APO-FOS
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Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland (APO-FOS) Vom 3. Juli 1981

Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland (APO-FOS) Vom 3. Juli 1981
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 214 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland (APO-FOS) vom 3. Juli 198101.01.2002
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Geltungsbereich01.01.2002
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2014
Abschnitt II - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 2 - Zweck der Abschlussprüfung01.01.2002
§ 3 - Gliederung der Abschlussprüfung01.01.2002
§ 4 - Ort und Zeit der Abschlussprüfung01.01.2002
§ 5 - Teilnahme an der Abschlussprüfung01.08.2015
§ 6 - Teilnahme von Schulfremden01.01.2002
§ 7 - Prüfungsfächer01.01.2002
§ 8 - Prüfungsnoten01.01.2002
§ 9 - Prüfungsliste01.01.2002
§ 10 - Festsetzung der Vornoten01.08.2006
Abschnitt III - Schriftliche Prüfung01.01.2002
§ 11 - Gegenstand der schriftlichen Prüfung19.03.2021
§ 12 - Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.08.2019
§ 13 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2006
§ 14 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 15 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.08.2006
Abschnitt IV - Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 16 - Prüfungskommission01.01.2002
§ 17 - Gegenstand der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 18 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.08.2016
§ 19 - Umfang der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 20 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2004
§ 21 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 22 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
Abschnitt V - Abschluss der Prüfung01.01.2002
§ 23 - Festsetzung der Endnoten01.08.2016
§ 24 - Ergebnis der Abschlussprüfung17.12.2021
§ 25 - Zeugnis der Fachhochschulreife01.08.2005
§ 26 - Abgangszeugnis01.08.2006
Abschnitt VI - Besondere Bestimmungen01.01.2002
§ 26a01.08.2003
§ 27 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.08.2006
§ 28 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2003
§ 29 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2002
Abschnitt VII - Schlussvorschriften01.01.2002
§ 29a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 30 - Personenbezogene Bezeichnungen01.01.2002
§ 31 - Übergangsvorschrift01.08.2019
§ 32 - In-Kraft-Treten01.08.2019
Anlage Seite 101.08.2005
Anlage Seite 201.08.2005
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
§ 2Zweck der Abschlussprüfung
§ 3Gliederung der Abschlussprüfung
§ 4Ort und Zeit der Abschlussprüfung
§ 5Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 6Teilnahme von Schulfremden
§ 7Prüfungsfächer
§ 8Prüfungsnoten
§ 9Prüfungsliste
§ 10Festsetzung der Vornoten
Abschnitt III Schriftliche Prüfung
§ 11Gegenstand der schriftlichen Prüfung
§ 12Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 13Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 14Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 15Beurteilung der Prüfungsarbeiten
Abschnitt IV Mündliche Prüfung
§ 16Prüfungskommission
§ 17Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 18Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 19Umfang der mündlichen Prüfung
§ 20Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 21Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 22Durchführung der mündlichen Prüfung
Abschnitt V Abschluss der Prüfung
§ 23Festsetzung der Endnoten
§ 24Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 25Zeugnis der Fachhochschulreife
§ 26Abgangszeugnis
Abschnitt VI Besondere Bestimmungen
§ 26aNachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 27Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 28Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 29Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt VII Schlussvorschriften
§ 29aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 30Personenbezogene Bezeichnungen
§ 31Übergangsvorschrift
§ 32Inkrafttreten
Auf Grund des § 33 Abs. 1 und 4 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 1974 (Amtsbl. S. 697), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 690)
, verordnet der
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Fachoberschulen (Fachbereiche Wirtschaft, Ingenieurwesen, Design, Ernährung und Hauswirtschaft, Gesundheit und Soziales) einschließlich Abendfachoberschulen.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Zweck der Abschlussprüfung

Die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen bildet den Abschluss der erzieherischen und unterrichtlichen Arbeit dieser Schulen. In der Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er die in den Lehrplänen für den allgemein bildenden und berufsbezogenen Unterricht an Fachoberschulen gesetzten Lernziele erreicht hat und damit die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt.

§ 3 Gliederung der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 4 Ort und Zeit der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des Schuljahres an den Schulen statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde
[3]
bestimmt die Prüfungstermine. Sie sind den Schülern durch den Schulleiter alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 5 Teilnahme an der Abschlussprüfung

(1) An der schriftlichen Prüfung nehmen alle Schüler der Klassenstufe 12, die die Schule ordnungsgemäß besucht haben, ohne förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters stellt das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzung fest.
(2) Wer an der Prüfung als Folge eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs (insbesondere bei unentschuldigten Schulversäumnissen) auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters nicht teilgenommen hat oder wer vor Beginn des Prüfungsverfahrens aus dem laufenden Bildungsgang der Fachoberschule ausgetreten ist, hat nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten, ordnungsgemäßen und nicht durch Schulaustritt unterbrochenen Besuch der Klassenstufe 12 eine Teilnahme an der Abschlussprüfung zu erreichen. Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt, so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausscheiden aus dem Bildungsgang der Fachoberschule des betreffenden Fachbereichs. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters einen nochmaligen Schulbesuch gestatten.
(3) Tritt ein Schüler von der Prüfung zurück, wird er einem Schüler gleichgestellt, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 3 findet keine Anwendung, wenn ein Schüler aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob der Schüler die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.

§ 6 Teilnahme von Schulfremden

(1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung können auch Bewerber zugelassen werden, die nicht Schüler einer Fachoberschule sind (Schulfremde). Sie reichen den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde
[3]
ein.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges und des beruflichen Werdeganges,
2.
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsganges entsprechenden Vorbereitung auf die Abschlussprüfung,
3.
die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen mit Nachweis eines mittleren Bildungsabschlusses und Nachweise über die erworbene berufliche Qualifikation,
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann sich der Bewerber bereits einmal einer gleichartigen Prüfung unterzogen bzw. sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.
(2) Schulfremde können die Abschlussprüfung in der Regel nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde
[3]
entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule zur Abschlussprüfung zu.
(4) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften dieser Prüfungsordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 7 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind die nach der jeweils geltenden amtlichen Stundentafel in der Klassenstufe 12 unterrichteten und für den Schüler verbindlichen Unterrichtsfächer (einschließlich Wahlpflichtfach) mit Ausnahme des Faches Sport.

§ 8 Prüfungsnoten

(1) Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.

§ 9 Prüfungsliste

(1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
1.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schüler,
2.
die Noten der bisherigen Zeugnisse und die Bewertung der nach dem letzten Zeugnis erbrachten Leistungen,
3.
die Vornoten (§ 10),
4.
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 15),
5.
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 22 Abs. 4),
6.
die Endnoten (§ 23),
7.
das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 24).
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Abschlussprüfung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz ( §§ 18, 19) mit den Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zugeleitet.

§ 10 Festsetzung der Vornoten

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters setzt frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung die von den Fachlehrern vorgeschlagenen Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Bildung der Vornote in einem Prüfungsfach ist das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung der in diesem Fach in der Klassenstufe 12 erbrachten Leistungen des Schülers maßgebend. Ist die Klassenstufe 12 wiederholt worden, bleiben die während des erfolglosen Besuchs dieser Klassenstufe erteilten Noten für die Festsetzung der Vornoten außer Betracht.
(2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungsliste den Schülern unverzüglich mündlich bekannt zu geben.

Abschnitt III Schriftliche Prüfung

§ 11 Gegenstand der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst in allen Fachbereichen die Fächer
Deutsch,
Mathematik,
Fremdsprache,
sowie im Fachbereich Wirtschaft die Fächer
Betriebswirtschaftslehre,
betriebliches Rechnungswesen,
im Fachbereich Ingenieurwesen das Fach
Technologie/Technische Mathematik,
im Fachbereich Design das Fach
Gestaltung,
im Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft die Fächer
Betriebswirtschaftslehre,
Lebensmitteltechnologie
und im Fachbereich Gesundheit und Soziales
die Fächer Pädagogik/Psychologie, Gesundheit/Pflege.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. Für jedes Fach ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.

§ 12 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten:
1.
in allen Fachbereichen in den Fächern
Deutsch:
ein Aufsatz über eines von vier zur Wahl gestellten Aufsatzthemen
(Bearbeitungszeit: vier Zeitstunden),
Mathematik:
drei bis fünf Aufgaben
(Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden für die Fachbereiche Wirtschaft, Design, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Gesundheit und Soziales; vier Zeitstunden für den Fachbereich Ingenieurwesen),
(Bearbeitungszeit: vier Zeitstunden),
2.
im Fachbereich Wirtschaft in den Fächern
Betriebswirtschaftslehre:
sechs bis acht Aufgaben bzw. Fallbeispiele aus diesem Fach
(Bearbeitungszeit: zweieinhalb Zeitstunden),
Betriebliches Rechnungswesen:
Aufgaben aus den Teilgebieten Geschäftsbuchführung, Kosten- und Leistungsrechnung und Wirtschaftsrechnen
(Bearbeitungszeit: zweieinhalb Zeitstunden),
3.
im Fachbereich Ingenieurwesen in dem Fach
Technologie/Technische Mathematik
Themen oder Aufgabengruppen aus diesen Bereichen
(Bearbeitungszeit: vier Zeitstunden),
4.
im Fachbereich Design in dem Fach Gestaltung
Themen und/oder Aufgaben mit praktischer Umsetzung aus diesem Bereich (Bearbeitungszeit: fünf Zeitstunden)
5.
im Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft in den Fächern
Betriebswirtschaftslehre:
Fragen oder Themengruppen aus diesem Bereich
(Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Lebensmitteltechnologie:
Fragen oder Themengruppen aus den Bereichen Ernährungswissenschaft, pflanzliche und tierische Lebensmittel, Getränketechnologie, Verfahrenstechnik
(Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden).
6.
im Fachbereich Gesundheit und Soziales in den Fächern
Pädagogik/Psychologie:
Fragen oder Themengruppen aus diesem Bereich
(Bearbeitungszeit: zweieinhalb Zeitstunden).
Gesundheit/Pflege:
Fragen oder Themengruppen aus diesem Bereich
(Bearbeitungszeit: zweieinhalb Zeitstunden).

§ 13 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde 4 bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie beauftragt möglichst im jährlichen Wechsel zwei Schulen damit, unabhängig voneinander für jedes Fach der schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Lehrplans jeweils einen Aufgabenvorschlag zu erarbeiten und mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen. Soweit erforderlich, erfolgt die Beauftragung nach Fachbereichen und Fachrichtungen getrennt. Kann in einem Fachbereich oder in einer Fachrichtung nur eine Schule beauftragt werden, so legt diese zwei Aufgabenvorschläge vor. Die Aufgaben beziehen sich auf den Lehrstoff der Klassenstufe 12; sie dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde 4 setzt für jedes Fach der schriftlichen Prüfung einen Ausschuss ein, der aus den beiden Aufgabenvorschlägen die Prüfungsaufgaben auswählt. Mitglieder des Ausschusses sind Landesfachberater und Fachlehrkräfte mit Unterrichtserfahrung in der Klassenstufe 12. Die an der Erstellung der Aufgabenvorschläge beteiligten Fachlehrkräfte dürfen dem Ausschuss nicht angehören.
(3) Sind für ein Prüfungsfach Vorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er selbst die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen. Die Schulaufsichtsbehörde 4 kann auch die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen.
(4) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 29).

§ 14 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde leitet die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe den Schulleitungen unter Sicherstellung des Prüfungsgeheimnisses zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von den Schulleitungen so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum eröffnet werden. Die Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe dürfen nur den Fachlehrerinnen und Fachlehrern, die in dem jeweiligen Fach eine Prüfungsklasse unterrichten, und zwar erst nach Abgabe der letzten Prüfung am Prüfungstag zugänglich gemacht werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(3) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist der Schulleiter verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Schülern nur einzeln und nur mit Genehmigung eines Aufsicht Führenden verlassen werden.
(4) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(5) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Schüler darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 28 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
a)
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
b)
die Zahl der Schüler,
c)
die Namen der Aufsicht führenden Lehrer mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
d)
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 28,
e)
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
f)
die Uhrzeit der Abwesenheit von Schülern,
g)
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
h)
die Sitzordnung der Schüler (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch vorgenommen werden.
(7) Alle Entwürfe, die Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 15 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird vom zuständigen Fachlehrer der Klasse 12 und von einem vom Schulleiter bestimmten weiteren Fachlehrer korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Korrektoren voneinander ab, so setzt der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er kann weitere Fachlehrer hinzuziehen.
(3) Die Note (in Wortzensur) und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Erst- und Zweitkorrektor bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Falle des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter zusätzlich die durch ihn festgesetzte Note.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde
[3]
kann bei Bedarf für die einzelnen schriftlichen Prüfungsfächer Korrektorenkonferenzen einberufen, in denen die besonderen Probleme der Arbeiten besprochen und die anzulegenden Bewertungsmaßstäbe endgültig festgesetzt werden.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

Abschnitt IV Mündliche Prüfung

§ 16 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet.
Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
ein von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender,
2.
der Leiter der Schule oder sein ständiger Vertreter,
3.
alle Fachlehrer, die in den Klassen 12 der Schule in den Prüfungsfächern (§ 7) unterrichten,
4.
von der Schulaufsichtsbehörde
[3]
berufene Fachlehrer anderer Schulen, in Ausnahmefällen auch der eigenen Schule, als Fremdprüfer.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem jeweiligen Fachlehrer der Klasse 12 als Prüfer und einem fachkundigen Fremdprüfer. Fällt der Prüfer oder Fremdprüfer aus, ist unverzüglich ein Vertreter zu berufen.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 17 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Alle Prüfungsfächer (§ 7) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 18 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 15) stellt die Klassenkonferenz der Klasse 12 unter Vorsitz des Schulleiters fest, ob ein Schüler zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen,
1.
wenn in einem schriftlichen Prüfungsfach als Vornote und als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit die Note „ungenügend“ auftritt,
2.
wenn in zwei oder mehr schriftlichen Prüfungsfächern jeweils die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit unter „ausreichend“ liegen oder
3.
wenn in mindestens drei schriftlichen Prüfungsfächern die schriftliche Prüfungsarbeit mit einer Note unter „ausreichend“ bewertet wurde und die Vornote in diesen Fächern ausnahmslos unter „befriedigend“ liegt, beziehungsweise die Vornote unter „ausreichend“ liegt und die schriftliche Prüfungsarbeit in diesen Fächern ausnahmslos mit einer Note unter „befriedigend“ bewertet wurde.
Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden. In allen anderen Fällen ist der Schüler zur mündlichen Prüfung zugelassen, sofern - die bestmögliche Note in den beiden mündlichen Prüfungen unterstellt - die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung gemäß § 24 Absatz 2 noch erfüllt werden können.
(3) Die Feststellung der Klassenkonferenz über Zulassung und Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Bestätigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 19 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Die Klassenkonferenz (§ 18) beschließt unter Vorsitz des Schulleiters ferner, ob und in welchen Fächern ein zur mündlichen Prüfung zugelassener Schüler mündlich zu prüfen ist.
(2) Für jeden Schüler können insgesamt höchstens zwei mündliche Prüfungen angesetzt werden, gleich ob die jeweilige mündliche Prüfung von der Klassenkonferenz festgesetzt, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angeordnet oder vom Schüler beantragt wurde.
(3) Jeder Schüler kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Schulleiter beantragen, in einem Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn im Rahmen der Höchstzahl nach Absatz 2 andere mündliche Prüfungen angeordnet werden müssen, um das Bestehen der Prüfung insgesamt nach § 24 Absatz 2 noch zu ermöglichen.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vorbehaltlich Absatz 2 das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
(5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angeordnet, wenn die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht; Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
1.
die Abweichung der Vornote und der Note in der schriftlichen Prüfung sich über zwei oder vier Notenstufen erstreckt und die dem arithmetischen Mittel aus Vornote und Note in der schriftlichen Prüfung entsprechende Note als Endnote vorgesehen wird,
2.
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere und in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird; weichen die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um drei oder fünf Notenstufen voneinander ab, ist auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers eine der beiden zwischen der Note der schriftlichen Prüfung und der Vornote liegenden Noten als Endnote vorzusehen.
Wenn die Vornote und/oder die Note der schriftlichen Prüfung unter „ausreichend“ liegen, sind in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 vorweg bis zu zwei mündliche Prüfungen durchzuführen; in den darüber hinausgehenden Fällen ist nach den Vorgaben von Satz 1 Nummer 3 zu verfahren.
(7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 7) mündlich geprüft. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 20 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

(1) Der Schulleiter teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach der Klassenkonferenz und der Bestätigung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 18) die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(2) Frühestens einen Tag nach dieser Mitteilung, spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, gibt der Klassenlehrer den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Schülern bekannt:
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
die Fächer, in denen der Schüler mündlich geprüft werden soll,
Dabei sind die Schüler auf die Vorschriften des § 19 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 21 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher der Klassen 12,
2.
die Prüfungslisten (§ 9),
3.
die Niederschriften über die nach § 10 vor der schriftlichen Prüfung und die nach §§ 18, 19 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 22 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung wird einzeln geprüft. Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift oder dem ausgedruckten elektronischen Protokoll beizufügen.
(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.

Abschnitt V Abschluss der Prüfung

§ 23 Festsetzung der Endnoten

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Fächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers beraten und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird. Im Fall von § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Endnote in den betreffenden schriftlichen Prüfungsfächern durch den Fachlehrer festzusetzen, wobei für das Abgangszeugnis in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsfächern, die für die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ausschlaggebend waren, eine unter „ausreichend“ liegende Note zu erteilen ist.
(3) In einem Fach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

§ 24 Ergebnis der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
2.
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Für die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung bleiben Sport und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach) außer Betracht. Die entsprechenden Jahresnoten der Klassenstufe 12 werden in das Zeugnis der Fachhochschulreife beziehungsweise Abgangszeugnis aufgenommen mit Ausnahme von Noten in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach), die unter „ausreichend“ liegen. § 16 Abs. 1 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 (Amtsbl. S. 605) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 9) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Das Protokoll ist mit dem Siegel zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann.
(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt. Bei minderjährigen Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe durch die Schule schriftlich mitzuteilen.

§ 25 Zeugnis der Fachhochschulreife

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlage). In dem Zeugnis wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen; es enthält folgenden Berechtigungsvermerk: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
(2) Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter und dem Klassenlehrer zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde
[3]
und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz. Wer die Abschlussprüfung als Schulfremder abgelegt hat, erhält im Zeugnis einen entsprechenden Vermerk.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 26 Abgangszeugnis

(1) Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Abschlussprüfung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3 oder des § 28 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis. Eine Bemerkung, dass der Schüler die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
(2) Hat ein Schüler, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
a)
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
b)
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
(3) Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages.

Abschnitt VI Besondere Bestimmungen

§ 26a

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 27 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3 oder des § 28 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Klassenstufe 12 voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
[3]
eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.
(4) Die Möglichkeit zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung oder einer als nicht bestanden geltenden Prüfung entfällt grundsätzlich dann, wenn der Prüfling bereits einmal infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs nach § 5 Abs. 1 nicht an der Abschlussprüfung des betreffenden Fachbereichs teilgenommen hat oder wenn bereits einmal eine Teilnahme an der Prüfung durch vorherigen Schulaustritt unterblieben ist. Dies gilt ebenso, wenn der Prüfling nach nicht bestandener oder als nicht bestanden geltender Abschlussprüfung und dementsprechend gebotener Wiederholung der Klassenstufe 12 aus den Gründen des Satzes 1 an der Wiederholungsprüfung nicht teilgenommen hat; § 5 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 28 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters nach Anhören des Schülers. Bis zu der Entscheidung setzt der Schüler die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde
[3]
die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis der Fachhochschulreife einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 29 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt VII Schlussvorschriften

§ 29a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 30 Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 31 Übergangsvorschrift

(1) Schüler, die zum 1. August 2019 die Klassenstufe 11 beziehungsweise zum 1. August 2020 die Klassenstufe 12 der Fachoberschule - Fachbereich Design - wiederholen, setzen den Bildungsgang nach den bisher geltenden Vorschriften fort, sofern sie nicht zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres der Wiederholung schriftlich erklären, den Bildungsgang nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung fortsetzen zu wollen.
(2) Schüler, die nach Wiederholung der Klassenstufe 11 zum 1. August 2020 in die Klassenstufe 12 der Fachoberschule - Fachbereich Design - eintreten, setzen den Bildungsgang nach den bisher geltenden Vorschriften fort, sofern sie nicht zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres der Wiederholung eine schriftliche Erklärung entsprechend Absatz 1 abgeben.

§ 32 In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.

Anlage Seite 1

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Anlage Seite 2

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