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Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) Vom 16. August 1993

Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) Vom 16. August 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298, 302)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) vom 16. August 199312.06.1994
Eingangsformel12.06.1994
§ 1 - Geltungsbereich, Begriff18.10.2008
§ 2 - Beamtenverhältnis18.10.2008
§ 3 - Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten31.07.2013
§ 431.12.2002
§ 5 - Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes31.12.2002
§ 6 - Eintritt in den Ruhestand, Entlassung01.09.2019
§ 7 - Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung, Aufwandsentschädigung31.12.2002
§ 8 - Ehrensold für Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister01.01.2012
§ 9 - Erlaß von Verwaltungsvorschriften12.06.1994
§ 9 a - Gleichstellungsbestimmung18.10.2008
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.06.1994
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich, Begriff

(1) Dieses Gesetz regelt die besonderen Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes.
(2) Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister,
2.
die Landräte,
3.
die Beigeordneten,
4.
die hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften (hauptamtliche Gemeinschaftsvorsitzende).

§ 2 Beamtenverhältnis

(1) Wer zum Oberbürgermeister, Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister, Ortschaftsbürgermeister oder Landrat gewählt ist und die Wahl angenommen hat, ist mit dem Beginn der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter, und zwar nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamter. Eine Ernennung entfällt.
(2) Wer zum Beigeordneten oder zum hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden gewählt ist und die Wahl angenommen hat, ist als ehrenamtlicher Beigeordneter zum Ehrenbeamten, ansonsten zum Beamten auf Zeit zu ernennen.
(3) Die Ernennung ist nichtig, wenn ihr keine rechtswirksame Wahl durch das zuständige Organ zugrunde gelegen hat oder die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Ist eine Ernennung nach Absatz 1 entfallen, so ist ein Beamtenverhältnis nicht begründet worden, wenn die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist.

§ 3 Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten

(1) Für die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahr, die nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen der für die Ernennung zuständigen Stelle oder der obersten Dienstbehörde obliegen. Für diese Beamten nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde auch die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach § 39 Abs. 3 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) und die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen über die Entlassung auf Antrag, die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand sowie das Aussage- und Erklärungsverbot wahr.
(2) Schadenersatzansprüche der Gemeinde, des Landkreises oder der Verwaltungsgemeinschaft gegen Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und Gemeinschaftsvorsitzende werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Entsprechendes gilt, wenn diese Personen aus dem Amt ausgeschieden sind. Die Rechtsaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde, bei Schadenersatzansprüchen gegen Landräte der Landkreis oder gegen Gemeinschaftsvorsitzende die Verwaltungsgemeinschaft.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5 Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes

(1) Läuft die Amtszeit eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten ab, so ist er verpflichtet, sich zur Wiederwahl für sein Amt zu stellen. Wird er wiedergewählt, so muß er sein Amt weiterführen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein wichtiger Grund dem entgegensteht. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn er unter ungünstigeren Bedingungen für die gesetzlich zulässige Zeit das Amt weiterführen soll, von dem früheren Träger seines Wahlvorschlags nicht zur Wiederwahl aufgestellt wird, das 62. Lebensjahr vollendet hat, mindestens drei Amtsperioden oder 14 Jahre sein Amt ausgeübt hat
(2) Im Falle der Weiterführung des Amtes gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 6 Eintritt in den Ruhestand, Entlassung

(1) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 ThürBeamtVG erfüllt sind; anderenfalls sind sie entlassen. Werden ehrenamtliche Beigeordnete abberufen, so sind sie entlassen.
(2) Kommunale Wahlbeamte sind außerdem entlassen
1.
in den Fällen des § 30 Abs. 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes,
2.
wenn eine Entscheidung oder Feststellung im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 5 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vorliegt oder
3.
wenn sie der Verpflichtung zur Wiederwahl und Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund nicht nachkommen.
(3) Führen hauptamtliche kommunale Wahlbeamte nach Ablauf der ersten oder zweiten Amtszeit das Amt nicht weiter und sind sie aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe im Dienst des Landes hauptamtliche kommunale Wahlbeamte geworden, sind sie auf Antrag wieder in das frühere Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn am Tag nach dem Ablauf der ersten oder zweiten Amtszeit die dafür geltenden Voraussetzungen noch erfüllt sind; Bestimmungen über die Einstellungsaltersgrenze nach § 7 ThürLaufbG sind nicht anzuwenden. Der Antrag auf Übernahme nach Satz 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit bei der bis zur Beendigung des früheren Beamtenverhältnisses zuständigen obersten Dienstbehörde zu stellen. Nach Ablauf der Frist erlischt der Übernahmeanspruch. Ist eine Übernahme in das frühere Dienstverhältnis nicht mehr möglich, weil die dafür maßgebliche gesetzliche Altersgrenze am Tag nach Ablauf der ersten oder zweiten Amtszeit überschritten oder bis zu deren Ablauf Dienstunfähigkeit eingetreten ist, treten sie mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand.
(4) Das zu übertragende Amt muss derselben Fachrichtung und Laufbahngruppe angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das die Beamten im Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beamtenverhältnisses innehatten.

§ 7 Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung, Aufwandsentschädigung

(1) Die Einstufung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten ist rechtzeitig vor der Wahl vom Gemeinderat, vom Kreistag oder von der Gemeinschaftsversammlung im Rahmen des Kommunalbesoldungsrechts festzusetzen, soweit für die Einstufung der Ämter eine Wahlmöglichkeit besteht.
(2) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten haben Anspruch auf eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister erläßt.
(3) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Ehrensold für Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister

(1) Einem ehrenamtlichen Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister kann vom Gemeinderat für die Zeit nach seinem Ausscheiden Ehrensold bewilligt werden, wenn er sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zehn Jahre lang innegehabt und entweder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist. Ihm ist Ehrensold zu bewilligen, wenn er mindestens drei volle Wahlperioden kommunaler Wahlbeamter in derselben Gemeinde gewesen war und die weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(2) Der Ehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung. Der Ehrensold ist monatlich im Voraus zu zahlen.
(3) Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn sich ein Empfänger des Ehrensolds als nicht würdig erweist.
(4) Ist ein ehrenamtlicher Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister in einer Gemeinde wieder gewählt worden, die unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung seiner früheren Gemeinde neu gebildet worden ist, so werden auf die Zeiten nach Absatz 1 die Zeiten angerechnet, die der ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister in der früheren Gemeinde im Amt war. Endet das Amt als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter in der neuen Gemeinde mit Ablauf der laufenden gesetzlichen Amtszeit nach § 45 Abs. 8 oder § 45 a Abs. 11 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), so gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Scheidet ein ehrenamtlicher Bürgermeister, der durch die Bildung einer Thüringer Landgemeinde zum Ortschaftsbürgermeister nach § 45 a Abs. 11 ThürKO oder durch Um- oder Neubildung einer Gemeinde nach § 45 Abs. 8 ThürKO zum Ortsteilbürgermeister ernannt werden könnte, bei der Bildung oder Umbildung der Gemeinde aus dem Amt aus, so wird die nicht vollständig zurückgelegte Amtszeit als ehrenamtlicher Bürgermeister in der früheren Gemeinde als volle Wahlperiode auf die Zeiten nach Absatz 1 angerechnet. Scheidet ein Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister bei der Neu- oder Umbildung einer Gemeinde oder Landgemeinde aus dem Amt aus und wird nicht nach Absatz 4 Satz 1 wieder gewählt, so wird die nicht vollständig zurückgelegte Amtszeit als Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister in der früheren Gemeinde als volle Wahlperiode auf die Zeiten nach Absatz 1 angerechnet.
(6) Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsgruppen A und B der Bürgermeister gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für den Ehrensold.
(7) Abweichend von Absatz 1 kann einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der in der Zeit vom 6. Mai bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und der bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit sein Amt innehatte, Ehrensold bewilligt werden. Hauptamtlichen Bürgermeistern, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, kann der Ehrensold bis zur Höhe der Dienstaufwandsentschädigung bewilligt werden.

§ 9 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Innenminister.

§ 9 a Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kommunalwahlen 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 des Beamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 217) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die §§ 4 und 7 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
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