Verordnung über die Wahl des Börsenvorstandes der Hamburger Kaffeebörse Vom 19. Juli 1977
Verordnung über die Wahl des Börsenvorstandes der Hamburger Kaffeebörse Vom 19. Juli 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Wahl des Börsenvorstandes der Hamburger Kaffeebörse vom 19. Juli 1977 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Wahl nach Gruppen, Wahlrecht | 01.01.2004 |
§ 2 - Stimmrecht | 01.01.2004 |
§ 3 - Wahlausschuss | 01.01.2004 |
§ 4 - Wählerlisten | 01.01.2004 |
§ 5 - Wahlvorschläge | 01.01.2004 |
§ 6 - Wahltermin | 01.01.2004 |
§ 7 - Wahlleitung | 01.01.2004 |
§ 8 - Wahlvorgang | 01.01.2004 |
§ 9 - Bevollmächtigung zur Stimmabgabe | 01.01.2004 |
§ 10 - Feststellung des Wahlergebnisses | 01.01.2004 |
§ 11 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 01.01.2004 |
§ 12 - Wahlanfechtung | 01.01.2004 |
§ 13 - Wegfall eines Bewerbers | 01.01.2004 |
§ 14 - Wegfall eines Gewählten | 01.01.2004 |
§ 15 - Veröffentlichungen | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Börsengesetzes in der Fassung vom 28. April 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1013) wird nach Anhörung des Börsenvorstandes verordnet:
§ 1 Wahl nach Gruppen, Wahlrecht
(1)
1
Die Mitglieder des Börsenvorstandes werden für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte von Wählergruppen gewählt.
2
Wählergruppen bilden
1.
die zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder diejenigen, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durchführung der Geschäfte berufen sind,
2.
die notierenden Makler, die freien Makler und die Gruppe der Agenten und Makler,
3.
die übrigen Börsenbesucher, die an der Börse unselbständig Geschäfte abschließen.
(2)
1
Es sind sieben Mitglieder des Börsenvorstandes zu wählen.
2
Drei Mitglieder müssen dem Kreis der zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder derjenigen, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durchführung der Geschäfte berufen sind, angehören.
3
Drei Mitglieder stellen die notierenden Makler, die freien Makler und die Gruppe der Agenten und Makler; eines von diesen drei Mitgliedern muss notierender Makler sein.
4
Ein Mitglied stellen die Börsenbesucher, die an der Börse unselbständig Geschäfte abschließen.
(3)
1
Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Börsenvorstandes tritt für die laufende Wahlperiode der Bewerber aus der Wählergruppe des Ausgeschiedenen ein, der bei der Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl nach dem letztgewählten Mitglied der Wählergruppe erhalten hat.
2
Ist kein solcher Bewerber vorhanden, findet in der Wählergruppe eine Ersatzwahl für die restliche Wahlperiode statt.
3
Sie ist in entsprechender Anwendung der Wahlvorschriften dieser Verordnung durchzuführen.
4
Ist das Mitglied im letzten Halbjahr der Wahlperiode des Börsenvorstandes ausgeschieden, bleibt der Sitz frei.
§ 2 Stimmrecht
1
Wahlberechtigt ist, wer in die Wählerlisten eingetragen und als Börsenbesucher zugelassen ist.
2
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
§ 3 Wahlausschuss
(1)
1
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss.
2
Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenvorstand berufen werden.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenvorstand bekannt zu geben.
§ 4 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.
(2) Die Wählerlisten sind während zweier Wochen im Börsensekretariat zur Einsichtnahme auszulegen sowie in sonst üblicher Form den Börsenbesuchern bekannt zu machen.
(3)
1
Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden fünf Börsentage beim Wahlausschuss schriftlich anzubringen.
2
Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass in den Wählerlisten aufgeführte Personen nicht mehr zum Börsenbesuch zugelassen oder zugelassene Börsenbesucher nicht in den Wählerlisten erfasst sind.
3
Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche.
4
Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(4)
1
Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest.
2
Personen, die nach dem Tag der Feststellung zum Börsenbesuch zugelassen werden, steht ein Wahlrecht bei den in Vorbereitung befindlichen Wahlen nicht zu.
3
In den Wählerlisten aufgeführte Börsenbesucher, die vor dem Wahltermin aus ihrer bisherigen Wählergruppe ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen.
4
Ihnen hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen.
(5)
1
Die Auslegung der Wählerlisten ist durch den Wahlausschuss anzukündigen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen.
2
Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlung im Börsensaal eingesehen werden können.
§ 5 Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf.
(2) Der Wahlvorschlag der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Wählergruppe muss Kandidaten folgender an der Börse vertretenen wirtschaftlichen Gruppen aufweisen:
1.
Vertreter der Handelsstufe
2.
Vertreter der verarbeitenden Stufe.
(3)
1
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe soll um die Hälfte mehr an Kandidaten enthalten, als Mitglieder der Gruppe in den Börsenvorstand zu wählen sind.
2
Er muss jedoch mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind.
3
Er muss von mindestens drei der Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe unterzeichnet sein; Namen und Unternehmen sind den Unterschriften in Druck- oder Maschinenschrift anzufügen.
4
Die Namen der Kandidaten sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen.
5
Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens enthält, ist ungültig.
6
Hauptverwaltung und Zweigniederlassung eines Unternehmens gelten als selbständige Unternehmen.
(4) Soweit dem Wahlausschuss gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuss die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Der Wahlausschuss gibt die Wahlvorschläge bekannt.
(6)
1
Sind von einer Wählergruppe mehrere gültige Wahlvorschläge gemacht worden, werden die Namen der Bewerber, nach der Buchstabenfolge geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefasst.
2
Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens führen würde, ist der Bewerber in den zusammengefassten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Unterschriften entfielen, es sei denn, das Unternehmen benennt dem Wahlausschuss einen anderen Bewerber.
3
Bei gleicher Unterschriftenzahl gilt Satz 2 letzter Halbsatz entsprechend; wird ein Bewerber nicht benannt, so entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
§ 6 Wahltermin
Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens eine Woche vor dem Wahltag bekannt gegeben.
§ 7 Wahlleitung
(1) Der Wahlleiter leitet die Wahl.
(2)
1
Der Wahlleiter prüft die Wahlberechtigung an Hand der Wählerlisten einschließlich deren Kennzeichnungen nach § 4 Absatz 4 Satz 3.
2
Er kann verlangen, dass sich der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe durch Vorlage der Börsenkarte ausweist.
§ 8 Wahlvorgang
(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Wählergruppen.
(2)
1
Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel seiner Wählergruppe die von ihm gewählten Personen durch Ankreuzen der Namen.
2
Auf dem Stimmzettel der jeweiligen Wählergruppe ist anzugeben, wie viel Personen aus ihrer Mitte in den Börsenvorstand zu wählen sind, ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.
(3) Die Stimmzettel sind in eine unter Aufsicht des Wahlleiters vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen.
(4)
1
Gewählt sind diejenigen Bewerber, die unter Berücksichtigung der von der Wählergruppe in den Börsenvorstand zu wählenden Anzahl innerhalb der Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
§ 9 Bevollmächtigung zur Stimmabgabe
(1) Ist ein Wahlberechtigter bei der Wahl am persönlichen Erscheinen verhindert, kann er seinen Stimmzettel im verschlossenen neutralen Umschlag durch einen Beauftragten dem Wahlleiter vorlegen; der Beauftragte muss sich durch eine vom Wahlberechtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht ausweisen.
(2)
1
Ein vom Wahlberechtigten ausgefüllter Stimmzettel kann im verschlossenen neutralen Umschlag auch dem Börsensyndikus zwecks Einwurfs in die Wahlurne zugeleitet werden.
2
Aus dem erforderlichen Begleitschreiben muss sich ergeben, dass der Stimmzettel vom Wahlberechtigten selbst ausgefüllt worden ist.
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
(1)
1
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen; in ihr sind nach der Auszählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Bewerber der Wählergruppen entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenvorstandes mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen.
2
In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen.
§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss gibt den in den Börsenvorstand Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis.
(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich durch Börsenaushang oder in sonst üblicher Form in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenvorstand gewählten Mitglieder nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach der Buchstabenfolge geordnet aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben nach § 10 Absatz 1 Satz 1 betreffen, im Börsensekretariat mindestens während zweier Wochen eingesehen werden können.
§ 12 Wahlanfechtung
(1)
1
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tage der ersten Veröffentlichung, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben.
2
Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.
(2)
1
Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und/oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss; das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche.
2
Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem bisher im Amt befindlichen Börsenvorstand zur Entscheidung zu.
(4)
1
Gibt der Börsenvorstand dem Antrag des Beschwerdeführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen.
2
Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist bekannt zu machen.
3
Weist der Börsenvorstand den Antrag des Beschwerdeführers zurück, ist dieser von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.
§ 13 Wegfall eines Bewerbers
(1)
1
Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg oder gehört er nicht mehr einer der in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, wird der Wahlvorschlag ungültig.
2
Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuss die Ungültigkeit des Wahlvorschlages bekannt.
(2) Soweit der ungültig gewordene Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichnenden des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf; § 5 Absätze 1 bis 5 gilt entsprechend, § 5 Absatz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag für die betreffende Wählergruppe nicht bereits vorliegt bzw. ein neuer Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht wird.
(3) Bei der Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe bereits bekannt gemacht war, darauf hinzuweisen, dass der neue Wahlvorschlag an die Stelle des ungültig gewordenen Wahlvorschlages tritt.
(4) Stellt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Bewerbern des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Gruppe abzuweichen.
§ 14 Wegfall eines Gewählten
Fällt ein gemäß § 8 Absatz 4 Gewählter zwischen dem Wahltag und dem Beginn seiner Amtszeit als Mitglied des Börsenvorstandes weg oder gehört er nicht mehr einer der in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.
§ 15 Veröffentlichungen
Bekanntgaben, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen nach dieser Verordnung sind durch Börsenaushang zu veröffentlichen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Juli 1977.
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