Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 551) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Besoldung und die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Landkreise, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Zuordnung der Ämter
Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit werden unmittelbar den Besoldungsgruppen A und B des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet. Bei der Besoldung bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.
§ 3 Vorschriften für das Erfahrungsdienstalter
Für Ämter, die einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern zugeordnet sind, beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe. Bei Vorliegen bereits im Amt eines kommunalen Wahlbeamten verbrachter Zeiten erfolgt die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 21 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes ergibt. Bei der Wiederwahl kommunaler Wahlbeamter wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden angerechnet. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung.
§ 4 Einwohnerzahlen
(1) Für die Einstufung der Ämter ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl zu Grunde zu legen. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tag der Volkszählung maßgebend.
(2) Bei der Einstufung des Amtes des Bürgermeisters von anerkannten Kur- und Erholungsorten nach den Vorschriften des Kurortgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit weniger als 30 000 Einwohnern und seines ersten Stellvertreters ist die durchschnittliche Zahl der täglichen Fremdübernachtungen der letzten fünf Jahre der Einwohnerzahl hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt.