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    Erz0-10HBFSVO M-V
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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    Fußnoten
    *)
    Die in der Stundentafel angegeben Stunden beziehen sich auf den Zeitraum eines Schuljahres (40 Wochen).
    **)
    Die angegebenen Stunden der praktischen Ausbildung beziehen sich auf das Schuljahr und nicht auf das gesamte Arbeitsjahr. Die tatsächliche Anwesenheitszeit der Schülerinnen und Schüler in der Praxiseinrichtung weicht daher von den Angaben in der Stundentafel ab.

    Anlage 2

    (zu § 9 Absatz 2)
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    Anlage 3

    (zu § 9 Absatz 7)
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    Anlage 4

    (zu 28 Absatz 3 und § 29 Absatz 2)
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    Anlage 5

    (zu § 29 Absatz 1)
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