ThürFwOrgVO
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    Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) Vom 27. Januar 2009

    Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) Vom 27. Januar 2009
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 19 geändert, § 20 sowie Anlagen 3 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 200927.02.2009
    Inhaltsverzeichnis27.02.2009
    Eingangsformel27.02.2009
    Erster Abschnitt - Organisation der Feuerwehr27.02.2009
    § 1 - Aufstellung der Gemeindefeuerwehr27.02.2009
    § 2 - Gliederung27.02.2009
    § 3 - Einrichtungen und Ausstattungen mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen12.05.2017
    § 4 - Persönliche Schutzausrüstung, Bekleidung, Kennzeichnung und Beförderung12.05.2017
    Zweiter Abschnitt - Überörtliche Gefahrenabwehr27.02.2009
    § 5 - Aufgaben der Landkreise27.02.2009
    § 6 - Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen27.02.2009
    § 7 - Planung27.02.2009
    § 8 - Kosten27.02.2009
    § 9 - Beteiligung der Gemeinden27.02.2009
    § 10 - Führungs- und Fachkräfte der Landkreise27.02.2009
    Dritter Abschnitt - Aus- und Fortbildung27.02.2009
    § 11 - Allgemeines27.02.2009
    § 12 - Durchführung der Aus- und Fortbildung für ehrenamtliche Angehörige Freiwilliger Feuerwehren12.05.2017
    Vierter Abschnitt - Bestellung von ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräften27.02.2009
    § 13 - Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr12.05.2017
    § 14 - Feuerwehr-Fachberater27.02.2009
    § 15 - Kreisbrandmeister27.02.2009
    § 16 - Kreisjugendfeuerwehrwarte und Stadtjugendfeuerwehrwarte27.02.2009
    § 17 - Kreisausbilder und Ausbilder12.05.2017
    Fünfter Abschnitt - Bestellung von hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehren27.02.2009
    § 18 - Hauptamtliche Angehörige der Feuerwehren27.02.2009
    Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen27.02.2009
    § 19 - Übergangsbestimmungen29.05.2021
    § 20 - Gleichstellungsbestimmung29.05.2021
    § 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.06.2014
    Anlage 1 - Risikoklassen und Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen12.05.2017
    Anlage 2 - Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie der Führungskräfte und der Fachkräfte mit Sonderfunktionen12.05.2017
    Anlage 329.05.2021
    Anlage 429.05.2021
    Anlage 5 - Dienstgrade und Beförderungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren12.05.2017
    Anlage 6 - Aus- und Fortbildung12.05.2017
    Inhaltsübersicht
    Erster Abschnitt Organisation der Feuerwehr
    § 1Aufstellung der Gemeindefeuerwehr
    § 2Gliederung
    § 3Einrichtungen und Ausstattungen mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
    § 4Persönliche Schutzausrüstung, Bekleidung, Kennzeichnung und Beförderung
    Zweiter Abschnitt Überörtliche Gefahrenabwehr
    § 5Aufgaben der Landkreise
    § 6Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
    § 7Planung
    § 8Kosten
    § 9Beteiligung der Gemeinden
    § 10Führungs- und Fachkräfte der Landkreise
    Dritter Abschnitt Aus- und Fortbildung
    § 11Allgemeines
    § 12Durchführung der Aus- und Fortbildung für ehrenamtliche Angehörige Freiwilliger Feuerwehren
    Vierter Abschnitt Bestellung von ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräften
    § 13Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr
    § 14Feuerwehr-Fachberater
    § 15Kreisbrandmeister
    § 16Kreisjugendfeuerwehrwarte und Stadtjugendfeuerwehrwarte
    § 17Kreisausbilder und Ausbilder
    Fünfter Abschnitt Bestellung von hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehren
    § 18Hauptamtliche Angehörige der Feuerwehren
    Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 19Übergangsbestimmungen
    § 20Gleichstellungsbestimmung
    § 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innenausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:

    Erster Abschnitt Organisation der Feuerwehr

    § 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr

    (1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann. Das hierfür Erforderliche ist durch eine Alarm- und Ausrückeordnung festzulegen. Die Mindeststärke der Feuerwehr ergibt sich aus der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die nach der Einstufung in die Risikoklassen zu ermitteln ist. Die Erfüllung der Führungs-, Einsatz- und Wartungsaufgaben muss durch geeignetes Personal sichergestellt sein. Es ist eine angemessene, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Personalreserve zu bilden.
    (2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist. Werden die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Brandschutzverbandes nach § 5 ThürBKG von mehreren Gemeinden gemeinsam erfüllt, so ist ebenfalls eine Aufteilung in Ausrückebereiche vorzunehmen.
    (3) Die Gemeindefeuerwehr führt den Namen ihrer Gemeinde. Orts- und Stadtteilfeuerwehren können einen Zusatz mit der Bezeichnung des Orts- oder Stadtteils führen.
    (4) In Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern und einer Einstufung in die Risikoklasse BT 4 oder ABC 4 nach Anlage 1 müssen ständig hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete mindestens in Staffelstärke vorgehalten werden.

    § 2 Gliederung

    (1) Die Gemeindefeuerwehr gliedert sich in die Jugendfeuerwehr, die Einsatzabteilung und die Alters- und Ehrenabteilung.
    (2) Entsprechend den in der Gemeinde vorhandenen Risiken kann die Einsatzabteilung der Feuerwehr in Facheinheiten gegliedert werden.

    § 3 Einrichtungen und Ausstattungen mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

    (1) Jede Gemeinde hat die Alarmierung ihrer Feuerwehrangehörigen sicherzustellen. Darüber hinaus ist bei Stützpunktfeuerwehren eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten.
    (2) Die Gemeinden haben die Prüfung, Wartung und Pflege der Geräte und Ausstattungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen oder durch befähigte Feuerwehrangehörige durchführen zu lassen. Sie können hierfür gemeinsame Einrichtungen betreiben oder Einrichtungen des Landkreises nutzen.
    (3) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet jeden Ausrückebereich der Gemeindefeuerwehr, der Landkreis im Einvernehmen mit den Gemeinden den überörtlichen Ausrückebereich der Stützpunktfeuerwehr in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklasse ein:
    1.
    Brandgefahren/technische Gefahren - BT 1 bis BT 4
    2.
    Gefahrgut/ABC-Gefahren - ABC 1 bis ABC 4.
    Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur des Ausrückebereichs entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien; sie ist in regelmäßigen Abständen und bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und anzupassen.
    (4) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1, innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge der Stufe 3 eingesetzt werden können.
    (5) Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang vorhalten, der Mindestbedarf der Stufe 2 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden vorgehalten werden. Die Stützpunktfeuerwehren müssen zusätzlich zum Mindestbedarf der Stufe 1 den Mindestbedarf der Stufe 2 vorhalten. Darüber hinaus ist durch die Landkreise und die kreisfreien Städte der Einsatz der in Stufe 3 aufgeführten Fahrzeuge sicherzustellen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs für die Stufen 2 und 3 können gleichwertige Fahrzeuge der Einheiten des Katastrophenschutzes angerechnet werden.
    (6) Für Gefahrenlagen besonderer Art ist weitere erforderliche Ausrüstung bereitzuhalten, die nicht zum Mindestbedarf nach Anlage 1 gehört.
    (7) In den Gemeindefeuerwehren sind die Unfallverhütungsvorschriften und die eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden.

    § 4 Persönliche Schutzausrüstung, Bekleidung, Kennzeichnung und Beförderung

    (1) Die Mitglieder der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehren sowie die Angehörigen (Tarifbeschäftigte und Beamte) des feuerwehrtechnischen Dienstes der Landkreise, der kreisfreien Städte und des Landes tragen bei Einsätzen und Übungen persönliche Schutzausrüstung. Die Feuerwehrhelm-Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie die Westen-Kennzeichnung der Führungskräfte und Fachkräfte mit Sonderfunktionen erfolgen nach Anlage 2.
    (2) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und die hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte) der Gemeinden, der Landkreise sowie des Landes tragen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung nach Anlage 3.
    (3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren tragen Bekleidung gemäß der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr.
    (4) Die Führung von Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie von Ärmelabzeichen erfolgt nach Anlage 4. Tarifbeschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst tragen Dienstgrad- und Ärmelabzeichen der vergleichbaren Besoldungsgruppe der Beamten.
    (5) Bei Beförderungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind die Bestimmungen der Anlage 5 zu beachten.
    (6) Die Mitglieder der Gemeindefeuerwehr erhalten von der zuständigen Gemeinde einen Dienstausweis, der im Dienst mitgeführt werden soll.

    Zweiter Abschnitt Überörtliche Gefahrenabwehr

    § 5 Aufgaben der Landkreise

    (1) Die Landkreise planen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG im Einvernehmen mit den Gemeinden Stützpunktfeuerwehren und Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben, wobei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 und 2 ThürBKG zu berücksichtigen sind.
    (2) Eine Feuerwehr kann nur als Stützpunktfeuerwehr oder Feuerwehr mit überörtlichen Aufgaben anerkannt werden, wenn sie aufgrund ihrer jederzeit zu gewährleistenden Einsatzbereitschaft und des Ausbildungsstands der Mitglieder der Einsatzabteilung ständig die ihr zusätzlich vom Landkreis zugewiesene Technik besetzen kann.
    (3) Den Stützpunktfeuerwehren werden durch den Landkreis im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte überörtliche Ausrückebereiche zugeteilt. Die Größe der Ausrückebereiche ist so festzulegen, dass jeder Einsatzort in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung von der Stützpunktfeuerwehr erreicht werden kann. Stützpunktfeuerwehren in Nachbarkreisen sollen berücksichtigt werden, wenn von dort innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe geleistet werden kann. Die Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr können auf verschiedene Feuerwehren aufgeteilt werden, wenn deren Einsatz innerhalb einer Zeit von 20 Minuten nach der Alarmierung gesichert ist. Diese Feuerwehren bilden dann gemeinsam eine Stützpunktfeuerwehr.
    (4) Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben ergänzen das überörtliche Gefahrenabwehrkonzept des Landkreises.
    (5) Die Landkreise können für die Aus- und Fortbildung Übungsanlagen und für die Prüfung, Wartung und Pflege der Geräte und Ausstattungen Feuerwehrtechnische Zentren vorhalten.

    § 6 Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen

    (1) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG sind solche, die nicht in jeder Gemeinde, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen müssen.
    (2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
    1.
    Zentrale Leitstellen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 ThürBKG, die auch im Zusammenwirken mit anderen Aufgabenträgern vorgehalten werden können,
    2.
    Räume zur Unterbringung der überörtlichen Einrichtungen und Ausrüstungen,
    3.
    Ausbildungs- und Übungseinrichtungen für Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen, die von den Landkreisen durchzuführen sind,
    4.
    Ausrüstungen und Fahrzeuge entsprechend der Stufen 2 und 3 der Anlage 1.
    Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für kreisfreie Städte entsprechend.

    § 7 Planung

    Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Gemeinden, soweit eine Gemeinde unmittelbar betroffen ist, mit ihrem Einvernehmen, die Standorte der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Hierbei sind auch die Standorte baulicher Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten zu berücksichtigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Ausrüstungen mit einzubeziehen. Die Standorte der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorzuhaltenden Ausrüstungen und Fahrzeuge sind so zu wählen, dass die in § 3 Abs. 4 genannten Fristen in der Regel eingehalten werden können.

    § 8 Kosten

    Der Landkreis trägt für die in § 6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen die Kosten der Beschaffung, Unterstellung und Unterhaltung, soweit sich aus § 9 nichts anderes ergibt.

    § 9 Beteiligung der Gemeinden

    (1) Der Landkreis kann bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer Gemeinde überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe bereitzustellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG).
    (2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde, die nach § 3 eine oder mehrere der in § 6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen vorhält, vereinbaren, diese gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle auch für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe bei angemessener Kostenregelung bereitzustellen.

    § 10 Führungs- und Fachkräfte der Landkreise

    Zur Erfüllung der überörtlichen Aufgaben werden Führungskräfte, insbesondere Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister sowie Fachkräfte, insbesondere Kreisjugendfeuerwehrwarte, Kreisausbilder und Feuerwehr-Fachberater ernannt.

    Dritter Abschnitt Aus- und Fortbildung

    § 11 Allgemeines

    (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und die Fortbildung der hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten nach den eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften sowie den Vorgaben des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums. Die Ausbildung der hauptamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach den jeweiligen für die feuerwehrtechnischen Beamten geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
    (2) Der Träger der Feuerwehr kann die Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr bis zu einem Fünftel, maximal jedoch bis zu einem Jahr, auf die Truppmannausbildung Teil 2 nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 anrechnen.
    (3) Die in anderen Bundesländern nach den Feuerwehr- Dienstvorschriften absolvierten Ausbildungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werden in Thüringen anerkannt. Im Übrigen entscheidet die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule über die Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen.

    § 12 Durchführung der Aus- und Fortbildung für ehrenamtliche Angehörige Freiwilliger Feuerwehren

    (1) Die Durchführung der Aus- und Fortbildung auf Gemeinde- und Landkreisebene erfolgt in der Regel entsprechend Anlage 6.
    (2) Im Übrigen wird die Aus- und Fortbildung an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, einer gleichwertigen Einrichtung oder als Außenlehrgang der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durchgeführt.
    (3) Der Landkreis kann Ausbildungsmaßnahmen der Gemeinden, die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule der Landkreise und der Gemeinden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Aufgabenträger übernehmen.
    (4) Mit Abschluss jeder Ausbildung wird bescheinigt, ob der Teilnehmer das Ausbildungsziel erreicht hat. Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, ist eine Wiederholung des Leistungsnachweises, einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Ausbildung möglich.

    Vierter Abschnitt Bestellung von ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräften

    § 13 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr

    (1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Orts- oder Stadtbrandmeister, Wehrführer sowie deren Stellvertreter, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Verbandsführer. Unterführer sind die Truppführer von selbstständigen taktischen Einheiten, die Staffelführer und die Gruppenführer.
    (2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die funktionsbezogene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbstständige taktische Einheit oder einer Staffel darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen hat.
    (3) Zum Orts- oder Stadtbrandmeister darf nur gewählt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke der Gemeindefeuerwehr
    1.
    die einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,
    2.
    die einer Gruppe übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer
    erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus ist die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abzuschließen.
    (4) Zum Wehrführer darf nur gewählt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr
    1.
    die einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer,
    2.
    die eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,
    3.
    die eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer
    erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus haben Wehrführer von Orts- oder Stadtteilfeuerwehren nach Satz 1 Nr. 2 und 3 die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abzuschließen.

    § 14 Feuerwehr-Fachberater

    (1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten können zur Beratung und Unterstützung von den Trägern der Feuerwehr zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden. Die Feuerwehr-Fachberater werden in der Gemeinde auf Vorschlag des Orts- oder Stadtbrandmeisters vom Bürgermeister, im Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors vom Landkreis bestellt.
    (2) Der Feuerwehr-Fachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1.
    Mitarbeit bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen,
    2.
    Beratung und fachliche Unterstützung, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung, bei Übungen und im Einsatz.

    § 15 Kreisbrandmeister

    Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden, wer Mitglied der Einsatzabteilung einer Feuerwehr ist und die Ausbildung zum Verbandsführer erfolgreich abgeschlossen hat.

    § 16 Kreisjugendfeuerwehrwarte und Stadtjugendfeuerwehrwarte

    (1) Der Landkreis bestellt einen Kreisjugendfeuerwehrwart auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors. Die Leiter der Jugendfeuerwehren und die Orts- und Stadtbrandmeister der Gemeindefeuerwehren des Landkreises sollen vor der Bestellung angehört werden. Der Landkreis kann den Kreisjugendfeuerwehrwart aus wichtigem Grund von seiner Funktion entbinden.
    (2) Als Kreisjugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat.
    (3) In kreisfreien Städten werden entsprechend Stadtjugendfeuerwehrwarte bestellt, soweit mehr als eine Jugendfeuerwehr besteht. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
    (4) Bei Bedarf können Stellvertreter des Kreis- oder Stadtjugendfeuerwehrwarts bestellt werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

    § 17 Kreisausbilder und Ausbilder

    (1) Der Landkreis bestellt auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors Kreisausbilder. Die Bestellung soll insbesondere für die in Anlage 6 benannten Fachgebiete erfolgen, wobei ein Kreisausbilder für mehrere Fachgebiete zuständig sein kann. Zum Kreisausbilder darf nur bestellt werden, wer den Lehrgang ,Ausbilder in der Feuerwehr‘ nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 sowie den für das jeweilige Fachgebiet erforderlichen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat.
    (2) Absatz 1 gilt für die Ausbilder in kreisfreien Städten entsprechend.

    Fünfter Abschnitt Bestellung von hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehren

    § 18 Hauptamtliche Angehörige der Feuerwehren

    (1) Die hauptamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren müssen mindestens die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.
    (2) Hauptamtliche Orts- oder Stadtbrandmeister in Gemeinden nach § 1 Abs. 4 müssen die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.
    (3) Zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer
    1.
    in Städten mit bis zu 100 000 Einwohnern mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
    2.
    in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
    besitzt.

    Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 19 Übergangsbestimmungen

    (1) Die §§ 15 und 16 Abs. 2 gelten erstmalig für Kreisbrandmeister sowie Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt werden.
    (2) § 18 Abs. 1 gilt erstmalig für hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt werden.
    (3) Die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Unterbrandmeister, Oberbrandinspektoren und Hauptbrandinspektoren können weiter geführt werden. Beförderungen zu diesen Dienstgraden sind nicht mehr zulässig.
    (4) Die Einordnung der Gemeinden in die Risikoklassen nach § 3 Abs. 3 ist unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. Der sich daraus ergebende Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen ist für künftige Ersatz- und Neubeschaffungen maßgebend. Vorhandene Fahrzeuge und Sonderausrüstungen können weiter verwendet werden.
    (5) Die nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 4 in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu führenden Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie Ärmelabzeichen sind spätestens ab dem 1. Januar 2027 zu verwenden.
    (6) Vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung beschaffte Dienstkleidung kann aufgetragen werden.

    § 20 Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

    § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 456) außer Kraft.

    Anlage 1

    (zu § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 2 Nr. 4)
    Risikoklassen und Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
    Risiko- klasse Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) Mindestbedarf an Fahrzeugen und Son- derausrüstungen Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden.
    Stufe 1 Stufe 2
    Brandgefahren/technische Gefahren (BT)
    BT 1 - Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen (bis 8 m Brüstungshöhe)- überwiegend Wohngebäude (offene Bebauung)- keine nennenswerten Gewerbebetriebe- keine baulichen Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung- kleinere Ortsverbindungsstraßen/Ortsverkehr TSF1 (TSF-W oder KLF oder MLF) HLF 10 TLF 2000 ELW 1
    BT 2 - Gebäude mit 3 bis 5 Vollgeschossen- Wohngebäude- Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe und Beherbergungsbetriebe bis 12 Gastbetten, Verkaufsstätten größer 1 000 m² Geschossfläche, Lagerplätze- keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung- geringer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene (H) LF 10 DLAK 18/122 HLF 10 TLF 3000 DLAK 23/12 ELW 1 MTW
    BT 3 - Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen- bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Heime, Verkaufsstätten größer 2 000 m² bis 10 000 m² Geschossfläche, größere Versammlungsstätten, größere Beherbergungsbetriebe- Gewerbebetriebe über 1 600 m² Brutto-Grundfläche- normaler Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene HLF 10 TLF 3000 DLAK 18/123 ELW 14 HLF 20 TLF 30005 DLAK 23/12 ELW 1 MTW
    BT 4 - Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen- große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Krankenhäuser, Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, Verkaufsstätten über 10 000 m² Geschossfläche, Hochhäuser- große Industrie- oder Gewerbebetriebe oder Gewerbegebiete- großer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene HLF 20 TLF 3000 DLAK 23/12 GW-L26 ELW 17 HLF 20 TLF 40008 DLAK 23/12 ELW 1 MTW
    Stufe 3Zusätzlich ist von jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge in der Regel innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-L2 mit Ausrüstungsmodul Wasserversorgung, RW, GW-A/S9, TLF 4000.
    Gefahrgut/ABC - Gefahren (ABC)
    Ausrüstung wie unter Risikoklasse BT und zusätzlich
    ABC 1 - keine Gefährdung durch Objekte und Anlagen mit radioaktiven (A), biologischen (B) sowie chemischen (C) Gefahrstoffen- sehr geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene keine zusätzliche Ausrüstung Mindestausrüstung Chemie10 und Strahlenschutz11
    ABC 2 - Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IA nach der FwDV 500- Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IB nach der FwDV 500- Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen, sofern sie nicht der Störfallverordnung unterliegen und nicht unter der Risikoklasse ABC 3 genannt sind- geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene Mindestausrüstung Chemie10 und Strahlenschutz11 GW-L112 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgutzusätzlich bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz11
    ABC 3 - Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IIA nach der FwDV 500- Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIB nach der FwDV 500- Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit Grundpflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausgehen können (wie Anlagen mit größeren Mengen Flüssiggas, Ammoniak)- mittleres Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene GW-L112 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgutzusätzlich bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz11 GW-Mess (CBRN ErkW) GW-Dekon (GW Dekon P) GW-G13
    ABC 4 - Bereiche der Gefahrengruppe IIIA nach der FwDV 500- Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIIB nach der FwDV 500- Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausgehen können- hohes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene GW-Mess (CBRN ErkW) GW-Dekon (GW Dekon P) GW-G13 GW-A/S
    Stufe 3Nach maximal 30 Minuten muss insgesamt mindestens der Katastrophenschutz-Gefahrgutzug nach der Thüringer Katastrophenschutzverordnung vor Ort sein. Fahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar.
    Allgemeine Anmerkung zu Fußnoten 10 und 11:
    Die konkrete Mindestausstattung kann aufgrund der Gefährdungsabschätzung vor Ort angepasst werden.
    Abkürzungsverzeichnis
    FwDV Feuerwehr-Dienstvorschrift
    CBRN ErkW CBRN-Erkundungswagen
    DLAK 18/12 Drehleiter Automatik mit Korb Nennreichweite 18/12
    DLAK 23/12 Drehleiter Automatik mit Korb Nennreichweite 23/12
    ELW 1 Einsatzleitwagen 1
    GW-A/S Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz
    GW-Dekon Gerätewagen Dekontamination
    GW Dekon P Gerätewagen Dekontamination Personal
    GW-G Gerätewagen Gefahrgut
    GW-G 1 Gerätewagen Gefahrgut 1 nach zurückgezogener Norm
    GW-G 2 Gerätewagen Gefahrgut 2 nach zurückgezogener Norm
    GW-G 3 Gerätewagen Gefahrgut 3 nach zurückgezogener Norm
    GW-L1 Gerätewagen Logistik 1
    GW-L2 Gerätewagen Logistik 2
    GW-Mess Messtruppfahrzeug Gefahrgut
    HLF 10 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10
    HLF 20 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 20
    KLF Kleinlöschfahrzeug
    KLF-Th Kleinlöschfahrzeug-Thüringen
    LF 10 Löschgruppenfahrzeug 10
    MLF Mittleres Löschfahrzeug
    MTW Mannschaftstransportwagen
    RW Rüstwagen
    TLF 2000 Tanklöschfahrzeug 2000
    TLF 3000 Tanklöschfahrzeug 3000
    TLF 4000 Tanklöschfahrzeug 4000
    TSF Tragkraftspritzenfahrzeug
    TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser
    Fußnoten
    1)
    Sofern im Bestand ein KLF-Th vorhanden ist, kann dieses als gleichwertig angerechnet werden.
    2)
    Rettungsgeräte der Feuerwehr sind erforderlich, wenn der 2. Rettungsweg nach der Thüringer Bauordnung
    nicht
    baulich sichergestellt ist. Bei einer Brüstungshöhe bis 8 m ist eine vierteilige Steckleiter ausreichend. Drehleitern aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.
    3)
    Bei einer Brüstungshöhe über 18 m wird eine DLAK 23/12 erforderlich. Drehleitern aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.
    4)
    Wenn an diesem Standort ein ELW 1 in der Stufe 2 vorgehalten wird, ist dieser anrechenbar.
    5)
    Wenn an diesem Standort ein TLF 4000 aus der Stufe 3 vorgehalten wird, ist dieses anrechenbar.
    6)
    Ausrüstungsmodule entsprechend der Normenreihe DIN 14800 sind gemäß den örtlichen Erfordernissen festzulegen.
    7)
    Wenn an diesem Standort ein ELW 1 in der Stufe 2 vorgehalten wird, ist dieser anrechenbar.
    8)
    Wenn an diesem Standort ein TLF 4000 aus der Stufe 3 vorgehalten wird, ist dieses anrechenbar.
    9)
    Ein GW-A/S des Katastrophenschutz-Gefahrgutzuges nach der Thüringer Katastrophenschutzverordnung ist anrechenbar.
    10)
    einfache Spürausstattung: Prüfröhrchensatz, Handpumpe, Explosionsgrenzenwarngerät, pH-Wert- und Öltestpapier, 4 Chemikalienschutzanzüge (Körperschutz Form 2) mit Handschuhen, 4 Atemschutzgeräte, Universalbindemittel (für Öle und Chemikalien), Abdichtmaterial
    einfache Spürausstattung: Prüfröhrchensatz, Handpumpe, Explosionsgrenzenwarngerät, pH-Wert- und Öltestpapier, 4 Chemikalienschutzanzüge (Körperschutz Form 2) mit Handschuhen, 4 Atemschutzgeräte, Universalbindemittel (für Öle und Chemikalien), Abdichtmaterial
    11)
    Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
    Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
    Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
    Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2-mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
    12)
    Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 1 oder ein GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
    Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 1 oder ein GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
    13)
    Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
    Sofern im Bestand nach alter Normierung ein GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.

    Anlage 2

    (zu § 4 Abs. 1 Satz 2)
    Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte sowie der Führungskräfte und der Fachkräfte mit Sonderfunktionen
    1.
    Feuerwehrhelm-Kennzeichnung
    (Kennzeichnung der Qualifikation der Einsatzkräfte)
    Qualifikation der Einsatzkräfte Kennzeichnung
    Atemschutzgeräteträger roter Punkt auf beiden Helmseiten
    Gruppenführer 1 roter Streifen auf beiden Helmseiten
    Zugführer 2 rote Streifen auf beiden Helmseiten
    Verbandsführer, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst 1 roter Ring
    höherer feuerwehrtechnischer Dienst 2 rote Ringe
    2.
    Westen-Kennzeichnung
    (Kennzeichnung der Führungskräfte und der Fachkräfte mit Sonderfunktionen)
    Führungskräfte und Fachkräfte mit Sonderfunktionen Farbe und Aufschrift der Weste auf Front- und Rückseite
    Einsatzleiter gelbe Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift ,Einsatzleiter‘
    Abschnittsleiter weiße Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift ,Abschnittsleiter‘
    Zugführer rote Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift ,Zugführer Name der jeweiligen Einheit‘
    Gruppen- und Staffelführer (Fahrzeugführer) blaue Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift ,Gruppen- bzw. Staffelführer Name des jeweiligen Standorts Kurzbezeichnung des jeweiligen Fahrzeugs‘
    Pressesprecher grüne Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift ,Pressesprecher‘
    Notfallseelsorge violette Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift ,Notfallseelsorger‘ oder ,Krisenintervention‘
    Atemschutzüberwachung schwarz-weiß karierte Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift ,Atemschutzüberwachung‘

    Anlage 3

    (zu § 4 Abs. 2)
    Dienstkleidung (Feuerwehr-Uniform) der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes
    Männliche Feuerwehrangehörige
    - dunkelblaue Uniformjacke,- schwarze Uniformhose,- weißes Diensthemd,- Schirmmütze,- dunkelblaue Krawatte mit Feuerwehremblem,- schwarzer Gürtel,- schwarze Halbschuhe und schwarze Socken
    Weibliche Feuerwehrangehörige
    - dunkelblaue Uniformjacke,- schwarze Uniformhose oder schwarzer Uniformrock,- weiße Dienstbluse,- Schirmmütze (optional),- dunkelblaue Krawatte mit Feuerwehremblem oder dunkelblaues Halstuch,- schwarzer Gürtel,- schwarze Halbschuhe und schwarze Socken oder schwarze Pumps und hautfarbene Feinstrumpfhosen oder -strümpfe

    Anlage 4

    (zu § 4 Abs. 4)
    1
    Dienstgradabzeichen
    1.1
    Dienstgradabzeichen der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
    Aussehen dunkelblauer Grundstoff/-körper mit umlaufender Umrandung und sechsstrahligen Sternen je nach Dienstgrad
    Trageweise - als Schulterklappe auf der Uniformjacke,- als Schulterklappe oder Aufschiebeschlaufe auf dem Diensthemd oder der Dienstbluse
    Dienstgrad Dienstgradabzeichen1 Farben der Umrandung und der Sterne
    Feuerwehrmann-Anwärter (FMA)/ Feuerwehrfrau-Anwärterin (FFA) rote Umrandung und roter Stern
    Feuerwehrmann (FM)/ Feuerwehrfrau (FF) rote Umrandung und rote Sterne
    Oberfeuerwehrmann (OFM)/ Oberfeuerwehrfrau (OFF) rote Umrandung und rote Sterne
    Hauptfeuerwehrmann (HFM)/ Hauptfeuerwehrfrau (HFF) rote Umrandung und silberner Stern mit roter Umrandung
    Löschmeister/-in (LM) rote Umrandung und silberne Sterne mit roter Umrandung
    Oberlöschmeister/-in (OLM) rote Umrandung und silberne Sterne mit roter Umrandung
    Brandmeister/-in (BM) rote Umrandung und goldener Stern mit roter Umrandung
    Oberbrandmeister/-in (OBM) rote Umrandung und goldene Sterne mit roter Umrandung
    Hauptbrandmeister/-in (HBM) rote Umrandung und goldene Sterne mit roter Umrandung
    1.2
    Dienstgradabzeichen der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes
    Aussehen dunkelblauer Grundstoff/-körper mit umlaufender Umrandung und Balken je nach Dienstgrad
    Trageweise - als Schulterklappe auf der Uniformjacke,- als Schulterklappe oder Aufschiebeschlaufe auf dem Diensthemd oder der Dienstbluse
    Dienstgrad Dienstgradabzeichen2 Farben der Umrandung und der Sterne
    Brandmeister-Anwärter/-in (BMA) rote Umrandung und rot umrandeter Balken
    Brandmeister/-in (BM) rote Umrandung und roter Balken
    Oberbrandmeister/-in (OBM) rote Umrandung und rote Balken
    Hauptbrandmeister/-in (HBM) rote Umrandung und rote Balken
    Hauptbrandmeister/-in mit Zulage (HBMmZ) silberne Umrandung und rote Balken
    Brandoberinspektor-Anwärter/-in (BOIA) silberne Umrandung und silbern umrandeter Balken
    Brandoberinspektor/-in (BOI) silberne Umrandung und silberne Balken
    Brandamtmann/-frau (BA) silberne Umrandung und silberne Balken
    Brandamtsrat/-rätin (BAR) silberne Umrandung und silberne Balken
    Brandoberamtsrat/-rätin (BOAR) silberne Umrandung und silberne Balken
    Brandreferendar/-in (BRef) goldene Umrandung und gold umrandeter Balken
    Brandrat/-rätin (BR) goldene Umrandung und goldener Balken
    Oberbrandrat/-rätin (OBR) goldene Umrandung und goldene Balken
    Branddirektor/-in (BD) goldene Umrandung und goldene Balken
    Leitender Branddirektor/-in (LtdBD) goldene Umrandung und goldene Balken
    2
    Funktionsabzeichen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes
    2.1
    Funktionsabzeichen für Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister und Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte
    Aussehen dunkelblauer Grundstoff/-körper mit umlaufender Umrandung und sechsstrahligen Sternen oder einer Jugendflamme je nach Funktion
    Trageweise - als Schulterklappe auf der Uniformjacke,- als Schulterklappe oder Aufschiebeschlaufe auf dem Diensthemd oder der Dienstbluse
    Funktion Funktionsabzeichen3 Farben der Umrandung und der Sterne oder der Flamme
    Kreisbrandinspektor/-in (KBI) (hauptamtlich) silberne Umrandung und goldene Sterne mit silberner Umrandung
    Kreisbrandmeister/-in (KBM) (hauptamtlich) silberne Umrandung und goldene Sterne mit silberner Umrandung
    Kreisbrandmeister/-in (KBM) (ehrenamtlich) rote Umrandung und goldene Sterne mit roter Umrandung
    Kreisjugendfeuerwehrwart/-in (KJFW), Stadtjugendfeuerwehrwart/-in (SJFW) rote Umrandung und silberne Jugendflamme
    stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart/stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin (stellv. KJFW), stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart/stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin (stellv. SJFW) rote Umrandung und rote Jugendflamme
    2.2
    Funktionsabzeichen für Orts- oder Stadtbrandmeister und Wehrführer, deren jeweiligen Stellvertreter sowie Leiter der Jugendfeuerwehr
    Aussehen dunkelblauer Grundstoff/-körper mit teilweiser umlaufender Umrandung und achtstrahligen Sternen oder einer Jugendflamme je nach Funktion
    Trageweise Die Funktionsabzeichen werden auf dem linken unteren Ärmel der Uniformjacke getragen.
    Funktion Funktionsabzeichen Farben der Umrandung und der Sterne oder der Flamme
    Ortsbrandmeister/in (OBM), Stadtbrandmeister/in (SBM) silberne Umrandung und silberne Sterne
    stellvertretender Ortsbrandmeister/stellvertretende Ortsbrandmeisterin (stellv. OBM), stellvertretender Stadtbrandmeister/stellvertretende Stadtbrandmeisterin (stellv. SBM) silberne Sterne
    Wehrführer/-in (WF) silberne Umrandung und silberner Stern
    stellvertretender Wehrführer/stellvertretende Wehrführerin (stellv. WF) silberner Stern
    Leiter/-in der Jugendfeuerwehr (LJF) silberne Umrandung und silberne Jugendflamme
    3
    Ärmelabzeichen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes
    Aussehen Muster dunkelblauer oder weißer Grundstoff/-körper mit dem Wappen des Aufgabenträgers und Aufschrift
    Trageweise Die Ärmelabzeichen werden auf dem linken oberen Ärmel der Uniformjacke und des Diensthemdes oder der Dienstbluse getragen.
    ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, hauptamtliche Angehörige des feuerwehrtechnischen Dienstes Farben der Umrandung und der Schrift
    - ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bis einschließlich Dienstgrad Oberlöschmeister/-in,- hauptamtliche Angehörige des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes rote Umrandung und rote Schrift
    - ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr mit Dienstgrad ab Brandmeister/-in bis einschließlich Hauptbrandmeister/-in,- hauptamtliche Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes silberne Umrandung und silberne Schrift
    hauptamtliche Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes goldene Umrandung und goldene Schrift“
    Fußnoten
    1)
    Die bildliche Darstellung erfolgt in der Ausführung als Schulterklappe.
    2)
    Die bildliche Darstellung erfolgt in der Ausführung als Schulterklappe.
    3)
    Die bildliche Darstellung erfolgt in der Ausführung als Schulterklappe.

    Anlage 5

    (zu § 4 Abs. 5)
    Dienstgrade und Beförderungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
    Dienstgrad Voraussetzungen
    Feuerwehrmann-Anwärter Feuerwehrfrau-Anwärterin während/bis zum Abschluss Truppmannausbildung
    Feuerwehrmann Feuerwehrfrau Abschluss Truppmannausbildung
    Oberfeuerwehrmann Oberfeuerwehrfrau 5 Jahre Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau oder Truppmannausbildung zuzüglich Ausbildung für Sonderfunktion
    Hauptfeuerwehrmann Hauptfeuerwehrfrau 5 Jahre Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau oder Truppführerausbildung
    Löschmeister/-in 10 Jahre Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau mit Truppführerausbildung oder Gruppenführerausbildung
    Oberlöschmeister/-in 10 Jahre Löschmeister/-in oder Ausbildung zum Zugführer/-in
    Brandmeister/-in 10 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Gruppenführerausbildung oder 5 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Zugführerausbildung oder Ausbildung als Führer/-in von Verbänden
    Oberbrandmeister/-in 10 Jahre Brandmeister/-in mit Zugführerausbildung oder 5 Jahre Brandmeister/-in mit Ausbildung als Führer/-in von Verbänden
    Hauptbrandmeister/-in 10 Jahre Oberbrandmeister/-in mit Ausbildung als Führer/-in von Verbänden

    Anlage 6

    (zu § 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2)
    Aus- und Fortbildung
    1.
    Gemeinde/Brandschutzverband - Aus- und Fortbildung
    Lehrgang Durchführung mindestens durch
    Truppmannausbildung Teil 2 Führer und Unterführer (Einheitsführer)
    Standortbezogene Fortbildung Führer und Unterführer (Einheitsführer)
    2.
    Landkreis/kreisfreie Stadt - Ausbildung
    Lehrgang unter Leitung von: Teilnahmevoraussetzungen
    Truppmannausbildung Teil 1 Kreisausbilder oder Ausbilder für Truppausbildung nach FwDV 2
    Truppführerausbildung Kreisausbilder oder Ausbilder für Truppausbildung nach FwDV 2
    Atemschutzgeräteträger Kreisausbilder oder Ausbilder für Atemschutzgeräteträger nach FwDV 2
    Sprechfunker Kreisausbilder oder Ausbilder für Sprechfunk nach FwDV 2
    Maschinist Kreisausbilder oder Ausbilder für Maschinisten nach FwDV 2
    Einsatz in der Technischen Hilfeleistung Kreisausbilder oder Ausbilder für Technische Hilfeleistung nach FwDV 2
    Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen nach FwDV 1 Kreisausbilder oder Ausbilder für Truppausbildung mit Zusatzausbildung ,Sichern in absturzgefährdeten Bereichen‘ Abschluss Truppmannausbildung
    Träger von Körperschutzausrüstung nach FwDV 500 (anschließend sollte in der Regel die Teilnahme am Lehrgang ABC-Einsatz an der TLFKS erfolgen) Kreisausbilder oder Ausbilder für ABC- Einsatz Abschluss Truppmannausbildung Teil 1 und Atemschutzgeräteträger
    Motorkettensägeführer nach DGUV Information 214-059 Kreisausbilder oder Ausbilder für Motorkettensägeführer sowie externe Ausbilder mit Anerkennung durch FUK-Mitte Abschluss Truppmannausbildung
    3.
    Landkreis/ kreisfreie Stadt - Fortbildung
    Lehrgänge Durchführung mindestens durch
    Führungskräfte Brandschutzdienststelle untere Katastrophenschutzbehörde Kreisausbilder oder Ausbilder externe Ausbilder unter der Aufsicht eines Kreisausbilders oder Ausbilders
    Zusammenwirken innerhalb und zwischen den örtlichen und überörtlichen Gefahrenabwehreinheiten Brandschutzdienststelle untere Katastrophenschutzbehörde Kreisausbilder oder Ausbilder
    Gefährdungsschwerpunkte im Zuständigkeitsbereich Brandschutzdienststelle untere Katastrophenschutzbehörde Kreisausbilder oder Ausbilder
    Fortbildung ABC-Einsatz nach FwDV 500 Gefahrgutzugkonzept Kreisausbilder oder Ausbilder für Fortbildung im ABC- Einsatz
    Darüber hinaus sollen in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt weitere Lehrgänge angeboten werden.
    Abkürzungsverzeichnis
    FwDV Feuerwehr-Dienstvorschrift
    TLFKS Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule
    ABC-Einsatz Einsatz im Zusammenhang mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen
    DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
    FUK-Mitte Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
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