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Landesgesetz zu dem Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen Vom 14. Juli 1993

Landesgesetz zu dem Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen Vom 14. Juli 1993
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Geändert durch Abkommen vom 14.12.1995 (GVBl. 1996 S. 266)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen vom 14. Juli 199301.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Abkommen - Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen01.10.2001
Aufgaben und Zuständigkeit01.10.2001
§ 101.10.2001
Kosten01.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
Vorschlag, Zahlung und Rechnungslegung01.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
Übergangsregelung01.10.2001
§ 701.10.2001
Rechnungslegung01.10.2001
§ 801.10.2001
Beirat01.10.2001
§ 901.10.2001
Revisionsarbeit01.10.2001
§ 1001.10.2001
Geltungsdauer und Kündigung01.10.2001
§ 1101.10.2001
§ 1201.10.2001
Inkrafttreten01.10.2001
§ 1301.10.2001

§ 1

Dem in Bonn am 25. März 1993 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 13 Abs. 1 in Kraft tritt, wird vom Minister des Innern und für Sport im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1: Verkündet am 28. 7. 1993 § 2 Abs. 2: Das Abkommen ist gemäß Bek. v. 25. 3. 1994 (GVBl. S. 243) am 1. 3. 1994 in Kraft getreten.

Abkommen

Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen
schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:

Aufgaben und Zuständigkeit

§ 1

Angesichts der nationalen Bedeutung der Aufarbeitung der auf das Land Berlin konzentrierten Regierungs- und Vereinigungskriminalität wird zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Zuständigkeiten gemäß §§7 StPO, 143 Abs. 1 und 152 Abs. 1 GVG vom Land Berlin eine Zentrale Polizeiliche Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV) errichtet. Die Länder tragen zur Erfüllung der Aufgaben der ZERV nach Maßgabe der folgenden Regelungen bei.

Kosten

§ 2

Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden in einem besonderen Kapitel des Haushaltsplanes des Landes Berlin nachgewiesen.

§ 3

(1) Die Länder unterstützen das Land Berlin personell durch Abordnung von Ermittlungsbeamten nach Maßgabe des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 6. April 1992.
(2) Die Dauer der Abordnungen soll grundsätzlich 12 Monate nicht unterschreiten. Im Bedarfsfall ist für eine unmittelbar anschließende Ersatzabordnung bzw. entsprechenden Personalausgleich Sorge zu tragen. Jedes Land kann Abordnungsverpflichtungen für ein anderes Land oder für den Bund übernehmen; Bedingungen und Einzelheiten bleiben zweiseitigen Vereinbarungen vorbehalten.
(3) Dienstbezüge, Trennungsentschädigungen, abordnungsbedingte Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen werden vom Land Berlin gezahlt oder erstattet.

§ 4

(1) Der Finanzbedarf wird mit Ausnahme der Kosten für Grund und Boden sowie für die Errichtung von Gebäuden nach Maßgabe dieser Vereinbarung von den Ländern gemeinsam getragen.
(2) Das Land Berlin und die anderen Bundesländer tragen die umzulegenden Kosten je zur Hälfte. Die auf die anderen Länder im einzelnen entfallenden Kostenanteile werden nach Maßgabe des jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssels (ohne Berlin) berechnet. Der Anteil Berlins erfaßt auch einen möglichen Anteil des Bundes, den dieser unmittelbar für die ZERV leistet. Etwaige Einnahmen des Landes Berlin aus Vermögenswerten, die für verfallen erklärt werden oder der Einziehung unterliegen (§ 74 e StGB) und aus Verfahren aufgrund der Tätigkeit von ZERV resultieren, führen zu einer Verringerung der Finanzierungsbeiträge der anderen Länder. Übersteigen die Einnahmen eines Jahres den Finanzbedarf, so ist eine Erstattung bereits geleisteter Finanzierungsbeiträge oder eine Verrechnung mit noch zu leistenden Finanzierungsbeiträgen vorzunehmen.

Vorschlag, Zahlung und Rechnungslegung

§ 5

(1) Das Land Berlin übersendet den Beteiligten jährlich zum 1. Februar den zuvor vom Beirat (§ 9) beschlossenen und in der Innenministerkonferenz abgestimmten Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr.
(2) Die Festsetzung des zwischen den Ländern aufzuteilenden Finanzbedarfs bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Länder.

§ 6

(1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge der Länder übernimmt das Land Berlin.
(2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Berlin nach Feststellung des Haushaltsplans und Ermittlung der auf die Länder entfallenden Beiträge im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben.
(3) Das Land Berlin kann über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu 5 v. H. über den umlegungsfähigen jährlichen Finanzbedarf leisten; entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(4) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

Übergangsregelung

§ 7

(1) Für die die Jahre 1992 und 1993 umfassende Übergangszeit bis zum genehmigten Haushaltsvoranschlag des Finanzbedarfs für das kommende Jahr (§ 5 Abs. 1) gilt folgende Übergangsregelung:
1.
Soweit die Länder Ermittlungsbeamte abgeordnet haben, tragen sie die Kosten selbst.
2.
Gleiches gilt für die Beamten der Berliner Polizei.
3.
Zu dem Personalaufwand für Assistenz- und Führungskräfte und zu dem Sachaufwand sowie zu etwaigen institutionsbedingten Kosten leisten die beteiligten Länder jeweils einen Beitrag, der sich nach den tatsächlichen Ausgaben richtet.
(2) Die dem Land Berlin nach dem 30. Juni 1992 entstandenen Kosten (Abs. 1 Nr. 3) werden mit dem Finanzbedarf 1993 geltend gemacht. Die Kosten (Abs. 1 Nr. 3) für 1993 werden dementsprechend zusammen mit dem Haushaltsvoranschlag 1994 angefordert.
(3) Die Feststellung der Erstattungsbeiträge erfolgt entsprechend den §§ 4 bis 6.

Rechnungslegung

§ 8

(1) Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin.
(2) Die Bewirtschaftung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Berlin. Prüfberichte sind dem Senator für Inneres des Landes Berlin sowie den Innenministern/-senatoren der am Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.
(3) Dem Rechnungshof des Landes Berlin steht es frei, Prüfberichte den Finanzministern/-senatoren der Länder oder den jeweiligen Landesrechnungshöfen der Länder zuzuleiten.

Beirat

§ 9

(1) Es wird ein Beirat gebildet; er besteht aus einem Vertreter des Bundes und je einem jedes Landes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
(2) Der Beirat trifft mindestens einmal jährlich zusammen und gibt Empfehlungen zu den Leitlinien und Schwerpunkten der Arbeit der ZERV, zum Finanzbedarf und zur Abwicklung dieser Verwaltungsvereinbarung.
(3) Der Beirat berät die nach der Übergangsregelung (§ 7 Abs. 1) zu erstattenden Kosten und beschließt den Haushaltsvoranschlag einstimmig.

Revisionsarbeit

§ 10

Das Abkommen wird zum 1. Januar 1995 einer Überprüfung hinsichtlich des Umfangs und der generellen Kostenverteilung unterzogen.

Geltungsdauer und Kündigung

§ 11

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Berlin; den übrigen Beteiligten ist die Erklärung zuzuleiten.

§ 12

(1) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn dies von mehr als der Hälfte der Beteiligten erklärt wird.
(2) Für den Fall des Außerkrafttretens gilt § 4 bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fort.

Inkrafttreten

§ 13

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt wird oder mitgeteilt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist, in Kraft.
(2) Die Zustimmungserklärungen nach Absatz 1 sind der Senatskanzlei des Landes Berlin gegenüber abzugeben.
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