(5) Scheidet ein ehrenamtlicher Bürgermeister, der durch die Bildung einer Thüringer Landgemeinde zum Ortschaftsbürgermeister nach § 45 a Abs. 11 ThürKO oder durch Um- oder Neubildung einer Gemeinde nach § 45 Abs. 8 ThürKO zum Ortsteilbürgermeister ernannt werden könnte, bei der Bildung oder Umbildung der Gemeinde aus dem Amt aus, so wird die nicht vollständig zurückgelegte Amtszeit als ehrenamtlicher Bürgermeister in der früheren Gemeinde als volle Wahlperiode auf die Zeiten nach Absatz 1 angerechnet. Scheidet ein Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister bei der Neu- oder Umbildung einer Gemeinde oder Landgemeinde aus dem Amt aus und wird nicht nach Absatz 4 Satz 1 wieder gewählt, so wird die nicht vollständig zurückgelegte Amtszeit als Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister in der früheren Gemeinde als volle Wahlperiode auf die Zeiten nach Absatz 1 angerechnet.
(6) Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsgruppen A und B der Bürgermeister gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für den Ehrensold.
(7) Abweichend von Absatz 1 kann einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der in der Zeit vom 6. Mai bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und der bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit sein Amt innehatte, Ehrensold bewilligt werden. Hauptamtlichen Bürgermeistern, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, kann der Ehrensold bis zur Höhe der Dienstaufwandsentschädigung bewilligt werden.
§ 9 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Innenminister.
§ 9 a Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kommunalwahlen 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 des Beamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 217) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die §§ 4 und 7 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.