§ 18 Vorlage von Unterlagen
Die Landesentwicklungsbehörden, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie die anderen Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen stellen ihre Daten und Unterlagen zur Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zeitnah in einer dafür geeigneten Form zur Verfügung. Diese Geofachdaten werden dabei bedarfsweise abgerufen. Dies gilt auch für die für die Landesentwicklung bedeutsamen Daten der amtlichen Statistik. Soweit fachgesetzlich nicht anders geregelt, sind die Daten und Unterlagen mindestens zum 31. Dezember jedes Jahres durch die zuständige Fachbehörde inhaltlich zu aktualisieren. Die Metadaten sind durch die datenhaltenden Fachplanungsbehörden zu führen.
§ 19 Bereitstellung
(1) Auszüge aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem werden in definierten Standards mit den Geodatendiensten des Landes über das Geodatenportal und das Geodatennetzwerk des Landes bereitgestellt.
(2) Jedermann kann Auszüge und Auskünfte aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem zweckbezogen erhalten und Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Auskünfte werden durch die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesentwicklungsbehörde gegeben. Eine Vervielfältigung und Verbreitung ist nur mit Erlaubnis der für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständigen Landesentwicklungsbehörde gestattet. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei eigener, nicht gewerblicher Nutzung.
(3) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesentwicklung sollen die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem bereits in einem frühen Stadium der Vorbereitung von Planungen oder Maßnahmen nutzen. Die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesentwicklungsbehörde teilt dem Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme auf Anfrage mit, ob andere Planungen berührt werden.
§ 20 Raumbeobachtungsbericht
Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplanes, ist der Landtag mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu unterrichten.
Teil 5 Regionale Planungsgemeinschaften
§ 21 Regionale Planungsgemeinschaft
(1) Es werden folgende Regionale Planungsgemeinschaften gebildet:
1.
Altmark
mit dem Altmarkkreis Salzwedel und dem Landkreis Stendal,
2.
Magdeburg
mit dem Landkreis Börde, dem Landkreis Jerichower Land, dem Landkreis Salzlandkreis und der kreisfreien Stadt Magdeburg,
3.
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg
mit dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld, dem Landkreis Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau,
4.
Halle
mit dem Landkreis Burgenlandkreis, dem Landkreis Saalekreis und der kreisfreien Stadt Halle (Saale) sowie dem Landkreis Mansfeld-Südharz mit den Städten Lutherstadt Eisleben, Arnstein, Gerbstedt, Hettstedt und Mansfeld, der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land und der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra,
5.
Harz