StPVLVO
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Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO) Vom 7. Januar 2020

Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO) Vom 7. Januar 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2022 (GVBl. S. 436)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO) vom 7. Januar 202001.12.2019
Inhaltsverzeichnis02.07.2022
Eingangsformel01.12.2019
Teil 1 - Allgemeines01.12.2019
§ 1 - Anwendungsbereich01.12.2019
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.12.2019
§ 3 - Aufgaben und zuständige Stellen01.12.2019
Teil 2 - Grundständige Studiengänge01.12.2019
Abschnitt 1 - Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)01.12.2019
§ 4 - Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation01.12.2019
§ 5 - Koordinierung im DoSV01.12.2019
Abschnitt 2 - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren01.12.2019
Unterabschnitt 1 - Antragstellung, Verfahrensbeteiligung01.12.2019
§ 6 - Form und Frist des Zulassungsantrags10.12.2021
§ 7 - Beteiligung am Verfahren01.12.2019
Unterabschnitt 2 - Quoten und Verfahrensablauf01.12.2019
§ 8 - Quoten10.12.2021
§ 9 - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)10.12.2021
Unterabschnitt 3 - Auswahl in den Vorabquoten01.12.2019
§ 10 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten01.12.2019
§ 11 - Besonderer öffentlicher Bedarf01.12.2019
§ 12 - Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen01.12.2019
§ 13 - Auswahl für ein Zweitstudium01.12.2019
§ 14 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten01.12.2019
Unterabschnitt 4 - Auswahl in den Hauptquoten01.12.2019
§ 15 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)01.12.2019
§ 16 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)02.07.2022
§ 17 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)02.07.2022
§ 18 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten01.12.2019
Unterabschnitt 5 - Vorwegzulassung und Teilstudienplätze01.12.2019
§ 19 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs01.12.2019
§ 20 - Teilstudienplätze01.12.2019
Unterabschnitt 6 - Bescheide01.12.2019
§ 21 - Bescheide01.12.2019
Unterabschnitt 7 - Übergangsbestimmungen01.12.2019
§ 22 - Übergangsregelungen15.12.2022
Abschnitt 3 - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren01.12.2019
§ 23 - Zuständigkeiten, Zusammenwirken zwischen Hochschule und Stiftung, Satzungsermächtigung01.12.2019
§ 24 - Form und Frist des Zulassungsantrags01.12.2019
§ 25 - Beteiligung am Verfahren07.10.2020
§ 26 - Quotierung06.07.2021
§ 27 - Ablauf des Vergabeverfahrens der Hochschule06.07.2021
§ 28 - Auswahl nach Wartezeit01.12.2019
§ 29 - Auswahl in den Vorabquoten01.12.2019
§ 30 - Auswahlverfahren der Hochschulen01.12.2019
§ 31 - Auswahl für höhere Fachsemester07.10.2020
§ 32 - Auswahl für ein Studium, das ein vorangegangenes Studium voraussetzt, oder für weiterbildende Studiengänge01.12.2019
§ 33 - Auswahl von beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern01.12.2019
§ 34 - Zulassungsbescheid01.12.2019
Teil 3 - Schlussbestimmungen01.12.2019
§ 35 - Inkrafttreten01.12.2019
Anlage 1 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium01.12.2019
Anlage 2 - Ermittlung der Durchschnittsnote01.12.2019
Anlage 3 - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung01.12.2019
Anlage 4 - Ermittlung des Prozentrangs01.12.2019
Anlage 5 - Berechnung der Punktwerte02.07.2022
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Aufgaben und zuständige Stellen
Teil 2 Grundständige Studiengänge
Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)
§ 4Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 5Koordinierung im DoSV
Abschnitt 2 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung
§ 6Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 7Beteiligung am Verfahren
Unterabschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf
§ 8Quoten
§ 9Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
Unterabschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten
§ 10Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 11Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 12Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen
§ 13Auswahl für ein Zweitstudium
§ 14Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
Unterabschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten
§ 15Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)
§ 16Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)
§ 17Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)
§ 18Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
Unterabschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze
§ 19Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 20Teilstudienplätze
Unterabschnitt 6 Bescheide
§ 21Bescheide
Unterabschnitt 7 Übergangsbestimmungen
§ 22Übergangsregelungen
Abschnitt 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§ 23Zuständigkeiten, Zusammenwirken zwischen Hochschule und Stiftung, Satzungsermächtigung
§ 24Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 25Beteiligung am Verfahren
§ 26Quotierung
§ 27Ablauf des Vergabeverfahrens der Hochschule
§ 28Auswahl nach Wartezeit
§ 29Auswahlverfahren in den Vorabquoten
§ 30Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 31Auswahl für höhere Fachsemester
§ 32Auswahl für ein Studium, das ein vorangegangenes Studium voraussetzt, oder für weiterbildende Studiengänge
§ 33Auswahl von beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern
§ 34Zulassungsbescheid
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 35Inkrafttreten
Anlage 1Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Anlage 2Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 3Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 4Ermittlung des Prozentrangs
Anlage 5Berechnung der Punktwerte
Aufgrund des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 12 und des § 4 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 315, BS Anhang I 164), wird verordnet:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1)
1
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen.
2
Sie gilt nicht für die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.
(2)
1
Wer nach Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
2
Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 158 S. 77) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
3
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
Vergabeverfahren
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2.
Zentrales Vergabeverfahren
die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,
3.
Örtliches Vergabeverfahren
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4.
Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)
ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5.
Anmeldeverfahren
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,
6.
Zulassungsantrag
ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Studienfächer oder Teilstudiengänge bestehen kann,
7.
Zulassungsangebot
ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.
Zulassung
der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9.
Präferenzenfolge
die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen

(1)
1
Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden.
2
Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.

Teil 2 Grundständige Studiengänge

Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)

§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

(1)
1
Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren.
2
Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse.
3
Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind.
4
Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig.
5
Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2)
1
Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird.
2
Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderem Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3)
1
Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
2
Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind.
3
Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule verarbeiten die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

§ 5 Koordinierung im DoSV

(1)
1
Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; an einer Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz jeweils bis zu drei Zulassungsanträge.
2
Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein.
3
Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge.
4
Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet.
5
Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen.
6
Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen.
2
Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.
3
Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.
(4)
1
Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid.
2
Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus.
3
Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen.
4
Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5)
1
Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
2
Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Abs. 3 benachrichtigt.
3
Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt.
4
Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6)
1
Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1.
2
Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen).
3
Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen.
4
Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben.
5
§ 4 und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung.
6
Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein.
7
Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens.
8
Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt.
9
Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden sie wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren durch.
10
Die Hochschulen sind zur Vergabe der Studienplätze nach Satz 9 längstens bis zum Ende der ersten Woche nach Vorlesungsbeginn verpflichtet.
11
Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.
(7)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen.
2
Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt.
3
Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen.
4
Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(8)
1
Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen.
2
Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Abschnitt 2 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Unterabschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags

(1)
1
Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich.
2
Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, anderenfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen).
3
Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, anderenfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen).
4
Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2.
5
Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2)
1
Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen).
2
Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5.
3
Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form.
4
Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3)
1
Abweichend von § 2 Nr. 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1.
2
Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (zusätzliche Eignungsquote) und Nr. 3 (Auswahlverfahren der Hochschulen) des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden.
3
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
4
Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5)
1
Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen.
2
Die Unterlagen müssen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 20. Juli
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
3
Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt.
4
Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
5
Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

§ 7 Beteiligung am Verfahren

(1)
1
Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat oder diese im Falle der Bewerbung für ein Sommersemester bis zum 31. März erwirbt.
2
Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird.
3
Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Abs. 1 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,
5.
wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.

Unterabschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf

§ 8 Quoten

(1)
1
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 v. H.,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 v. H. im Studiengang Medizin,
b)
0,5 v. H. im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 v. H. im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 v. H. im Studiengang Zahnmedizin,
3.
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,
a)
in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten oder
b)
im öffentlichen Gesundheitsdienst
tätig zu werden, bis zu insgesamt 7,8 v. H.,
4.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 v. H.,
5.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 v. H.
2
Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
3
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2)
1
Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben. Sofern eine Hochschule nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) Unterquoten bildet, ist die Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze in diesen Unterquoten durch Satzung zu regeln.
2
In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)

(1)
1
Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt.
2
Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 (öffentlicher Bedarf),
2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Zweitstudium),
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),
4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),
5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
3
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6.
4
Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen.
5
Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt.
6
Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.
7
§ 19 bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.

Unterabschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten

§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

1
Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten.
2
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
3
Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorbehalten sind.
(3)
1
Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt; die Benennung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3.
2
Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen.
3
Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 12 Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen

(1)
1
Die Studienplätze der Ausländerquote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, vergeben.
2
Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
3
Die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach § 6 Abs. 1 Satz 5 werden durch die Hochschule bestimmt, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft.
4
Satz 3 gilt auch für die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form.
(2)
1
Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation.
2
Daneben können die Ergebnisse eines allgemeinen oder fachspezifischen Studieneignungstests sowie besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.
3
Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
2.
Förderleistungen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder Hochschulvereinbarungen erhält,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Schule im Ausland erworben hat,
5.
Absolventin oder Absolvent eines rheinland-pfälzischen Studien- oder Sprachkollegs ist und sich im Folgesemester nach der Abschlussprüfung des Studien- oder Sprachkollegs an einer rheinland-pfälzischen Hochschule für ein Fachstudium bewirbt, oder
6.
bereits für den beantragten Studiengang eine frühere Zulassung hatte und diese aus selbst nicht zu vertretenen nachgewiesenen Gründen (z. B. Visum, Erkrankung) nicht wahrnehmen konnte.
(3) Soweit für einen Studiengang aufgrund des § 66 des Hochschulgesetzes (HochSchG) eine Eignungsprüfung durchgeführt wird, können dem Auswahlverfahren ausschließlich die Ergebnisse der Eignungsprüfung zugrunde gelegt werden.
(4)
1
Die Hochschule regelt die Gewichtung der Kriterien sowie weitere Verfahrensbestimmungen durch Satzung.
2
Bei der Vergabe sind zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen zu berücksichtigen.

§ 13 Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2)
1
Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus der Abschlussnote des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
2
Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.

§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

(1)
1
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird.
2
Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2)
1
Das Los nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Abs. 2.
2
Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

Unterabschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten

§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)

(1)
1
An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
2
Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los,
2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
3
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1.
4
Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Abs.1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2)
1
Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
2
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Abs. 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.

§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)

(1)
1
An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
2
Nimmt die Hochschule die Unterstützungsleistung der Stiftung nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags in Anspruch, wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden.
3
Nimmt die Hochschule die Unterstützungsleistung der Stiftung nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags nicht in Anspruch, regelt die Hochschule die Bildung der Gesamtpunktzahl durch Satzung.
(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.

§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)

(1)
1
An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
2
Nimmt die Hochschule die Unterstützungsleistung der Stiftung nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags in Anspruch, wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden.
3
Nimmt die Hochschule die Unterstützungsleistung der Stiftung nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags nicht in Anspruch, regelt die Hochschule die Bildung der Gesamtpunktzahl durch Satzung.
(2)
1
Der Prozentrang nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4.
2
Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 15 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(4) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten

Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt § 14 entsprechend.

Unterabschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze

§ 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1)
1
Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
2
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung).
3
Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird.
4
Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2)
1
Das Los nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Abs. 2.
2
Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 20 Teilstudienplätze

1
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben.
2
Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben.
3
Das Los bestimmt sich nach § 4 Abs. 2.
4
Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

Unterabschnitt 6 Bescheide

§ 21 Bescheide

(1)
1
Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1.
2
Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4)
1
Nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid.
2
Artikel 11 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6)
1
Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen.
2
Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung.
3
Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben.
4
Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuständig ist, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; Absatz 6 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 7 Übergangsbestimmungen

§ 22 Übergangsregelungen

1
§ 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2023 keine Anwendung.
2
Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung innerhalb der Fristen nach § 6 Abs. 1 vorzulegen.
3
§ 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

Abschnitt 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren

§ 23 Zuständigkeiten, Zusammenwirken zwischen Hochschule und Stiftung, Satzungsermächtigung

(1) Das Vergabeverfahren der Hochschule wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule durchgeführt, auch soweit die Stiftung beauftragt ist.
(2)
1
Bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlichen Auswahlverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 3 Abs. 12 HZG in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen.
2
Die Hochschule nimmt am DoSV teil und kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.
3
Die Stiftung prüft in den Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 die Zulassungsangebote in grundständigen Studiengängen aufgrund von Mehrfachbewerbungen für das erste Fachsemester an verschiedenen Hochschulen und wirkt an dem Verfahren zur Vermeidung von Mehrfachzulassungen mit.
4
In Studiengängen der Fachrichtungen Kunst, Musik und Sport entfällt die Mitwirkung der Stiftung nach Satz 2.
5
Die Mitwirkung der Stiftung entfällt auch, soweit Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit vorgezogenem Abitur vergeben werden.
(3) Soweit die Stiftung nach Absatz 2 am Örtlichen Vergabeverfahren mitwirkt, sind anstelle des § 27 Abs. 1 und 2 die Bestimmungen der §§ 4 und 5 maßgebend.
(4) Die nähere Ausgestaltung des Vergabeverfahrens der Hochschule, insbesondere hinsichtlich der ihr vorbehaltenen Auswahl, regelt diese durch Satzung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 24 Form und Frist des Zulassungsantrags

(1)
1
Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule die Stiftung mit der Entgegennahme der Zulassungsanträge beauftragt hat, über das Webportal der Stiftung
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen).
2
Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(2) In den Auswahlverfahren nach den §§ 31 und 32 und in Studiengängen, in denen aufgrund des § 66 HochSchG eine Eignungsprüfung durchgeführt wird, kann von den Fristen nach Absatz 1 durch Satzung der Hochschule abgewichen werden.
(3)
1
Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags sowie die zusätzlich zum Zulassungsantrag einzureichenden Unterlagen und deren Form.
2
Die Hochschulzugangsberechtigung kann in den Fällen des § 27 Abs. 4 bis zum vierten Werktag im Monat April nachgereicht werden.
(4)
1
Die Hochschulen können am Verfahren nach § 5 Abs. 6 Satz 1 teilnehmen.
2
Die Entscheidung über die Teilnahme trifft die Hochschule.

§ 25 Beteiligung am Verfahren

(1)
1
Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe des § 7 am Vergabeverfahren beteiligt.
2
Zuständig für die Feststellung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ist die Hochschule.
3
Abweichend von Satz 1 ist die Beteiligung am Vergabeverfahren für einen Masterstudiengang auch zulässig, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudienganges beendet sind und in diesem Falle auch vor dem Erwerb besonderer Zugangsvoraussetzungen, die nach der jeweiligen Prüfungsordnung gefordert sind (§ 19 Abs. 3 HochSchG).
(2) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule für ein Studium eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder in Fällen eines Studienortwechsels oder bei Anerkennung der Notwendigkeit der weiteren Einschreibung durch die Hochschule.
(3)
1
Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung voraus und ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, ist bis zu einem von der Hochschule zu bestimmenden Termin durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass dies spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des Semesters geschehen wird.
2
In Fällen, in denen neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Vorbildung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vorausgesetzt wird, ist für die Zulassung zu dualen Studiengängen der Zulassungsantrag zulässig, wenn der schulische Teil der Hochschulzugangsberechtigung vorliegt (§ 20 Abs. 3 Satz 5 HochSchG).

§ 26 Quotierung

(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg abzuziehen:
1.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, bis zu 5 v. H.,
2.
für Fälle außergewöhnlicher Härte (§ 29 Abs. 2) 2 v. H.,
3.
für die Auswahl für ein Zweitstudium (§ 29 Abs. 1) 3 v. H.
Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 durch Satzung für Studiengänge, die in anderer Sprache als Deutsch angeboten werden, eine Quote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, von bis zu 13 v. H. festlegen. Für die Quote nach Satz 1 Nr. 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen (§ 30) zu vergebenden Studienplätze beträgt 80 v. H. der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 verbleibenden Studienplätze.
(3) Die verbleibenden Studienplätze werden nach Wartezeit (§ 28) vergeben.
(4)
1
Soweit für einen Studiengang aufgrund des § 66 HochSchG eine Eignungsprüfung durchgeführt wird, können dem Auswahlverfahren ausschließlich die Ergebnisse der Eignungsprüfung oder diese Ergebnisse in Verbindung mit den Kriterien nach § 30 Abs. 1 zugrunde gelegt werden.
2
Einer Quotierung der Studienplätze bedarf es nicht, wenn nach Maßgabe der Satzung eine Vergabe nach Wartezeit nicht erfolgt.
(5)
1
§ 20 gilt entsprechend.
2
Die Hochschule teilt jeder Bewerberin und jedem Bewerber eine Losnummer zu; für die Bestimmung der Losnummern findet § 4 Abs. 2 keine Anwendung.
(6) § 19 findet Anwendung.

§ 27 Ablauf des Vergabeverfahrens der Hochschule

(1)
1
Die Hochschule entscheidet über die Zulassungsanträge (§ 24 Abs. 1) in einem Hauptverfahren.
2
Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben.
3
§ 5 Abs. 6 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung gegenüber der Hochschule abzugeben ist.
(2)
1
Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Falle der Zuweisung eines Studienplatzes im Nachrückverfahren bereit wären, die Einschreibung für den betreffenden Studiengang zu beantragen, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben.
2
Wer diese Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgibt oder erklärt, auf die Zuweisung eines Studienplatzes im Nachrückverfahren zu verzichten, nimmt an dem Nachrückverfahren in diesem Studiengang nicht mehr teil.
(3)
1
Im Hauptverfahren wird die Zahl der Studienplätze zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Überbuchungsfaktoren berechnet wird.
2
Die Überbuchungsfaktoren werden von der Hochschule je Studiengang festgesetzt; dabei sollen die Erkenntnisse über die in früheren Vergabeverfahren nicht angenommenen Studienplätze berücksichtigt werden.
(4) In den Vergabeverfahren für ein Sommersemester ist es statthaft, zunächst diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, die zum Bewerbungsstichtag über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, wenn dadurch die Zulassungschancen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst zum 31. März erwerben, nicht beeinträchtigt werden.
(5)
1
Bei Studiengangkombinationen (Studium von zwei oder mehr Studienfächern mit demselben Lehramtsabschluss) wird die Auswahl getrennt für jedes dem Studiengang zugehörige Studienfach durchgeführt.
2
Ausgewählt ist, wer für jeden an seiner Studiengangkombination beteiligten Studiengang von der Hochschule ausgewählt ist.
3
Studiengänge mit geringerem Studienplatzangebot sind vor anderen zu berücksichtigen; ist das Studienplatzangebot gleich, entscheidet das Los.
4
Absatz 2 findet keine Anwendung.
(6)
1
Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt.
2
Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1.
Auswahl für ein Zweitstudium nach § 29 Abs. 1,
2.
Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 30,
3.
Auswahl nach Wartezeit nach § 28,
4.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 29 Abs. 2.
3
Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt entsprechend für die Quoten nach Satz 2.
(7) In den Quoten nach § 26 Abs. 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig den Quoten nach § 26 Abs. 2 und 3 hinzugerechnet.
(8)
1
Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 30 Abs. 2 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit.
2
Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation nach § 30 Abs. 2.
(9)
1
Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Staatsvertrags gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Betreuungszeit nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags zurückgelegt sein werden.
2
Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(10)
1
Ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren durch.
2
Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.
3
Die Hochschule teilt jeder Bewerberin und jedem Bewerber eine Losnummer zu; für die Bestimmung der Losnummer findet § 4 Abs. 2 keine Anwendung.
4
Die Hochschulen sind zur Vergabe der Studienplätze nach Satz 1 längstens bis zum Ende der ersten Woche nach Vorlesungsbeginn verpflichtet.

§ 28 Auswahl nach Wartezeit

(1)
1
Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt.
2
Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird.
3
Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule für ein Studium eingeschrieben war.
(5) Es werden nicht mehr als sieben Halbjahre berücksichtigt (§ 3 Abs. 6 Satz 3 HZG).

§ 29 Auswahl in den Vorabquoten

(1) Bei der Auswahl für ein Zweitstudium findet § 13 Anwendung.
(2) Die Auswahl nach Härtegesichtspunkten erfolgt nach Maßgabe des § 10.
(3) Bei der Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen findet § 12 Anwendung.

§ 30 Auswahlverfahren der Hochschulen

(1)
1
Die Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 26 Abs. 2 nach den Kriterien gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags.
2
Die Kriterien sind durch Satzung der Hochschule festzulegen.
(2)
1
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
2
Maßstab für die Qualifikationsbeurteilung sind die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrags oder eine Verbindung dieser Kriterien.
3
Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Staatsvertrags ist stets in der Qualifikationsbeurteilung zu berücksichtigen.
4
Sofern eine Eignungsprüfung nach § 66 HochSchG durchgeführt wird, können abweichend von den Sätzen 2 und 3 ergänzend oder ausschließlich die Ergebnisse dieser Prüfung der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.
5
In Fällen des § 25 Abs. 3 genügt die Auswahl aufgrund des schulischen Teils der Hochschulzugangsberechtigung.
6
In Fällen, in denen Studiengänge gemeinsam mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, können abweichend von Absatz 1 und den vorstehenden Sätzen von den Partnerhochschulen angewandte Auswahlkriterien übernommen und durch Satzung festgelegt werden.
(3) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren anhand von Ranglisten begrenzen, die nach den in Absatz 2 festgelegten Maßstäben zu bilden sind.
(4) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 31 Auswahl für höhere Fachsemester

(1)
1
Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, können freie Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
2
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend mit Ausnahme des § 29 Abs. 1.
(2)
1
Voraussetzung für die Zulassung zu einem bestimmten höheren Fachsemester ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür von einer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungen erbracht hat oder diese nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 und 4 HochSchG anerkannt wurden.
2
Soweit vor höheren Fachsemestern oder bestimmten Studienabschnitten Zwischenprüfungen oder vergleichbare Prüfungen vorgesehen sind, können diese bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zugrunde gelegt werden.
3
Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach dem Rang zugewiesen, den die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund der Gesamtnote, der Durchschnittsnote aus den ausgewiesenen Einzelnoten oder der durchschnittlichen Punktzahl erhalten hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind Studierende in gemeinsamen Studiengängen oder in Doppelabschlussprogrammen mit anderen Hochschulen vorrangig zuzulassen.
(4)
1
Eingeschriebene Studierende des gleichen Studiengangs und Fachsemesters können die Studienplätze mit Zustimmung der beteiligten Hochschulen tauschen.
2
Die Zustimmung kann insbesondere von einem gleichen Ausbildungsstand abhängig gemacht werden.
3
Ein Tausch ist grundsätzlich ab dem ersten Fachsemester möglich.

§ 32 Auswahl für ein Studium, das ein vorangegangenes Studium voraussetzt, oder für weiterbildende Studiengänge

(1) Die Hochschule vergibt die Studienplätze
1.
nach der Abschlussnote des vorangegangenen Hochschulstudiums,
2.
sofern die Abschlussnote nach Nummer 1 noch nicht vorliegt, nach dem Grad der in dem vorangegangenen Hochschulstudium durch studienbegleitende Prüfungsleistungen nachgewiesenen Qualifikation,
3.
nach einer Gewichtung der Ergebnisse von Studienmodulen des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
4.
nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
5.
nach der Bewertung einer künstlerischen, beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit,
6.
nach dem Ergebnis einer für den gewählten Studiengang vorgesehenen Eignungsprüfung,
7.
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit jeder Bewerberin und jedem Bewerber, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
8.
aufgrund einer Verbindung der Kriterien nach den Nummern 1 bis 7.
(2)
1
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
2
Maßstab für die Qualifikationsbeurteilung sind die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 oder eine Verbindung dieser Kriterien.
3
Soweit die Beteiligung am Vergabeverfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 3 erfolgt, gilt für die Bewerberinnen und Bewerber das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 2; für die anderen Bewerberinnen und Bewerber das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 1.
4
Die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sind im Verhältnis zu anderen Kriterien mit mindestens einem Drittel in der Qualifikationsbeurteilung zu berücksichtigen; dies gilt nicht, soweit überwiegend das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 6 als Maßstab herangezogen wird.
5
In Fällen, in denen Studiengänge gemeinsam mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, können abweichend von Absatz 1 und den vorstehenden Sätzen von den Partnerhochschulen angewandte Auswahlkriterien übernommen und durch Satzung festgelegt werden.
(3)
1
Das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 1 soll grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Kriterium nach Absatz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommen.
2
Die zur Auswahl herangezogenen Prüfungsleistungen müssen einen verlässlichen Rückschluss über die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und das gewählte Studienfach zulassen.
3
Soweit die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Bewerberinnen und Bewerber Anwendung finden, sind die jeweils erreichten durchschnittlichen Prüfungsleistungen dem Auswahlverfahren zugrunde zu legen.
4
Die Zulassung steht unter dem Vorbehalt, dass die Zugangsvoraussetzungen bis zum Ende des ersten Fachsemesters des Masterstudiengangs nachgewiesen werden.
5
Für Bewerberinnen und Bewerber, die fachlich verwandte Studiengänge absolviert haben, sind die für die Auswahl fachlich und hinsichtlich ihrer Anforderungen vergleichbaren Prüfungsleistungen zu bestimmen.
6
Für Leistungen, die eine besondere wissenschaftliche Qualifikation erkennen lassen (Förderungen, Auszeichnungen, Publikationen, Vorträge, usw.), können Bonuspunkte zur Verbesserung der dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Kriterien vergeben werden.
(4)
1
Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung der einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeiten sowie nach dem Ergebnis einer durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Eignungsprüfung zu treffen.
2
Ergänzend können die weiteren Kriterien nach Absatz 1 herangezogen werden.
(5)
1
In konsekutiven Masterstudiengängen sind nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 HZG mindestens 20 v. H. der Studienplätze nach der Wartezeit zu vergeben.
2
Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb des Bachelorabschlusses verstrichenen Halbjahre bestimmt.
2
Im Übrigen gilt § 28.
(6) Bei Masterstudiengängen kann von der Quote nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 durch Satzung der Hochschule abgewichen oder auf die Bildung der Quote verzichtet werden. § 26 Abs. 1 Nr. 3 findet keine Anwendung.

§ 33 Auswahl von beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern

1
Die in der Bescheinigung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung nach § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 541, BS 223-41-24) festgestellte Durchschnittsnote ist für die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation maßgebend und tritt anstelle der in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Kriterien.
2
Der in der Bescheinigung festgestellte Tag, zu dem die Voraussetzungen der Hochschulzugangsberechtigung erstmals vorlagen, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach § 28 Abs. 1.

§ 34 Zulassungsbescheid

(1)
1
Der Zulassungsbescheid wird unter der Bedingung erteilt, dass die Angaben im Zulassungsantrag und die Voraussetzungen, unter denen die Auswahlentscheidung getroffen wurde, spätestens bei der Einschreibung nachgewiesen werden.
2
Im Zulassungsbescheid wird eine Frist bestimmt, innerhalb der sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat.
(2) Ist die Einschreibung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen oder die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachgewiesen sind, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 35 Inkrafttreten

(1)
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft.
2
Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020.
(2) Gleichzeitig tritt die Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2015 (GVBl. S. 363), BS 223-44, außer Kraft.
Mainz, den 7. Januar 2020

Anlage 1

(zu § 13 Abs. 2 Satz 2)
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für die Abschlussnote des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2)
1
Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ - 4 Punkte;
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ - 3 Punkte;
3. Note „befriedigend“ - 2 Punkte;
4. Note „ausreichend“ - 1 Punkt.
2
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3)
1
Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. „zwingende berufliche Gründe“ - 9 Punkte;
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2. „wissenschaftliche Gründe“ - 7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3. „besondere berufliche Gründe“ - 7 Punkte;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;
4. „sonstige berufliche Gründe“ - 4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;
5. „keiner der vorgenannten Gründe“ - 1 Punkt.
2
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.
3
Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 2

(zu § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 2)
Ermittlung der Durchschnittsnote
(1)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
2.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
3.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
4.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt.
2
Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Stiftung nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet.
3
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‘)“
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet.
2
Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung.
3
Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(3)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zurzeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
2
Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeografie beziehungsweise Geografie mit Wirtschaftsgeografie einzubeziehen;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen.
2
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7)
1
Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist.
2
Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen.
3
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(8)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet.
2
Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet.
3
Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(10)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen.
2
Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden.
3
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
4
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
5
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
2
Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet.
3
Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt.
4
Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet.
5
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
6
Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet.
7
Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der Prüfungsbeauftragten oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.
(13)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen.
2
Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
2
Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet.
3
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
4
Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 angewendet.
5
Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176).
6
Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet.
7
Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.

Anlage 3

(zu § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 2)
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl
P
900
nach der Formel:
errechnet; dabei ist
P
840
die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3)
1
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
2
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.

Anlage 4

(zu § 17 Abs. 2 Satz 1)
Ermittlung des Prozentrangs
1
Der Prozentrang einer Bewerberin
B
oder eines Bewerbers
B
wird nach der Formel
errechnet, wobei
N
die Anzahl aller Bewerberinnen und Bewerber im Zentralen Vergabeverfahren und
min
die kleinste Positionszahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist.
2
Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.

Anlage 5

(zu § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2)
Berechnung der Punktwerte
(1)
1
Für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags ergibt sich die jeweilige Gesamtpunktzahl einer Bewerberin
B
oder eines Bewerbers
B
aus der Summe der Punktzahlen für jedes Kriterium:
PunkteB = HZBPunkteB + TestPunkteB +... + VorbildungsPunkteB
2
Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.
3
Die Gesamtpunktzahl
Punkte
B
wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
(2)
1
Die Punktzahl für das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird wie folgt berechnet:
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2
Dabei gilt:
HzbGewicht
ist das Gewicht des Kriteriums „Hzb“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das Kriterium „Hochschulzugangsberechtigung“ vorgesehen ist. Dann wird eine „ideale“ Normalverteilung
zugrunde gelegt, also eine Normalverteilung mit Mittelwert
und Standardabweichung
3
Die Funktion
ist die zu dieser Normalverteilung gehörige Verteilungsfunktion und
ihre Inverse.
(3)
1
Die Punktzahl eines fachspezifischen Studieneignungstests wird wie folgt berechnet:
a)
Die Punktzahl für das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests TMS wird mithilfe einer sogenannten z-Transformation für Normalverteilungen wie folgt berechnet:
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2
Dabei gilt:
TMSgewicht
ist das Gewicht des Kriteriums „TMS“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das Kriterium „TMS“ vorgesehen ist.
TMSstandardwert
B
ist das Ergebnis, das die Bewerberin
B
oder der Bewerber
B
beim TMS erzielt hat.
b)
Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests HAM-NAT, HAM-MRT, HAM-SJT und PHAST wird wie folgt berechnet:
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3
Dabei gilt:
xxxGewicht
ist das Gewicht des entsprechenden Kriteriums „HAM-NAT“, „HAM-MRT“, „HAM-SJT“ oder „PHAST“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist.
4
xxxWert
B
ist das Ergebnis, das die Bewerberin
B
oder der Bewerber
B
beim jeweiligen Test erzielt hat.
5
Dieser Wert liegt zwischen 0 (schlechtester) und 100 (bester).
(4)
1
Die Punktzahl für das Ergebnis eines Auswahlgesprächs wird wie folgt berechnet:
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2
Dabei gilt:
InterviewGewicht
ist das Gewicht des Kriteriums „Interview“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das Kriterium „Interview“ vorgesehen ist.
3
InterviewWert
B
ist das Ergebnis, das die Bewerberin
B
oder der Bewerber
B
in dem Interview erzielt hat.
4
Dieser Wert liegt zwischen 0 (schlechtester) und 100 (bester).
(5) Für die Berechnung der Punktzahl für die Kriterien Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten, anerkannte praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen, soweit sie nachgewiesen werden, gilt jeweils
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