SeeschAPVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen für Nautik und für Schiffsbetriebstechnik im Land Mecklenburg-Vorpommern (Seeschifffahrtausbildungs- und Prüfungsverordnung - SeeschAPVO M-V)

Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen für Nautik und für Schiffsbetriebstechnik im Land Mecklenburg-Vorpommern (Seeschifffahrtausbildungs- und Prüfungsverordnung - SeeschAPVO M-V)
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Vom 6. Mai 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 50 / GVOBl. M-V S. 290)
Fußnoten
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Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Juni 2008 S. 498 Anmerkung: Anlage 1 bisher nur veröffentlicht im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Juni 2008 S. 510.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen für Nautik und für Schiffsbetriebstechnik im Land Mecklenburg-Vorpommern (Seeschifffahrtausbildungs- und Prüfungsverordnung - SeeschAPVO M-V) vom 6. Mai 200818.06.2008
Eingangsformel18.06.2008
Inhaltsverzeichnis18.06.2008
§ 1 - Geltungsbereich01.06.2016
§ 2 - Aufgaben und Ziele01.06.2016
§ 3 - Bildungsgänge und Dauer der Ausbildung12.05.2022
§ 4 - Voraussetzungen für die Zulassung12.05.2022
§ 5 - Zulassung18.06.2008
§ 6 - Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler01.06.2016
§ 7 - Stundentafeln und Rahmenpläne12.05.2022
§ 8 - Leistungsbewertung01.06.2016
§ 9 - Versetzung01.06.2016
§ 10 - Abschluss der Ausbildung01.06.2016
§ 11 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse18.06.2008
§ 12 - Prüfungsgegenstände, Ort und Termin der Prüfung, Belehrung01.06.2016
§ 13 - Vorgezogene Prüfung zum Erwerb von Seefunkzeugnissen01.06.2016
§ 14 - Vorgezogene Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses ,,Schiffsmaschinist"18.06.2008
§ 15 - Meldung und Zulassung zur Prüfung01.06.2016
§ 16 - Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen18.06.2008
§ 17 - Erste Prüfungskonferenz01.06.2016
§ 18 - Schriftliche Prüfung12.05.2022
§ 19 - Zweite Prüfungskonferenz18.06.2008
§ 20 - Mündliche Prüfung18.06.2008
§ 21 - Mündlich/praktische Prüfung01.06.2016
§ 22 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.06.2016
§ 23 - Wiederholung der Prüfung01.06.2016
§ 24 - Abschlusszeugnis und Berechtigungen01.06.2016
§ 25 - Fachhochschulreife18.06.2008
§ 26 - Zulassung von Nichtschülern zur Prüfung01.06.2016
§ 27 - Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen01.06.2016
§ 28 - Niederschriften18.06.2008
§ 29 - Übergangsbestimmungen18.06.2008
§ 30 - Anlagen18.06.2008
§ 31 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.06.2008
Anlage 112.05.2022
Anlage 201.06.2016
Anlage 301.06.2016
Anlage 401.06.2016
Anlage 501.06.2016
Anlage 601.06.2016
Aufgrund der §§ 9, 30, 33 und 69 Nr. 4 und 6 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Aufgaben und Ziele
§ 3 Bildungsgänge und Dauer der Ausbildung
§ 4Voraussetzungen für die Zulassung
§ 5Zulassung
§ 6Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler
§ 7Stundentafeln und Rahmenpläne
§ 8Leistungsbewertung
§ 9Versetzung
§ 10Abschluss der Ausbildung
§ 11Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 12Prüfungsgegenstände, Ort und Termin der Prüfung, Belehrung
§ 13Vorgezogene Prüfung zum Erwerb von Seefunkzeugnissen
§ 14Vorgezogene Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses ,,Schiffsmaschinist“
§ 15Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 16Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen
§ 17Erste Prüfungskonferenz
§ 18Schriftliche Prüfung
§ 19Zweite Prüfungskonferenz
§ 20Mündliche Prüfung
§ 21Mündlich-praktische Prüfung
§ 22Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 23Wiederholung der Prüfung
§ 24Abschlusszeugnis und Berechtigungen
§ 25Fachhochschulreife
§ 26Zulassung von Nichtschülern zur Prüfung
§ 27Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen
§ 28Niederschriften
§ 29Übergangsbestimmungen
§ 30Anlagen
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für
1.
die Hochschule Wismar
Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung -
Fachschule Seefahrt der Fachrichtungen
a)
Nautischer Dienst auf Kauffahrteischiffen (Nautik) mit den Schwerpunkten
aa)
Seeschifffahrt,
ab)
Seefischerei,
b)
Technischer Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsbetriebstechnik)
ba)
Technischer Schiffsdienst
bb)
Elektrotechnischer Schiffsdienst
2.
die Bildungsgänge an der Beruflichen Schule des Landkreises Rügen zum
a)
Kapitän BKü auf Fischereifahrzeugen von weniger als 24 Metern Länge in der Küstenfischerei
b)
Schiffsmaschinisten für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 kW.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die berufliche Weiterbildung in den Bildungsgängen und Lehrgängen nach § 1 dient der Vorbereitung auf den Erwerb von Befähigungszeugnissen nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung), für
1.
den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
2.
den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen und
3.
den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen.
(2) Die berufliche Weiterbildung soll die Teilnehmer befähigen, in Verbindung mit den allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung
1.
im nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge die Tätigkeit eines Nautischen Wachoffiziers, Ersten Offiziers und Kapitäns mit den in § 29 der Seeleute-Befähigungsverordnung jeweils gegebenen Befugnissen,
2.
im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen die Tätigkeit eines Kapitäns und Schiffsoffiziers mit den in § 33 der Seeleute-Befähigungsverordnung jeweils gegebenen Befugnissen und
3.
im technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen die Tätigkeit eines Schiffsmaschinisten, Technischen Wachoffiziers, Zweiten technischen Offiziers und Leiters der Maschinenanlage, mit den in § 38 der Seeleute-Befähigungsverordnung jeweils gegebenen Befugnissen auszuüben.
(3) Die Absolventen der Bildungsgänge sind befähigt, die Lehrlingsausbildung an Bord zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.
(4) In Verbindung mit Zusatzunterricht und Zusatzprüfungen kann die Fachhochschulreife erworben werden.

§ 3 Bildungsgänge und Dauer der Ausbildung

Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
Nr. Bildungsgang und Berufsbezeichnung Dauer
1*) Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier NWO, Erste Offizierin oder Erster Offizier NEO, Kapitänin oder Kapitän NK - Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik) oder Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)
a) Regelbildungsgang 4 Halbjahre
b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 7 2 Halbjahre
c) Zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsgangs kann aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zum Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten und Anforderungen aus der Seeleute-Befähigungsverordnung entsprechen und aufgrund einer Kompetenzfeststellung einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt. die Gesamtdauer des Regelbildungsganges darf nicht unterschritten werden
2 Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500, Kapitänin oder Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500 1 Halbjahr
3 Kapitänin oder Kapitän in der nationalen Fahrt NK 100 340 Stunden
4*) Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier BGW, Kapitänin oder Kapitän BG - Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik) oder Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)
a) Regelbildungsgang 4 Halbjahre
b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 5 2 Halbjahre
c) Zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsgangs kann aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zum Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten und Anforderungen aus der Seeleute-Befähigungsverordnung entsprechen und aufgrund einer Kompetenzfeststellung einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt. die Gesamtdauer des Regelbildungsganges darf nicht unterschritten werden
5 Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier BKW, Kapitänin oder Kapitän BK
a) Regelbildungsgang 2 Halbjahre
b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach Nummer 6 1 Halbjahr
6 Kapitänin oder Kapitän BKü 1 Halbjahr
7*) Technische Wachoffizierin oder Technischer Wachoffizier TWO, Zweite technische Schiffsoffizierin oder Zweiter technischer Schiffsoffizier TZO, Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM - Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik) oder Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)
a) Regelbildungsgang 4 Halbjahre
b) Verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 1 oder 9 2 Halbjahre
c) Zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsgangs kann aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zum Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten und Anforderungen aus der Seeleute-Befähigungsverordnung entsprechen und aufgrund einer Kompetenzfeststellung einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt. die Gesamtdauer des Regelbildungsganges darf nicht unterschritten werden
8 Schiffsmaschinistin oder Schiffsmaschinist TSM
a) Regelbildungsgang 1 Halbjahr
b) Vorbehaltlich einer Ausbildung in der Metallbearbeitung gemäß Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß Nummer 1, 2, 4, 5 oder 9 oder ausbildungsbegleitend in einem der Bildungsgänge nach Nummer 1, 2, 4, 5 oder 9. 200 Stunden
9*) Elektrotechnische Schiffsoffizierin oder elektrotechnischer Schiffsoffizier ETO - Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik) oder Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)
a) Regelbildungsgang 4 Halbjahre
b) Vorbehaltlich einer Ausbildung in der Elektrofertigung gemäß Anlage 6a der Seeleute-Befähigungsverordnung verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 7 2 Halbjahre
c) Zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsgangs kann aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zum Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten und Anforderungen aus der Seeleute-Befähigungsverordnung entsprechen und aufgrund einer Kompetenzfeststellung einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt. die Gesamtdauer des Regelbildungsganges darf nicht unterschritten werden
Fußnoten
*)
Tritt gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Seeschifffahrtsausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 22. April 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 50 / GVOBl. M-V S. 290) mit Wirkung vom 18. Mai 2021 in Kraft.
Tritt gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Seeschifffahrtsausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 22. April 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 50 / GVOBl. M-V S. 290) mit Wirkung vom 18. Mai 2021 in Kraft.
Tritt gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Seeschifffahrtsausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 22. April 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 50 / GVOBl. M-V S. 290) mit Wirkung vom 18. Mai 2021 in Kraft.
Tritt gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Seeschifffahrtsausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 22. April 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 50 / GVOBl. M-V S. 290) mit Wirkung vom 18. Mai 2021 in Kraft.

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bildungsgängen sind
1.
für die Bildungsgänge nach § 3 Nummer 1 (NWO, NEO, NK):
der mittlere Bildungsabschluss und
a)
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker oder
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Landesrecht geregelten seefahrtbezogenen Ausbildung und Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten.
2.
für die Bildungsgänge nach § 3 Nummer 2 (NWO 500, NK 500):
a)
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker oder
b)
der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten oder
c)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zur Fischwirtin oder zum Fischwirt mit Schwerpunkt kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder
d)
eine Seefahrtzeit auf Kauffahrteischiffen von mindestens 36 Monaten im Decksdienst.
3.
für den Bildungsgang nach § 3 Nummer 3 (NK 100):
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens sechs Monaten.
4.
für die Bildungsgänge nach § 3 Nummer 4 (BGW, BG):
der mittlere Bildungsabschluss und
a)
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker, zur Matrosin oder zum Matrosen oder zur Fischwirtin oder zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei oder
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Landesrecht geregelten seefahrtbezogenen Ausbildung und insgesamt einer Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei.
5.
für die Bildungsgänge nach § 3 Nummer 5 und 6 (BKW, BK, BKü):
a)
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker, zur Matrosin oder zum Matrosen oder zur Fischwirtin oder zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei einschließlich des erfolgreichen Berufsschulabschlusses und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei oder
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Landesrecht geregelten seefahrtbezogenen Ausbildung und insgesamt einer Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei.
6.
für die Bildungsgänge nach § 3 Nummer 7 (TWO, TZO, TLM):
der mittlere Bildungsabschluss und
a)
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker oder
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Seeleute-Befähigungsverordnung anerkannten Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung von mindestens 14 Wochen beinhaltet und der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technische Offiziersassistentin oder technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten oder
c)
der Abschluss des berufsqualifizierenden Bildungsgangs Schiffsbetriebstechnischer Assistent-Technik und der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technische Offiziersassistentin oder technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten oder Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten.
7.
für den Bildungsgang nach § 3 Nummer 8 (TSM):
a)
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker oder
b)
der Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses (Nautikerin oder Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker oder in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik müssen eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung von mindestens drei Monaten absolvieren) oder
c)
der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung in einem entsprechend der Seeleute-Befähigungsverordnung zugelassenen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder einer nach Landesrecht geregelten seefahrtbezogenen Ausbildung und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten.
8.
für den Bildungsgang nach § 3 Nummer 9 (ETO):
die Voraussetzungen gemäß § 42 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a, b und c der Seeleute-Befähigungsverordnung.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde einen Bewerber nach Anhören der Ausbildungsstätte abweichend von den schulischen Zulassungsvoraussetzungen zu einem der Bildungsgänge gemäß § 3 zulassen, wenn in Bezug auf die praktische Ausbildung Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium oder mit der von ihm damit beauftragten Stelle hergestellt wurde.
(3) Bewerber, die bereits einen der Bildungsgänge oder Lehrgänge nach § 3 mit Erfolg durchlaufen oder die jeweilige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden zu dem betreffenden Bildungsgang nicht erneut zugelassen.

§ 5 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist grundsätzlich drei Monate vor Beginn des jeweiligen Bildungsganges bei der Ausbildungsstätte einzureichen, der der gewünschte Bildungsgang gemäß § 1 zugeordnet ist. Dem Antrag sind die nach § 4 geforderten Zeugnisse und Nachweise als amtlich beglaubigte Kopien beizufügen sowie eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe nach § 4 Abs. 3 vorliegen.
(2) Können nicht alle Bewerber in einen Bildungsgang aufgenommen werden, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt. Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
70 Prozent an Bewerber, die eine Regelausbildung erfolgreich absolviert haben,
25 Prozent an Bewerber, die eine andere qualifizierende Berufsausbildung nachweisen,
5 Prozent an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.
(3) Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Zeugnisse zu vergeben, die die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen. Die Durchschnittsnote ist mit einer Stelle nach dem Komma zu bilden, ohne dass gerundet wird. Kann von Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, wird die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegesprächs getroffen, das der Schulleiter oder der Koordinator oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft mit den Bewerbern führt.
(4) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.
(5) Wer aufgenommen wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.
(6) Über die Zulassung entscheidet
bei der Ausbildungsstätte nach § 1 Nr. 1 der Koordinator,
bei der Ausbildungsstätte nach § 1 Nr. 2 der Schulleiter.
Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

§ 6 Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler

(1) Die Ausbildungsstätte, an der das Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler durchgeführt wird, setzt dort einen Zulassungsausschuss ein.
(2) Der Zulassungsausschuss besteht
1.
an den der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung - Fachschule Seefahrt aus dem Koordinator oder einem von ihm bestimmten Lehrer der Fachschule Seefahrt als Vorsitzenden,
2.
an der beruflichen Schule des Landkreises Rügen aus dem Schulleiter oder einem von ihm bestimmten Lehrer der Fachschule Seefahrt als Vorsitzenden und
zwei Fachlehrern für das Fach Deutsch und
gegebenenfalls zwei Fachlehrern für das Fach Englisch.
(3) Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach den in § 5 Abs. 1 bestimmten Terminen durchgeführt.
(4) Die Sprachkenntnisse sind wie folgt nachzuweisen:
1.
In der deutschen Sprache durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel zehn Minuten. Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem Bildungsgang zu folgen.
2.
In der englischen Sprache durch den Nachweis der Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache bei Anträgen auf Zulassung zu den Bildungsgängen nach
a)
§ 3 Nummer 1, 4, 7 und 9 während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren,
b)
§ 3 Nummer 2, 3, 5, 6 und 8 während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren.
Anderenfalls ist vom Bewerber in 90 Minuten eine schriftliche Nacherzählung eines Textes in englischer Sprache von etwa 250 Wörtern, deren Thema dem Lebenskreis des Bewerbers entnommen ist, anzufertigen. Die nachgewiesenen Kenntnisse müssen denen entsprechen, die im Rahmen eines an einer deutschen Schule erworbenen, jeweils für die einzelnen Bildungsgänge berechtigenden Schulabschlusses zu einer mindestens ausreichenden Note geführt hätten.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von beiden Fachlehrern zu beurteilen.
(6) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob der Bewerber die für die Zulassung erforderlichen Kenntnisse in der deutschen und englischen Sprache nachgewiesen hat.
(7) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag gestatten, dass der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen kann.
(8) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden durch einen vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Stundentafeln und Rahmenpläne

(1) Die Stundenverteilung der einzelnen Bildungsgänge wird durch die Stundentafel (Anlage 1) geregelt.
(2) Stundentafeln und Rahmenpläne für die einzelnen Bildungsgänge werden auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne der Ständigen Arbeitsgemeinschaft der Küstenländer für das Seefahrtbildungswesen (StAK) durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gesondert erlassen.

§ 8 Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 62 des Schulgesetzes.
(2) In allen Fächern müssen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Zusätzlich sind im berufsbezogenen Bereich alle Kompetenzen gemäß der Seeleute-Befähigungsverordnung durch mindestens ausreichende Leistungen zu belegen. Im Falle von nicht ausreichenden Leistungen, kann innerhalb desselben Schuljahres die Leistungskontrolle wiederholt oder im Falle des Versäumnisses nachgeholt werden. Führt dieses nicht zum Erfolg, ist das Fach mit mangelhaft oder ungenügend zu bewerten.

§ 9 Versetzung

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet darüber, ob der Schüler das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht hat. Hat er das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht, wird es ihm unverzüglich mitgeteilt. Die Entscheidung ist in das Jahreszeugnis (Anlage 2) aufzunehmen. Ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn seine Leistungen in einem oder in mehreren Lernfeldern nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Konnten nicht alle unterrichteten Kompetenzen im berufsbezogenen Bereich mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden, ist der Schüler nicht zu versetzen.
(2) Nicht ausreichende Leistungen im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife und zur Zusatzqualifikation gemäß § 14 Abs. 1 sind nicht zur Versetzungsentscheidung heranzuziehen. In diesem Fall und bei Nichtversetzung nimmt der Schüler künftig nicht mehr am Zusatzunterricht teil.
(3) Ein Schüler ist trotz nicht ausreichender Leistungen zu versetzen, wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum im zweiten Ausbildungsabschnitt eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann und er im berufsbezogenen Lernbereich die mit nicht ausreichenden Leistungen bewertete Kompetenzen durch zusätzliche Leistungskontrollen mit mindestens ausreichenden Leistungen nachweisen kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz.
(4) Hat die Klassenkonferenz die Entscheidung „nicht versetzt“ getroffen und kann der Schüler dennoch nicht einer nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen werden, weil kein entsprechender Klassenverband gebildet wurde, lautet der Vermerk im Zeugnis: „Das Ziel der Jahrgangsstufe wurde nicht erreicht“.
Der Schüler kann dann wählen, ob er
1.
den Besuch des Bildungsganges unterbrechen will, bis es eine nachfolgende entsprechende Jahrgangsstufe gibt oder
2.
die Schule verlässt.
(5) Ein Schüler der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. § 64 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt.

§ 10 Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung wird durch eine Prüfung abgeschlossen, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die Ziele des jeweiligen Bildungsganges oder Lehrganges erreicht hat und durch diese Gesamtqualifikation auch die Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des jeweils angestrebten Befähigungszeugnisses nach § 10 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.

§ 11 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem Prüfungsausschuss gehören an:
als Vorsitzender der Schulleiter der Einrichtung gemäß § 1 Nr. 2 oder ein von ihm beauftragter Lehrer als Vertreter oder der Koordinator der Einrichtung gemäß § 1 Nr. 1 oder ein von ihm beauftragter Lehrer als Vertreter,
die Lehrer, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet haben.
Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
1.
den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,
5.
die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6.
die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
7.
die Teilprüfungsausschüsse für alle Prüfungsbereiche sowie für die mündlich-praktische Prüfung zu bilden und zu berufen,
8.
in allen Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidungen zu treffen sowie
9.
alle Festlegungen zu protokollieren.
(2) Einem Teilprüfungsausschuss gehören mindestens an:
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Vertreter als Vorsitzender und
ein Lehrer aus dem Bildungsgang, der in dem betreffenden Prüfungsbereich zuletzt unterrichtet hat. Dieser Lehrer führt auch das Protokoll.
Abweichend hiervon kann die oberste Schulaufsichtsbehörde auch Mitglieder berufen, die nicht an der Schule tätig sind.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Teilprüfungsausschüsse sind bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.
(4) Findet eine Teilwiederholungsprüfung nach § 23 Abs. 4 in Lernbereichen statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung des betreffenden Bildungsganges ein Teilprüfungsausschuss gebildet worden war, kann auch diese Teilwiederholungsprüfung vor einem Teilprüfungsausschuss abgelegt werden. Dieser trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden Entscheidungen.
(5) Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann Beschlüsse beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet bei Beschlüssen eines Teilprüfungsausschusses der Prüfungsausschuss, sonst die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(6) Zu den Prüfungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen und den technischen Dienst sowie zu den Prüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen ist ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums oder ein Vertreter der von ihm beauftragten Stelle durch den Koordinator oder den Schulleiter, als Gast einzuladen. Der genannte Vertreter hat das Recht, alle Prüfungsarbeiten einzusehen und in der mündlich-praktischen Prüfung Fragen anzuregen. Er hat kein Stimmrecht, ist jedoch bei Anwesenheit auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.
(7) Ein Vertreter der Hochschule Wismar, Fachbereich Seefahrt, kann an den Beratungen der Prüfungsausschüsse, den Prüfungskonferenzen und an den Prüfungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(8) Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an allen Prüfungen mit Stimmrecht teilzunehmen und alle Prüfungsunterlagen einzusehen.
(9) Eine Lehrkraft, die zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, kann in der Regel nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder eines Teilprüfungsausschusses an dieser Schule sein. Die Lehrkraft hat im Falle ihrer Berufung eine solche Tatsache dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.

§ 12 Prüfungsgegenstände, Ort und Termin der Prüfung, Belehrung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen, gegebenenfalls aus einem mündlichen und einem mündlich-praktischen Teil.
(2) Alle Kompetenzen im berufsbezogenen Bereich gemäß der Seeleute-Befähigungsverordnung sind Prüfungsgegenstand.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termin der Prüfung fest und teilt dieses allen Beteiligten unverzüglich durch Aushang mit.
(4) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 16 und 23 bekannt zu geben.

§ 13 Vorgezogene Prüfung zum Erwerb von Seefunkzeugnissen

(1) In den Bildungsgängen, die gemäß § 5 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung ein gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker erfordern, kann vor einem Teilprüfungsausschuss eine mündlich/praktische Teilprüfung erfolgen.
(2) Hat der Prüfling in einzelnen Prüfungsteilen die Prüfung nicht bestanden, ist innerhalb derselben Prüfung ein zweiter Versuch zulässig.

§ 14 Vorgezogene Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses ,,Schiffsmaschinist“

(1) In dem Bildungsgang gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a findet für diejenigen Schüler, die am wahlfreien Unterricht zur Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten teilgenommen haben, am Ende des Halbjahres, in dem dieser Unterricht zuletzt erteilt wurde, eine vorgezogene Prüfung statt.
(2) Für den Ablauf dieser vorgezogenen Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 sowie 15 entsprechend.
(3) Das Bestehen der Abschlussprüfung im Bildungsgang nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a ist unabhängig vom Bestehen der Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten.
(4) Die vorgezogene Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten ist erst dann endgültig bestanden, wenn auch die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses in dem Bildungsgang nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a erfolgreich bestanden ist.

§ 15 Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Schüler melden sich zu dem von der Schule festgesetzten Termin beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur Prüfung an. Melden sich Schüler aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht fristgerecht zur Prüfung an, gilt diese als nicht bestanden.
(2) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der für einen der in § 3 genannten Bildungsgänge jeweils angesetzten Ersten Prüfungskonferenz Schüler dieses Bildungsgangs ist und im berufsbezogenen Bereich alle Kompetenzen gemäß Seeleute-Befähigungsverordnung durch mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen hat.

§ 16 Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen

(1) Erklären Schüler nach der Meldung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkranken Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich Schüler wegen Krankheit nicht in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, können sie dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schüler haben unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von Schülern die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhalten sie für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“. In leichteren Fällen ist nur dieser entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Geben Schüler eine schriftliche Prüfungsaufgabe unbearbeitet zurück, so wird dieser Prüfungsteil ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet.
(5) Versuchen Schüler das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. In leichteren Fällen ist nur dieser entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Die Schüler setzen die Prüfung bis zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss über diesen Sachverhalt fort.
(6) Behindern Schüler durch ihr Verhalten die Prüfung in einer Weise, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen oder fortzusetzen, können sie von der Aufsicht führenden Lehrkraft von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für „nicht bestanden“ zu erklären. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieser Prüfungsteil wiederholt werden darf oder diese Schüler von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(7) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils sind die Schüler auf das Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen besonders hinzuweisen. Dieses ist aktenkundig zu machen.

§ 17 Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils beschließt der Prüfungsausschuss für alle Prüflinge in allen Lernbereichen auf Vorschlag der Fachlehrer, die zuletzt unterrichtet haben, die Vornoten, die aus allen während des Bildungsganges erbrachten Einzelleistungen ermittelt werden. Ist ein Fach mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, erfolgt keine Zulassung zur Prüfung. Der Schüler kann dann unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes wählen, ob er
1.
das letzte Schuljahr wiederholt oder
2.
die Schule verlässt und sich frühestens zur nächsten regulären Prüfung im betreffenden Bildungsgang zur Nichtschülerprüfung meldet.
(2) Den Prüflingen ist unverzüglich nach dem Beschluss die Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Vornoten einzusehen.
(3) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge nach § 3 Nr. 1 bis 5 haben den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungsteile gemäß § 13 erfolgreich abgeschlossen wurden. Der Prüfungsausschuss kann eine Abweichung von Satz 1 zulassen, wenn eine entsprechende Wiederholungsprüfung genehmigt ist und zu einem späteren Termin durchgeführt wird.

§ 18 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer mit folgenden Bearbeitungszeiten:
1. Bildungsgang nach § 3 Nummer 1 (NWO, NEO, NK)
Schiffsführung (Navigation und Seefunkdienst als Pflichtbestandteil) 5 Zeitstunden
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 3 Zeitstunden
Ladungsumschlag und Stauung 3 Zeitstunden
Gesellschaft und Kommunikation 2 Zeitstunden
2. Bildungsgang nach § 3 Nummer 2 (NWO 500, NK 500)
Schiffsführung (Navigation und Seefunkdienst als Pflichtbestandteil) 3 Zeitstunden
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 3 Zeitstunden
Ladungsumschlag und Stauung 2 Zeitstunden
3. Bildungsgang nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 (NK 100)
Schiffsführung (Navigation und Seefunkdienst als Pflichtbestandteil) 2 Zeitstunden
Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord 1 Zeitstunde
Schiffsbetriebstechnik 0,5 Zeitstunden
4. Bildungsgang nach § 3 Nummer 4 (BGW, BG)
Schiffsführung (Navigation und Seefunkdienst als Pflichtbestandteil) 5 Zeitstunden
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 3 Zeitstunden
Ladungsumschlag und Stauung 3 Zeitstunden
Fischereitechnologie 3 Zeitstunden
5. Bildungsgang nach § 3 Nummer 5 (BKW, BK)
Navigation/Seefunkdienst 4 Zeitstunden
Schifffahrtsrecht 3 Zeitstunden
Seemannschaft 3 Zeitstunden
6. Bildungsgang nach § 3 Nummer 6 (BKü)
Navigation/Seefunkdienst 2 Zeitstunden
Schifffahrtsrecht 2 Zeitstunden
Seemannschaft 2 Zeitstunden
7. Bildungsgang nach § 3 Nummer 7 (TWO, TZO, TLM)
Schiffsbetriebstechnik 5 Zeitstunden
Wartung und Instandsetzung 2 Zeitstunden
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik 3 Zeitstunden
Steuerung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 2 Zeitstunden
8. Bildungsgang nach § 3 Nummer 8 (TSM)
Schiffsbetriebstechnik, Wartung und Instandsetzung, Steuerung des technischen Schiffsbetriebes 3 Zeitstunden
9. Bildungsgang nach § 3 Nummer 9 (ETO)
Schiffstechnik 3 Zeitstunden
Wartung und Instandsetzung 2 Zeitstunden
Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen 5 Zeitstunden
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 2 Zeitstunden
Bei Bearbeitungszeiten von mehr als drei Zeitstunden kann die schriftliche Prüfung gesplittet werden.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die durch sie beauftragten Stelle beruft einen Prüfungsaufgabenausschuss, dem die Ausbildungsstätte spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jeden Lernbereich zwei Aufgabenvorschläge in einem verschlossenen Umschlag vorlegt. Aus diesen Vorschlägen wählt dieser Ausschuss jeweils die Prüfungsaufgaben aus. Wenn Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.
(3) Dieser Ausschuss sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben in verschlossenem Umschlag spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Ausbildungsstätte zurück. Der Koordinator oder der Schulleiter oder ein von ihm benannter Vertreter öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Lernbereichen in verschlossenen Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(4) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt.
(6) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einer Lehrkraft korrigiert und benotet, die die Aufgabe vorgeschlagen, im Lernbereich zuletzt unterrichtet hat oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde.
(7) Für die Prüfungsarbeiten, die mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet werden, ist ein sachkundiger Zweitgutachter zu bestimmen. Dieser wird auf Vorschlag des Koordinators oder des Schulleiters für jeden schriftlichen Prüfungsbereich vom Prüfungsausschuss festgelegt. Der Zweitgutachter beurteilt und benotet diese Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(8) Sobald die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung vorliegen, ist dieses durch Aushang bekannt zu machen und den Schülern ist die Möglichkeit zu eröffnen, in die eigenen Arbeiten einzusehen.

§ 19 Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung
1.
in welchen Lernbereichen welche Prüflinge mündlich geprüft werden sollen und
2.
welche Prüflinge an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, weil sie die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen können.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in vier Lernbereichen mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, ob und in welchem Lernbereich auf die mündliche Prüfung verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Lernbereiches Gebrauch macht und dieser nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss bestimmten gehört.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Lernbereiche Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling
1.
durch Aushang mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welchen Lernbereichen er mündlich geprüft werden soll,
2.
gegebenenfalls mitgeteilt, dass er an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilnimmt, weil er die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.
(6) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der mündlich zu prüfenden Lernbereiche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt. Wünschen mindestens fünf Schüler die Fortsetzung des Unterrichts in bestimmten Unterrichtsfächern und Lernbereichen der Stundentafel, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht besteht nicht.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Lernbereiche sein. Ein Prüfling soll einschließlich des nach Absatz 3 gegebenenfalls zugewählten Lernbereichs höchstens in vier Lernbereichen mündlich geprüft werden.
(2) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den jeweiligen Unterricht erteilt hat, oder bei dessen Verhinderung, ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmender Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Lernbereich seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Das gewählte Gebiet hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Koordinator oder dem Schulleiter mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Wählen Prüflinge Lernbereiche der mündlichen Prüfung, für die nach § 19 Abs. 4 noch nicht über die Einsetzung eines Teilprüfungsausschusses entschieden worden ist, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder des Teilprüfungsausschusses.
(5) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des betreffenden Bildungsgangs der jeweiligen Ausbildungsstätte anwesend sein, die selbst nicht in dem betreffenden Lernbereich an der Prüfung teilnehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung dürfen Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit von Schülern ist außerdem nicht zulässig, wenn
1.
ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder
2.
der jeweilige Prüfungsausschuss aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder dies beschließt.
(6) Die Fachkonferenz erarbeitet eine der Anzahl der Prüflinge entsprechende Zahl an Prüfungsfragen für die mündliche Prüfung.
(7) Der Prüfling erhält durch Verlosung für jede Einzelprüfung einen verschlossenen Umschlag. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem gesonderten Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt regelmäßig 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen anfertigen. Diese sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(8) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Gesprächs durchgeführt, wobei der Prüfling seine in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen kann.
(9) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Lernbereich in der Regel 15 Minuten.
(10) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note der mündlichen Prüfung fest.

§ 21 Mündlich/praktische Prüfung

(1) Die Prüfungsszenarien, die bei der Beurteilung verwandt werden, müssen in einem den Beurteilungszielen angemessenen Ausmaß an physisch wahrnehmbarer Authentizität sein. Sie bieten eine Vielzahl unterschiedlicher Rahmenbedingungen, wozu auch Notfall-, gefährliche oder ungewöhnliche Situationen gehören können. Anhand der Überwachung und Aufzeichnung der Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber können diese wirksam beurteilt werden. Hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren ist die Einhaltung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung zu beachten. Ein Erwartungshorizont zu den Szenarien ist von den Fachprüfern zu erstellen.
(2) Die Dauer dieser Prüfung soll 40 Minuten nicht überschreiten. Das Ergebnis lautet ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ und wird so in das Abschlusszeugnis übernommen.
(3) Die mündlich/praktische Prüfung kann sich auf alle Lernbereiche erstrecken.
(4) Die Ausbildungsstätte legt dem Prüfungsaufgabenausschuss spätestens sechs Wochen vor Beginn der mündlich/praktischen Prüfung eine der Zahl der Prüflinge entsprechende Anzahl von Aufgabenvorschlägen in einem verschlossenen Umschlag vor. Wenn dem Prüfungsaufgabenausschuss Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.
(5) Der Prüfungsaufgabenausschuss sendet die ausgewählten Aufgaben im verschlossenen Umschlag spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlich/praktischen Prüfung an die Ausbildungsstätte zurück. Der Koordinator oder der Schulleiter oder ein von ihm bestimmter Vertreter öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der mündlich/praktischen Prüfung und verwahrt jede einzelne Prüfungsaufgabe in einem verschlossenen Umschlag. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(6) Die Aufgaben werden durch Auslosung an die Prüflinge verteilt.
(7) Die mündlich/praktische Prüfung findet vor einem Teilprüfungsausschuss statt, der darüber entscheidet, ob der Prüfling bestanden hat.

§ 22 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der jeweiligen Vornote und den Noten der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung. Bei Fächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten. In allen Fächern müssen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Zusätzlich sind im berufsbezogenen Bereich alle Kompetenzen gemäß der Seeleute-Befähigungsverordnung durch mindestens ausreichende Leistungen zu belegen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Endnote in mindestens einem Fach ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ lautet,
die mündlich/praktische Prüfung mit ,,nicht bestanden“ bewertet wurde oder
das vorgeschriebene Seefunkzeugnis gemäß § 13 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden kann.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen im Anschluss an die dritte Prüfungskonferenz die Ergebnisse der Prüfung bekannt.

§ 23 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf eigenen Antrag an den Prüfungsausschuss einmal wiederholen. Die Wiederholung findet grundsätzlich im Rahmen der nächsten regulären Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bis zum Prüfungstermin nimmt der Schüler am Unterricht teil, sofern eine nachfolgende Klasse vorhanden ist. Der Koordinator oder der Schulleiter bestimmt nach Maßgabe der für den betreffenden Bildungsgang geltenden Stundentafel, in welchen Lernbereichen der Schüler am Unterricht teilnehmen soll. Die Vornoten werden nach § 17 Abs. 1 festgesetzt.
(2) Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüflings die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen aufgrund eines zustimmenden Votums des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. In der Regel ist hierfür die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsgangs erforderlich. Ist eine Wiederholung unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes nicht möglich, muss der Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Hat der Prüfling bereits ein Schuljahr wiederholt und besteht die Abschlussprüfung nicht, muss er die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. In beiden Fällen kann er die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin als Nichtschüler ablegen. Die §§ 11 bis 23 sind dann sinngemäß anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Ein Prüfling, der in höchstens einem Fach die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht hat, wird in einer Teilwiederholungsprüfung in diesem Fach geprüft. Teilwiederholungsprüfungen sind Wiederholungsprüfungen im Sinne des Absatzes 1, können jedoch nach einer angemessenen Frist durchgeführt werden, ohne dass das letzte Schuljahr zu wiederholen war.
(5) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 24 Abschlusszeugnis und Berechtigungen

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Datum der dritten Prüfungskonferenz. Es enthält Angaben über die erworbenen Berechtigungen in Form von Feststellungsvermerken in deutscher und englischer Sprache. Hat der Prüfling die Prüfung endgültig nicht bestanden, erhält er ein Abgangszeugnis nach Anlage 4.
(2) Hat ein Prüfling, der am wahlfreien Zusatzunterricht zur Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten teilgenommen hat, die Abschlussprüfung des betreffenden Bildungsgangs bestanden, und lautet die für den wahlfreien Zusatzunterricht erteilte Note mindestens ,,ausreichend“, so erhält er zusätzlich ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 5. Dieses zusätzliche Zeugnis erhälteinen Feststellungsvermerk, wonach dieses Zeugnis nur in Verbindung mit dem Nachweis der fachlichen Eignung für das angestrebte nautische Befähigungszeugnis gilt. Lautet die erteilte Note nicht mindestens „ausreichend“, bleibt sie unberücksichtigt.
(3) Schüler, die aus dem Bildungsgang ausscheiden, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, erhalten ein Abgangszeugnis nach Anlage 3.

§ 25 Fachhochschulreife

(1) Das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge schließt die Fachhochschulreife ein, wenn erfolgreich am Zusatzunterricht gemäß Absatz 2 teilgenommen, die Abschlussprüfung der Fachschule und die Zusatzprüfung im Fach Mathematik bestanden wurde.
(2) Zusatzunterricht und Anrechnung zur Erlangung der Fachhochschulreife:
Bildungsgang zus. Ma Berufl. Schwerpunkt Bio, Ch, Ph
Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 60 Schiffsführung Seefahrtbezogene Naturwissenschaften
Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 60 Schiffsbetriebstechnik Seefahrtbezogene Naturwissenschaften
(3) Schülern, die am Zusatzunterricht gemäß Absatz 2 teilgenommen und die Abschlussprüfung im jeweiligen Beruf und die Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden haben, wird die Fachhochschulreife bestätigt. Zur Bestätigung der Fachhochschulreife enthält das Abschlusszeugnis den folgenden Feststellungsvermerk in deutscher, englischer und französischer Sprache:
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
In accordance with the agreement „
Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“
(Agreement on the acquisition of the qualification for studies at a
Fachhochschule
(university of applied science) through courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in then Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in the version of 9 March 2001 - this certificate entiles the holder to study at
Fachhochschulen
in all Länder of the Federal Republic of Germany.
En conformité avec laccord „
Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“
(Accord sur lacquisition du diplôme habilitant aux études dans une
Fachhochschule
(université de sciences pratiques) par des cours déducation technologique et professionelle) - Décision de la Conférence Permanente des Ministres de lEducation et des Affaires Culturelles des Länder en République Fédérale dAllemagne du 5 Juin 1998 en version du 9 Mars 2001 - ce diplôme habilite le titulaire aux études dans les
Fachhochschulen
de tous les Länder de la République Fédérale dAlemagne.
(4) Zur Erlangung der Fachhochschulreife ist zusätzlich die Angabe einer Durchschnittsnote vorgesehen. Dazu sind die Endnoten der Lernbereiche Deutsch, Sozialkunde, Englisch (Gesellschaft und Kommunikation), Mathematik, des beruflichen Schwerpunktfachs, sowie aus dem Fächerbereich Biologie, Chemie, Physik gemäß Absatz 2
*)
heranzuziehen. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle auszurechnen.
Fußnoten
*)
Der Unterricht richtet sich nach den Standards der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001.

§ 26 Zulassung von Nichtschülern zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht der Ausbildungsstätte teilgenommen hat, wenn er
1.
die Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums oder der von ihm damit beauftragten Stelle nachweist,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem angestrebten Befähigungszeugnis entsprechenden Bildungsgang nach § 4 erfüllt und
3.
glaubhaft macht, dass er durch Art und Umfang seiner Vorbereitung auf die Prüfung in der Lage ist, den Anforderungen zu entsprechen.
(2) Prüfungen für Nichtschüler finden grundsätzlich im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Nichtschüler dürfen zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.
(3) Anträge auf Zulassung sind bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bis spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegangs,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder des Personalausweises oder des Reisepasses,
3.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, durch die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, sowie beglaubigte Kopien weiterer Zeugnisse oder Unterlagen, die Auskunft über den bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegang geben; dazu gehören die jeweils letzten Zeugnisse aller besuchten Schulen oder anderer Bildungseinrichtungen,
4.
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung von Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung,
5.
eine Erklärung über alle bisher unternommenen Versuche, ein Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zu erwerben,
6.
die Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums oder der von ihm damit beauftragten Stelle,
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber
1.
zum Zeitpunkt der Prüfung in einem Alter ist, in dem ihm bei Besuch einer zu dem angestrebten Abschluss führenden öffentlichen Schule die Ablegung der Abschlussprüfung noch nicht möglich wäre,
2.
bereits zwei Mal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des entsprechenden Abschlusses abgelegt hat,
3.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat oder
4.
die gemäß Absatz 3 einzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig vorgelegt hat.
Zusatzprüfungen im Rahmen der Abschlussprüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife sind als Nichtschülerprüfung nicht möglich.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde und benennt dem Antragsteller die beauftragte Schule. Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich bekannt zu geben. Dem Zulassungsbescheid wird die Zahlungsaufforderung für die Prüfungsgebühren beigefügt. Im Falle der Nichtzulassung kann die Wiederholung des Antrags auf Zulassung frühestens zur nächsten regulären Prüfung erfolgen.
(6) Tritt ein Nichtschüler innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erteilung des Zulassungsbescheides durch schriftliche Erklärung gegenüber der bescheidenden Stelle von der Nichtschülerprüfung zurück, werden 50 Prozent der Prüfungsgebühr fällig. In allen anderen Fällen ist die volle Gebühr zu entrichten.

§ 27 Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen

(1) Zwei Monate vor Prüfungsbeginn sind in der prüfenden Schule durch den Nichtschüler folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
der Zulassungsbescheid,
2
der Personalausweis oder Reisepass und
3.
ein Nachweis über die bezahlten Prüfungsgebühren.
Nur bei vollständiger Vorlage der vorbezeichneten Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Personalausweis oder Reisepass ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Lernbereiche, die im dem angestrebten Befähigungszeugnis entsprechenden Bildungsgang vorgeschrieben sind. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Lernbereichen verzichtet werden, die schriftlich geprüft wurden. Die Prüfung kann in bis zu drei Abschnitten innerhalb von zwei Jahren abgelegt werden.
(3) Wer als Nichtschüler erfolgreich an der Prüfung teilgenommen hat, erhält das Abschlusszeugnis des entsprechenden Bildungsgangs. Das Abschlusszeugnis erhält den Vermerk:
„Frau/Herr .....................................
hat die Prüfung als Nichtschüler abgelegt.“
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, erhält er die entsprechende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.
(4) Für Nichtschülerprüfungen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

§ 28 Niederschriften

(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von dem durch den Vorsitzenden bestimmten Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der Aufsicht führende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge
2.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrer und die Zeiten, zu denen sie jeweils Aufsicht geführt haben
3.
die Zeiten des Beginns der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Prüfungsarbeiten
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Prüfungsarbeiten abgeben
7.
besondere Vorkommnisse
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung und die Leistungen des Prüflings erkennen lassen sowie über Verlauf und Ergebnis der Abstimmung über die Note im jeweiligen Ausschuss Auskunft geben.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, das Ergebnis der mündlich/praktischen Prüfung, die Endnoten der Lernbereiche sowie das Ergebnis der Prüfung enthält.

§ 29 Übergangsbestimmungen

Für Schüler, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die Vorschriften der Seeschifffahrtsausbildungsverordnung vom 24. November 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 104) weiter.

§ 30 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 6
#
sind Bestandteil dieser Verordnung.
Fußnoten
#)
[Red. Anm.: Anlagen 1 bis 6 veröffentlicht im Mittl.bl. BM M-V vom 17. Juni 2008 S. 510 bis 520]

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Seeschifffahrtsausbildungsverordnung vom 24. November 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 104) außer Kraft.
Schwerin, den 6. Mai 2008
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Henry Tesch

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 1)
Stundentafel der Fachschulen für Seefahrt
§ 3 Nr. Ausbildungsdauer Bildungsgang Stundenanzahl
1 Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier NWO, Erste Offizierin oder Erster Offizier NEO, Kapitänin oder Kapitän NK
1 a) 4 Halbjahre; 80 Wochen Regelbildungsgang 2 640
1 b) 2 Halbjahre; 40 Wochen Verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 7 1 320
2 1 Halbjahr; 20 Wochen Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500, Kapitänin oder Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500 720
3 Kapitänin oder Kapitän in der nationalen Fahrt NK100 340
4 Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier BGW, Kapitänin oder Kapitän BG
4 a) 4 Halbjahre; 80 Wochen Regelbildungsgang 2 400
4 b) 2 Halbjahre; 40 Wochen Verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 5 1 200
5 Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier BKW, Kapitänin oder Kapitän BK
5 a) 2 Halbjahre; 40 Wochen Regelbildungsgang 1 160
5 b) 1 Halbjahr; 20 Wochen Verkürzter Bildungsgang für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach Nummer 6 660
6 1 Halbjahr; 13 Wochen Kapitänin oder Kapitän BKü 440
7 Technische Wachoffizierin oder Technischer Wachoffizier TWO, Zweite technische Schiffsoffizierin oder Zweiter technischer Schiffsoffizier TZO, Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM
7 a) 4 Halbjahre; 80 Wochen Regelbildungsgang 2 640
7 b) 2 Halbjahre; 40 Wochen Verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 1 oder 9 1 320
8 Schiffsmaschinistin oder Schiffsmaschinist TSM
8 a) 1 Halbjahr Regelbildungsgang 320
8 b) Vorbehaltlich einer Ausbildung in der Metallbearbeitung gemäß Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung, verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungszeugnisses gemäß § 3 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 9 oder ausbildungsbegleitend in einem der Bildungsgänge nach § 3 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 9 200
9 Elektrotechnische Schiffsoffizierin oder elektrotechnischer Schiffsoffizier ETO
9 a) 4 Halbjahre; 80 Wochen Regelbildungsgang 2 640
9 b) 2 Halbjahre; 40 Wochen Vorbehaltlich einer Ausbildung in der Elektrofertigung gemäß Anlage 6a der Seeleute-Befähigungsverordnung verkürzter Bildungsgang für Inhaberinnen und Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 7 1 320
Hinweise: Teilungsstunden sind im Rahmen des vorhandenen Budgets gemäß der jeweils geltenden Unterrichtsversorgungsverordnung möglich. Zusatzbedarfe zur Erlangung der Fachhochschulreife können gemäß der jeweils geltenden Unterrichtsversorgungsverordnung gedeckt werden.

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 1)
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Anlage 3

(zu § 9 Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3)
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Anlage 4

(zu § 24 Absatz 1)
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Anlage 5

(zu § 24 Absatz 1 und 2)
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Anlage 6

(zu § 27 Absatz 3)
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