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    DE - Landesrecht Hamburg
    (5) Soweit die selbstständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Fachhochschulbereich zu den dienstlichen Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten gehört, umfasst die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Entscheidungen der Leitung der Einrichtung sowie des Fachbereichsrates in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
    (6) Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten für die fachtheoretische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben und die Vorgaben des § 4 Absatz 2 StBAPO erfüllen. Absatz 4 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
    (7) Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Dozentinnen und Dozenten können Ausnahmen zugelassen werden. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.

    § 4 Fachbereichsrat

    (1) Für den Fachhochschulbereich wird ein Fachbereichsrat errichtet, der an der Gestaltung und Durchführung der Fachstudien an der Akademie (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) mitwirkt.
    (2) Der Fachbereichsrat ist an den folgenden Entscheidungen zu beteiligen:
    1.
    Berufung der bzw. des aus dem Kreis der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten des Fachhochschulbereichs stammenden Sprecherin bzw. Sprechers des Fachhochschulbereichs und deren bzw. dessen Vertretung,
    2.
    Entwicklung von an den Bedürfnissen der Steuerverwaltung orientierten Lehrplänen für die Fachstudien,
    3.
    Auswahl und Einsatz der Dozentinnen und Dozenten (§ 3 Absatz 4),
    4.
    Einsatz der Dozentinnen und Dozenten in den jeweiligen Fachbereichen.
    (3) Die Beschlüsse des Fachbereichsrates zur Durchführung der Fachstudien nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten sind für die Akademie bindend. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann hiervon nur aus Rechtsgründen oder aus übergeordnetem Interesse abweichen.
    (4) Dem Fachbereichsrat gehören an:
    1.
    kraft Amtes die Leiterin bzw. der Leiter der Akademie als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Gremiums,
    2.
    kraft Amtes die Sprecherin bzw. der Sprecher des Fachhochschulbereichs,
    3.
    mindestens drei hauptamtliche Dozentinnen bzw. Dozenten,
    4.
    eine nebenamtliche Dozentin bzw. ein nebenamtlicher Dozent,
    5.
    eine studentische Vertreterin bzw. ein studentischer Vertreter.
    (5) Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde und des Personalrates der Auszubildenden in der Steuerverwaltung haben das Recht zur Teilnahme und Mitwirkung an Sitzungen des Fachbereichsrates, dabei jedoch kein Stimmrecht. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
    (6) Das Nähere regelt die zuständige Behörde in einer Geschäftsordnung und einer Wahlordnung.

    § 5 Wirkungen der Laufbahnprüfung im Fachhochschulbereich

    (1) Der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung im Fachhochschulbereich berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen in Hamburg.
    (2) Wer die Laufbahnprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 5 StBAG bestanden hat, dem verleiht die Akademie die Berechtigung, die staatliche Abschlussbezeichnung „Diplom-Finanzwirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ zu führen.
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