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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt
    (1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen, andere Stellen sind zu erläutern.
    (2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
    (3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
    1.
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
    2.
    Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
    sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

    § 27 Voranschläge

    (1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen Organisations- und Stellenverteilungspläne beigefügt sowie die erforderlichen Erläuterungen und Auskünfte gegeben werden.
    (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge dem Landesrechnungshof zur Einsicht.

    § 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

    (1) Das Ministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
    (2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann das zuständige Ministerium die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Vorläufige Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
    (3) Abweichungen von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind vom Ministerium der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

    § 29 Beschlußfassung

    (1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
    (2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Ministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Auf die Beschlußfassung der Landesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt die Vorläufige Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
    (3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag des Präsidenten des Landtags ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die der Präsident des Landtags vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs abweicht.
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