Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991 | 01.01.1991 |
Inhaltsverzeichnis | 29.05.2021 |
Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan | 01.01.1991 |
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans | 01.01.1991 |
§ 2 - Bedeutung des Haushaltsplans | 01.01.1991 |
§ 3 - Wirkungen des Haushaltsplans | 01.01.1991 |
§ 4 - Haushaltsjahr | 01.01.1991 |
§ 5 - Verwaltungsvorschriften | 01.01.1991 |
§ 6 - Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 01.01.1991 |
§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung | 01.01.1999 |
§ 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung | 01.01.1999 |
§ 9 - Beauftragter für den Haushalt | 29.05.2021 |
§ 10 - Unterrichtung des Landtags | 17.12.2010 |
Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung | 01.01.1991 |
§ 11 - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip | 01.01.1991 |
§ 12 - Geltungsdauer der Haushaltspläne | 01.01.1991 |
§ 13 - Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan | 01.01.1991 |
§ 14 - Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan | 01.01.1999 |
§ 15 - Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel | 01.01.1991 |
§ 16 - Verpflichtungsermächtigungen | 01.01.1991 |
§ 17 - Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen | 17.12.2010 |
§ 17 a - Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung | 01.01.1999 |
§ 18 - Kreditaufnahme, Kredittilgung, Konjunkturrücklage | 26.05.2022 |
§ 19 - Übertragbarkeit | 01.01.1999 |
§ 20 - Deckungsfähigkeit | 01.01.2020 |
§ 21 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke | 17.12.2010 |
§ 22 - Sperrvermerk | 30.01.1996 |
§ 23 - Zuwendungen | 01.01.1991 |
§ 24 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben | 01.01.1999 |
§ 25 - Überschuß, Fehlbetrag | 30.01.1996 |
§ 26 - Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger | 01.01.1991 |
§ 27 - Voranschläge | 01.01.1991 |
§ 28 - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans | 01.01.1991 |
§ 29 - Beschlußfassung | 01.01.1991 |
§ 30 - Vorlage beim Landtag | 01.01.1991 |
§ 31 - Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft | 17.12.2010 |
§ 32 - Ergänzungen | 01.01.1991 |
§ 33 - Nachtragshaushalte | 01.01.1991 |
Teil III - Ausführung des Haushaltsplans | 01.01.1991 |
§ 34 - Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben | 30.01.1996 |
§ 34a - Vorlage- und Anzeigepflicht bei Verträgen, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen | 29.05.2021 |
§ 35 - Bruttonachweis, Einzelnachweis | 01.01.1991 |
§ 36 - Aufhebung der Sperre | 30.01.1996 |
§ 37 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben | 01.01.2017 |
§ 38 - Verpflichtungsermächtigungen | 01.01.1999 |
§ 39 - Gewährleistungen, Kreditzusagen | 01.01.1991 |
§ 40 - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung | 01.01.1991 |
§ 41 - Haushaltswirtschaftliche Sperre | 01.01.1991 |
§ 42 - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen | 17.12.2010 |
§ 43 - Kassenmittel, Betriebsmittel | 01.01.1991 |
§ 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen | 01.01.1991 |
§ 45 - Sachliche und zeitliche Bindung | 30.01.1996 |
§ 46 - Deckungsfähigkeit | 01.01.1999 |
§ 47 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke | 01.01.1991 |
§ 48 - Besetzung freier Planstellen | 17.12.2010 |
§ 49 - Besetzung von Stellen | 01.01.1991 |
§ 50 - Umsetzung von Mitteln und Stellen | 30.01.1996 |
§ 51 - Besondere Personalausgaben | 01.01.1991 |
§ 52 - Nutzungen und Sachbezüge | 17.12.2010 |
§ 53 - Billigkeitsleistungen | 01.01.1991 |
§ 54 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben | 30.01.1996 |
§ 55 - Öffentliche Ausschreibung | 01.01.1991 |
§ 56 - Vorleistungen | 01.01.1991 |
§ 57 - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes | 01.01.1991 |
§ 58 - Änderung von Verträgen, Vergleiche | 01.01.1991 |
§ 59 - Veränderung von Ansprüchen | 01.01.1991 |
§ 60 - Vorschüsse, Verwahrungen | 01.01.1991 |
§ 61 - Interne Verrechnungen | 01.01.1991 |
§ 62 - Rücklagen | 01.01.2020 |
§ 63 - Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen | 01.01.1991 |
§ 64 - Grundstücke | 01.01.2012 |
§ 65 - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen | 30.01.1996 |
§ 66 - Unterrichtung des Landesrechnungshofs | 01.01.1991 |
§ 67 - Prüfungsrecht durch Vereinbarung | 01.01.1991 |
§ 68 - Zuständigkeitsregelungen | 01.01.1991 |
§ 69 - Unterrichtung des Landesrechnungshofs | 01.01.1991 |
Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung | 01.01.1991 |
§ 70 - Zahlungen | 01.01.1999 |
§ 71 - Buchführung | 01.01.1999 |
§ 71 a - Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches | 01.01.1999 |
§ 72 - Buchung nach Haushaltsjahren | 01.01.1999 |
§ 73 - Nachweis über das Vermögen und die Schulden | 01.01.1991 |
§ 74 - Buchführung bei Landesbetrieben | 01.01.1991 |
§ 75 - Belegpflicht | 01.01.1991 |
§ 76 - Abschluß der Bücher | 01.01.1991 |
§ 77 - Kassensicherheit | 01.01.1999 |
§ 78 - Unvermutete Prüfungen | 01.01.1991 |
§ 79 - Landeskassen, Verwaltungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 80 - Rechnungslegung | 01.01.1999 |
§ 81 - Gliederung der Haushaltsrechnung | 01.01.1991 |
§ 82 - Kassenmäßiger Abschluß | 01.01.1991 |
§ 83 - Haushaltsabschluß | 01.01.1991 |
§ 84 - Abschlußbericht | 01.01.1991 |
§ 85 - Übersichten zur Haushaltsrechnung | 01.01.1991 |
§ 86 - Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden | 01.01.1991 |
§ 87 - Rechnungslegung der Landesbetriebe | 01.01.1991 |
Teil V - Rechnungsprüfung | 01.01.1991 |
§ 88 - Aufgaben des Landesrechnungshofs | 01.01.1991 |
§ 89 - Prüfung | 01.01.1991 |
§ 90 - Inhalt der Prüfung | 01.01.1991 |
§ 91 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung | 01.01.1991 |
§ 92 - Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen | 01.01.1991 |
§ 93 - Gemeinsame Prüfung | 30.01.1996 |
§ 94 - Zeit und Art der Prüfung | 01.01.1991 |
§ 95 - Auskunftspflicht | 01.01.1991 |
§ 96 - Prüfungsergebnis | 01.01.1991 |
§ 97 - Bemerkungen und Denkschrift | 01.01.1991 |
§ 98 - Nichtverfolgung von Ansprüchen | 01.01.1991 |
§ 99 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung | 01.01.1991 |
§ 100 - (aufgehoben) | 01.01.2005 |
§ 101 - Rechnung des Landesrechnungshofs | 01.01.1991 |
§ 102 - Unterrichtung des Landesrechnungshofs | 01.01.1991 |
§ 103 - Anhörung des Landesrechnungshofs | 01.01.1991 |
§ 104 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts | 01.01.1991 |
Teil VI - Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes | 01.01.1991 |
§ 105 - Grundsatz | 01.01.2023 |
§ 106 - Haushaltsplan | 01.01.2023 |
§ 107 - Umlagen, Beiträge | 01.01.1991 |
§ 108 - Genehmigung des Haushaltsplans | 01.01.1991 |
§ 109 - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung | 01.01.2005 |
§ 110 - Wirtschaftsplan | 01.01.1991 |
§ 111 - Prüfung durch den Landesrechnungshof | 01.01.1994 |
§ 112 - Sonderregelungen | 01.01.1995 |
Teil VII - Sondervermögen | 01.01.1991 |
§ 113 - Grundsatz | 01.01.2023 |
Teil VIII - Entlastung | 01.01.1991 |
§ 114 - Entlastung | 01.01.1991 |
Teil IX - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 01.01.1991 |
§ 115 - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse | 01.01.1991 |
§ 116 - Notmaßnahmen | 01.01.1991 |
§ 117 - Modellerprobung | 30.01.1996 |
§ 118 - (aufgehoben) | 01.01.2020 |
§ 119 - Inkrafttreten | 17.12.2010 |
Inhaltsübersicht | |
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan | |
§ 1 | Feststellung des Haushaltsplans |
§ 2 | Bedeutung des Haushaltsplans |
§ 3 | Wirkungen des Haushaltsplans |
§ 4 | Haushaltsjahr |
§ 5 | Verwaltungsvorschriften |
§ 6 | Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen |
§ 7 | Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung |
§ 8 | Grundsatz der Gesamtdeckung |
§ 9 | Beauftragter für den Haushalt |
§ 10 | Unterrichtung des Landtags |
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung | |
§ 11 | Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip |
§ 12 | Geltungsdauer der Haushaltspläne |
§ 13 | Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan |
§ 14 | Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan |
§ 15 | Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel |
§ 16 | Verpflichtungsermächtigungen |
§ 17 | Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen |
§ 17 a | Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung |
§ 18 | Kreditaufnahme, Kredittilgung, Konjunkturrücklage |
§ 19 | Übertragbarkeit |
§ 20 | Deckungsfähigkeit |
§ 21 | Wegfall- und Umwandlungsvermerke |
§ 22 | Sperrvermerk |
§ 23 | Zuwendungen |
§ 24 | Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben |
§ 25 | Überschuß, Fehlbetrag |
§ 26 | Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger |
§ 27 | Voranschläge |
§ 28 | Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans |
§ 29 | Beschlußfassung |
§ 30 | Vorlage beim Landtag |
§ 31 | Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft |
§ 32 | Ergänzungen |
§ 33 | Nachtragshaushalte |
Teil III Ausführung des Haushaltsplans | |
§ 34 | Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben |
§ 34a | Vorlage- und Anzeigepflicht bei Verträgen, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen |
§ 35 | Bruttonachweis, Einzelnachweis |
§ 36 | Aufhebung der Sperre |
§ 37 | Über- und außerplanmäßige Ausgaben |
§ 38 | Verpflichtungsermächtigungen |
§ 39 | Gewährleistungen, Kreditzusagen |
§ 40 | Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung |
§ 41 | Haushaltswirtschaftliche Sperre |
§ 42 | Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen |
§ 43 | Kassenmittel, Betriebsmittel |
§ 44 | Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen |
§ 45 | Sachliche und zeitliche Bindung |
§ 46 | Deckungsfähigkeit |
§ 47 | Wegfall- und Umwandlungsvermerke |
§ 48 | Besetzung freier Planstellen |
§ 49 | Besetzung von Stellen |
§ 50 | Umsetzung von Mitteln und Stellen |
§ 51 | Besondere Personalausgaben |
§ 52 | Nutzungen und Sachbezüge |
§ 53 | Billigkeitsleistungen |
§ 54 | Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben |
§ 55 | Öffentliche Ausschreibung |
§ 56 | Vorleistungen |
§ 57 | Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes |
§ 58 | Änderung von Verträgen, Vergleiche |
§ 59 | Veränderung von Ansprüchen |
§ 60 | Vorschüsse, Verwahrungen |
§ 61 | Interne Verrechnungen |
§ 62 | Rücklagen |
§ 63 | Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen |
§ 64 | Grundstücke |
§ 65 | Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen |
§ 66 | Unterrichtung des Landesrechnungshofs |
§ 67 | Prüfungsrecht durch Vereinbarung |
§ 68 | Zuständigkeitsregelungen |
§ 69 | Unterrichtung des Landesrechnungshofs |
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung | |
§ 70 | Zahlungen |
§ 71 | Buchführung |
§ 71 a | Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches |
§ 72 | Buchung nach Haushaltsjahren |
§ 73 | Nachweis über das Vermögen und die Schulden |
§ 74 | Buchführung bei Landesbetrieben |
§ 75 | Belegpflicht |
§ 76 | Abschluß der Bücher |
§ 77 | Kassensicherheit |
§ 78 | Unvermutete Prüfungen |
§ 79 | Landeskassen, Verwaltungsvorschriften |
§ 80 | Rechnungslegung |
§ 81 | Gliederung der Haushaltsrechnung |
§ 82 | Kassenmäßiger Abschluß |
§ 83 | Haushaltsabschluß |
§ 84 | Abschlußbericht |
§ 85 | Übersichten zur Haushaltsrechnung |
§ 86 | Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden |
§ 87 | Rechnungslegung der Landesbetriebe |
Teil V Rechnungsprüfung | |
§ 88 | Aufgaben des Landesrechnungshofs |
§ 89 | Prüfung |
§ 90 | Inhalt der Prüfung |
§ 91 | Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung |
§ 92 | Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen |
§ 93 | Gemeinsame Prüfung |
§ 94 | Zeit und Art der Prüfung |
§ 95 | Auskunftspflicht |
§ 96 | Prüfungsergebnis |
§ 97 | Bemerkungen und Denkschrift |
§ 98 | Nichtverfolgung von Ansprüchen |
§ 99 | Angelegenheiten von besonderer Bedeutung |
§ 100 | (weggefallen) |
§ 101 | Rechnung des Landesrechnungshofs |
§ 102 | Unterrichtung des Landesrechnungshofs |
§ 103 | Anhörung des Landesrechnungshofs |
§ 104 | Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts |
Teil VI Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes | |
§ 105 | Grundsatz |
§ 106 | Haushaltsplan |
§ 107 | Umlagen, Beiträge |
§ 108 | Genehmigung des Haushaltsplans |
§ 109 | Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung |
§ 110 | Wirtschaftsplan |
§ 111 | Prüfung durch den Landesrechnungshof |
§ 112 | Sonderregelungen |
Teil VII Sondervermögen | |
§ 113 | Grundsatz |
Teil VIII Entlastung | |
§ 114 | Entlastung |
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 115 | Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse |
§ 116 | Notmaßnahmen |
§ 117 | Modellerprobung |
§ 118 | (weggefallen) |
§ 119 | Inkrafttreten |
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum vorraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das Ministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 5 Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Ministerium der Finanzen.
§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen regeln.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
§ 9 Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden, soweit nicht durch ihre Organisation eine andere Regelung geboten ist.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann einzelne Aufgaben bei der Haushaltsaufstellung und bei der Haushaltsausführung übertragen. Seine Gesamtverantwortung bleibt davon unberührt.
(3) Der Beauftragte prüft, ob Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen nach § 34a vorgelegt oder angezeigt werden müssen, und entwirft für den Leiter der Dienststelle einen entsprechenden Entscheidungsvorschlag.
§ 10 Unterrichtung des Landtags
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen und Staatsverträgen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung unterrichtet den für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtags und den fachlich zuständigen Ausschuss des Landtags rechtzeitig, wenn das Land oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an Unternehmen begründen, wesentlich ändern oder aufgeben. Anzugeben sind der Zweck der Maßnahme, die Höhe des Grund- oder Stammkapitals sowie der Anteil des Landes oder der juristischen Personen des öffentlichen Rechts hieran. Die Landesregierung unterrichtet die in Satz 1 genannten Ausschüsse, sobald im Zusammenhang mit Beteiligungen Risiken erkennbar werden, die für die Haushaltswirtschaft des Landes von Bedeutung sein können.
(4) Die Landesregierung leistet den Abgeordneten, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(5) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91 a des Grundgesetzes so frühzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, daß über ihren Inhalt beraten und beschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Das Ministerium der Finanzen kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen. Führt die Beratung in den Planungsausschüssen zu wesentlichen Abweichungen von den eingereichten Anmeldungen, so hat die Landesregierung den Landtag darüber unverzüglich zu unterrichten.
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt
1.
die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
2.
die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),
3.
die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.
§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
1.
bei den Einnahmen:
Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;
2.
bei den Ausgaben:
Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für:
a)
Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,
b)
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Beschaffungen handelt,
c)
den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
d)
den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
e)
Darlehen,
f)
die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
g)
Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthält
1.
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht);
2.
eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Dieser ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen - mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen - einerseits und der Ausgaben - mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführung an Rücklagen sowie der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages - andererseits;
3.
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstaben a und b (Haushaltsquerschnitt);
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die anderen Stellen.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.
§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Verpflichtungen, die zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind auch in Jahresbeträgen im Haushaltsplan anzugeben.
§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzustellen. Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Stellen der beamteten Hilfskräfte sind in gesonderten Stellenübersichten auszubringen. Das Gleiche gilt für Stellen ständig mit der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigter, deren Entgelte nicht in Titelgruppen veranschlagt sind.
(7) Stellen der Beamten im Vorbereitungsdienst sind in Bedarfsnachweisen zu erläutern; die Gesamtzahl dieser Stellen ist verbindlich.
§ 17 a Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche
1.
Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
2.
Ausgaben übertragbar sind und
3.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.
§ 18 Kreditaufnahme, Kredittilgung, Konjunkturrücklage
(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und 6 bis 9 die Höhe der Kreditaufnahme oder der Kredittilgung. Hierbei ist die Kreditaufnahme oder die Kredittilgung der finanzstatistisch dem Land zuzurechnenden Institutionen zu berücksichtigen.
(2) In einer konjunkturellen Normallage sind Einnahmen und Ausgaben ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Einnahmen und Ausgaben sind um diejenigen finanziellen Transaktionen zu bereinigen, für die das Land nicht zumindest anteilig zweckgebundene Einnahmen erhält oder erhalten hat. Finanzielle Transaktionen sind Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe sowie die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen.
(3) Im Falle einer positiven konjunkturellen Entwicklung sind mindestens in Höhe der Konjunkturkomponente Ausgaben zur Tilgung von Krediten aus Vorjahren oder für eine Zuführung an die Konjunkturrücklage zu leisten. Eine Kombination beider Ausgaben ist zulässig.
(4) Im Falle einer negativen konjunkturellen Entwicklung dürfen bis zur Höhe der Konjunkturkomponente entweder Mittel der Konjunkturrücklage entnommen oder, soweit diese nicht über Mittel in hinreichender Höhe verfügt, Kredite zur Finanzierung von Ausgaben aufgenommen werden.
(5) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, darf von den Regelungen der Absätze 2 bis 4 aufgrund eines Beschlusses des Landtages abgewichen werden.
(6) Eine Kreditaufnahme ist außerdem zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zulässig. Ein Kredit im Sinne von Satz 1 darf nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Jahres, in dem er aufgenommen worden ist, fällig werden.
(7) Die Konjunkturkomponente ist eine Messgröße zur Bestimmung der Auswirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Landeshaushalt. Sie wird aus der Prognose der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Bundesregierung, der darauf basierenden Steuereinnahmeprognose und dem tatsächlichen Steueraufkommen nach anerkannten Methoden der Volkswirtschaftslehre abgeleitet.
(8) Übersteigt die tatsächliche Kreditaufnahme die nach Absatz 2 oder 4 zulässige Höhe oder werden tatsächlich weniger Ausgaben als nach Absatz 3 vorgeschrieben geleistet, sind in Höhe des Unterschiedsbetrages im nächsten Haushaltsgesetz entweder die zulässige Kreditaufnahme oder die zulässige Entnahme aus der Konjunkturrücklage zu unterschreiten oder die Ausgaben nach Absatz 3 zu erhöhen. Im Falle eines Beschlusses nach Absatz 5 ist die Abweichung entsprechend Satz 1 in einem angemessenen Zeitraum auszugleichen.
(9) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
§ 19 Übertragbarkeit
(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen, soweit ihre Deckung nicht in anderer Weise gesichert ist.
§ 20 Deckungsfähigkeit
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:
1.
veranschlagte Ausgaben innerhalb von Titelgruppen;
2.
veranschlagte Ausgaben außerhalb von Titelgruppen
a)
innerhalb eines jeden Einzelplans die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und die Zuführungen an den Fonds im Sinne des § 62 Abs. 2;
b)
im Gesamthaushalt für die Rechnungslegung die unter Buchstabe a genannten Ausgaben.
Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Abweichungen von Satz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a geregelt werden.
(2) Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Beschäftigte umgewandelt werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.
§ 22 Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Planstellen oder Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Planstellen oder Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtags oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf.
§ 23 Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 25 Überschuß, Fehlbetrag
(1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Ein Überschuß ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder Rücklagen zuzuführen. Ein danach noch verbleibender Überschuß ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen, andere Stellen sind zu erläutern.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
2.
Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 27 Voranschläge
(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen Organisations- und Stellenverteilungspläne beigefügt sowie die erforderlichen Erläuterungen und Auskünfte gegeben werden.
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge dem Landesrechnungshof zur Einsicht.
§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
(1) Das Ministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann das zuständige Ministerium die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Vorläufige Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
(3) Abweichungen von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind vom Ministerium der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.
§ 29 Beschlußfassung
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Ministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Auf die Beschlußfassung der Landesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt die Vorläufige Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag des Präsidenten des Landtags ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die der Präsident des Landtags vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs abweicht.
§ 30 Vorlage beim Landtag
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in der Regel bis zum 1. Oktober, beim Landtag einzubringen.
(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden. Er kann hierzu Stellung nehmen.
§ 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
(1) Das Ministerium der Finanzen stellt entsprechend §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie §§ 50 bis 52 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eine fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann hierzu von den zuständigen Stellen Unterlagen anfordern.
(2) Neben den sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen ist in den Finanzplan ein Tilgungskonzept zur kontinuierlichen Rückführung des Schuldenstandes des Landes aufzunehmen. Dabei ist mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren darzustellen.
(3) Der Finanzplan wird von der Landesregierung beschlossen und anschließend dem Landtag und dem Landesrechnungshof zugeleitet.
(4) Das Ministerium der Finanzen unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und über die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes.
§ 32 Ergänzungen
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.
§ 33 Nachtragshaushalte
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Die Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 34a Vorlage- und Anzeigepflicht bei Verträgen, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen
(1) Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen ab einem Wert von 20 000 Euro netto sollen einzeln im Haushaltsplan veranschlagt und konkret über Erläuterungen zum Inhalt, zu den Zielen und zur Laufzeit ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Beratungsleistungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 2, sofern diese Beratungsleistungen einen Wert ab 20 000 Euro netto haben. Bei Verträgen, Studien oder Gutachten, die gleichartige Beratungsleistungen enthalten, sind die Nettoeinzelwerte zusammenzurechnen.
(2) Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen ab einem Wert von 20 000 Euro netto, die nicht nach Absatz 1 im Haushaltsplan ausgewiesen sind, legt die Landesregierung vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtags zur Einwilligung vor. Die Vorlagepflicht der Landesregierung nach Satz 1 gilt auch, wenn obere oder untere Landesbehörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Landesbetriebe nach § 26 oder juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen das Land Sachsen-Anhalt mehrheitlich beteiligt ist, die Beratungsleistungen für die Landesregierung beauftragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Alle abgeschlossenen Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen ab einem Wert von 5 000 Euro sind dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtags einmal jährlich von der Landesregierung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht der Landesregierung nach Satz 1 gilt auch für Beratungsleistungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 2, sofern diese Beratungsleistungen einen Wert ab 5 000 Euro netto haben. Bei Verträgen, Studien oder Gutachten, die gleichartige Beratungsleistungen enthalten, sind die Nettoeinzelwerte zusammenzurechnen.
(4) Verträge, Studien oder Gutachten als Beratungsleistungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind entgeltliche Vereinbarungen mit besonders qualifizierten Personen oder Unternehmen, die der Landesverwaltung auf einem bestimmten Gebiet Analysen, Empfehlungen, Erfahrungswissen, Spezialwissen oder sonstige vergleichbare Leistungen und Kenntnisse zur Verfügung stellen. Hierzu zählen auch Beratungsleistungen, die als Nebenvertragsleistung, als Nachtrag, im Rahmen der Gewährung von Fördermitteln oder von Geschäften im Sinne des § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erbracht werden oder als Rahmenvertrag ausgestaltet sind.
(5) Ausgenommen von der Vorlagepflicht nach Absatz 2 und der Anzeigepflicht nach Absatz 3 sind:
1.
steuerfachliche Beratungen,
2.
anwaltliche Vertretungen einschließlich Rechtsberatungen in gerichtlichen Prozessen,
3.
Wirtschaftsprüfungen,
4.
Vermessungsaufträge, Planungsleistungen, statische Berechnungen, Baugrunduntersuchungen, baufachliche Überwachungen sowie weitere fachspezifische Dienstleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure oder gleichartigen Vorschriften,
5.
Beratungen zu technischen Beschaffungen,
6.
Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Forschungsprojekten stehen, und
7.
durch andere Gebietskörperschaften im Rahmen von eingegangenen Kooperationen beauftragte und vom Land Sachsen-Anhalt anteilig mitfinanzierte Beratungsleistungen, sofern die Kooperation nicht allein zum Zweck der Beauftragung einer Beratungsleistung eingegangen worden ist.
§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen bei dem Einnahmetitel und zuviel geleisteter Ausgaben bei dem Ausgabetitel abgesetzt wird.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 36 Aufhebung der Sperre
(1) Nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden.
(2) In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Ministerium der Finanzen die Einwilligung des Landtags oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags einzuholen. In dringlichen Fällen kann das Ministerium der Finanzen die Sperre aufheben. Der Landtag oder der für den Haushalt zuständige Ausschuß des Landtags ist davon unverzüglich zu unterrichten.
§ 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Einwilligung darf nicht erteilt werden, wenn
1.
die Ausgabe bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes zurückgestellt oder
2.
ein Nachtragshaushaltsgesetz voraussichtlich rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, soweit
1.
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,
2.
Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder
3.
die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben für den jeweiligen Anlaß einen im Haushaltsgesetz festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall 25 000 Euro und mehr betragen, sind vom Ministerium der Finanzen halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich dem Landtag mitzuteilen. Sie bedürfen der nachträglichen Billigung des Landtags. Die Beschlußfassung kann mit der Entlastung (§ 114) verbunden werden.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck als Vorgriff anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 38 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Ministerium der Finanzen kann im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Ausnahmen zulassen. § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend. Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Betrag (§ 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3) gilt für die Jahresbeträge der künftigen Mehrausgaben.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen über laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne von Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden.
§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abgesehen werden.
§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Der Erlaß von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage, aus besonderen Finanzzuweisungen des Bundes oder aus Krediten vorhanden sind.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
(3) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.
§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Das Ministerium der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages zu leisten (Betriebsmittel).
(2) Das Ministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Verleihung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde. Diese kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Schlußbewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Schlußbewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Darüberhinaus kann das Ministerium der Finanzen in besonders begründeten Einzelfällen die Bildung von Ausgaberesten zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
(4) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Deckung der Ausgabereste gesichert ist.
§ 46 Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen jeweils, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder 2 zugunsten eines anderen Titels verwendet werden.
§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§ 48 Besetzung freier Planstellen
Freie Planstellen sind mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind und die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
§ 49 Besetzung von Stellen
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Das gilt nicht, soweit für wissenschaftliches Personal an den wissenschaftlichen Hochschulen Stellen für beamtete Hilfskräfte (§ 17 Abs. 6) ausgebracht werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
(3) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, soweit das dienstliche Bedürfnis es zuläßt. Entsprechendes gilt für Beamte einer niedrigeren Laufbahn, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen in Fällen, in denen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften Beamte nach der Anstellung höherwertige Ämter mit zeitlicher Begrenzung übertragen werden, Stellen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe besetzt werden, die anderen als den in Absatz 3 Satz 1 genannten Laufbahnen angehören.
(5) Jede Planstelle und jede andere Stelle darf nur mit einer Person besetzt werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Abweichungen von den Stellenplänen zuzulassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne geändert werden.
(7) Abweichungen von den Stellenübersichten (§ 17 Abs. 6) und von der Gesamtzahl der in den Bedarfsnachweisen ausgewiesenen Stellen (§ 17 Abs. 7) sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
§ 50 Umsetzung von Mitteln und Stellen
(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnung können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
§ 51 Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§ 52 Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Die Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Ministerium der Finanzen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Beschäftigte sind im Haushaltsplan auszubringen.
§ 53 Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen ohne Einwilligung des Landtags oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 55 Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
§ 56 Vorleistungen
(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Ministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.
§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde abgeschlossen werden. Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf
1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
§ 59 Veränderung von Ansprüchen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf Ansprüche nur
1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
§ 61 Interne Verrechnungen
(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Ministerium der Finanzen festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Ministerium der Finanzen weitere Ausnahmen zuläßt.
(3) Der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind zu erstatten, wenn Fachverwaltungen des Landes, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Überlassung zur Nutzung gegen laufende Zahlung eines Entgeltes als Wertausgleich soll unter Landesdienststellen unterbleiben.
§ 62 Rücklagen
(1) Es soll eine Konjunkturausgleichsrücklage gebildet werden. Diese dient den Zwecken des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft. Zuführungen und Entnahmen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Es sind regelmäßige Zuführungen von Haushaltsmitteln an einen Fonds zur Absicherung der Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen zu leisten. Näheres wird durch Gesetz geregelt.
(3) Das Land bildet nach der Maßgabe des § 18 eine Konjunkturrücklage als allgemeine Rücklage.
(4) Weitere Rücklagen können gebildet werden, soweit dies durch Gesetz oder den Haushaltsplan zugelassen wird.
(5) Sofern ein Überschuss erwirtschaftet wird, ist den Rücklagen nach den Absätzen 2 und 3 ein angemessener Anteil zuzuführen. § 25 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 64 Grundstücke
(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erworben oder veräußert werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.
(6) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen, das vom Ministerium der Finanzen verwaltet wird. Die Mittel des Grundstocks des Landes Sachsen-Anhalt werden ab dem 1. Januar 2012 für Aufwendungen im Bau- und Liegenschaftsbereich des Landes Sachsen-Anhalt verwendet, soweit nicht durch eine besondere gesetzliche Regelung eine andere Verwendung vorgesehen ist.
§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
das Land einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei Änderung des Einflusses des Landes. Das Ministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
(6) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, daß die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtages oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
§ 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, daß dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinzuwirken, daß dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
§ 68 Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder der Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt es die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof.
§ 69 Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 71 Buchführung
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Das Ministerium der Finanzen soll für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen, die durch Landesbehörden verwaltet werden, die Buchführung anordnen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Ministerium der Finanzen die Buchführung anordnen. Es regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
2.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
§ 71 a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.
§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen nach § 71 Abs. 1 sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1.
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
3.
im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.
§ 73 Nachweis über das Vermögen und die Schulden
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen dem Landesrechnungshof.
§ 74 Buchführung bei Landesbetrieben
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof anordnen, daß bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zulassen.
§ 75 Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 76 Abschluß der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitpunkt gebucht werden.
§ 77 Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 78 Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 79 Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landeshauptkasse besteht im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen.
(3) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere über:
1.
die Errichtung und die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes nach Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde,
2.
die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
§ 80 Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das Vermögen und die Schulden.
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Ministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die Schulden.
§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und die Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
1.
bei den Einnahmen:
a)
die Ist-Einnahmen,
b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)
die veranschlagten Einnahmen,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
f)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
2.
bei den Ausgaben:
a)
die Ist-Ausgaben,
b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
d)
die veranschlagten Ausgaben,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
f)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
h)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.
§ 82 Kassenmäßiger Abschluß
In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:
1.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
c)
der Unterschied aus Buchstaben a und b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstaben c und d;
2.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,
c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstaben a und b.
§ 83 Haushaltsabschluß
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;
2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme- und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus Buchstaben a und b,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen.
§ 84 Abschlußbericht
Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über:
1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3.
den Jahresabschluß bei Landesbetrieben,
4.
die Gesamtbeträge der nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 absehen.
§ 86 Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden
Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
§ 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe
(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof zu übersenden.
Teil V Rechnungsprüfung
§ 88 Aufgaben des Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof hat die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe zu überwachen und zu prüfen.
(2) Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich sowie die Landesregierung und einzelne Minister beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags, seines für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.
§ 89 Prüfung
(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere
1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
4.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(3) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs und zwei weitere durch den Senat zu bestimmende Mitglieder des Landesrechnungshofs vorgenommen wird. Bei dem Verfahren können weitere Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden.
§ 90 Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Nachweis über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
1.
Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2.
Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
3.
vom Land Zuwendungen erhalten oder
4.
auf Grund eines Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.
Leiten diese Stellen in den Fällen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 die Mittel an Dritte weiter, kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.
§ 93 Gemeinsame Prüfung
(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung
1.
Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen, soweit nicht Artikel 97 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt,
2.
Prüfungsaufgaben von diesen Rechnungshöfen übernehmen,
3.
mit ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.
§ 94 Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
§ 95 Auskunftspflicht
(1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
§ 96 Prüfungsergebnis
(1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.
(2) Geringfügige Forderungen und Verpflichtungen braucht der Landesrechnungshof nicht zu verfolgen.
(3) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof auch dem Ministerium der Finanzen mit.
(4) Dem Landtag sind die abgeschlossenen Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf Ansuchen deren Ergebnisse zu übermitteln.
§ 97 Bemerkungen und Denkschrift
(1) Der Landesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesregierung und für ihre Entlastung wegen der Haushaltsrechnung und des Nachweises über das Vermögen und die Schulden von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.
(2) In den Bemerkungen sind insbesondere mitzuteilen,
1.
ob die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
2.
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtags, dem Ministerpräsidenten, dem zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen mitgeteilt.
(5) Konnte der Landesrechnungshof eine einzelne Frage oder einen Rechnungsabschnitt noch nicht abschließend prüfen, so kann er insoweit einen Vorbehalt machen.
(6) Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, in der weitere Prüfungsergebnisse zusammengefaßt werden.
§ 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen
Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
(1) Berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag außerhalb der Bemerkungen und der Denkschrift über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(2) Der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Ausschuß können den Landesrechnungshof ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten.
§ 100
(aufgehoben)
§ 101 Rechnung des Landesrechnungshofs
Die Rechnung des Landesrechnungshofs, die dessen Präsident vorlegt, wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 102 Unterrichtung des Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen oder Ausgaben auswirken,
2.
den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
3.
unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
4.
Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
5.
von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 und Maßnahmen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
§ 103 Anhörung des Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.
§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
1.
sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
2.
sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
3.
mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist,
4.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
Teil VI Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes
§ 105 Grundsatz
(1) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten
1.
die §§ 106 bis 110,
2.
die §§ 1 bis 17a und 19 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ferner nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
(2) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 darf in Bezug auf § 106 Abs. 2 etwas anderes nur durch Gesetz geregelt werden.
§ 106 Haushaltsplan
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muß alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
(2) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(3) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlußorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlußorgan vorzulegen.
(4) Ist bis zum Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so gilt für die vorläufige Haushaltsführung, wenn nichts anderes bestimmt ist, Artikel 94 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sinngemäß.
§ 107 Umlagen, Beiträge
Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. Der Haushaltsplan und der Beschluß über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten.
§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die durch Satzung bestimmte Stelle kann auch der Landesrechnungshof sein. Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof. Die für die Prüfung bestimmte Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen.
§ 110 Wirtschaftsplan
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.
§ 111 Prüfung durch den Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Die §§ 89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden. Die Regelungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt für die Prüfung der Kommunen bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des § 91 nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
(3) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
§ 112 Sonderregelungen
(1) Auf die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind unabhängig von einer Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden.
§ 111 gilt nicht für die Sparkassen und den Sparkassen- und Giroverband sowie nicht für öffentlich rechtliche Versicherungsanstalten. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.
Teil VII Sondervermögen
§ 113 Grundsatz
(1) Auf Sondervermögen des Landes sind die §§ 1 bis 17a, 19 bis 87 und 114 bis 117 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; die §§ 88 bis 104 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Teil VIII Entlastung
§ 114 Entlastung
(1) Das Ministerium der Finanzen legt dem Landtag die Haushaltsrechnung und den Nachweis über das Vermögen und die Schulden vor. Dieser entscheidet auf Grund der Prüfung durch den Landesrechnungshof über die Entlastung der Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushalts dem Präsidenten des Landtags obliegt, über dessen Entlastung.
(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen. Insoweit kann er die Entscheidung über die Entlastung bis zur Aufklärung der Angelegenheit aufschieben. Satz 2 gilt auch, soweit der Landesrechnungshof einen Vorbehalt gemacht hat (§ 97 Abs. 5).
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung oder der Präsident des Landtags über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 116 Notmaßnahmen
(1) Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Vorläufige Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
(2) Der nach diesem Gesetz erforderlichen Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.
§ 117 Modellerprobung
Zur Erprobung von Modellen können Ausnahmen von den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch das Haushaltsgesetz zugelassen werden.
§ 118
(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 119 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Magdeburg, den 30. April 1991.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Gies
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Feedback