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    DE - Landesrecht Thüringen
    Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
    Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
    Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
    12)
    Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 1 oder ein GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
    Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 1 oder ein GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
    13)
    Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
    Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.

    Anlage 2

    (zu § 4 Abs. 1 Satz 2)
    Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie der Führungskräfte und der Fachkräfte mit Sonderfunktionen
    1.
    Feuerwehrhelm-Kennzeichnung
    (Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte)
    Qualifikation der Einsatzkräfte Kennzeichnung
    Atemschutzgeräteträger roter Punkt auf beiden Helmseiten
    Gruppenführer 1 roter Streifen auf beiden Helmseiten
    Zugführer 2 rote Streifen auf beiden Helmseiten
    Verbandsführer, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst 1 roter Ring
    höherer feuerwehrtechnischer Dienst 2 rote Ringe
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