APO-ABU
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Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken (APO-ABU) Vom 10. Juni 1991

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken (APO-ABU) Vom 10. Juni 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 229 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken (APO-ABU) vom 10. Juni 199101.01.2002
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Allgemeines01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2008
Abschnitt II - Ausbildung01.01.2002
a) Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 2 - Bildungsziel, Zusammenarbeit der Beteiligten16.02.2002
§ 3 - Form, Dauer und Gliederung des Bildungsganges01.08.2009
§ 4 - Betriebspraktikum01.01.2002
b) Aufnahme01.01.2002
§ 5 - Aufnahmevoraussetzungen16.02.2002
§ 6 - Aufnahmeverfahren17.12.2021
§ 7 - Auswahlverfahren16.02.2002
c) Zeugnisse01.01.2002
§ 8 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung01.01.2002
§ 9 - Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen01.01.2002
§ 10 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.01.2002
Abschnitt III - Staatliche Abschlussprüfung01.01.2002
a) Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 11 - Zweck der Prüfung16.02.2002
§ 12 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 13 - Prüfungstermine16.02.2002
§ 14 - Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis01.08.2016
§ 15 - Teilnahme von Externen17.12.2021
§ 16 - Prüfungsfächer01.01.2002
§ 17 - Prüfungsnoten01.01.2002
§ 18 - Prüfungsliste01.01.2002
§ 19 - Festsetzung der Vornoten01.01.2002
b) Schriftliche Prüfung01.01.2002
§ 20 - Gegenstand der schriftlichen Prüfung01.08.2009
§ 21 - Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.08.2009
§ 22 - Auswahl der Prüfungsaufgaben16.02.2002
§ 23 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 24 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.01.2002
c) Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 25 - Prüfungskommission16.02.2002
§ 26 - Gegenstand der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 27 - Umfang der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 28 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse16.02.2002
§ 29 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 30 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
d) Abschluss der Prüfung01.01.2002
§ 31 - Festsetzung der Endnoten01.01.2002
§ 32 - Ergebnis der Abschlussprüfung17.12.2021
§ 33 - Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung01.08.2020
§ 34 - Abgangszeugnis16.02.2002
e) Besondere Bestimmungen01.01.2002
§ 34a - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge01.08.2003
§ 35 - Wiederholung der Abschlussprüfung16.02.2002
§ 36 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2003
§ 37 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2002
Abschnitt IV - Schlussvorschriften17.09.2021
§ 37a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 3801.01.2002
Anlage 101.08.2009
Anlage 201.01.2002
Anlage 301.01.2002
Anlage 4 (Seite 1)01.08.2020
Anlage 4 (Seite 2)01.08.2020
Anlage 501.08.2020
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt II Ausbildung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 2Bildungsziel, Zusammenarbeit der Beteiligten
§ 3Form, Dauer und Gliederung des Bildungsganges
§ 4Betriebspraktikum
b) Aufnahme
§ 5Aufnahmevoraussetzungen
§ 6Aufnahmeverfahren
§ 7Auswahlverfahren
c) Zeugnisse
§ 8Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
§ 9Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen
§ 10Festsetzung der Zeugnisnoten
Abschnitt III Staatliche Abschlussprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 11Zweck der Prüfung
§ 12Gliederung der Prüfung
§ 13Prüfungstermine
§ 14Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis
§ 15Teilnahme von Externen
§ 16Prüfungsfächer
§ 17Prüfungsnoten
§ 18Prüfungsliste
§ 19Festsetzung der Vornoten
b) Schriftliche Prüfung
§ 20Gegenstand der schriftlichen Prüfung
§ 21Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 22Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 23Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 24Beurteilung der Prüfungsarbeiten
c) Mündliche Prüfung
§ 25Prüfungskommission
§ 26Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 27Umfang der mündlichen Prüfung
§ 28Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 29Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 30Durchführung der mündlichen Prüfung
d) Abschluss der Prüfung
§ 31Festsetzung der Endnoten
§ 32Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 33Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung
§ 34Abgangszeugnis
e) Besondere Bestimmungen
§ 34aNachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 35Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 36Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 37Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 37aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 38
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung Fachschule - Saarbrücken (ABU Saarbrücken), die nach § 39 SchoG in Trägerschaft des „Schulverbandes Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung - Fachschule Saarbrücken (ABU Saarbrücken)“ geführt wird. Dem Schulverband gehören der Regionalverband Saarbrücken, die Arbeitskammer, die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes an.
[1]
Fußnoten
[1])
Vgl. Erlass über die Errichtung vom 10. Juli 1991 (GMBl. S. 402) und Satzung des Verbandes vom 20. Juni 1991 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juli 1997 (Amtsbl. S. 810).

Abschnitt II Ausbildung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Bildungsziel, Zusammenarbeit der Beteiligten

(1) Ziel des Bildungsganges ist es, den Nachwuchs von qualifizierten Führungskräften, insbesondere im Bereich des mittleren Managements, und die Fortbildung von Führungskräften vor dem Hintergrund des gemeinsamen Europäischen Binnenmarktes und der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung des Saar-Lor-Lux-Raumes sicherzustellen. Dabei wird durch eine enge Kooperation mit den dem Schulverband angehörenden Kammern in besonderer Weise den Qualifikationsbedürfnissen der Wirtschaft auf dem Gebiet der Betriebs- und Unternehmensführung Rechnung getragen. Der Bildungsgang schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Das Bestehen der Prüfung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Betriebswirt (Fachrichtung Unternehmensführung)/Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Fachrichtung Unternehmensführung)“. Wer am Unterricht im Wahlpflichtfach Fremdsprache durchgängig teilgenommen hat, erwirbt mit der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung zudem die Fachhochschulreife.
(2) In allen wichtigen Angelegenheiten des Bildungsganges arbeiten die dem Schulverband angehörenden Kammern, die Schulaufsichtsbehörde
[2]
und die Leitung der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Abstimmung zusammen.
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 3 Form, Dauer und Gliederung des Bildungsganges

(1) Die Ausbildung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung dauert in Vollzeitform zwei Jahre und in Teilzeitform drei Jahre.
(2) Die Ausbildung umfasst die Bereiche Grundlagen der Unternehmensführung, Managementpraxis und Funktionsbezogenes Management und erstreckt sich auf die in der Stundentafel (Anlage 1) diesen Bereichen zugeordneten Fächer. Der gesamte Unterrichtsumfang beträgt bei der Vollzeitform 2.400, bei der Teilzeitform 1.920 Unterrichtsstunden.
(3) Das Aufsteigen in das jeweils nächsthöhere Ausbildungsjahr erfolgt ohne Versetzung.

§ 4 Betriebspraktikum

Die Ausbildung wird in der Vollzeitform durch ein sechswöchiges betriebliches Managementpraktikum ergänzt, das in der Regel gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb stattfindet.

b) Aufnahme

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung ist jedem Bewerber/jeder Bewerberin zugänglich, der/die die folgenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und nachweist:
1.
einen mittleren Bildungsabschluss,
2.
den Abschluss der Berufsschule,
3.
den Abschluss der Berufsausbildung in einem anerkannten, für die Zielsetzung des Bildungsganges geeigneten Aus-bildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens
-
eineinhalb Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
-
zwei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren oder einer zweijährigen Facharbeiterausbildung in der ehemaligen DDR, die den Abschluss der zehnjährigen polytechnischen Oberschule voraussetzt,
-
drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren.
Bei der Teilzeitform kann die erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Akademie abgeleistet werden.
(2) An die Stelle des Abschlusses der Berufsschule kann eine sonstige von der Schulaufsichtsbehörde
[2]
als gleichwertig anerkannte Qualifikation treten (z.B. in Fällen, in denen der Ausbildungsabschluss ohne Besuch der Berufsschule erworben wurde).
(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen können durch eine geeignete, für den Besuch der Akademie förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren ersetzt werden. Hierauf kann der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum staatlich geprüften Assistenten/zur staatlich geprüften Assistentin oder einer vergleichbaren schulischen Berufsausbildung in Verbindung mit einer entsprechenden Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ersetzt werden.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde
[2]
legt auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer fest, welche Berufe als für die Zielsetzung des Bildungsganges geeignete Zugangsberufe zugeordnet werden. Sie entscheidet ferner in Grenzfällen der Zuordnung.
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 6 Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme ist bis zu einem vom Schulleiter/von der Schulleiterin (Akademieleiter/Akademieleiterin) jeweils festzusetzenden Anmeldetermin bei der Akademie in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges sowie die zum Nachweis der in § 5 genannten schulischen und beruflichen Aufnahmevoraussetzungen erforderlichen Zeugnisse in beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Falls die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Über die Aufnahme eines Bewerbers/einer Bewerberin entscheidet der Akademieleiter/die Akademieleiterin in Form eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides. In begründeten Zweifelsfällen legt er/sie den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde
[2]
zur Entscheidung vor.
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 7 Auswahlverfahren

Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Akademie, so ist von ihr ein Auswahlverfahren durchzuführen. Das Auswahlverfahren regelt der Schulverband gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b SchoG durch Satzung.

c) Zeugnisse

§ 8 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse während des Besuchs der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung werden als Nachweis (Zertifikat) über den Erwerb einer Teilqualifikation in einem Fach, das bereits mit dem ersten Ausbildungsjahr der Vollzeitform bzw. mit dem ersten oder zweiten Ausbildungsjahr der Teilzeitform abgeschlossen wird, ausgestellt (Anlage 2). Bei Verlassen der Akademie ohne Abschluss wird ein Abgangszeugnis (Anlage 3) erteilt.
(2) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetages und sind von dem Akademieleiter/der Akademieleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin (Lehrgangsleiter/Lehrgangsleiterin) zu unterzeichnen. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Akademie zu versehen.

§ 9 Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen

(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den betreffenden Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (100 - 92 Punkte);
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (unter 92 - 81 Punkte);
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (unter 81 - 67 Punkte);
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (unter 67 - 50 Punkte);
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten (unter 50 - 30 Punkte);
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (unter 30 - 0 Punkte).
(2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen unter Hinzufügung der Punktzahlen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3) Beurteilungen eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.

§ 10 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Klassenkonferenz (Lehrgangskonferenz) unter Vorsitz des Akademieleiters/der Akademieleiterin setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Teilnehmers/der Teilnehmerin in dem betreffenden Fach zusammen. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falles zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit des Teilnehmers/der Teilnehmerin im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.

Abschnitt III Staatliche Abschlussprüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Zweck der Prüfung

In der staatlichen Abschlussprüfung soll das Erreichen des Zieles der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung und damit der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben im mittleren Management der Wirtschaft, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Erwerb der Fachhochschulreife, nachgewiesen werden.

§ 12 Gliederung der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 13 Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des letzten Ausbildungsjahres statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde
[2]
bestimmt die Prüfungstermine auf Vorschlag des Akademieleiters/der Akademieleiterin. Sie sind den Teilnehmern/Teilnehmerinnen durch den Akademieleiter/die Akademieleiterin alsbald nach der Festlegung, spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn, bekannt zu geben.
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 14 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis

(1) Die Lehrgangskonferenz unter Vorsitz des Akademieleiters/der Akademieleiterin entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind der ordnungsgemäße und vollständige Besuch der Akademie einschließlich der Ableistung des sechswöchigen betrieblichen Managementpraktikums für Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Vollzeitform (§ 4). Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist oder wenn nach den während des Akademiebesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht; dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Vornote (§ 19) in mehr als zwei schriftlichen Prüfungsfächern unter „ausreichend“ liegt.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Teilnehmern/ Teilnehmerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt der Akademieleiter/die Akademieleiterin diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
(4) Im Fall des Rücktritts von der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere wegen Krankheit) verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er/sie die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Lehrgangskonferenz unter Vorsitz des Akademieleiters/der Akademieleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.

§ 15 Teilnahme von Externen

(1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht die Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung besucht hat (Externer/Externe), sofern er/sie die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt und nach Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass er/ sie den Anforderungen der Akademie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde
[2]
spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges,
2.
der Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 in beglaubigter Abschrift,
3.
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen der Akademie entsprechenden Vorbereitung auf die Prüfung,
4.
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er/sie sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen bzw. sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.
Falls die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Externe können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Akademiebesuch möglich gewesen wäre.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde
[2]
entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Externen der Akademie zur Prüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für Externe die Vorschriften des Abschnitts III dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 16 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind alle in der Stundentafel (Anlage 1) ausgewiesenen Fächer einschließlich der abgeschlossenen Fächer.

§ 17 Prüfungsnoten

Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 9 Abs. 1 und 2.

§ 18 Prüfungsliste

(1) Für die Prüfungsakten der Akademie und den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jeden Prüfungslehrgang angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
1.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Teilnehmer/Teilnehmerinnen,
2.
die Noten der abgeschlossenen Fächer und die Bewertung der in den übrigen Fächern während des Besuchs der Akademie erbrachten Leistungen (Vornoten, § 19),
3.
Vermerk über die Zulassungsentscheidung ( §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 4),
4.
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 24),
5.
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 30),
6.
die Endnoten (§ 31),
7.
das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 32).
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die für den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem/dieser vor der nach § 27 durchzuführenden Konferenz mit den Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zugeleitet.

§ 19 Festsetzung der Vornoten

(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 14 setzt die Lehrgangskonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Vornotenbildung sind die während des Besuchs der Akademie erbrachten Leistungen maßgebend. In den abgeschlossenen Fächern gilt die als Teilqualifikation festgestellte Note (§ 8 Abs. 1 Satz 1) als Vornote.
(2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 1) den Teilnehmern/ Teilnehmerinnen mündlich bekannt zu geben.

b) Schriftliche Prüfung

§ 20 Gegenstand der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
1.
Managementmethoden einschließlich Informationstechnologien,
2.
Arbeitsmethodik für Führungskräfte,
3.
Funktionsbezogenes Management (Investitions- und Finanzierungsmanagement, Produktionsmanagement und Logistik, Personalmanagement, Absatzmanagement, Innovationsmanagement, Managementbezogene IT-Anwendung).
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. Für jedes Fach ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.

§ 21 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern
Managementmethoden einschließlich Informationstechnologien: Fragen und Situationsaufgaben aus dem Bereich der Managementmethoden und der Informationstechnologien (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Arbeitsmethodik für Führungskräfte: Lösung einer Fallstudie, in der ein komplexes betriebliches Problem analysiert und die zu seiner Lösung möglichen oder erforderlichen Mittel, Wege und Maßnahmen geplant und erörtert werden sollen (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Funktionsbezogenes Management (Investitions- und Finanzierungsmanagement, Produktionsmanagement und Logistik, Personalmanagement, Absatzmanagement, Innovationsmanagement, Managementbezogene IT-Anwendung): entscheidungsorientierte Fragen und Situationsaufgaben aus drei der nebenstehend genannten Bereiche (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden).

§ 22 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde
[2]
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.
Der Akademieleiter/die Akademieleiterin legt ihr spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
(2) Die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Akademie in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden von der Akademieleitung verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind von ihr unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.
(3) Es besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 37).
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Akademie zur Verfügung gestellt und mit ihrem Stempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Prüfungslehrgang und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Akademieleitung verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 36 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung des Prüfungslehrgangs und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Prüflinge,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 36,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Akademie gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 24 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft des Prüfungslehrgangs und dem/der für das betreffende Prüfungsfach zuständigen Fremdprüfer/ Fremdprüferin (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Korrektoren/Korrektorinnen voneinander ab, so setzt der Akademieleiter/die Akademieleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er/Sie kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden ,auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Korrektoren/Korrektorinnen bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Akademieleiter/die Akademieleiterin zusätzlich die durch ihn/sie festgesetzte Note.

c) Mündliche Prüfung

§ 25 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, der/die von der Schulaufsichtsbehörde
[2]
bestellt wird,
2.
der Akademieleiter/die Akademieleiterin oder der ständige Vertreter/die ständige Vertreterin,
3.
alle Fachlehrkräfte, die die Prüflinge in den Prüfungsfächern unterrichten bzw. in den bereits abgeschlossenen Fächern zuletzt unterrichtet haben (§ 16),
4.
von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fremdprüfer/Fremdprüferinnen; soweit es sich bei den Fachlehrkräften nach Nummer 3 um hauptamtliche Lehrkräfte handelt, werden die Fremdprüfer/Fremdprüferinnen für die betreffenden Prüfungsfächer auf Vorschlag der dem Schulverband angehörenden Kammern aus dem Kreis geeigneter Fachkräfte der Wirtschaft berufen.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der/Die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft und dem/der entsprechenden Fremdprüfer/Fremdprüferin. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 26 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung ist stets das vom Prüfling gewählte, in der Stundentafel (Anlage 1) ausgewiesene Wahlpflichtfach. Alle übrigen Prüfungsfächer (§ 16) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 27 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 24) entscheidet die Prüfungskommission in einer Eröffnungskonferenz, ob und in welchen Fächern ein Prüfling mündlich zu prüfen ist; § 26 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach Möglichkeit zu beschränken.
(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
1.
die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,
2.
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
4.
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach darf nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ bzw. die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.
(5) Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Akademieleiter/bei der Akademieleiterin beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Prüfling, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.
(6) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Prüfungskommission festgesetzt wurden, zu verzichten (mit Ausnahme des Faches nach § 26 Satz 1) und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
(7) Externe werden in allen Prüfungsfächern (§ 16) mündlich geprüft.

§ 28 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
die Fächer, in denen - abgesehen von dem Fach nach § 26 Satz 1 - jeweils mündlich geprüft werden soll, bekannt gegeben.
Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 27 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 29 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat der Akademieleiter/die Akademieleiterin folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Lehrberichte des letzten Ausbildungsjahres,
2.
die Prüfungslisten (§ 18),
3.
die Niederschriften über die nach §§ 14, 19 vor der schriftlichen Prüfung und die nach § 27 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Konferenzen,
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 30 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Der Akademieleiter/Die Akademieleiterin setzt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers/der Fremdprüferin, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen.
(6) Vertreter/Vertreterinnen des Schulverbandes können als Zuhörer/Zuhörerinnen an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - teilnehmen.

d) Abschluss der Prüfung

§ 31 Festsetzung der Endnoten

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft beraten und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(3) In einem Fach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Externe ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

§ 32 Ergebnis der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
2.
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 18) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Akademie versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Akademie können auch elektronisch abgegeben werden.
(4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt.

§ 33 Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 4) und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Betriebswirt (Fachrichtung Unternehmensführung)/Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Fachrichtung Unternehmensführung) (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde
[2]
eine Urkunde (Anlage 5) ausgestellt.
(2) Das Abschlusszeugnis bestätigt zudem nach durchgängiger Teilnahme am Unterricht im Wahlpflichtfach Fremdsprache den Erwerb der Fachhochschulreife, soweit der Zeugnisinhaber/die Zeugnisinhaberin nicht bereits über diesen Bildungsstand verfügt. Die entsprechende Zeugniseintragung lautet:
„Dieses Zeugnis bestätigt aufgrund der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung den Erwerb der Fachhochschulreife. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.”
(3) Das Abschlusszeugnis ist von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Akademieleiter/der Akademieleiterin und dem Lehrgangsleiter/der Lehrgangsleiterin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Akademie zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
(4) Wer die Prüfung als Externer/Externe abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen entsprechenden Vermerk.
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 34 Abgangszeugnis

(1) Prüflinge, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Vorschriften des § 14 Abs. 4 oder des § 36 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Akademie ein Abgangszeugnis (Anlage 3). Eine Bemerkung, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
(2) Hat ein Prüfling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
1.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
2.
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
(3) Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages.

e) Besondere Bestimmungen

§ 34a Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 35 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 14 Abs. 4 oder des § 36 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Externen - die Wiederholung des letzten Ausbildungsjahres voraus; eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
[2]
eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 36 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Lehrgangskonferenz unter Vorsitz des Akademieleiters/der Akademieleiterin nach Anhören des Prüflings. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde
[2]
die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis und die Urkunde einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung
Fußnoten
[2])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 37 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 37a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 38

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(Seite 1)
Stundentafel der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung
- Vollzeitform -
Bereiche/Fächer Wochenstunden Stunden insgesamt
1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr
1. Grundlagen der Unternehmensführung Betriebs- und Volkswirtschaft Allgemeines Recht und -Europarecht Arbeits- und Gesellschaftsrecht Steuerrecht Wirtschaftsmathematik und Statistik Rechnungswesen 3 2 2 2 2 2 3 - - - 1 1 720 240 80 80 80 120 120
2.Managementpraxis Managementmethoden einschließlich Informationstechnologien Wirtschaftsenglisch* Deutsch im Geschäftsleben* Arbeitsmethodik für Führungskräfte Zusammenarbeit und Kommunikation Projektmanagement-Praxis Arbeits- und Organisationspsychologie Managementstrategien Unternehmenskultur Managementsysteme 5 2* 2* 3 1 - - - - - 5 2* 2* 1 - 1 1 1 1 1 960 400 160* 160* 160 40 40 40 40 40 40
3. Funktionsbezogenes -Management Investitions- und Finanzierungsmanagement Produktionsmanagement und Logistik Personalmanagement Absatzmanagement Innovationsmanagement Managementbezogene IT-Anwendung 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 720 120 120 120 120 120 120
Gesamtstundenzahl 30 30 2400
Anlage 1 (Seite 2)
Stundentafel der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung
- Teilzeitform -
Fächer Wochenstunden Stunden insgesamt
1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr
1. Hj. 2. Hj. 1. Hj. 2. Hj. 1. Hj. 2. Hj.
1.Grundlagen der Unternehmensführung Betriebs- und Volkswirtschaft Allgemeines Recht und -Europarecht Arbeits- und Gesellschaftsrecht Steuerrecht Wirtschaftsmathematik und Statistik Rechnungswesen 4 2 - 2 2 2 2 2 2 2 3 3 4 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 600 200 80 40 80 100 100
2.Managementpraxis Managementmethoden ein-schließlich Informationstechnologien Wirtschaftsenglisch* Deutsch im Geschäftsleben* Arbeitsmethodik für Führungskräfte Zusammenarbeit und -Kommunikation Projektmanagement-Praxis Arbeits- und Organisations-psychologie Managementstrategien Unternehmenskultur Managementsysteme 3 - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - 4 - - 3 2 - 2 - - - 4 2* 2* 3 - 2 - - 2 2 1 2* 2* - - - - 2 - - 3 2* 2* 2 - - - - - - 840 320 120* 120* 160 40 40 40 40 40 40
3.Funktionsbezogenes Management Investitions- und Finanzierungsmanagement Produktionsmanagement und Logistik Personalmanagement Absatzmanagement Innovationsmanagement Managementbezogene IT-Anwendung - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 2 2 2 1 2 1 2 2 2 3 2 3 480 80 80 80 80 80 80
4.Praxisbezogene Projektarbeiten (Auswahlangebote der Akademie) 480
Gesamtstundenzahl 2400
Fußnoten
*)
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
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Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
Wahlpflichtfach: ein Fach zur Wahl; Wirtschaftsfranzösisch wird nur bei ausreichender Anmeldezahl angeboten
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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4 (Seite 1)

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Anlage 4 (Seite 2)

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Anlage 5

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