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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    (4) Hat die Klassenkonferenz die Entscheidung „nicht versetzt“ getroffen und kann der Schüler dennoch nicht einer nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen werden, weil kein entsprechender Klassenverband gebildet wurde, lautet der Vermerk im Zeugnis: „Das Ziel der Jahrgangsstufe wurde nicht erreicht“.
    Der Schüler kann dann wählen, ob er
    1.
    den Besuch des Bildungsganges unterbrechen will, bis es eine nachfolgende entsprechende Jahrgangsstufe gibt oder
    2.
    die Schule verlässt.
    (5) Ein Schüler der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. § 64 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt.

    § 10 Abschluss der Ausbildung

    Die Ausbildung wird durch eine Prüfung abgeschlossen, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die Ziele des jeweiligen Bildungsganges oder Lehrganges erreicht hat und durch diese Gesamtqualifikation auch die Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des jeweils angestrebten Befähigungszeugnisses nach § 10 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.

    § 11 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

    (1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem Prüfungsausschuss gehören an:
    als Vorsitzender der Schulleiter der Einrichtung gemäß § 1 Nr. 2 oder ein von ihm beauftragter Lehrer als Vertreter oder der Koordinator der Einrichtung gemäß § 1 Nr. 1 oder ein von ihm beauftragter Lehrer als Vertreter,
    die Lehrer, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet haben.
    Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
    1.
    den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
    2.
    die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
    3.
    Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
    4.
    die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,
    5.
    die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
    6.
    die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
    7.
    die Teilprüfungsausschüsse für alle Prüfungsbereiche sowie für die mündlich-praktische Prüfung zu bilden und zu berufen,
    8.
    in allen Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidungen zu treffen sowie
    9.
    alle Festlegungen zu protokollieren.
    (2) Einem Teilprüfungsausschuss gehören mindestens an:
    Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Vertreter als Vorsitzender und
    ein Lehrer aus dem Bildungsgang, der in dem betreffenden Prüfungsbereich zuletzt unterrichtet hat. Dieser Lehrer führt auch das Protokoll.
    Abweichend hiervon kann die oberste Schulaufsichtsbehörde auch Mitglieder berufen, die nicht an der Schule tätig sind.
    (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Teilprüfungsausschüsse sind bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.
    (4) Findet eine Teilwiederholungsprüfung nach § 23 Abs. 4 in Lernbereichen statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung des betreffenden Bildungsganges ein Teilprüfungsausschuss gebildet worden war, kann auch diese Teilwiederholungsprüfung vor einem Teilprüfungsausschuss abgelegt werden. Dieser trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden Entscheidungen.
    (5) Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann Beschlüsse beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet bei Beschlüssen eines Teilprüfungsausschusses der Prüfungsausschuss, sonst die oberste Schulaufsichtsbehörde.
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