§ 32 Auswahl für ein Studium, das ein vorangegangenes Studium voraussetzt, oder für weiterbildende Studiengänge
(1) Die Hochschule vergibt die Studienplätze
1.
nach der Abschlussnote des vorangegangenen Hochschulstudiums,
2.
sofern die Abschlussnote nach Nummer 1 noch nicht vorliegt, nach dem Grad der in dem vorangegangenen Hochschulstudium durch studienbegleitende Prüfungsleistungen nachgewiesenen Qualifikation,
3.
nach einer Gewichtung der Ergebnisse von Studienmodulen des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
4.
nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
5.
nach der Bewertung einer künstlerischen, beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit,
6.
nach dem Ergebnis einer für den gewählten Studiengang vorgesehenen Eignungsprüfung,
7.
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit jeder Bewerberin und jedem Bewerber, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
8.
aufgrund einer Verbindung der Kriterien nach den Nummern 1 bis 7.
(2)
1
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
2
Maßstab für die Qualifikationsbeurteilung sind die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 oder eine Verbindung dieser Kriterien.
3
Soweit die Beteiligung am Vergabeverfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 3 erfolgt, gilt für die Bewerberinnen und Bewerber das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 2; für die anderen Bewerberinnen und Bewerber das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 1.
4
Die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sind im Verhältnis zu anderen Kriterien mit mindestens einem Drittel in der Qualifikationsbeurteilung zu berücksichtigen; dies gilt nicht, soweit überwiegend das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 6 als Maßstab herangezogen wird.
5
In Fällen, in denen Studiengänge gemeinsam mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, können abweichend von Absatz 1 und den vorstehenden Sätzen von den Partnerhochschulen angewandte Auswahlkriterien übernommen und durch Satzung festgelegt werden.
(3)
1
Das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 1 soll grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Kriterium nach Absatz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommen.
2
Die zur Auswahl herangezogenen Prüfungsleistungen müssen einen verlässlichen Rückschluss über die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und das gewählte Studienfach zulassen.
3
Soweit die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Bewerberinnen und Bewerber Anwendung finden, sind die jeweils erreichten durchschnittlichen Prüfungsleistungen dem Auswahlverfahren zugrunde zu legen.
4
Die Zulassung steht unter dem Vorbehalt, dass die Zugangsvoraussetzungen bis zum Ende des ersten Fachsemesters des Masterstudiengangs nachgewiesen werden.
5
Für Bewerberinnen und Bewerber, die fachlich verwandte Studiengänge absolviert haben, sind die für die Auswahl fachlich und hinsichtlich ihrer Anforderungen vergleichbaren Prüfungsleistungen zu bestimmen.
6
Für Leistungen, die eine besondere wissenschaftliche Qualifikation erkennen lassen (Förderungen, Auszeichnungen, Publikationen, Vorträge, usw.), können Bonuspunkte zur Verbesserung der dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Kriterien vergeben werden.
(4)
1
Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung der einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeiten sowie nach dem Ergebnis einer durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Eignungsprüfung zu treffen.
2
Ergänzend können die weiteren Kriterien nach Absatz 1 herangezogen werden.
(5)
1
In konsekutiven Masterstudiengängen sind nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 HZG mindestens 20 v. H. der Studienplätze nach der Wartezeit zu vergeben.
2
Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb des Bachelorabschlusses verstrichenen Halbjahre bestimmt.
2