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    DE - Landesrecht Saarland
    (2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird. Im Fall von § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Endnote in den betreffenden schriftlichen Prüfungsfächern durch den Fachlehrer festzusetzen, wobei für das Abgangszeugnis in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsfächern, die für die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ausschlaggebend waren, eine unter „ausreichend“ liegende Note zu erteilen ist.
    (3) In einem Fach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
    (4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

    § 24 Ergebnis der Abschlussprüfung

    (1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
    (2) Die Prüfung ist bestanden,
    1.
    wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
    2.
    wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
    In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
    (3) Für die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung bleiben Sport und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach) außer Betracht. Die entsprechenden Jahresnoten der Klassenstufe 12 werden in das Zeugnis der Fachhochschulreife beziehungsweise Abgangszeugnis aufgenommen mit Ausnahme von Noten in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach), die unter „ausreichend“ liegen. § 16 Abs. 1 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 (Amtsbl. S. 605) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
    (4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 9) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Das Protokoll ist mit dem Siegel zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann.
    (5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt. Bei minderjährigen Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe durch die Schule schriftlich mitzuteilen.

    § 25 Zeugnis der Fachhochschulreife

    (1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlage). In dem Zeugnis wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen; es enthält folgenden Berechtigungsvermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
    (2) Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter und dem Klassenlehrer zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde
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