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    DE - Landesrecht RLP

    § 1

    Dem in Bonn am 25. März 1993 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

    § 2

    *
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 13 Abs. 1 in Kraft tritt, wird vom Minister des Innern und für Sport im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
    Fußnoten
    *)
    § 2 Abs. 1: Verkündet am 28. 7. 1993 § 2 Abs. 2: Das Abkommen ist gemäß Bek. v. 25. 3. 1994 (GVBl. S. 243) am 1. 3. 1994 in Kraft getreten.

    Abkommen

    Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen
    Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen
    schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:

    Aufgaben und Zuständigkeit

    § 1

    Angesichts der nationalen Bedeutung der Aufarbeitung der auf das Land Berlin konzentrierten Regierungs- und Vereinigungskriminalität wird zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Zuständigkeiten gemäß §§7 StPO, 143 Abs. 1 und 152 Abs. 1 GVG vom Land Berlin eine Zentrale Polizeiliche Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV) errichtet. Die Länder tragen zur Erfüllung der Aufgaben der ZERV nach Maßgabe der folgenden Regelungen bei.

    Kosten

    § 2

    Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden in einem besonderen Kapitel des Haushaltsplanes des Landes Berlin nachgewiesen.

    § 3

    (1) Die Länder unterstützen das Land Berlin personell durch Abordnung von Ermittlungsbeamten nach Maßgabe des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 6. April 1992.
    (2) Die Dauer der Abordnungen soll grundsätzlich 12 Monate nicht unterschreiten. Im Bedarfsfall ist für eine unmittelbar anschließende Ersatzabordnung bzw. entsprechenden Personalausgleich Sorge zu tragen. Jedes Land kann Abordnungsverpflichtungen für ein anderes Land oder für den Bund übernehmen; Bedingungen und Einzelheiten bleiben zweiseitigen Vereinbarungen vorbehalten.
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