§ 13 Wegfall eines Bewerbers
(1)
1
Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg oder gehört er nicht mehr einer der in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, wird der Wahlvorschlag ungültig.
2
Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuss die Ungültigkeit des Wahlvorschlages bekannt.
(2) Soweit der ungültig gewordene Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichnenden des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf; § 5 Absätze 1 bis 5 gilt entsprechend, § 5 Absatz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag für die betreffende Wählergruppe nicht bereits vorliegt bzw. ein neuer Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht wird.
(3) Bei der Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe bereits bekannt gemacht war, darauf hinzuweisen, dass der neue Wahlvorschlag an die Stelle des ungültig gewordenen Wahlvorschlages tritt.
(4) Stellt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Bewerbern des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Gruppe abzuweichen.
§ 14 Wegfall eines Gewählten
Fällt ein gemäß § 8 Absatz 4 Gewählter zwischen dem Wahltag und dem Beginn seiner Amtszeit als Mitglied des Börsenvorstandes weg oder gehört er nicht mehr einer der in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.
§ 15 Veröffentlichungen
Bekanntgaben, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen nach dieser Verordnung sind durch Börsenaushang zu veröffentlichen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Juli 1977.