Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
12)
Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 1 oder ein GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 1 oder ein GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
13)
Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Satz 2)
Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie der Führungskräfte und der Fachkräfte mit Sonderfunktionen
1.
Feuerwehrhelm-Kennzeichnung
(Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte)
Qualifikation der Einsatzkräfte | Kennzeichnung |
Atemschutzgeräteträger | roter Punkt auf beiden Helmseiten |
Gruppenführer | 1 roter Streifen auf beiden Helmseiten |
Zugführer | 2 rote Streifen auf beiden Helmseiten |
Verbandsführer, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst | 1 roter Ring |
höherer feuerwehrtechnischer Dienst | 2 rote Ringe |