Erz0-10HBFSVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V)

Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V)
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Vom 27. Juni 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2021 (Mittl.Bl. M-V S. 198 / GVOBl. M-V S. 1306)
Fußnoten
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Verkündet im Mitt.Bl. M-V vom 27. Juni 2017 S. 38

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V) vom 27. Juni 201728.06.2017
Eingangsformel28.06.2017
Inhaltsverzeichnis01.10.2020
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen28.06.2017
§ 1 - Geltungsbereich und Zielsetzung01.08.2020
§ 2 - Gliederung und Dauer der Ausbildung28.06.2017
Teil 2 - Aufnahmebestimmungen28.06.2017
§ 3 - Voraussetzungen für die Zulassung27.04.2018
§ 4 - Zulassung27.04.2018
§ 5 - Auswahlverfahren27.04.2018
Teil 3 - Ausbildung28.06.2017
§ 6 - Leistungsbewertung28.06.2017
§ 7 - Leistungsnachweise28.06.2017
§ 8 - Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung28.06.2017
§ 9 - Versetzung28.06.2017
§ 10 - Praktische Ausbildung28.06.2017
§ 11 - Fremdpraktika28.06.2017
§ 12 - Vorbereitung und Durchführung der praktischen Ausbildung28.06.2017
Teil 4 - Prüfung28.06.2017
§ 13 - Abschluss der Ausbildung28.06.2017
§ 14 - Prüfungsausschuss und Fachprüfungsausschüsse28.06.2017
§ 15 - Prüfungstermine, Belehrung28.06.2017
§ 16 - Festlegung der Vornoten28.06.2017
§ 17 - Erste Prüfungskonferenz28.06.2017
§ 18 - Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen28.06.2017
§ 19 - Schriftliche Prüfung28.06.2017
§ 20 - Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung28.06.2017
§ 21 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten28.06.2017
§ 22 - Zweite Prüfungskonferenz28.06.2017
§ 23 - Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung28.06.2017
§ 24 - Mündliche Prüfung28.06.2017
§ 25 - Zuhörerinnen und Zuhörer28.06.2017
§ 26 - Praktische Prüfung28.06.2017
§ 27 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung28.06.2017
§ 28 - Wiederholung der Abschlussprüfung28.06.2017
§ 29 - Abschlusszeugnis28.06.2017
§ 30 - Ausschluss von Nichtschülerprüfungen28.06.2017
§ 31 - Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen28.06.2017
§ 32 - Niederschriften28.06.2017
§ 33 - Auswertung der Prüfung28.06.2017
Teil 5 - Schlussbestimmungen28.06.2017
§ 34 - Anlagen28.06.2017
§ 34a - Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie31.08.2021
§ 35 - Inkrafttreten28.06.2017
Anlage 128.06.2017
Anlage 228.06.2017
Anlage 328.06.2017
Anlage 428.06.2017
Anlage 528.06.2017
Aufgrund des § 9 Absatz 1, § 27, § 30 Nummer 1, 2, 4 und 7, § 33 und § 69 Nummer 4 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 20. April 2017 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 2Gliederung und Dauer der Ausbildung
Teil 2 Aufnahmebestimmungen
§ 3Voraussetzungen für die Zulassung
§ 4Zulassung
§ 5Auswahlverfahren
Teil 3 Ausbildung
§ 6Leistungsbewertung
§ 7Leistungsnachweis
§ 8Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung
§ 9Versetzung
§ 10Praktische Ausbildung
§ 11Fremdpraktika
§ 12Vorbereitung und Durchführung der praktischen Ausbildung
Teil 4 Prüfung
§ 13Abschluss der Ausbildung
§ 14Prüfungsausschuss und Fachprüfungsausschüsse
§ 15Prüfungstermine, Belehrung
§ 16Festlegung der Vornoten
§ 17Erste Prüfungskonferenz
§ 18Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
§ 19Schriftliche Prüfung
§ 20Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 22Zweite Prüfungskonferenz
§ 23Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung
§ 24Mündliche Prüfung
§ 25Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 26Praktische Prüfung
§ 27Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 28Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29Abschlusszeugnis
§ 30Ausschluss von Nichtschülerprüfungen
§ 31Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
§ 32Niederschriften
§ 33Auswertung der Prüfung
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 34Anlagen
§ 34aBefristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
§ 35Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung gilt für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule im Rahmen des Modellprojektes „Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und Staatlich anerkannte Erzieher für 0- bis 10-Jährige“. Die Regelungen dieser Verordnung beziehen sich auf die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler, die bis zum Schuljahr 2022/2023 beginnt.
(2) Die Ausbildung im Rahmen des Modellprojektes führt zum Berufsabschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige“.

§ 2 Gliederung und Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und gliedert sich in den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich, die in Fächer und Module strukturiert sind, sowie in die praktische Ausbildung. Der Stundenumfang wird durch die Stundentafel der Anlage 1 bestimmt. Abweichungen von den Festlegungen der Stundentafel bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Der Rahmenlehrplan wird vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gesondert erlassen.
(2) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2 280 Stunden und findet auch in der unterrichtsfreien Zeit statt. Der vom Träger der Kindertageseinrichtung gewährte Jahresurlaub kann nur in den Ferien genommen werden.
(3) Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige“ erworben.
(4) Die Schülerin oder der Schüler muss die Schule verlassen, wenn der Ausbildungsvertrag gekündigt oder aus sonstigem Grund beendet und die Ausbildung nicht bei einem anderen Träger der praktischen Ausbildung unverzüglich fortgesetzt wird.

Teil 2 Aufnahmebestimmungen

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Die Aufnahme in den Bildungsgang setzt die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufes voraus. Der Nachweis wird durch eine ärztliche Bescheinigung aufgrund der Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes erbracht.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Bildungsgang ist die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung.

§ 4 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Bildungsgang ist bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres (Ausschlussfrist) an die zuständige berufliche Schule zu richten. Bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern ist der Antrag auf Aufnahme durch die Personensorgeberechtigten zu unterzeichnen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die geforderte Vorbildung in Form amtlich beglaubigter Kopien der Abschlusszeugnisse oder Erlaubnisse,
3.
das Ergebnis der Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
4.
ein logopädisches Gutachten,
5.
ein erweitertes Führungszeugnis,
6.
eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe gemäß Absatz 5 Nummer 3 und 4 vorliegen sowie
7.
der Nachweis eines Vertrages zwischen einem geeigneten Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin oder dem Bewerber über die praktische Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Sofern der Schülerin oder dem Schüler das erweiterte Führungszeugnis oder das logopädische Gutachten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, ist es unverzüglich, jedoch spätestens vor Beginn der Ausbildung nachzureichen. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler in einem solchen Fall unter dem Vorbehalt, dass sich aus den nachzureichenden Unterlagen keine Gründe für eine Ablehnung ergeben, zur Ausbildung zulassen.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter und teilt die Entscheidung den Bewerberinnen und Bewerbern, sofern diese minderjährig sind, den Personensorgeberechtigten schriftlich mit.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(5) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn
1.
das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 und § 4 Absatz 2 nicht vollständig nachgewiesen wird oder
2.
die in § 4 Absatz 1 dem Antrag beizufügenden Unterlagen nicht bei der Schule eingereicht worden sind oder
3.
die Bewerberin oder der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Fachschule des Sozialwesens bereits abgelegt hat, endgültig nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf oder
4.
die Bewerberin oder der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Höheren Berufsfachschule oder an einer Berufsfachschule der gleichen Ausbildungsrichtung bereits abgelegt hat, nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Kann eine Schule in den Bildungsgang nicht alle Bewerberinnen und Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.
(2) Unter Verwendung des die Aufnahmevoraussetzungen nachweisenden Zeugnisses sind die Plätze nach der Reihenfolge der Durchschnittsnoten der Fächer Deutsch, Sport, Mathematik, Fremdsprache, Musik und Kunsterziehung zu vergeben. Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma zu bilden. Kann von Bewerberinnen und Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, wird die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegesprächs getroffen, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Bewerberinnen und Bewerbern führt. Höhere Schulabschlüsse und Berufsabschlüsse können entsprechend berücksichtigt werden.
(3) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.
(4) Wer für die Aufnahme ausgewählt wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob der Platz in Anspruch genommen wird. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.

Teil 3 Ausbildung

§ 6 Leistungsbewertung

(1) Die im Unterricht und während der praktischen Ausbildung des jeweiligen Bildungsganges erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes bewertet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Bildungsganges auf die Vorschriften des § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes und auf die Versetzungs- und Bestehensregelungen nachweislich hinzuweisen.

§ 7 Leistungsnachweise

(1) Die jeweilige Lehrkraft ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Unterrichtes in einem Teilbereich über die Art der geforderten Leistungsnachweise zu informieren. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Die Bewertung der Leistungen der praktischen Ausbildung erfolgt durch die Lehrkraft, die die Betreuung durchführt, im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung erhobenen Leistungsnachweise werden zum Ende eines Schuljahres zur Jahresnote, zum Ende der Ausbildung zu einer Vornote zusammengefasst.
(3) Im theoretischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise erhoben.
(4) Die Anzahl der Leistungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 und ihre Gewichtung werden zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
(5) Die Jahresnote eines Faches oder eines Moduls wird aus den einzelnen Noten der in dieser Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet.
(6) Die Gesamtnote eines Faches oder eines Moduls wird aus allen in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. Im Modul 7 „Gestaltung von Entwicklungs-, Erziehungs- und Bildungsprozessen“ wird für jeden Teilbereich des Rahmenplans eine Note gebildet. Diese Noten sind zu einer Gesamtnote für das Modul zusammenzufassen. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung

(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Jahrgangsstufen durchgeführt. Er wird in der Regel im Klassenverband, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen, in anderen Organisationsformen durchgeführt.
(2) Die Stundenverteilung auf den Unterricht und die praktische Ausbildung wird durch die Rahmenstundentafel gemäß Anlage 1 geregelt. Die Lerninhalte sind im Rahmenplan festgelegt. Der Ablauf ist so zu gestalten, dass eine ständige und enge Kooperation mit den Einrichtungen stattfindet.
(3) Schülerinnen und Schüler, die bereits die Allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit mindestens ausreichenden Leistungen im Fach Mathematik nachweisen, können auf Antrag vom Mathematikunterricht befreit werden. Wird diesem Antrag entsprochen, ist anstelle einer Endnote im Fach Mathematik folgender Hinweis als Fußnote anzugeben: „Es wird auf die Abschlussnote im Fach Mathematik des Abiturzeugnisses oder des Zeugnisses über die Fachhochschulreife verwiesen.
(4) Der tägliche Unterricht soll acht, der wöchentliche Unterricht soll 40 Stunden nicht überschreiten.

§ 9 Versetzung

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Entscheidung der Klassenkonferenz zum Ende der ersten und zweiten Jahrgangsstufe entweder in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt oder der nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe als „nicht versetzt“ zugewiesen.
(2) Lautet die Entscheidung „nicht versetzt“, wird dies der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler unverzüglich mitgeteilt. Die Versetzungsentscheidung ist in das Jahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn die Leistungen im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich, in allen Modulen des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs und in der praktischen Ausbildung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden oder die praktische Ausbildung nicht im in dieser Verordnung vorgeschriebenen Umfang absolviert wurde.
(4) Im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich ist ein Ausgleich einer mit „mangelhaft“ bewerteten Leistung mit einer mindestens „befriedigend“ bewerteten Leistung im Fach des jeweiligen Teilbereiches möglich. Der Ausgleich kann nur einmal erfolgen.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann trotz nicht ausreichender Leistungen in einem der Fächer des fachrichtungsübergreifenden Lernbereiches auch dann versetzt werden, wenn von ihr oder von ihm unter der Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der folgenden Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz. Nicht erfolgreich absolvierte praktische Ausbildungsabschnitte sind in jedem Falle zu wiederholen. Ist dieses aus organisatorischen Gründen innerhalb desselben Schuljahres nicht möglich, kann keine Versetzung erfolgen.
(6) Die Schülerin oder der Schüler kann auf Antrag und unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Persönlichkeitsentwicklung ein Schuljahr wiederholen, wenn es die organisatorischen Bedingungen an der Schule ermöglichen und das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird. Hat die Klassenkonferenz einer Wiederholung des Schuljahres zugestimmt und kann die Schülerin oder der Schüler dennoch nicht einer nachfolgenden, gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen werden, weil kein entsprechender Klassenverband gebildet wurde, lautet der Vermerk im Zeugnis
„Das Ziel der Jahrgangsstufe wurde nicht erreicht.“
Die Schülerin oder der Schüler kann dann wählen, ob sie oder er
1.
den Besuch des Bildungsganges unterbrechen will, bis es eine nachfolgende entsprechende Jahrgangsstufe gibt oder
2.
die Jahrgangsstufe an einer anderen Schule wiederholt.
Eine freiwillige Wiederholung steht einer Nichtversetzung gleich. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. § 64 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
(7) § 56 Absatz 2 des Schulgesetzes ist zu beachten.

§ 10 Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung wird den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben, ihre im Unterricht erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden und Tätigkeitsabläufe in der Praxis kennen zu lernen. Sie gewinnen vertiefte Einsichten in Betriebsabläufe und sammeln Erfahrungen in den einschlägigen Arbeitsmethoden. Sie sollen ferner einen Überblick über Aufbau, Ablauf und Organisation der Einrichtung sowie über betriebliche Personal- und Sozialfragen erhalten. Während der praktischen Ausbildung erlangen sie vertiefte Einsichten in betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und in Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit regelt sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.
(3) Die Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wird, muss geeignet sein und ihre Bereitschaft durch den Abschluss einer Vereinbarung mit der Schule erklären, die praktische Ausbildung nach dem Rahmenplan der Schule durchzuführen. Voraussetzung für die Eignung ist, dass die praktische Ausbildung in einer Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern im Einzugsbereich der zuständigen Schule stattfindet, Aufgaben im Bereich des Berufsbildes wahrgenommen werden und geeignete Fachkräfte mit der Anleitung der Schülerinnen und Schüler beauftragt werden. Die Schülerinnen und Schüler schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger einer Kindertageseinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern ab. Dieser Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung der Schule.
(4) Der Umfang der Betreuung beträgt eine Lehrerstunde je Schülerin und Schüler pro Woche der praktischen Ausbildung.

§ 11 Fremdpraktika

Die praktische Ausbildung muss in allen Altersgruppen (von null- bis dreijährige Kinder, drei- bis sechsjährige Kinder, Schulkinder bis zehn Jahre) durchgeführt werden. Kann der Träger der Kindertageseinrichtung die praktische Ausbildung nicht in sämtlichen Altersgruppen sicherstellen, so ist in jeder nicht abgedeckten Altersgruppe ein Fremdpraktikum von mindestens sechs Wochen Dauer in einer geeigneten Einrichtung vorzusehen, das vom Träger der praktischen Ausbildung in Abstimmung mit der Schule organisiert und von der Schule begleitet wird.

§ 12 Vorbereitung und Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der praktischen Ausbildung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Einrichtungen. Dies betrifft auch die Abstimmung der Aufgaben in der Praxis.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt an festgelegten Unterrichtstagen oder in Blockform. Der Rahmenlehrplan in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Im ersten und zweiten Schuljahr ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Gruppe nicht zulässig. Diese Regelung gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler auch im dritten Ausbildungsjahr.
(3) Der Träger der Einrichtung benennt der Schule zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählten für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortlichen und geeigneten Fachkräfte.
(4) Die Schule bereitet die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichtes auf die praktische Ausbildung vor und wertet diese aus. Dazu sind den Schülerinnen und Schülern entsprechende Arbeitsaufträge und Lernaufträge zu übergeben. Die zeitliche Aufeinanderfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie die Lernziele und die Lerninhalte von Unterricht und praktischer Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an der praktischen Ausbildung verpflichtet. Fehlzeiten durch Krankheit und sonstige von der Schülerin und vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderungszeiten können bis zu 15 Prozent der geplanten Ausbildungsstunden pro Schuljahr auf die praktische Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz.
(6) Die Schülerinnen und Schüler haben die Einrichtung und die Schule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, an der praktischen Ausbildung teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder durch Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Schule vorzulegen, deren Kosten durch die Schülerin oder den Schüler zu tragen sind. Die Regelungen der Einrichtung über den Nachweis einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit werden nicht berührt.
(7) Die Schülerinnen und Schüler haben über die ihnen in der praktischen Ausbildung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

Teil 4 Prüfung

§ 13 Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Abschlussprüfung abgeschlossen, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die Ziele der Ausbildung erreicht hat und damit die angestrebte Gesamtqualifikation erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

§ 14 Prüfungsausschuss und Fachprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Ausschuss gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die für die schulfachliche Koordinierung des Bildungsganges zuständige Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie
2.
die Lehrkräfte, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet haben.
(2) Zur Durchführung der Prüfung in einzelnen Teilbereichen und zur Durchführung der praktischen Prüfung können Fachprüfungsausschüsse gebildet werden. Einem Fachprüfungsausschuss gehören mindestens an:
1.
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung sowie
2.
eine Lehrkraft, die zuletzt im Fach oder Modul, das Gegenstand der Prüfung ist, unterrichtet hat, bei praktischen Prüfungen die Lehrkraft, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung betreut hat. Diese Lehrkraft führt die Niederschrift.
Die Mitglieder und gegebenenfalls deren Vertretung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Abweichend davon kann die zuständige Schulbehörde auch geeignete Mitglieder berufen, die nicht an der Schule tätig sind. An Fachprüfungsausschüssen zur Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Praxiseinrichtung oder dessen Träger als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder, im Fachprüfungsausschuss beide Mitglieder, anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann gegen Beschlüsse Einspruch erheben. Über Einsprüche von Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss, über Einsprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses die zuständige Schulbehörde. Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Schulbehörde haben das Recht, an allen Prüfungen mit Stimmrecht teilzunehmen und alle Prüfungsunterlagen einzusehen.
(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann sie oder er den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall nimmt sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.
(7) Eine Lehrkraft, die zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen im Sinne des § 20 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes steht, darf nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachprüfungsausschusses sein. Die Lehrkraft hat im Falle ihrer Berufung eine solche Tatsache der oder dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
(8) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
1.
den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,
5.
die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6.
die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
7.
die Fachprüfungsausschüsse für alle Prüfungsbereiche sowie für die praktische Prüfung zu bilden und zu berufen,
8.
in allen Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidungen zu treffen sowie
9.
alle Festlegungen zu protokollieren.
(9) Findet eine Teilwiederholungsprüfung statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung ein Fachprüfungsausschuss gebildet worden war, kann auch diese Teilwiederholungsprüfung vor einem Fachprüfungsausschuss abgelegt werden. Dieser trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden Entscheidungen.

§ 15 Prüfungstermine, Belehrung

(1) Die zuständige Schulbehörde legt die Termine für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen fest. Sie informiert über Schwerpunkte der bevorstehenden Prüfung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt die Termine für die anderen Prüfungsteile fest und macht alle Prüfungstermine durch Aushang bekannt.
(2) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Inhalt der §§ 16 bis 32 bekannt zu geben.

§ 16 Festlegung der Vornoten

Die Klassenkonferenzen beschließen auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkräfte rechtzeitig vor der ersten Prüfungskonferenz die Vornoten der schriftlichen Prüfungsmodule. Diese Noten werden unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler im gesamten Bildungsgang ermittelt und in eine Prüfungsliste eingetragen.

§ 17 Erste Prüfungskonferenz

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungslisten und Meldungen der Schülerinnen und Schüler über deren Zulassung zur Prüfung.
(2) Zur Prüfung wird grundsätzlich nur zugelassen, wer in allen bis dahin vorliegenden Vornoten der Fächer und Module mindestens ausreichende Leistungen nachweist.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Zulassung zur Prüfung auch bei einer mangelhaften Leistung im Fach Mathematik zu gewähren, sofern in den Teilbereichen „Sprechen und Sprache“ sowie „Elementare Mathematik“ des Moduls 7 „Gestaltung von Entwicklungs-, Erziehungs- und Bildungsprozessen“ des Rahmenplans mindestens befriedigende Leistungen nachgewiesen sind.
(4) Den Prüflingen ist unverzüglich nach den Beratungen die Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Vornoten einzusehen.

§ 18 Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen

(1) Erklären Schülerinnen oder Schüler nach der Meldung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkranken Schülerinnen oder Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich Schülerinnen oder Schüler wegen Krankheit nicht in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, können sie dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerinnen oder Schüler haben unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von Schülerinnen oder Schülern die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls die oberste Schulbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumen Schülerinnen oder Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhalten sie für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“. Versäumen Schülerinnen oder Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Geben Schülerinnen oder Schüler eine schriftliche Prüfungsaufgabe unbearbeitet zurück, so wird dieser Prüfungsteil ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet.
(5) Versuchen Schülerinnen oder Schüler das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. In leichteren Fällen ist nur dieser entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Die Schülerin oder der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss über diesen Sachverhalt fort.
(6) Behindern Schülerinnen oder Schüler durch ihr Verhalten die Prüfung in einer Weise, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen oder fortzusetzen, können sie von der Aufsicht führenden Lehrkraft von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieser Prüfungsteil wiederholt werden darf, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ erfolgt oder diese Schülerin oder dieser Schüler von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird. Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils sind die Schülerinnen oder Schüler auf das Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen besonders hinzuweisen. Dieses ist aktenkundig zu machen.

§ 19 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Lernbereiche mit folgenden Bearbeitungszeiten:
Deutsch drei Zeitstunden,
berufsbezogene Modulprüfung vier Zeitstunden.

§ 20 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt zentral. Dafür beruft die zuständige Schulbehörde Prüfungsaufgabenausschüsse, die die Prüfungsaufgaben einschließlich der Erwartungshaltung (Auflistung und Bewertung der zu erwartenden Prüfungsleistung) erstellen. Von der zuständigen Schulbehörde wird ein berufsbezogenes Prüfungsmodul des fachrichtungsbezogenen Lernbereiches festgelegt. Die Schulen erhalten für die schriftlichen Prüfungen Schwerpunkte, die ihnen spätestens zur Mitte des zweiten Schuljahres zur Verfügung gestellt werden sollen. Dazu kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsaufgabenausschusses Schwerpunkte und Aufgabenvorschläge der Schulen anfordern und diese einbeziehen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaufgabenausschusses sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben unterschrieben in einem verschlossenen Umschlag spätestens zehn Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen zur Genehmigung an die zuständige Schulbehörde. Die genehmigten Aufgaben werden über die zuständige Schulbehörde den prüfenden Schulen rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfungen in verschlossenen Umschlägen zugeleitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ihre oder seine Vertretung öffnet die Umschläge, trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben in verschlossenen Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar nachdem die Aufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt.
(5) Die Schülerinnen und Schüler dürfen bei den Arbeiten nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das von der Schule gestellt wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Reinschriften mit dem Namen, dem Datum der Arbeit, der Klasse, dem Lernbereich sowie mit Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(6) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur eine Schülerin oder ein Schüler den Prüfungsraum verlassen. Dieses ist aktenkundig zu machen.

§ 21 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einer Lehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die die Aufgabe vorgeschlagen, im Lernbereich zuletzt unterrichtet hat oder von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde.
(2) Für die Prüfungsarbeiten, die mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet werden, ist eine sachkundige Zweitgutachterin oder ein sachkundiger Zweitgutachter zu bestimmen. Diese Person wird auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jeden schriftlichen Prüfungsbereich vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter beurteilt und benotet diese Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 22 Zweite Prüfungskonferenz

(1) Die Klassenkonferenz legt auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkräfte die noch ausstehenden Vornoten vor Beginn der zweiten Prüfungskonferenz fest und trägt sie in die Prüfungslisten ein.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über offene Verfahrensfragen. Er beschließt aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung, in welchen Fächern oder Modulen welche Prüflinge mündlich geprüft werden sollen und welche Prüflinge an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, weil sie die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen können, oder vorbehaltlich des Bestehens der praktischen Wiederholungsprüfung am weiteren Prüfungsverfahren teilnehmen.
Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so setzt der Prüfungsausschuss keine mündliche Prüfung an. Das Antragsrecht der Schülerin oder des Schülers bleibt unberührt. Wenn die Note einer schriftlichen Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet, ist eine mündliche Prüfung durchzuführen.
(3) Eine mündliche Prüfung kann zur Klärung einer eindeutigen Leistungsfeststellung oder auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durchgeführt werden. Es soll mindestens eine mündliche Prüfung in einem nicht schriftlich geprüften Modul oder Fach, jedoch nicht mehr als drei mündliche Prüfungen pro Prüfling angesetzt werden.

§ 23 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung

(1) Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling
1.
die Möglichkeit gegeben, die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfung und seine Vornoten einzusehen,
2.
durch Aushang mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern oder Modulen er mündlich geprüft werden soll,
3.
gegebenenfalls mitgeteilt, dass er an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilnimmt, weil er die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.
(2) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach oder in einem Modul seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Den gewählten Prüfungsbereich hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(3) Wählen Prüflinge Fächer oder Module der mündlichen Prüfung, für die noch nicht über die Einsetzung eines Fachprüfungsausschusses entschieden worden ist, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.
(4) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsbereiche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt.

§ 24 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung vor einem Fachprüfungsausschuss durchgeführt. Erfolgt sie als Gruppenprüfung, so gilt dieses für alle Schülerinnen und Schüler, die dem Fachprüfungsausschuss zugeordnet sind. Bei einer Gruppenprüfung sind die Schülerinnen und Schüler einzeln zu prüfen und zu bewerten.
(2) Die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigten Aufgaben für die mündliche Prüfung erhält der Prüfling in der Regel durch Verlosung in einem verschlossenen Umschlag. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt regelmäßig 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen anfertigen. Diese sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht, führt die Niederschrift und achtet darauf, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sollen das Thema zunächst im freien Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder mit dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Prüfungsteil erstreckt sich auf andere Gebiete des Faches oder Moduls. Die oder der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von 15 Minuten und in der Regel nicht später als nach 30 Minuten. Gruppenprüfungen dauern entsprechend länger.
(4) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note der mündlichen Prüfung fest. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung ist den einzelnen Schülerinnen oder Schülern das Ergebnis durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben und zu erläutern.

§ 25 Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer zu den mündlichen Prüfungen einschließlich den Beratungen und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung, der Jugendämter und der Einrichtungen der Kinderpflege sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Praxiseinrichtungen und der Träger können an der mündlichen Prüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(3) Als Besucherinnen und Besucher einer mündlichen Prüfung können mit Einverständnis der Schülerinnen und Schüler darüber hinaus vom Prüfungsausschuss zugelassen werden
1.
bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler der nachfolgenden Jahrgangsstufe der gleichen Ausbildung und
2.
die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Klasse oder ihre oder seine Vertreterin oder Vertreter, sofern sie oder er nicht selbst Prüfling vor diesem Ausschuss ist.
Diese Zulassungen gelten nicht für die Beratung des Ausschusses zur Leistungsbewertung.
(4) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann Besucherinnen und Besucher von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn dies für einen störungsfreien Ablauf der Prüfung erforderlich ist.
(5) Die Zuhörerinnen oder Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Die oder der jeweilige Vorsitzende hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Besucherinnen und den Besuchern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.

§ 26 Praktische Prüfung

(1) Die Praktische Prüfung findet vor einem Fachprüfungsausschuss statt.
(2) Sie besteht aus der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung erzieherischer Tätigkeiten mit Kindern bis zu zehn Jahren in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld.
(3) Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung gemäß Absatz 2 werden gesondert benotet, wobei der Durchführungsteil, der zwei Zeitstunden umfassen soll, doppelt zu gewichten ist. Um die gesamte praktische Prüfung zu bestehen, muss der Durchführungsteil mindestens mit „ausreichend“ bestanden sein.
(4) Die Endnote der praktischen Ausbildung wird aus der Vornote und der Note der Praktischen Prüfung durch den Fachprüfungsausschuss ermittelt und im Anschluss an diese Prüfung dem Prüfling durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mitgeteilt und kurz begründet.
(5) Kommt der Fachprüfungsausschuss zu keinem Ergebnis, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Wird die Praktische Prüfung ohne Berücksichtigung der Vornote der praktischen Ausbildung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, kann sie einmal innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist auf schriftlichen Antrag des Prüflings an die Vorsitzende oder an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholt werden. Besteht der Prüfling auch diese Wiederholungsprüfung nicht, gilt die gesamte Prüfung als „nicht bestanden“ und die Schülerin oder der Schüler nimmt am weiteren Prüfungsverfahren nicht mehr teil.

§ 27 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung wie folgt:
1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnoten in allen Fächern und Modulen.
2.
In Fächern oder Modulen, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3.
In Fächern oder Modulen, in denen geprüft wurde, ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornoten und der Noten der Prüfungen sowie unter Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzulegen. Unabhängig von der Vornote kann die Endnote eines Faches oder Moduls, in dem die Prüfung (praktische Prüfung oder schriftliche und mündliche Prüfung zusammen) nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde, nicht besser als die Prüfungsnote bewertet werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“, wenn die Endnoten in allen Fächern und Modulen sowie in der praktischen Ausbildung mindestens „ausreichend“ lauten. In allen anderen Fällen lautet das Ergebnis „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist abweichend davon auch bestanden, wenn trotz einer mangelhaften Note in Mathematik mindestens die Leistungen in den benannten Teilbereichen des Moduls 7 gemäß § 17 Absatz 3 nachgewiesen sind.
(4) Nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses ist den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu geben, die Ergebnisse und Teilergebnisse der eigenen Prüfung einzusehen. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers erläutert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens soll vor Beginn der Prüfung hingewiesen werden. Bringen Schülerinnen oder Schüler im Anschluss an die Begründung substanzielle Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sind darüber zu informieren, dass sie innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der gesamten Prüfung ihre Prüfungsunterlagen persönlich einsehen können.

§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf eigenen Antrag an den Prüfungsausschuss einmal wiederholen. Die Wiederholung findet grundsätzlich im Rahmen der nächsten regulären Prüfung statt. Eine Wiederholung ist nur möglich, wenn der Ausbildungsvertrag entsprechend verlängert wird.
(2) Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüflings die zuständige Schulbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen aufgrund eines Votums des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. Hierfür ist die Wiederholung des letzten Schuljahres der Ausbildung erforderlich. Ist eine Wiederholung nicht möglich, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Hat der Prüfling das letzte Schuljahr bereits einmal wiederholt und besteht die Abschlussprüfung nicht, muss er die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
(4) Ein Prüfling, der in höchstens einem Fach oder einem Modul die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht hat, wird in einer mündlichen Wiederholungsprüfung in diesem Fach oder Modul geprüft (Teilwiederholungsprüfung). Diese Wiederholungsprüfungen sind solche im Sinne des Absatzes 1, können jedoch nach einer angemessenen Frist durchgeführt werden, ohne dass das letzte Schuljahr wiederholt werden muss.
(5) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 29 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Datum der Dritten Prüfungskonferenz.
(2) Das Prädikat wird durch die Bildung des arithmetischen Mittels aller Endnoten (Berechnung auf eine Dezimalstelle ohne Runden) der Fächer und Module des fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs gebildet.
(3) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.

§ 30 Ausschluss von Nichtschülerprüfungen

Nichtschülerprüfungen werden nicht durchgeführt.

§ 31 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

(1) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder mit anerkannten Teilleistungsstörungen haben auf Antrag einen Anspruch auf angemessene Erleichterungen für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung. Diese Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Erleichterungen und kann dafür ärztliche Bescheinigungen verlangen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

§ 32 Niederschriften

(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der oder von dem durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden bestimmte Protokollführerin oder bestimmten Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die Aufsicht führende Lehrkraft. Sie soll insbesondere enthalten
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
den Namen der Aufsicht führenden Lehrkraft und die Zeiten, zu denen diese jeweils Aufsicht geführt hat,
3.
die Zeiten des Beginns der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Prüfungsarbeiten,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Prüfungsarbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse (zum Beispiel Täuschungsversuche).
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung und die Leistungen des Prüflings erkennen lassen sowie über Verlauf und Ergebnis der Abstimmung über die Note im jeweiligen Ausschuss Auskunft geben.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, das Ergebnis der praktischen Prüfung, die Endnoten der Fächer und Module sowie das Ergebnis der Prüfung enthält.

§ 33 Auswertung der Prüfung

Jeweils eine Kopie der vollständig ausgefüllten Prüfungslisten, aus denen die Vornoten der Prüflinge, die Prüfungsnoten aller Prüfungsteile sowie die Endnoten hervorgehen, sind der obersten Schulbehörde spätestens vier Wochen nach Beendigung der Prüfung zur Auswertung zu übersenden.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 34 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 34a Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie

(1) Die nachfolgend anwendbaren Ausnahmeregelungen gelten für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022, erstmals ab dem 1. Oktober 2020, bis zum 31. Juli 2022.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum gelten die Regelungen des § 26 mit folgender Maßgabe:
1.
anstatt der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Tätigkeiten im Sinne des § 26 Absatz 2 muss eine schriftliche Hausarbeit erstellt sowie ein einstündiges Kolloquium absolviert werden;
2.
das Kolloquium besteht zu gleichen Teilen aus einem die schriftliche Hausarbeit vorstellenden Vortrag und einer dazu stattfindenden Reflexion;
3.
der Inhalt der schriftlichen Hausarbeit sowie der Prüfung im Weiteren wird mit Erwartungshorizont und Bewertungskriterien für alle Prüfungsausschüsse durch die zuständige Schulbehörde festgelegt und den Schulen bekannt gegeben und
4.
schriftliche Hausarbeit und Kolloquium werden gesondert benotet, wobei das Kolloquium doppelt zu gewichten ist; um die gesamte praktische Prüfung zu bestehen, muss das Kolloquium mindestens mit „ausreichend“ bestanden sein.
5.
Wird eine Prüfung, die nach den Maßgaben des Absatzes 2 abgelegt worden ist, wiederholt, gelten unabhängig von dem Geltungszeitraum nach Absatz 1 für die Durchführung dieser Wiederholungsprüfung gleichfalls die Maßgaben des Absatzes 2.
(3) § 12 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der von den Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretenden Verhinderungszeiten diejenigen Zeiten unberücksichtigt bleiben, die aufgrund einer Quarantäneanordnung oder der Schließung einer Praxiseinrichtung nicht erbracht werden. Gleiches gilt, wenn eine Einrichtung ein vereinbartes Praktikum nicht durchführt und keine andere Praxiseinrichtung als Ersatz gefunden werden kann. Entsprechend werden die Praktikumszeiten, die durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe nicht erbracht worden sind, als von den Schülerinnen und Schülern abgeleistet gewertet.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. Juni 2017
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Birgit Hesse

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1)
*
Schulart Höhere Berufsfachschule
Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige/ Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr gesamt
Wochen Wochen Wochen Wochen
Unterricht (36 Unterrichtsstunden je Woche) 63
Praktische Ausbildung (40 Zeitstunden je Woche) 57
Stunden Stunden Stunden Stunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 315
Sprachlicher Bereich (Deutsch/Englisch) 126 (63/63)
Mathematik 63
Gesellschaftswissenschaften/Geisteswissenschaften (Sozialkunde/Religion oder Philosophie) 126 (63/63)
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 953
1. Berufliche Identität und professionelle Grundlagen 238
2. Grundlagen von Erziehungs-, Entwicklungs- und Bildungsprozessen 272
3. Grundlagen von Beziehungen und Gruppenprozessen 200
4. Grundlagen des Spiels 106
5. Grundlagen von gesundheitsfördernden Tagesabläufen 274
6. Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen 130
7. Gestaltung von Entwicklungs-, Erziehungs- und Bildungsprozessen in den Bildungsbereichen 733
Unterricht insgesamt 909 783 576 2 268
Teilungsstunden 360
8. Praktische Ausbildung (mindestens)** 590 730 960 2 280
Fußnoten
*)
Die in der Stundentafel angegeben Stunden beziehen sich auf den Zeitraum eines Schuljahres (40 Wochen).
**)
Die angegebenen Stunden der praktischen Ausbildung beziehen sich auf das Schuljahr und nicht auf das gesamte Arbeitsjahr. Die tatsächliche Anwesenheitszeit der Schülerinnen und Schüler in der Praxiseinrichtung weicht daher von den Angaben in der Stundentafel ab.

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 2)
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Anlage 3

(zu § 9 Absatz 7)
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Anlage 4

(zu 28 Absatz 3 und § 29 Absatz 2)
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Anlage 5

(zu § 29 Absatz 1)
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