Gesetz über die Anstalt „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ Vom 8. Juni 2010
Gesetz über die Anstalt „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ Vom 8. Juni 2010
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ vom 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 431)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Anstalt „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ vom 8. Juni 2010 | 23.06.2010 |
§ 1 - Errichtung | 23.06.2010 |
§ 2 - Aufgaben | 23.06.2010 |
§ 3 - Personal | 23.06.2010 |
§ 4 - Fachbereichsrat | 23.06.2010 |
§ 5 - Wirkungen der Laufbahnprüfung im Fachhochschulbereich | 23.06.2010 |
§ 6 - Evaluation | 23.06.2010 |
§ 7 - Übergangsbestimmungen | 23.06.2010 |
§ 1 Errichtung
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ (im Folgenden „Akademie“) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der für Finanzen zuständigen Behörde.
(2) Die Akademie umfasst die Fachbereiche
1.
Fachstudien der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt nach § 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1578), geändert am 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), (Fachhochschulbereich),
2.
fachtheoretische Ausbildung zur Finanzwirtin oder zum Finanzwirt nach § 3 StBAG (Finanzschulbereich),
3.
Fortbildung sowie übrige Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Fortbildungsbereich).
(3) Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Akademie hat die Aufgabe, nach Maßgabe des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1582), geändert am 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917), in ihrer jeweils geltenden Fassung für die hamburgischen Nachwuchskräfte sowie für die Nachwuchskräfte derjenigen Länder, für die Aufgaben nach Absatz 2 wahrgenommen werden,
1.
im Rahmen eines Studienganges die Durchführung der Fachstudien nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu gewährleisten,
2.
die fachtheoretische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 durchzuführen,
3.
die Beschäftigten der Steuerverwaltung fortzubilden,
4.
die übrigen Maßnahmen durchzuführen, für die ihr die zuständige Behörde im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die Zuständigkeit übertragen hat.
(2) Die Akademie kann die Erledigung der genannten Aufgaben nach Maßgabe der zuständigen Behörde auch für Steuerverwaltungen anderer Bundesländer wahrnehmen.
§ 3 Personal
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie und deren oder dessen Vertretung sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal werden durch die zuständige Behörde bestellt. Sofern die Akademie Aufgaben nach § 2 Absatz 2 wahrnimmt, sind die zuständigen Behörden der entsprechenden Länder zu beteiligen.
(2) Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter der Akademie sind mindestens ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mehrjährige Berufstätigkeit in leitender Stellung, insbesondere in der Steuerverwaltung.
(3) Die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfolgt in der Regel durch hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten.
(4) Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten im Fachhochschulbereich gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 müssen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die zu übernehmende Tätigkeit geeigneten Fachrichtung abgeschlossen haben. Sie sollen über eine entsprechende Berufserfahrung von in der Regel fünf Jahren und müssen über die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen. Sie müssen befähigt sein, die Lehrinhalte nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden zu vermitteln. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent im Fachhochschulbereich auch lehren, wer seine Lehrbefähigung durch besondere fachliche Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist, wenn an ihrer oder seiner Verwendung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(5) Soweit die selbstständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Fachhochschulbereich zu den dienstlichen Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten gehört, umfasst die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Entscheidungen der Leitung der Einrichtung sowie des Fachbereichsrates in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(6) Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten für die fachtheoretische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben und die Vorgaben des § 4 Absatz 2 StBAPO erfüllen. Absatz 4 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(7) Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Dozentinnen und Dozenten können Ausnahmen zugelassen werden. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
§ 4 Fachbereichsrat
(1) Für den Fachhochschulbereich wird ein Fachbereichsrat errichtet, der an der Gestaltung und Durchführung der Fachstudien an der Akademie (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) mitwirkt.
(2) Der Fachbereichsrat ist an den folgenden Entscheidungen zu beteiligen:
1.
Berufung der bzw. des aus dem Kreis der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten des Fachhochschulbereichs stammenden Sprecherin bzw. Sprechers des Fachhochschulbereichs und deren bzw. dessen Vertretung,
2.
Entwicklung von an den Bedürfnissen der Steuerverwaltung orientierten Lehrplänen für die Fachstudien,
3.
Auswahl und Einsatz der Dozentinnen und Dozenten (§ 3 Absatz 4),
4.
Einsatz der Dozentinnen und Dozenten in den jeweiligen Fachbereichen.
(3) Die Beschlüsse des Fachbereichsrates zur Durchführung der Fachstudien nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten sind für die Akademie bindend. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann hiervon nur aus Rechtsgründen oder aus übergeordnetem Interesse abweichen.
(4) Dem Fachbereichsrat gehören an:
1.
kraft Amtes die Leiterin bzw. der Leiter der Akademie als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Gremiums,
2.
kraft Amtes die Sprecherin bzw. der Sprecher des Fachhochschulbereichs,
3.
mindestens drei hauptamtliche Dozentinnen bzw. Dozenten,
4.
eine nebenamtliche Dozentin bzw. ein nebenamtlicher Dozent,
5.
eine studentische Vertreterin bzw. ein studentischer Vertreter.
(5) Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde und des Personalrates der Auszubildenden in der Steuerverwaltung haben das Recht zur Teilnahme und Mitwirkung an Sitzungen des Fachbereichsrates, dabei jedoch kein Stimmrecht. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(6) Das Nähere regelt die zuständige Behörde in einer Geschäftsordnung und einer Wahlordnung.
§ 5 Wirkungen der Laufbahnprüfung im Fachhochschulbereich
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung im Fachhochschulbereich berechtigt zur Aufnahme eines Studiums in allen Fachrichtungen in Hamburg.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 5 StBAG bestanden hat, dem verleiht die Akademie die Berechtigung, die staatliche Abschlussbezeichnung „Diplom-Finanzwirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ zu führen.
§ 6 Evaluation
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ausbildungstätigkeit an der Akademie laufend evaluiert wird.
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Die Hochschule für Finanzen Hamburg ist zum 1. September 2010 aufgelöst.
(2) Die Beschäftigten der Hochschule für Finanzen Hamburg und der Landesfinanzschule Hamburg setzen ihren Dienst beziehungsweise ihre Tätigkeit an der Akademie fort.
(3) Zur Gründung der Akademie ist die zuständige Behörde berechtigt, einen Gründungsfachbereichsrat zu bestellen, der bis zur Wahl eines Fachbereichsrates dessen Aufgaben wahrnimmt.
(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Landesfinanzschule in der Ausbildung befindlichen Beamtinnen und Beamten setzen die Ausbildung an der Akademie fort. Die an der Hochschule für Finanzen Hamburg Studierenden setzen die Ausbildung ab 1. September 2010 im Fachhochschulbereich der Akademie fort. Die Akademie verleiht an die in Satz 2 genannten Personen nach bestandener Laufbahnprüfung den Diplomgrad „Diplom-Finanzwirtin“ oder „Diplom-Finanzwirt“.
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