Vorherige Seite
    APO-ABU
    12 - 13
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Saarland

    § 12 Gliederung der Prüfung

    Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

    § 13 Prüfungstermine

    (1) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des letzten Ausbildungsjahres statt.
    (2) Die Schulaufsichtsbehörde
    [2]
    bestimmt die Prüfungstermine auf Vorschlag des Akademieleiters/der Akademieleiterin. Sie sind den Teilnehmern/Teilnehmerinnen durch den Akademieleiter/die Akademieleiterin alsbald nach der Festlegung, spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn, bekannt zu geben.
    Fußnoten
    [2])
    Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

    § 14 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis

    (1) Die Lehrgangskonferenz unter Vorsitz des Akademieleiters/der Akademieleiterin entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung.
    (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind der ordnungsgemäße und vollständige Besuch der Akademie einschließlich der Ableistung des sechswöchigen betrieblichen Managementpraktikums für Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Vollzeitform (§ 4). Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist oder wenn nach den während des Akademiebesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht; dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Vornote (§ 19) in mehr als zwei schriftlichen Prüfungsfächern unter „ausreichend“ liegt.
    (3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Teilnehmern/ Teilnehmerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt der Akademieleiter/die Akademieleiterin diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
    (4) Im Fall des Rücktritts von der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
    (5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere wegen Krankheit) verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er/sie die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Lehrgangskonferenz unter Vorsitz des Akademieleiters/der Akademieleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.

    § 15 Teilnahme von Externen

    (1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht die Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung besucht hat (Externer/Externe), sofern er/sie die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt und nach Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass er/ sie den Anforderungen der Akademie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt hat.
    (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde
    [2]
    spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen.
    Folgende Unterlagen sind beizufügen:
    1.
    ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges,
    2.
    der Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 in beglaubigter Abschrift,
    3.
    ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen der Akademie entsprechenden Vorbereitung auf die Prüfung,
    4.
    eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er/sie sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen bzw. sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren