt Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und Lernenden Auskunft und Beratung in allen Fragen der beruflichen Grundbil
- dung.
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§ 12

Lehraufsicht
1 Die Lehraufsicht wird namentlich wahrgenommen durch a. * Betriebsbesuche der betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater und der Betriebsexpertinnen und -experten, b. Anordnung von Zwischenqualifizierungen, c. Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen, d. Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.
2 Die betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater können in begründeten Fällen auch Betriebe ohne Bildungsbewilligung besuchen, um festzustellen, ob nicht geneh
- migte Ausbildungsverhältnisse bestehen, die der Berufsbildungsgesetzgebung unterstellt sind.
3 Bei Streitigkeiten der Lehrvertragsparteien versucht die Dienststelle Berufs- und Wei
- terbildung zu vermitteln. Für Entscheide in solchen Streitsachen sind die Gerichte zu
- ständig.

§ 13

Zwischenqualifizierungen
1 Auf Antrag der Berufsfachschule, des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis, des oder der Lernenden oder der Erziehungsberechtigten kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung eine Zwischenqualifizierung anordnen, um allfällige Ausbildungsmängel, welche den Erfolg der beruflichen Grundbildung gefährden, festzustellen und Massnah
- men dagegen zu ergreifen.
2 Werden Ausbildungsmängel festgestellt, für die der Anbieter der Bildung in berufli
- cher Praxis einzustehen hat, werden ihm die Kosten der Zwischenqualifizierung aufer
- legt. Der Entscheid liegt bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.

§ 14

Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann einen Anbieter der Bildung in beruf
- licher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen treffen. Die entste
- henden Kosten können dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis auferlegt werden.
2 Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, treffen der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann beigezogen werden.
6 Nr. 432
2.4 Übergänge Volksschule – Berufsbildung – Arbeitsmarkt *
2.4.1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 14a

* Grundsätze
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung trifft alle notwendigen Massnahmen, um a. Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit in die Berufsbildung zu integrieren und b. Absolventinnen und Absolventen einer Berufslehre den Einstieg in den Arbeits
- markt zu erleichtern.
2 Die Massnahmen richten sich nach den Grundsätzen «Bildung vor Arbeit» und «Hilfe zur Selbsthilfe».

§ 14b

* Case-Management Berufsbildung
1 Mittels Case-Managements wird sichergestellt, dass die individuelle Betreuung der Ju
- gendlichen durch die beteiligten Akteurinnen und Akteure über institutionelle und pro
- fessionelle Grenzen hinweg für die Dauer der Berufswahl, der beruflichen Grundbildung und des Übertritts in das Erwerbsleben optimal koordiniert wird.
2 Alle an den Übergängen zwischen Volksschule und Berufsbildung sowie zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt beteiligten Institutionen arbeiten eng zusammen.

§ 14c

* ...
2.4.2 Brückenangebote

§ 15

* Ziele, Inhalte, Dauer
1 Ziel der Brückenangebote ist es, Lernende mit schulischen oder sozialen Schwächen und Lernende, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung oder eine andere Anschlusslösung vorzubereiten. Geför
- dert werden schulische, methodische, lebenspraktische, persönliche und soziale Schlüs
- selkompetenzen. Zudem werden die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt.
2 Der Unterricht richtet sich nach dem Zentralschweizer Lehrplan für Brückenangebote.
3 Brückenangebote können in der Regel nicht wiederholt werden. Über Ausnahmen ent
- scheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.
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§ 16

Kantonales Angebot
1 Der Kanton führt Brückenangebote mit praktischem, schulischem oder sozialem Schwerpunkt. Diese werden soweit als möglich dezentral geführt. Die Ausgestaltung der einzelnen Angebote richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf der betroffenen Jugendli
- chen und wird durch gezielte Coaching- und Vermittlungsangebote ergänzt.
*
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt jährlich aufgrund der Lehrstellensituation und entsprechend der Nachfrage die Anzahl der Klassen in den einzelnen Angeboten fest.
3 Der Kanton kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen und deren Angebote durch Beratung und Beiträge unterstützen. *

§ 17

* Aufnahme
1 Schulabgängerinnen und -abgänger ohne Ausbildungsplatz werden im Rahmen der be
- willigten Klassen in ein Brückenangebot aufgenommen, wenn a. sie nachweisen können, dass sie sich in zumutbarem Rahmen um einen Ausbil
- dungsplatz bemüht haben, und b. die Aussicht besteht, mit dem Besuch eines Brückenangebotes ihre berufliche In
- tegration massgeblich zu verbessern.
2 Über die Aufnahme und die Zuteilung zu einem geeigneten Brückenangebot entschei
- det die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Antrag eines Teams von Expertinnen und Experten aus Volksschule, Brückenangeboten, Berufsbildung, Berufsberatung, Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden sowie weiteren Institutionen.
3 Die Aufnahme und der Austritt können in begründeten Fällen auch während des Schul
- jahres erfolgen.

§ 18

Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungen der Lernenden werden beurteilt und am Ende des Schuljahres in einem Zeugnis festgehalten.

§ 19

Ausschluss
1 Lernende können wegen fehlendem Einsatz oder mangelhaftem Verhalten von der je
- weiligen Leitung vorzeitig aus einem Brückenangebot entlassen werden. Voraussetzung eines Ausschlusses ist in der Regel eine vorgängige Verwarnung. Die Erziehungsberech
- tigten und die Lernenden sind vor einem Ausschluss anzuhören.
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§ 20

Leitung der Brückenangebote
1 Die Leitung der Brückenangebote ist für sämtliche Belange der Ausbildung zuständig, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind. Insbesondere ist sie im Rahmen des Leistungsauftrages verantwortlich für a. die pädagogische und betriebliche Leitung der Brückenangebote, b. die Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution, c. die Qualitätssicherung und -entwicklung sowie die Erfolgskontrolle, d. * ... e. die Zusammenarbeit mit allen wichtigen Partnern.

§ 21

* ...
2.5 Schulische Bildungsangebote *
2.5.1 Berufsfachschulen

§ 22

Kantonale Schulen
1 Der Kanton führt Berufsfachschulen in Luzern, Emmen, Sursee, Willisau, Hohenrain und Schüpfheim.
2 ... *

§ 22a

* Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
1 Die Leistungen der Lernenden werden beurteilt und am Ende jedes Semesters in einem Zeugnis festgehalten. Das Zeugnis enthält ausserdem die Beurteilung des Arbeitsverhal
- tens und des Verhaltens in der Gemeinschaft, die Zahl der Absenzen sowie allfällige Be
- merkungen der Klassenlehrperson.
2 Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken: Note Bedeutung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
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9
3 Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden je mit den Prädi
- katen «übertroffen», «erreicht», «teilweise erreicht» und «nicht erreicht» beurteilt. Im Arbeitsverhalten werden die Kompetenzen «eigenverantwortlich arbeiten», «eigene Fä
- higkeiten einschätzen» und «Methoden und Arbeitswerkzeuge effektiv einsetzen» beur
- teilt. Im Verhalten in der Gemeinschaft werden die Kompetenzen «aktiv mit anderen zu
- sammenarbeiten», «konstruktiv mit Kritik umgehen» und «respektvoll mit anderen um
- gehen» beurteilt. * Note Bedeutung I * ... II * ... III * ...
4 Das Zeugnis wird gestützt auf die Noten und die Rückmeldungen der Fachlehrperso
- nen durch die Klassenlehrperson ausgestellt.
5 Der Lehrbetrieb erhält eine Zeugniskopie.

§ 23

Interkantonale Fachkurse
1 Der Kanton nimmt die Aufsicht über die interkantonalen Fachkurse wahr, die auf sei
- nem Gebiet durchgeführt werden. Er tut dies in gleichem Masse wie bei den übrigen Berufsfachschulen.

§ 24

Ausserkantonaler Schulbesuch
1 Führt der Kanton in bestimmten Berufen keine eigenen Fachklassen, werden die Ler
- nenden ausserkantonalen Schulangeboten zugewiesen. Der Schulbesuch und die Abgel
- tung richten sich nach den interkantonalen Abkommen.
2.5.2 Berufsmaturitätsangebote und Fachmittelschulen
*

§ 25

* Schulorte
1 Der Kanton Luzern führt Berufsmaturitätsangebote in Luzern, Emmen, Sursee, Willis
- au und Schüpfheim sowie Fachmittelschulen in Luzern, Baldegg und Sursee.

§ 26

*
1 Für die Schulen mit Berufsmaturitätsangebot gilt das Reglement über die Berufsmatu
- rität vom 2. Juli 2013
6 .
6 SRL Nr.
444 (G 2013 296)
10 Nr. 432

§ 26a

* Wirtschaftsmittelschulen
1 Die Ausbildung an den Wirtschaftsmittelschulen führt zum eidgenössischen Fähig keitszeugnis Kaufmann / Kauffrau mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen.
2 Die Ausbildung an Wirtschaftsmittelschulen dauert vier Jahre. Während des vierten Ausbildungsjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfah
- ren ein zwölfmonatiges Praktikum absolviert.

§ 26b

* Gesundheitsmittelschule
1 Die Ausbildung an der Gesundheitsmittelschule führt zum eidgenössischen Fähigkeits
- zeugnis Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen.
2 Die Ausbildung an der Gesundheitsmittelschule dauert drei Jahre. Während des dritten Ausbildungsjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfah
- ren ein zwölfmonatiges Praktikum absolviert.

§ 26c

* Fachklasse Grafik
1 Die Ausbildung an der Fachklasse Grafik führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Grafikerin / Grafiker mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Wei
- terbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen.
2 Die Ausbildung an der Fachklasse Grafik dauert vier Jahre. Die praktische Ausbildung wird in einer Lehrwerkstätte absolviert.

§ 26c

bis * Informatikmittelschule
1 Die Ausbildung an der Informatikmittelschule führt zum eidgenössischen Fähigkeits
- zeugnis Informatikerin / Informatiker, Fachrichtung Applikationsentwicklung, mit inte
- grierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahme
- fällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen.
2 Die Ausbildung an der Informatikmittelschule dauert vier Jahre. Während des vierten Ausbildungsjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfah
- ren ein zwölfmonatiges Praktikum absolviert.

§ 26d

* Lehrpläne und Wochenstundentafeln
1 An Wirtschaftsmittelschulen, an der Gesundheitsmittelschule, an der Informatikmittel
- schule sowie in der Fachklasse Grafik richten sich die Lehrpläne und Wochenstundenta
- feln nach den Vorgaben des Bundes. Über zusätzliche Fächerangebote entscheidet auf Antrag der Schule die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung. *
Nr. 432
11

§ 27

* Fachmittelschulen
1 Für die Fachmittelschulen gilt das Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezem
- ber 2004
7 .

§ 28

* Praktikum
1 Das Angebot der Schulen richtet sich nach der Anzahl der von der Wirtschaft zur Ver
- fügung gestellten Praktikumsplätze. Die Schulen unterstützen die Lernenden bei der Su
- che nach geeigneten Praktikumsplätzen.
2 Der oder die Lernende und die Schule schliessen mit dem Praktikumsbetrieb einen Praktikumsvertrag ab. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei der Schu
- le.
3 Der Praktikumsvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsfor
- mular abzuschliessen.
4 Der Praktikumsvertrag ist der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zur Genehmi
- gung einzureichen, sofern das Praktikum länger als sechs Monate dauert. Die Dienststel
- le Berufs- und Weiterbildung genehmigt den Vertrag, wenn die gesetzlichen Vorausset
- zungen erfüllt sind.
2.6 Unterricht

§ 29

* Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen der §§ 30–45 gelten für die Berufsfachschulen und sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsangebote, die Fachmittelschulen und die Brückenangebote, soweit nichts anders geregelt wird.
2.6.1 Organisation

§ 30

Schulorte
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt auf Antrag der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die Schulorte für die einzelnen Berufe fest. Vorbehalten bleiben ausser
- kantonale Schulorte, die durch interkantonale Absprache festgelegt werden.
7 SRL Nr.
438
12 Nr. 432
2 Lernende mit Lehrvertrag haben den Unterricht an jener Berufsfachschule zu besu chen, welcher der Beruf zugewiesen ist. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach Rücksprache mit den betroffenen Schullei
- tungen und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis.
3 Lernende der Wirtschaftsmittelschulen und der Fachmittelschulen können von der zu
- ständigen Dienststelle einem Schulstandort mit einem entsprechenden Schulangebot zu
- geteilt werden. *

§ 31

Ausserkantonale Lernende
1 Die Aufnahme von Lernenden mit ausserkantonalem Lehrbetriebsort an Berufsfach
- schulen des Kantons Luzern richtet sich nach den interkantonalen Abkommen.
2 Über die Aufnahme ausserkantonaler Lernender im Einzelfall entscheidet die Dienst
- stelle Berufs- und Weiterbildung.

§ 32

Schulbesuch
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung meldet die Lernenden nach der Genehmi
- gung des Lehrvertrags bei der Berufsfachschule an.
2 Die Lernenden haben den Unterricht von Lehrbeginn weg zu besuchen. Kann der Un
- terricht aus betrieblichen Gründen nicht von Anfang an besucht werden, ist vorher die Bewilligung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einzuholen.
3 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderangeboten oder des Berufsmaturitätsangebotes nicht einigen, entscheidet die Dienststelle Berufs- und Wei
- terbildung. *
2.6.2 Betriebliche Bestimmungen

§ 32a

* Zweisprachiger Unterricht an den Berufsfachschulen
1 Die Schulleitung kann den zweisprachigen Unterricht an der Berufsfachschule in Ab
- sprache mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung und den Organisationen der Arbeitswelt für Lernende bestimmter Berufe für obligatorisch erklären, sofern die ent
- sprechende Bildungsverordnung des Bundes den zweisprachigen Unterricht empfiehlt.

§ 33

Lehrmittel und Schulmaterial
1 In der beruflichen Grundbildung tragen die Lernenden die Kosten für persönliche Lehrmittel, wie Bücher und Kopien, und persönliches Schulmaterial, soweit dafür ge
- mäss Lehrvertrag nicht der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis aufkommt. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt einen Höchstbetrag fest.
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13
2 In der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung tragen die Lernenden die Kosten für Lehrmittel und persönliches Schulmaterial.

§ 34

Prüfungen
1 Die Lernenden haben die von den Lehrpersonen angeordneten Prüfungen zu absolvie
- ren.
2 Gegen Lernende, die gegen Prüfungsregeln oder Anordnungen von Prüfenden verstos
- sen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.

§ 35

Urlaub und Dispensation
1 Die Schulleitung kann Lernenden auf begründetes Gesuch hin und mit dem Einver
- ständnis des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis Urlaub erteilen oder sie vom Besuch einzelner Fächer dispensieren.
2 Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.

§ 36

Absenzen
1 Lernende, die dem Unterricht fernbleiben, ohne vorher Urlaub oder Dispens erhalten zu haben, haben ihre Absenz nachträglich schriftlich zu begründen. In der beruflichen Grundbildung sind die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis über unbegründete Absenzen umgehend zu informieren. Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.
2 Gegen Lernende, die dem Unterricht unbegründet fernbleiben, können Disziplinar
- massnahmen verfügt werden.

§ 37

Sicherheit
1 Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit inner
- halb der Schulanlage verantwortlich.
2 ... *
3 ... *
2.7 Förderangebote

§ 38

Organisation
1 einzelnen Schule. Die Angebote werden kantonal koordiniert. *
14 Nr. 432
2 Stütz- und Freikurse sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die Arbeitszeit im Betrieb nicht beeinträchtigen. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind vorher anzuhören. In jedem Fall darf der Umfang der Kurse während der Arbeitszeit durch schnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
3 Die Schulleitungen können für die Förderangebote im Rahmen der Schulgeldverord
- nung
8 Gebühren erheben. *

§ 39

Lernende mit besonderen Begabungen
1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft entsprechend gefördert werden.
2 Begabungsförderung ist in folgenden Angebotsformen möglich: a. im Rahmen des Unterrichts, b. durch Anreicherung der Unterrichtsangebote, c. mittels Verkürzung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Lehrvertragspar
- teien, welche der Zustimmung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bedarf.
3 ... *

§ 40

Lernende mit schulischen Defiziten
1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten in einzelnen Fächern über einen bestimmten Zeitraum gefördert werden.
2 Förderung ist in folgenden Angebotsformen möglich: a. im Rahmen des Unterrichts, b. durch Stützkurse; über die Anordnung von Stützkursen entscheidet bei Uneinig
- keit die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung, c. mittels Verlängerung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Lehrvertragspar
- teien, welche der Zustimmung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bedarf.
3 ... *

§ 41

Fachkundige individuelle Begleitung
1 Ist bei der zweijährigen Grundbildung (Attest) der Bildungserfolg in Frage gestellt, entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung über die Gewährung einer fach
- kundigen individuellen Begleitung. Der oder die Lernende, die Berufsfachschule und der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind anzuhören.
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt in Absprache mit den Berufsbil dungspartnern dafür, dass entsprechende Fachleute für die fachkundige individuelle Be
- gleitung zur Verfügung stehen.
3 Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.
8 SRL Nr.
544
Nr. 432
15
2.8 ... *

§ 42

* ...
2.9 Disziplinarordnung

§ 43

Disziplinartatbestand
1 Gegen Lernende können an den Schulen Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschä
- digen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen An
- ordnungen der zuständigen Organe oder der Lehrpersonen verstossen.

§ 44

* Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Lernende können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: a. Verweis (mündlich oder schriftlich), b. Wegweisung von der Unterrichtsstunde, c. Nachholen von Unterrichtseinheiten in der Freizeit, d. Orientierung der Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis, e. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, f. Androhung des Ausschlusses aus der Schule (Ultimatum), g. Ausschluss aus der Schule mit oder ohne Eintrag im Zeugnis, h. Androhung, bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung eine Auflösung des Lehrverhältnisses zu beantragen (Ultimatum), i. Antrag bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Auflösung des Lehr
- verhältnisses.
2 Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1e–i sind die Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis anzuhören.

§ 45

Disziplinarkompetenzen
1 Lehrpersonen sind befugt, Lernenden Verweise zu erteilen und sie von Unterrichts
- stunden wegzuweisen.
2 Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.
16 Nr. 432
3 Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

§ 46

Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt für ein ausreichendes Angebot an Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
2 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss den Vorgaben des Bundes zu besuchen.
3 Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.

§ 47

Übertragung an Dritte
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen.
2 Die Kurse sind unter Aufsicht der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung von ausge
- bildeten Fachpersonen durchzuführen. Der Kursinhalt richtet sich nach den Mindestvor
- schriften des Bundes.
3 Die Dritten haben die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge und der Beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verbleibenden Kosten zu tragen.

§ 48

Bewilligung von Kursen Dritter
1 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner von Dritten können von der Dienst
- stelle Berufs- und Weiterbildung bewilligt werden, wenn sie den Mindestvorschriften des Bundes genügen.
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann bewilligte Kurse durch Kontrollbesu
- che und Befragungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüfen und Einblick in die Kursunterlagen verlangen.

§ 49

Kursausweis
1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von kantonalen oder in kantonalem Auftrag durchgeführten Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner stellt die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einen Kursausweis aus.

§ 50

Weiterbildungskurse
1 Freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder von Dritten durchgeführt werden.
2 Angebote Dritter können vom Kanton unterstützt werden.
Nr. 432
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§ 51

Kursgebühren
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Kursgebühren und die Kursunterlagen zu bezahlen.
2 Die Kursgebühren werden von der durchführenden Institution je nach Dauer und Um
- fang des Angebots festgelegt, wobei unter Berücksichtigung der Bundes- und Kantons
- beiträge weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.
4 Höhere Berufsbildung
4.1 Höhere Fachschulen

§ 52

* Kantonales Angebot
1 Das Angebot an höheren Fachschulen im Kanton Luzern wird vorwiegend von priva
- ten Trägern geführt.
2 ... *

§ 53

Anerkennung und Controlling
1 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerken
- nung. Entsprechende Gesuche sind gemäss den Vorgaben des Bundes der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einzureichen.
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt für die Einhaltung der Bundesvor
- schriften.
4.2 Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen

§ 54

Vorbereitungsangebote
1 Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie subsidiär auch kantonale Berufs
- fachschulen können Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen bereitstellen.
2 Der Kanton fördert die Vorbereitungsangebote durch Information, Koordination und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.
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5 Weiterbildung
5.1 Berufsorientierte Weiterbildung

§ 55

1 Der Kanton fördert die berufsorientierte Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel. Er kann gegen Entschädigung Räume und Einrich
- tungen zur Verfügung stellen.
2 Die kantonalen Schulen können berufsorientierte Weiterbildung anbieten. Deren Angebote ergänzen die Angebote der Berufsverbände und privater Anbieterinnen und sind grundsätzlich vollkostendeckend zu gestalten. Das Bildungs- und Kulturdeparte
- ment kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Kostendeckungspflicht bewilli
- gen.
3 Sind berufsorientierte Weiterbildungsangebote Teil einer Berufs- oder höheren Fach
- prüfung, werden sie nach den gleichen Ansätzen wie diese unterstützt.
4 Der Kanton kann Massnahmen zur Qualitätsentwicklung der Weiterbildung durch Mit
- wirkung, Information und Beiträge unterstützen.
5.2 Allgemeine Weiterbildung

§ 56

1 Der Kanton fördert die allgemeine Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.
2 Er arbeitet mit den Anbieterinnen und Anbietern und deren Dachorganisationen zusam
- men.
3 Er kann sich an Weiterbildungsprojekten beteiligen.
Nr. 432
19
6 Qualifikationsverfahren
6.1 Organisation und Aufgaben

§ 57

Kompetenzzentrum
1 Zur Durchführung von Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung führt der Kanton ein Kompetenzzentrum mit folgenden Aufgaben: a. Durchführung der Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung, b. Durchführung von Zwischenqualifizierungen in der beruflichen Grundbildung, c. Durchführung von besonderen Qualifikationsverfahren nach Anordnung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung, d. * Antragstellung für die Ernennung von Chefexpertinnen und -experten sowie Ex
- pertinnen und Experten zuhanden der kantonalen Prüfungskommission, e. Sicherstellung der Qualifikation der Expertinnen und Experten, f. * Vorbereitung der Geschäfte der kantonalen Prüfungskommission.
2 Der Regierungsrat kann die Führung des Kompetenzzentrums privaten Organisationen übertragen.
3 Das Kompetenzzentrum wird von der Prüfungsleitung geführt. Diese ist zusammen mit dem Prüfungssekretariat für alle operativen Fragen der Qualifikationsverfahren zustän
- dig. Sie arbeitet mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zusammen.
*
4 Die Prüfungsleitung nimmt an den Sitzungen der kantonalen Prüfungskommission und des Ausschusses mit beratender Stimme teil. *

§ 58

Kantonale Prüfungskommission *
1 Für die Überwachung der Qualifikationsverfahren wählt der Regierungsrat eine kanto
- nale Prüfungskommission mit maximal neun Mitgliedern. In der Kommission nehmen die Organisationen der Arbeitswelt sowie die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Einsitz, Letztere mit je einem Vertreter oder einer Vertreterin der für die Qualifikations
- verfahren zuständigen Abteilung und der Berufsfachschulen. Der Vertreter oder die Ver
- treterin der für die Qualifikationsverfahren zuständigen Abteilung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung präsidiert die Kommission. *
2 Die kantonale Prüfungskommission * a. * ernennt die Chefexpertinnen und -experten sowie die Expertinnen und Experten, b. überwacht den ordnungsgemässen Prüfungsablauf, c. erlässt die notwendigen Anordnungen und Weisungen, d. erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement jährlich Bericht über Ablauf und Ergebnis der Qualifikationsverfahren, e. * genehmigt jährlich das Prüfungsprogramm.
20 Nr. 432
3 Die kantonale Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bildungs- und Kulturdepartementes bedarf. *

§ 59

* Ausschuss
1 Die kantonale Prüfungskommission bildet aus ihrer Mitte einen Ausschuss mit vier Mitgliedern. Den Vorsitz des Ausschusses hat der Kommissionspräsident oder die Kom
- missionspräsidentin. *
2 Der Ausschuss a. entscheidet über das Bestehen der Qualifikationsverfahren, b. behandelt Einsprachen, c. erfüllt weitere ihm von der Kommission übertragene Aufgaben.

§ 60

* Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung * a. * erlässt Anordnungen und Weisungen für das Qualifikationsverfahren in Allge meinbildung in der beruflichen Grundbildung, b. * entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren, c. * vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren unter Einbe
- zug der Prüfungsleitung gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen, d. * ist zuständig für weitere Entscheide im Zusammenhang mit Qualifikationsverfah
- ren, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
2 Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung unterzeichnet mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der kantonalen Prüfungskommission die Fä
- higkeitszeugnisse und Berufsatteste. *

§ 61

Benutzung der Infrastruktur
1 Bei Bedarf sind die Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und Berufsfachschulen gegen entsprechende Abgeltung auch für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.

§ 62

* Übrige Qualifikationsverfahren
1 Die Qualifikationsverfahren an Schulen mit Berufsmaturitätsangebot und an Fachmit
- telschulen sowie an höheren Fachschulen richten sich nach den entsprechenden eidge
- nössischen und kantonalen Bestimmungen. Die Bestimmungen der §§ 57–69 kommen sinngemäss zur Anwendung, soweit sie dem übergeordneten Recht nicht widersprechen.
Nr. 432
21
6.2 Rechte und Pflichten der Lernenden

§ 63

Verhinderung
1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antre
- ten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und ge
- gebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.
2 Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tra
- gen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.

§ 64

Unredlichkeiten
1 Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Anweisungen der Prüfungsorgane und bei Betrug im Rahmen von Qualifikationsverfahren, insbesondere bei Gebrauch uner
- laubter Hilfsmittel, bei unerlaubter Kommunikation mit Dritten, bei nicht selbständiger Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten und bei der Erstellung von Plagiaten, können die Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.

§ 65

Verwendung der Prüfungsstücke
1 Über die Verwendung der Prüfungsstücke bei Qualifikationsverfahren in der berufli
- chen Grundbildung entscheidet die kantonale Prüfungskommission. Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Prüfungsstücke in der Regel gegen Vergütung des Materialwer
- tes beanspruchen. *
6.3 Zusammenarbeit

§ 66

1 Der Kanton nimmt seine Aufgaben bei den Qualifikationsverfahren in enger Zusam
- menarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den andern Kantonen wahr.

§ 67

Übertragung der Qualifikationsverfahren
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag hin und nach Anhören der kantonalen
Prüfungs
- kommission Organisationen der Arbeitswelt mittels Leistungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem oder mehreren Berufen übertragen. *
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nimmt in dem für die Qualifikationsverfah
- ren zuständigen Organ der beauftragten Organisationen Einsitz.
3 Die Bestimmungen der §§ 57–65 gelten sinngemäss.
22 Nr. 432
6.4 Anrechnung von Lernleistungen und Nachholbildung

§ 68

Anrechnung von Lernleistungen
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erwor
- bener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
2 Sie stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus (Validierung), wenn a. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation) und b. * diese Kompetenzen durch die zuständige Validierungsbehörde institutionell über
- prüft und anerkannt worden sind (Fremdevaluation).
3 Das Validierungsverfahren ist unentgeltlich. *

§ 69

Nachholbildung
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Berufs
- fachschulen für ein genügendes Angebot in der Nachholbildung.
2 Sie prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen, und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.
3 Lernende, die für die Nachholbildung eine Berufsfachschule besuchen, haben kein Schulgeld zu entrichten. *
7 Beratungsangebote *
7.1 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung *

§ 70

Aufgaben
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung dient der Information und Beratung Ju
- gendlicher und Erwachsener sowie beteiligter Dritter (Erziehungsberechtigte, Lehrperso
- nen) im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums, der Laufbahn und der Weiterbildung.
2 Sie unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II in der Berufs- und Studien
- wahlvorbereitung der Lernenden.
3 Sie hilft Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammenstellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen.
Nr. 432
23
4 Sie arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und mit den Bil
- dungsinstitutionen aller Stufen zusammen.
5 Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden so
- wie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab.

§ 71

* Angebot
1 Zur Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gehören die Beratungsstelle und das Bil
- dungsinformationszentrum in Luzern.

§ 72

Fachpersonen
1 Die Fachpersonen für Information und Beratung arbeiten mit den Bildungspartnern und den kantonalen Stellen zusammen.
2 Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Ratsuchenden keine Beratungs- und Abklärungsergebnisse an Dritte weitergeben. Für die Bearbeitung von Personendaten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990
9 . *

§ 73

Kosten
1 Die Information und Beratung für Jugendliche und Erwachsene sowie die Information an Bildungseinrichtungen sind kostenlos. *
2 ... *
7.2 Schulberatung (schulpsychologische Dienste)
*

§ 73a

* Aufgaben
1 Die Schulberatung (schulpsychologische Dienste) berät und unterstützt Jugendliche und Erziehende, Lehrpersonen, Schulleitungen, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in psychologischen und pädagogischen Fragen.
8 Private Anbieterinnen

§ 74

Anerkennung
1 Abschlüsse privater Anbieterinnen können anerkannt werden, wenn diese die gesetzli
- chen Vorgaben und die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllen.
9 SRL Nr.
38
24 Nr. 432
2 Anbieterinnen anerkannter Abschlüsse unterliegen der Aufsicht der zuständigen Dienststelle. Diese kann die Anerkennung entziehen, wenn der Leistungsauftrag unge
- nügend erfüllt wird. *

§ 74a

* Zulassung zu Qualifikationsverfahren
1 Private Anbieterinnen, die ihren Lernenden den Zugang zu den Qualifikationsverfahren gemäss § 57 gewährleisten wollen, haben bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.
2 Die Erteilung, die Verweigerung und der Entzug der Bildungsbewilligung richten sich sinngemäss nach den §§ 7 und 8 Absatz 1.

§ 75

Beiträge an private Anbieterinnen
1 Beiträge an private Anbieterinnen können gewährt werden, wenn a. die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, b. die Angebote allgemein offen stehen, c. die privaten Anbieterinnen während mindestens vier Jahren erfolgreich als Bil
- dungsinstitution tätig waren.

§ 76

Ausländische Studierende
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kontrolliert, ob die Qualität der Angebote von privaten Anbieterinnen, welche ausländische Studierende aufnehmen, die einer Auf
- enthaltsbewilligung bedürfen, den ausländerrechtlichen Anforderungen genügt. *
2 Verfügen die privaten Anbieterinnen für die einzelnen Angebote über ein Qualitätssi
- cherungssystem, das von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung gestützt auf die Vorgaben oder Empfehlungen des Bundes als angemessen beurteilt wird, gelten die An
- forderungen in der Regel als erfüllt. Bei neu tätig werdenden Anbieterinnen sowie in anderen begründeten Fällen kann der Nachweis genügender Qualität für höchstens zwei Jahre auf andere Weise erbracht werden. *
3 Private Anbieterinnen, welche die Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllen, meldet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung der zuständigen Ausländerbehörde. *

§ 77

Aufsicht
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder Dritte mit der Aufsicht über private Anbieterinnen beauftragen. Die privaten An
- bieterinnen werden darüber in Kenntnis gesetzt.
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder die mit der Aufsicht beauftragten Dritten erstatten dem Bildungs- und Kulturdepartement Bericht und stellen Antrag für zu ergreifende Massnahmen.
Nr. 432
25
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement ordnet nach vorgängiger Anhörung der privaten Anbieterinnen gegebenenfalls Massnahmen an. Bei Mängeln oder Verstössen gegen die Auflagen kann es den Anbieterinnen verbieten, im Kanton Luzern bestimmte Angebote zu führen.
4 Private Anbieterinnen, bei welchen Mängeln festgestellt wurden, haben die Kosten des Aufsichtsverfahrens und notwendiger Massnahmen zu tragen.
9 Finanzierung
9.1 Bildungsangebote

§ 78

Grundsätze
1 Für Bildungsangebote und Massnahmen, die Dritte im Auftrag des Kantons durchfüh
- ren, trägt der Kanton die Restkosten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
2 Die übrigen Beiträge werden in der Regel als Pauschalen ausgerichtet, und zwar a. bei schulischen Angeboten und Kursen nach der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, b. bei Informations- und Beratungsangeboten als Kostenbeitrag an die erbrachten Leistungen.

§ 79

Investitionsbeiträge
1 Für Investitionen in Gebäude und Mobiliar von Organisationen der Arbeitswelt und privaten Anbieterinnen, welche im Auftrag des Kantons Leistungen in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung erbringen, leistet der Kanton Investitions
- beiträge. Diese decken höchstens 50 Prozent der Kosten.
2 Gesuche um Investitionsbeiträge sind bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach dessen Richtlinien einzureichen.

§ 80

Betriebsbeiträge an private Berufsfachschulen
1 Bei privaten Berufsfachschulen richtet sich die Gewährung von Betriebsbeiträgen nach der mit dem Träger abgeschlossenen Leistungsvereinbarung. Die vom Kanton ausge
- richteten Pauschalen decken höchstens 90 Prozent der Kosten. Mindestens 10 Prozent der Kosten sind vom privaten Träger zu übernehmen.
26 Nr. 432

§ 81

Betriebsbeiträge an überbetriebliche Kurse
1 An überbetriebliche Kurse richtet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Pauschal
- beiträge nach Massgabe der in der Bildungsverordnung des Bundes vorgeschriebenen Anzahl Kursstunden und unter Berücksichtigung der interkantonal vereinbarten Ansätze aus. Die Pauschalbeiträge decken höchstens 50 Prozent der Kosten.
2 Die Pauschalen orientieren sich am effektiven Aufwand und können je nach Beruf un
- terschiedlich hoch sein.
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann aus wichtigen Gründen befristet höhere Pauschalen bewilligen, namentlich wenn wegen Investitionen höhere Betriebskosten entstehen.

§ 82

Betriebsbeiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Der Kanton trägt höchstens 80 Prozent der Kosten der obligatorischen Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Artikel 45 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

§ 83

Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung und die Weiterbildung
1 Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen, die von privaten Trägern bereitgestellt werden, sowie Bildungsgänge an höheren Fach
- schulen mit privater Trägerschaft können mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden. Die
- se berücksichtigen die interkantonal vereinbarten Ansätze und decken in der Regel höchstens 50 Prozent der Kosten eines Bildungsganges. Die Beiträge sind zugunsten der Absolventinnen und Absolventen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Lu
- zern einzusetzen. *
2 Betriebsbeiträge an die berufsorientierte Weiterbildung werden ausgerichtet a. für Angebote zugunsten benachteiligter Zielgruppen oder Regionen, b. an die Entwicklungs- und Initialisierungskosten von besonders innovativen Angeboten (Anschubfinanzierung), c. für Angebote, deren Absolvierung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der Kosten.
3 Bei der allgemeinen Weiterbildung decken die Beiträge an Angebote gemäss § 47 des Gesetzes höchstens 50 Prozent der Kosten. Für Angebote zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss dem Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014
10 können höhere Beiträge gewährt werden. *
10 SR
419.1
Nr. 432
27

§ 84

* Qualifikationsverfahren
1 Werden Aufgaben aus dem Qualifikationsverfahren an private Organisationen übertra
- gen, sind die Betriebsbeiträge in der Leistungsvereinbarung festzulegen. Die vom Kanton ausgerichteten Beiträge decken höchstens 90 Prozent der Kosten. Mindestens
10 Prozent der Kosten sind vom privaten Träger zu übernehmen.
2 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis übernehmen die Kosten für die Infra
- strukturbenützung, das Werkzeug und das Material für die Qualifikationsverfahren. In begründeten Einzelfällen kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ihnen diese Kosten ganz oder teilweise erlassen.
3 Die Entschädigung der kantonalen Prüfungskommission und der Prüfungsexpertinnen und -experten wird vom Regierungsrat festgelegt. *
4 Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material so
- wie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. Die Bezah
- lung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.

§ 85

Beiträge an Projekte
1 Die zuständige Dienststelle kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Pilotprojekte und Lehrstellenförderungsprojekte unterstützen, wenn * a. die Ziele des Projektes mittel- und langfristig der Berufsbildung oder der Weiter
- bildung dienen, b. das Projekt den inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt, c. es eine wirkungsorientierte Erfolgskontrolle aufweist.
2 Die Projektbeiträge an Dritte decken höchstens 60 Prozent der Kosten.

§ 86

Übergangsbestimmung
1 Für Bildungsangebote, die vom Bund gestützt auf Artikel 73 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen finanziert werden, gelten bis Ende 2007 die bisherigen kantonalen Finanzierungsregelungen.
9.2 Gebühren und Schulgelder

§ 87

1 Die vom Kanton zu erhebenden Schulgelder und Gebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern
11 .
11 SRL Nr.
544
28 Nr. 432
10 Schlussbestimmungen

§ 87a

* ...

§ 88

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 24. Mai
1982
12 , b. Reglement über das Absenzen- und Disziplinarwesen in den Berufsschulen vom
2. September 1983
13 , c. Reglement über die Angebote des 10. Schuljahres vom 12. Februar 1998
14 , d. Verordnung über die Schule für Gestaltung Luzern vom 13. Mai 1994
15 .

§ 89

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
12 G 1982 125 (SRL Nr. 425)
13 G 1983 175 (SRL Nr. 443)
14 G 1998 62 (SRL Nr. 411)
15 G 1994 69 (SRL Nr. 450)
Nr. 432
29 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.06.2006
01.08.2006 Erstfassung G 2006 116

§ 1 Abs. 2

15.01.2008
20.01.2008 eingefügt G 2008 10

§ 3 Abs. 1

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 6

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 7 Abs. 2

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 9 Abs. 1

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 9 Abs. 4

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 11 Abs. 1

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 12 Abs. 1, a.

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189 Titel 2.4
19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189 Titel 2.4.1
19.06.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 189

§ 14a

19.06.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 189

§ 14b

19.06.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 189

§ 14c

02.07.2013
01.08.2013 aufgehoben G 2013 295

§ 15

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 16 Abs. 1

05.07.2013
01.08.2014 geändert G 2013 305

§ 16 Abs. 3

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 17

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 20 Abs. 1, d.

19.06.2009
01.08.2009 aufgehoben G 2009 189

§ 21

19.06.2009
01.08.2009 aufgehoben G 2009 189 Titel 2.5
19.06.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 189

§ 22 Abs. 2

19.06.2009
01.08.2009 aufgehoben G 2009 189

§ 22a

06.05.2008
15.05.2008 eingefügt G 2008 175

§ 22a Abs. 3

13.06.2023
01.08.2023 geändert G 2023-058

§ 22a Abs. 3, Tabelle, "I"

13.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-058

§ 22a Abs. 3, Tabelle, "II"

13.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-058

§ 22a Abs. 3, Tabelle,

"III"
13.06.2023
01.08.2023 aufgehoben G 2023-058

§ 25

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 26

02.07.2013
01.08.2013 geändert G 2013 296

§ 26a

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 26b

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 26c

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 26c

bis
14.02.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-041

§ 26d

13.11.2012
01.08.2010 eingefügt G 2012 272

§ 26d Abs. 1

14.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-041

§ 27

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 28

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 29

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 30 Abs. 3

27.06.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-072

§ 32 Abs. 3

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 32a

27.02.2018
01.08.2018 eingefügt G 2018-017

§ 37 Abs. 2

27.09.2011
01.01.2012 aufgehoben G 2011 276

§ 37 Abs. 3

27.09.2011
01.01.2012 aufgehoben G 2011 276

§ 38 Abs. 1

05.07.2013
01.08.2013 geändert G 2013 305

§ 38 Abs. 3

16.04.2013
01.08.2013 eingefügt G 2013 156

§ 39 Abs. 3

16.04.2013
01.08.2013 aufgehoben G 2013 156

§ 40 Abs. 3

16.04.2013
01.08.2013 aufgehoben G 2013 156 Titel 2.8
19.06.2009
01.08.2009 aufgehoben G 2009 189

§ 42

19.06.2009
01.08.2009 aufgehoben G 2009 189

§ 44

15.06.2010
01.08.2010 geändert G 2010 103

§ 52

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 57 Abs. 1, d.

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 57 Abs. 1, f.

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 57 Abs. 1, f.

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 57 Abs. 3

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 57 Abs. 3

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 57 Abs. 4

23.05.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-058
30 Nr. 432 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 58

23.05.2017
01.08.2017 Titel geändert G 2017-058

§ 58 Abs. 1

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 58 Abs. 2

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 58 Abs. 2, a.

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 58 Abs. 2, e.

19.06.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 189

§ 58 Abs. 3

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 59

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 59 Abs. 1

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 60

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 60 Abs. 1

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 60 Abs. 1, a.

23.05.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-058

§ 60 Abs. 1, b.

23.05.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-058

§ 60 Abs. 1, c.

23.05.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-058

§ 60 Abs. 1, d.

23.05.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017-058

§ 60 Abs. 2

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 62

13.11.2012
01.08.2010 geändert G 2012 272

§ 65 Abs. 1

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 67 Abs. 1

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 68 Abs. 2, b.

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 68 Abs. 3

20.12.2016
01.08.2017 eingefügt G 2016-70

§ 68 Abs. 3

18.05.2021
01.08.2021 geändert G 2021-036

§ 69 Abs. 3

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 69 Abs. 3

19.09.2017
01.08.2018 geändert G 2017-095

§ 69 Abs. 3

18.05.2021
01.08.2021 geändert G 2021-036 Titel 7
19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189 Titel 7.1
19.06.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 189

§ 71

05.07.2013
01.01.2014 geändert G 2013 305

§ 72 Abs. 2

23.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-055

§ 73 Abs. 1

04.09.2018
01.10.2018 geändert G 2018-053

§ 73 Abs. 1

09.11.2021
01.01.2022 geändert G 2021-073

§ 73 Abs. 2

04.09.2018
01.10.2018 geändert G 2018-053

§ 73 Abs. 2

09.11.2021
01.01.2022 aufgehoben G 2021-073 Titel 7.2
19.06.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 189

§ 73a

19.06.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 189

§ 74 Abs. 2

05.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-037

§ 74a

15.01.2008
20.01.2008 eingefügt G 2008 10

§ 76 Abs. 1

27.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 423

§ 76 Abs. 2

15.01.2008
20.01.2008 geändert G 2008 10

§ 76 Abs. 3

27.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 423

§ 83 Abs. 1

19.06.2009
01.08.2009 geändert G 2009 189

§ 83 Abs. 3

16.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-045

§ 84

17.01.2012
01.02.2012 geändert G 2012 6

§ 84 Abs. 3

23.05.2017
01.08.2017 geändert G 2017-058

§ 85 Abs. 1

05.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-037

§ 87a

19.09.2017
01.08.2018 eingefügt G 2017-095

§ 87a

18.05.2021
01.08.2021 aufgehoben G 2021-036
Nr. 432
31 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.06.2006
01.08.2006 Erlass Erstfassung G 2006 116
15.01.2008
20.01.2008

§ 1 Abs. 2

eingefügt G 2008 10
15.01.2008
20.01.2008

§ 74a

eingefügt G 2008 10
15.01.2008
20.01.2008

§ 76 Abs. 2

geändert G 2008 10
06.05.2008
15.05.2008

§ 22a

eingefügt G 2008 175
19.06.2009
01.08.2009

§ 3 Abs. 1

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 7 Abs. 2

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 9 Abs. 1

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 9 Abs. 4

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 11 Abs. 1

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 12 Abs. 1, a.

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009 Titel 2.4 geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009 Titel 2.4.1 eingefügt G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 14a

eingefügt G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 14b

eingefügt G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 15

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 16 Abs. 3

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 17

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 20 Abs. 1, d.

aufgehoben G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 21

aufgehoben G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009 Titel 2.5 eingefügt G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 22 Abs. 2

aufgehoben G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009 Titel 2.8 aufgehoben G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 42

aufgehoben G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 52

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 57 Abs. 1, f.

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 57 Abs. 3

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 58 Abs. 2, a.

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 58 Abs. 2, e.

eingefügt G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 59

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 60

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 68 Abs. 2, b.

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 69 Abs. 3

geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009 Titel 7 geändert G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009 Titel 7.1 eingefügt G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009 Titel 7.2 eingefügt G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 73a

eingefügt G 2009 189
19.06.2009
01.08.2009

§ 83 Abs. 1

geändert G 2009 189
27.11.2009
01.01.2010

§ 76 Abs. 1

geändert G 2009 423
27.11.2009
01.01.2010

§ 76 Abs. 3

geändert G 2009 423
15.06.2010
01.08.2010

§ 44

geändert G 2010 103
27.09.2011
01.01.2012

§ 37 Abs. 2

aufgehoben G 2011 276
27.09.2011
01.01.2012

§ 37 Abs. 3

aufgehoben G 2011 276
17.01.2012
01.02.2012

§ 84

geändert G 2012 6
13.11.2012
01.08.2010

§ 6

geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010 Titel 2.5.2 geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 25

geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 26a

geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 26b

geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 26c

geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 26d

eingefügt G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 27

geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 28

geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 29

geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 32 Abs. 3

geändert G 2012 272
13.11.2012
01.08.2010

§ 62

geändert G 2012 272
16.04.2013
01.08.2013

§ 38 Abs. 3

eingefügt G 2013 156
16.04.2013
01.08.2013

§ 39 Abs. 3

aufgehoben G 2013 156
16.04.2013
01.08.2013

§ 40 Abs. 3

aufgehoben G 2013 156
02.07.2013
01.08.2013

§ 14c

aufgehoben G 2013 295
32 Nr. 432 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.07.2013
01.08.2013

§ 26

geändert G 2013 296
05.07.2013
01.08.2014

§ 16 Abs. 1

geändert G 2013 305
05.07.2013
01.08.2013

§ 38 Abs. 1

geändert G 2013 305
05.07.2013
01.01.2014

§ 71

geändert G 2013 305
02.09.2014
01.09.2014

§ 52 Abs. 2

aufgehoben G 2014 347
20.12.2016
01.08.2017

§ 68 Abs. 3

eingefügt G 2016-70
14.02.2017
01.03.2017

§ 26c

bis eingefügt G 2017-041
14.02.2017
01.03.2017

§ 26d Abs. 1

geändert G 2017-041
23.05.2017
01.08.2017

§ 57 Abs. 1, d.

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 57 Abs. 1, f.

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 57 Abs. 3

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 57 Abs. 4

eingefügt G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 58

Titel geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 58 Abs. 1

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 58 Abs. 2

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 58 Abs. 3

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 59 Abs. 1

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 60 Abs. 1

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 60 Abs. 1, a.

eingefügt G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 60 Abs. 1, b.

eingefügt G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 60 Abs. 1, c.

eingefügt G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 60 Abs. 1, d.

eingefügt G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 60 Abs. 2

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 65 Abs. 1

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 67 Abs. 1

geändert G 2017-058
23.05.2017
01.08.2017

§ 84 Abs. 3

geändert G 2017-058
27.06.2017
01.08.2017

§ 30 Abs. 3

eingefügt G 2017-072
19.09.2017
01.08.2018

§ 69 Abs. 3

geändert G 2017-095
19.09.2017
01.08.2018

§ 87a

eingefügt G 2017-095
27.02.2018
01.08.2018

§ 32a

eingefügt G 2018-017
05.06.2018
01.08.2018

§ 74 Abs. 2

geändert G 2018-037
05.06.2018
01.08.2018

§ 85 Abs. 1

geändert G 2018-037
04.09.2018
01.10.2018

§ 73 Abs. 1

geändert G 2018-053
04.09.2018
01.10.2018

§ 73 Abs. 2

geändert G 2018-053
16.06.2020
01.08.2020

§ 83 Abs. 3

geändert G 2020-045
18.05.2021
01.08.2021

§ 68 Abs. 3

geändert G 2021-036
18.05.2021
01.08.2021

§ 69 Abs. 3

geändert G 2021-036
18.05.2021
01.08.2021

§ 87a

aufgehoben G 2021-036
23.08.2021
01.09.2021

§ 72 Abs. 2

geändert G 2021-055
09.11.2021
01.01.2022

§ 73 Abs. 1

geändert G 2021-073
09.11.2021
01.01.2022

§ 73 Abs. 2

aufgehoben G 2021-073
13.06.2023
01.08.2023

§ 22a Abs. 3

geändert G 2023-058
13.06.2023
01.08.2023

§ 22a Abs. 3, Tabelle, "I"

aufgehoben G 2023-058
13.06.2023
01.08.2023

§ 22a Abs. 3, Tabelle, "II"

aufgehoben G 2023-058
13.06.2023
01.08.2023

§ 22a Abs. 3, Tabelle,

"III" aufgehoben G 2023-058
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