KomBesLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Besoldung und Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung - KomBesLVO M-V) Vom 3. Mai 2005

Landesverordnung über die Besoldung und Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung - KomBesLVO M-V) Vom 3. Mai 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 647)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Besoldung und Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalbesoldungslandesverordnung - KomBesLVO M-V) vom 3. Mai 200511.06.2005
Eingangsformel11.06.2005
§ 1 - Geltungsbereich11.06.2005
§ 2 - Zuordnung der Ämter11.06.2005
§ 3 - Vorschriften für das Erfahrungsdienstalter29.04.2017
§ 4 - Einwohnerzahlen01.10.2022
§ 5 - Einstufung der Ämter der Wahlbeamten in den Gemeinden04.09.2011
§ 6 - Einstufung der Ämter der Wahlbeamten in den Landkreisen01.10.2022
§ 7 - Einstufung der Ämter für Amtsvorsteher im Hauptamt11.06.2005
§ 8 - Einstufung der Ämter für Verbandsvorsteher im Hauptamt und für den Direktor des Kommunalen Sozialverbandes und für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes01.06.2021
§ 9 - Rechtsstand29.04.2017
§ 10 - Grundsätze der Gewährung von Aufwandsentschädigungen11.06.2005
§ 11 - Aufwandsentschädigung für Bürgermeister (Oberbürgermeister) und Beigeordnete04.09.2011
§ 12 - Aufwandsentschädigung für Landräte und Beigeordnete04.09.2011
§ 13 - Aufwandsentschädigung für Amtsvorsteher11.06.2005
§ 14 - Aufwandsentschädigung für Verbandsvorsteher11.06.2005
§ 15 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten11.06.2005
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 551) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Besoldung und die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Landkreise, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Zuordnung der Ämter

Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit werden unmittelbar den Besoldungsgruppen A und B des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet. Bei der Besoldung bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.

§ 3 Vorschriften für das Erfahrungsdienstalter

Für Ämter, die einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern zugeordnet sind, beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe. Bei Vorliegen bereits im Amt eines kommunalen Wahlbeamten verbrachter Zeiten erfolgt die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 21 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes ergibt. Bei der Wiederwahl kommunaler Wahlbeamter wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden angerechnet. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung.

§ 4 Einwohnerzahlen

(1) Für die Einstufung der Ämter ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl zu Grunde zu legen. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tag der Volkszählung maßgebend.
(2) Bei der Einstufung des Amtes des Bürgermeisters von anerkannten Kur- und Erholungsorten nach den Vorschriften des Kurortgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit weniger als 30 000 Einwohnern und seines ersten Stellvertreters ist die durchschnittliche Zahl der täglichen Fremdübernachtungen der letzten fünf Jahre der Einwohnerzahl hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt.
(3) Maßgebende Einwohnerzahl der Ämter und Zweckverbände ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer Mitgliedsgemeinden nach Absatz 1. Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte eines Amtes, tritt die Einwohnerzahl des Amtes an die Stelle der Einwohnerzahl der geschäftsführenden Gemeinde. Für die Einstufung des Amtes eines Wahlbeamten einer erfüllenden Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 dieser Verordnung in einer Verwaltungsgemeinschaft wird zu der Einwohnerzahl dieser Körperschaft die Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Körperschaften hinzugerechnet.
(4) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom In-Kraft-Treten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 bis 3 zu errechnen.
(5) Bei der Ermittlung der für die Bemessung der Aufwandsentschädigung zu Grunde zu legenden Einwohnerzahl gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 5 Einstufung der Ämter der Wahlbeamten in den Gemeinden

(1) Das Amt des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft:
In Gemeinden
mit bis zu 5 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 14
mit 5 001 bis zu 10 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 15
mit 10 001 bis zu 15 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe A 16
mit 15 001 bis zu 20 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 2
mit 20 001 bis zu 40 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 3
mit 40001 bis zu 70 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 5
mit 70 001 bis zu 150 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 6
mit über 150 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 7
(2) Die Ämter der Beigeordneten (Senatoren) werden wie folgt eingestuft:
1.
als erster Stellvertreter des Bürgermeisters zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,
2.
als zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,
3.
alle weiteren Beigeordneten vier Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe.

§ 6 Einstufung der Ämter der Wahlbeamten in den Landkreisen

(1) Das Amt des Landrats wird wie folgt eingestuft:
in Landkreisen mit bis zu 175 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 6, mit über 175 000 Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 7.
(2) Die Ämter der Beigeordneten werden wie folgt eingestuft:
1.
als erster Stellvertreter des Landrats zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,
2.
als zweiter Stellvertreter des Landrats drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,
3.
alle weiteren Beigeordneten ohne Stellvertreterfunktion vier Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe.

§ 7 Einstufung der Ämter für Amtsvorsteher im Hauptamt

Das Amt des Amtsvorstehers wird wie folgt eingestuft:
In Ämtern
mit bis zu 20000 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 15
mit über 20000 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 16

§ 8 Einstufung der Ämter für Verbandsvorsteher im Hauptamt und für den Direktor des Kommunalen Sozialverbandes und für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes

(1) Das Amt des Verbandsvorstehers wird wie folgt eingestuft:
In Verbandsgebieten
mit bis zu 2500 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 9
mit 2501 bis zu 5000 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 10
mit 5001 bis zu 10000 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 11
mit 10001 bis zu 15000 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 12
mit 15001 bis zu 20000 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 13
mit 20001 bis zu 30000 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 14
mit 30001 bis zu 50000 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 15
mit mehr als 50000 Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 16
(2) Das Amt des Direktors des Kommunalen Sozialverbandes wird in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft.
(3) Das Amt des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern wird in die Besoldungsgruppe A 16 oder in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft.

§ 9 Rechtsstand

(1) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.
(2) Eine Änderung der Stufenzuordnung gemäß § 3 führt bei der Neufestsetzung der Erfahrungsstufen von im Amt befindlichen Beamten nicht zu einem Absenken der Bezüge für ihre Person. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Grundsätze der Gewährung von Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen (pauschalierte Aufwandsentschädigungen) sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die Gewährung vonpauschalierten Aufwandsentschädigungen ist in der Hauptsatzung oder der Verbandssatzung zu regeln.
(2) Die in dieser Verordnung zugelassenen Aufwandsentschädigungen sind Höchstbeträge.
(3) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung entfällt
1.
für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder
2.
mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren mitgeteilt wird, oder
3.
wenn der Beamte aus sonstigen Gründen insgesamt länger als drei Monate seine Dienstaufgaben tatsächlich nicht wahrnimmt, für die darüber hinausgehende Zeit.
(4) Die Aufwandsentschädigung ist bei einer wesentlichen Änderung der ihr zu Grunde liegenden Feststellungen, insbesondere der Einwohnerzahl, unverzüglich anzupassen. Unabhängig davon ist die Angemessenheit der festgesetzten Aufwandsentschädigung zu Beginn jeder Amtsperiode, erstmalig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung, zu überprüfen und die Geldbeträge, soweit erforderlich, anzupassen. Die Überprüfung hat auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen zu erfolgen und ist durch Beschluss der obersten Dienstbehörde festzustellen.

§ 11 Aufwandsentschädigung für Bürgermeister (Oberbürgermeister) und Beigeordnete

(1) Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:
In Gemeinden
mit bis zu 5000 Einwohnern 90 Euro
mit 5001 bis zu 10000 Einwohnern 120 Euro
mit 10001 bis zu 20000 Einwohnern 150 Euro
mit 20001 bis zu 30000 Einwohnern 190 Euro
mit 30001 bis zu 80000 Einwohnern 230 Euro
mit 80001 bis zu 150000 Einwohnern 280 Euro
mit über 150000 Einwohnern 360 Euro
(2) Die Aufwandsentschädigung der Stellvertreter des Bürgermeisters darf 50 Prozent, die der weiteren Beigeordneten darf 25 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, aufgerundet auf volle Euro, nicht übersteigen.

§ 12 Aufwandsentschädigung für Landräte und Beigeordnete

(1) Die Aufwandsentschädigung des Landrats darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:
in Landkreisen
mit bis zu 175 000 Einwohnern 270 Euro,
mit über 175 000 Einwohnern 320 Euro.
(2) Die Aufwandsentschädigung der Beigeordneten darf 50 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 nicht überschreiten.

§ 13 Aufwandsentschädigung für Amtsvorsteher

Die Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:
In Ämtern
mit bis zu 20000 Einwohnern 70 Euro
mit über 20000 Einwohnern 90 Euro

§ 14 Aufwandsentschädigung für Verbandsvorsteher

(1) Die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:
In Verbandsgebieten
mit bis zu 5000 Einwohnern 50 Euro
mit 5001 bis zu 10000 Einwohnern 60 Euro
mit 10001 bis zu 20000 Einwohnern 70 Euro
mit 20001 bis zu 50000 Einwohnern 90 Euro
mit 50001 bis zu 100000 Einwohnern 110 Euro
mit über 100000 Einwohnern 140 Euro
(2) Die Aufwandsentschädigung des Direktors des Kommunalen Sozialverbandes darf monatlich 90 Euro nicht überschreiten.

§ 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kommunalbesoldungsverordnung vom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 224), geändert durch die Verordnung vom 13. September 1995 (GVOBl. M-V S. 495), außer Kraft.
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