Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) Vom 23. April 2015
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt
(LEntwG LSA)
Vom 23. April 2015
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (GVBl. LSA S. 203) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) vom 23. April 2015 | 01.07.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 01.07.2015 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.07.2015 |
§ 1 - Aufgaben und Ziele | 29.11.2017 |
§ 2 - Wahrnehmung der Aufgaben | 01.07.2015 |
§ 3 - Aufsicht | 01.07.2015 |
§ 4 - Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung | 09.11.2017 |
§ 5 - Zentrale Orte | 01.07.2015 |
§ 6 - Instrumente der Landesentwicklung | 01.07.2015 |
Teil 2 - Landesentwicklungsplanung | 01.07.2015 |
§ 7 - Planungsebenen und allgemeine Vorschriften | 29.11.2017 |
§ 8 - Landesentwicklungsplan | 01.07.2015 |
§ 9 - Regionale Entwicklungspläne | 01.07.2015 |
§ 10 - Regionale Teilgebietsentwicklungspläne | 01.07.2015 |
Teil 3 - Sicherung der Landesentwicklung | 01.07.2015 |
§ 11 - Durchführung von Zielabweichungsverfahren | 01.07.2015 |
§ 12 - Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen | 29.11.2017 |
§ 13 - Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen | 01.07.2015 |
§ 14 - Durchführung des Raumordnungsverfahrens | 01.07.2015 |
Teil 4 - Amtliches Raumordnungs-Informationssystem | 01.07.2015 |
§ 15 - Zweck | 01.07.2015 |
§ 16 - Raumordnungskataster und Raumbeobachtung | 01.07.2015 |
§ 17 - Führung als integriertes Geoinformationssystem | 01.07.2015 |
§ 18 - Vorlage von Unterlagen | 01.07.2015 |
§ 19 - Bereitstellung | 01.07.2015 |
§ 20 - Raumbeobachtungsbericht | 01.07.2015 |
Teil 5 - Regionale Planungsgemeinschaften | 01.07.2015 |
§ 21 - Regionale Planungsgemeinschaft | 01.07.2015 |
§ 22 - Regionalversammlung und Verbandsvorsitz | 01.07.2015 |
§ 23 - Finanzierung | 01.07.2015 |
Teil 6 - Schlussvorschriften | 01.07.2015 |
§ 24 - Kommunale Gebietsänderungen | 01.07.2015 |
§ 25 - Übergangsregelung | 01.07.2015 |
§ 26 - Sprachliche Gleichstellung | 01.07.2015 |
§ 27 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.07.2015 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Wahrnehmung der Aufgaben |
§ 3 | Aufsicht |
§ 4 | Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung |
§ 5 | Zentrale Orte |
§ 6 | Instrumente der Landesentwicklung |
Teil 2 Landesentwicklungsplanung | |
§ 7 | Planungsebenen und allgemeine Vorschriften |
§ 8 | Landesentwicklungsplan |
§ 9 | Regionale Entwicklungspläne |
§ 10 | Regionale Teilgebietsentwicklungspläne |
Teil 3 Sicherung der Landesentwicklung | |
§ 11 | Durchführung von Zielabweichungsverfahren |
§ 12 | Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen |
§ 13 | Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen |
§ 14 | Durchführung des Raumordnungsverfahrens |
Teil 4 Amtliches Raumordnungs-Informationssystem | |
§ 15 | Zweck |
§ 16 | Raumordnungskataster und Raumbeobachtung |
§ 17 | Führung als integriertes Geoinformationssystem |
§ 18 | Vorlage von Unterlagen |
§ 19 | Bereitstellung |
§ 20 | Raumbeobachtungsbericht |
Teil 5 Regionale Planungsgemeinschaften | |
§ 21 | Regionale Planungsgemeinschaft |
§ 22 | Regionalversammlung und Verbandsvorsitz |
§ 23 | Finanzierung |
Teil 6 Schlussvorschriften | |
§ 24 | Kommunale Gebietsänderungen |
§ 25 | Übergangsregelung |
§ 26 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Der Landesentwicklung dienen insbesondere die Landesentwicklungsplanung mit der Planung auf Landesebene und der Regionalplanung nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung nach dem
Raumordnungsgesetz
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245), in der jeweils geltenden Fassung, und der Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung nach
§ 4
sowie die Instrumente zur Sicherung der Landesentwicklung und das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem (ARIS).
(2) Der Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach
§ 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes
durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen,
3.
die demografische Entwicklung sowie
4.
der Klima- und Hochwasserschutz in besonderer Weise zu berücksichtigen
und ist
5.
die unterirdische Raumordnung Gegenstand der Regelungen dieses Gesetzes.
§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Die Aufgaben der Landesentwicklung werden von den Landesentwicklungsbehörden und den Trägern der Regionalplanung wahrgenommen.
(2) Oberste Landesentwicklungsbehörde ist das für Landesentwicklung zuständige Ministerium. Der obersten Landesentwicklungsbehörde obliegt:
1.
die Aufstellung des Landesentwicklungsplans,
2.
die Abstimmung der Planung auf Landesebene mit dem Bund und anderen Bundesländern und die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes,
3.
die Zusammenarbeit mit dem Bund an einer Raumordnung in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum,
4.
die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems einschließlich des Raumordnungskatasters sowie die Raumbeobachtung und die Erarbeitung von prognostischen Grundlagen für die Landesentwicklung,
5.
die Entscheidung über die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Landesentwicklungsplan,
6.
die Erarbeitung von Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Pläne nach
§ 7
Abs. 1,
7.
die Festlegung von Planungsräumen,
8.
die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
9.
die Durchführung von Raumordnungsverfahren, soweit nicht die unteren Landesentwicklungsbehörden zuständig sind,
10.
die Abgabe von landesplanerischen Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.
(3) Untere Landesentwicklungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt:
1.
die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,
2.
die Durchführung von Raumordnungsverfahren, deren räumliche Auswirkungen sich auf das Gebiet eines Landkreises beschränken und die durch die oberste Landesentwicklungsbehörde übertragen werden,
3.
die Beratung über Erfordernisse der Raumordnung.
(4) Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Sie erledigen diese Aufgabe in Regionalen Planungsgemeinschaften als Zweckverbände nach Maßgabe des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 3 Aufsicht
(1) Die unteren Landesentwicklungsbehörden unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht der obersten Landesentwicklungsbehörde.
(2) Der obersten Landesentwicklungsbehörde obliegt die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Rechts- und Fachaufsicht über die von den Regionalen Planungsgemeinschaften verfügten Untersagungen. Für die Durchführung der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht gilt Teil 8 des
Kommunalverfassungsgesetzes
entsprechend.
§ 4 Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung
Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach dem
Raumordnungsgesetz
gelten für die Landesentwicklung folgende weitere Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für Abwägungs- und Ermessensentscheidungen:
1.
a)
Im Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt ist die Siedlungs- und Freiraumstruktur so zu entwickeln, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird. Dabei ist insbesondere die demografische Entwicklung zu berücksichtigen.
b)
Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben.
2.
a)
Die Raumstruktur Sachsen-Anhalts ist gekennzeichnet durch den ländlichen Raum, die Verdichtungsräume Halle und Magdeburg und Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume.
b)
Für den Ordnungsraum (Verdichtungsraum und der den Verdichtungsraum umgebende Raum) sind verstärkt ordnende Maßnahmen im Sinne einer stärkeren planerischen Steuerung der räumlichen Nutzung erforderlich.
c)
Die Verdichtungsräume sind in ihren zentralen Funktionen insbesondere für Innovations- und internationale Wettbewerbsfähigkeit, als internationale Verkehrs- und Kommunikationsknotenpunkte, als Arbeitsmarktschwerpunkte und als Zentren der Wissenschaft, Bildung und Kultur zu stärken.
d)
Der ländliche Raum ist als Lebens- und Wirtschaftsraum mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln.
e)
Der ländliche Raum einschließlich seiner Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume hat gemeinsam mit den Verdichtungsräumen zu einer ausgewogenen Entwicklung des Landes beizutragen.
f)
Die Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume sind in ihrer bisherigen Entwicklung zu eigenständigen Lebens- und Wirtschaftsräumen zu unterstützen und zu stärken. Auch in den ländlichen Räumen sind Wachstumsräume erkennbar, die ein eigenständiges zukunftsfähiges Profil aufweisen und über dynamische Wirtschaftsstandorte verfügen. Diese Räume sind insbesondere hinsichtlich ihrer Entwicklung weiter zu stärken, um eine Potenzialfunktion für den ländlichen Raum wahrnehmen zu können. Die Zentralen Orte im ländlichen Raum sollen hierbei als Träger der Entwicklung wirken.
3.
a)
In Sachsen-Anhalt sind durch die Festlegung eines Systems der Zentralen Orte in allen Landesteilen gleichwertige Lebensbedingungen für die Bevölkerung zu entwickeln.
b)
Die Zentralen Orte wirken als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie haben über ihren eigenen örtlichen Bedarf hinaus für ihren Verflechtungsbereich bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards der Versorgungsfunktionen insbesondere in den Bereichen Wohnen und Arbeiten, Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung sowie Verwaltung zu gewährleisten.
c)
Allen Bevölkerungsgruppen ist der gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Zugang zu Versorgungsangeboten, zu Leistungen des Bildungswesens, zu kulturellen und sportlichen Angeboten sowie zu sozialen und technischen Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten.
d)
Für ländliche Räume mit geringer Einwohnerdichte (weniger als 70 Einwohner/km
²
) sind im Rahmen des Zentrale-Orte-Systems spezifische Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge zu entwickeln.
e)
Die Zentralen Orte sind entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern.
4.
a)
Die Siedlungsentwicklung ist auf Zentrale Orte auszurichten. Bei der Siedlungsentwicklung ist der städtebaulichen Innenentwicklung, der Wohnungsmodernisierung, der städtebaulichen Erneuerung und der Verbesserung des Wohnumfeldes Vorrang vor der Neuausweisung von Flächen im Außenbereich einzuräumen.
b)
Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
5.
a)
Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Beseitigung bestehender Beschäftigungs- und Strukturprobleme in Sachsen-Anhalt zu stärken. Ziel ist eine nachhaltige Sicherung des Angebots an Arbeitsplätzen und eine Verstetigung des Wirtschaftswachstums. Dazu sind angemessene und bedarfsgerechte Voraussetzungen in allen Teilräumen zu schaffen und vorzuhalten.
b)
In allen Teilräumen des Landes ist die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln. Die Standortvoraussetzungen der Wirtschaft des Landes sind im Rahmen einer nachhaltigen Gesamtentwicklung durch:
aa)
den Ausbau der Infrastruktur,
bb)
eine zielgerichtete Entwicklung der Innovationspotenziale,
cc)
die gezielte Förderung von industriellen Ansiedlungen,
dd)
die Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen,
ee)
die Entwicklung produktionsorientierter Dienstleistungen,
ff)
die Stärkung kleiner und mittlerer Betriebe,
gg)
die Sanierung alter Industriestandorte einschließlich der Beseitigung vorhandener Altlasten sowie einer am Bedarf orientierten Revitalisierung der Standorte und der Ausweisung neuer Standorte
zu entwickeln.
c)
Es ist dabei der Aufbau einer räumlich ausgewogenen, modernen und technologieorientierten Wirtschaftsstruktur anzustreben, die Sachsen-Anhalt im nationalen und internationalen Wettbewerb positioniert und dazu beiträgt, den wirtschaftlichen Höchststand anderer Regionen zu erreichen. Die Entstehung und weitere Ausprägung von wirtschaftsstrukturellen Verflechtungen ist in allen Teilräumen zu sichern und weiterzuentwickeln.
d)
Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume weisen besondere Potenziale und Entwicklungsverläufe auf, die weiterzuentwickeln sind. Diesen Räumen kommt insbesondere bei der wirtschaftlichen Stabilisierung des ländlichen Raums große Bedeutung zu.
e)
Die Bildungs-, Forschungs-, Technologie- und Wissenschaftseinrichtungen in Sachsen-Anhalt sind als wichtige Wachstumsfaktoren weiterzuentwickeln. Es ist ein leistungsfähiges und hochwertiges Angebot zu sichern.
f)
Mit der Weiterentwicklung und Profilierung der bestehenden Ausbildungs- und Qualifikationszentren, der wirtschaftsnahen Forschungs- und Entwicklungsinfrastruktur sowie von Technologietransfereinrichtungen sind günstige Rahmenbedingungen für die Gründung selbstständiger Existenzen und für innovative Weiterentwicklungen in den Unternehmen vorzuhalten.
6.
Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben sind bei Planungen und Maßnahmen des ländlichen Raums besonders zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, der Wirtschaftsstruktur und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
7.
a)
Der Tourismus ist als Wirtschaftszweig nachhaltig, umwelt- und sozialverträglich unter Berücksichtigung des Prinzips der Barrierefreiheit zu stärken und auszubauen.
b)
Als Kernland deutscher Geschichte mit Baudenkmälern von herausragender Bedeutung ist in Sachsen-Anhalt der Kulturtourismus zu stärken und zu sichern.
8.
a)
Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft sind im Land Sachsen-Anhalt zu sichern. Die Land- und Forstwirtschaft ist für die Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung, die Bereitstellung nachwachsender Rohstoffe zur stofflichen und energetischen Verwertung und als wichtiger Gestalter der Kulturlandschaft flächendeckend im Land zu erhalten. Die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Forstwirtschaft sind in diesem Sinne weiterzuentwickeln und zu stärken, um Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten zu erhalten und zu schaffen.
b)
Die Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft durch das Land ist insbesondere auf die Beratung, Aus- und Weiterbildung, die praxisnahe Forschung und Entwicklung, die Modernisierung der Betriebe mit dem Schwerpunkt der Erhöhung der Wertschöpfung, das Agrarmarketing zur Stärkung des Regionalbezugs, den Aufbau und den Schutz des Netzes „Natura 2000“ sowie die Umsetzung der Klima-, Natur- und Umweltschutzziele auszurichten.
9.
Zur besseren Einbindung Sachsen-Anhalts in den europäischen Wirtschaftsraum und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes sind die Entwicklungsachsen zwischen und in den Oberzentren und ihren Verdichtungsräumen weiterzuentwickeln. Die transeuropäischen Netze sind dabei von besonderer Bedeutung. Raumordnung und Landesentwicklung wirken darauf hin, dass die Oberzentren Sachsen-Anhalts in das Netz der europäischen Metropolregionen einbezogen werden. Die Einbindung und die Entwicklung des ländlichen Raumes und der großen Erholungsräume sind zu sichern.
10.
Die Verkehrsinfrastruktur ist als wesentlicher Bestandteil eines innerhalb des Landes und über die Landesgrenzen hinaus vernetzten Wirtschaftsraumes als Voraussetzung für Mobilität, Wachstum und Beschäftigung in allen Teilräumen des Landes zu sichern und auszubauen. Die Verkehrssysteme sind zur Sicherung von Standortattraktivität und Lebensqualität in allen Landesteilen bedarfsgerecht zu gestalten. Dabei müssen die Zentralen Orte mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein.
11.
a)
Die Kulturlandschaft Sachsen-Anhalts ist in ihrer Vielfalt und mit den sie prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten und weiterzuentwickeln. Historische Landschaften, die auch städtische und industriell gewerbliche Gebiete umfassen, sind zu bewahren.
b)
Darüber hinaus ist ein harmonisches Nebeneinander unterschiedlicher Landschaftstypen anzustreben, bei dem ihre ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Funktionen dauerhaft erhalten bleiben und keine dieser Funktionen gänzlich zulasten der anderen entwickelt wird.
12.
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden hat zur Minimierung der Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke und insbesondere der Minimierung der Versiegelung von Böden beizutragen.
13.
Zur Sicherung der Funktions- und Regenerationsfähigkeit der Naturgüter Boden, Luft, Wasser sowie der Pflanzen- und Tierwelt ist die Inanspruchnahme des Freiraumes durch Siedlungen, Einrichtungen und Trassen der Infrastruktur, gewerbliche Anlagen, Anlagen zur Rohstoffgewinnung und andere Nutzungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Planungen, die mit Inanspruchnahme von Freiraum verbunden sind, bedürfen besonderer Umsicht.
14.
Dem vorbeugenden Hochwasserschutz ist verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen. Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden sind Gebiete zum vorbeugenden Hochwasserschutz zu erhalten oder zu schaffen.
15.
Für Oberflächengewässer und das Grundwasser ist ein guter ökologischer und chemischer Zustand zu erhalten oder zu erreichen. Die Trinkwasserversorgung ist durch eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten.
16.
a)
In allen Teilen des Landes sind entsprechend ihrer Eignung Voraussetzungen für eine versorgungssichere, rationelle und umweltschonende Energieversorgung unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien zu schaffen.
b)
Die Regionalplanung hat geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie festzulegen. Die Entwicklung der Windenergiekapazität ist auf die Erneuerung bisheriger Windenergieanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering) bestehender Anlagen (Altanlagen) in den Eignungs- und Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu konzentrieren. In diesem Fall darf eine neue Anlage errichtet werden, wenn
aa)
sie mindestens zwei Altanlagen ersetzt, die sich in demselben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt, einem der angrenzenden Landkreise oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt wie der Standort der neuen Anlage befinden, oder wenn sie mindestens eine Altanlage außerhalb eines Vorrang- oder Eignungsgebietes innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt, sowie
bb)
die Altanlagen einschließlich ihrer Fundamente vollständig, frühestens fünf Jahre vor und spätestens bis zu der Inbetriebnahme der neuen Anlagen abgebaut werden und der Bauherr sich dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde ausdrücklich verpflichtet.
17.
Rohstoffgewinnung hat sich im Rahmen einer räumlich geordneten Gesamtentwicklung des Landes zu vollziehen. Unter Beachtung der Standortgebundenheit zur Rohstoffgewinnung sind Rohstofflagerstätten zu sichern, um eine langfristige Versorgung der Volkswirtschaft zu gewährleisten.
18.
Zum Schutz der Erdatmosphäre und des Klimas sind im Sinne langfristiger Vorsorge die Möglichkeiten zur Eindämmung des Treibhauseffektes und der damit verbundenen Folgen für Mensch und Natur zu nutzen.
19.
Regionale Folgen des Klimawandels sowie Möglichkeiten der Anpassung an den Klimawandel sind zu betrachten.
§ 5 Zentrale Orte
(1) Das System der Zentralen Orte dient der räumlichen Organisation der Daseinsvorsorge.
(2) Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Zentrale Ort ist im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen.
(3) Als Zentrale Orte sind in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen.
§ 6 Instrumente der Landesentwicklung
(1) Instrumente der Landesentwicklung sind insbesondere die Landesentwicklungsplanung, die Sicherung der Landesentwicklung und das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem.
(2) Die Landesentwicklungsplanung umfasst den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und die Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne.
(3) Der Sicherung der Landesentwicklung dienen Zielabweichungsverfahren, die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen sowie Raumordnungsverfahren.
(4) Das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem umfasst das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung.
Teil 2 Landesentwicklungsplanung
§ 7 Planungsebenen und allgemeine Vorschriften
(1) Die Landesentwicklungsplanung legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für
1.
das Landesgebiet im Landesentwicklungsplan,
2.
die Gebiete der Regionalen Planungsgemeinschaften in Regionalen Entwicklungsplänen und
3.
bestimmte Teilräume in Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen
fest.
(2) Das Aufstellungsverfahren leitet die oberste Landesentwicklungsbehörde für den Landesentwicklungsplan und die Regionale Planungsgemeinschaft für den Regionalen Entwicklungsplan ein, indem sie die allgemeine Planungsabsicht mit dem Hinweis darauf, dass hierzu Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können, den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes
und den Personen des Privatrechts im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes
bekannt macht. Die Öffentlichkeit ist zu unterrichten.
(3) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Plänen nach Absatz 1 in beschreibender und, soweit möglich, auch durch kartografische Darstellung festzulegen.
(4) Die kartografischen Darstellungen nach Absatz 3 sind auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems des Landes nach den
§§ 19
bis
21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt
zu erarbeiten.
(5) Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen, den Personen des Privatrechts sowie der Öffentlichkeit ist gemäß
§ 9 des
Raumordnungsgesetzes
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht zu geben. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.
(6) Zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts sind für den Landesentwicklungsplan Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden, für Regionale Entwicklungspläne Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen unteren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, sonst zuständigen Landesbehörden einzuholen.
(7) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Plans nach Absatz 1 die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein Verfahren durchgeführt werden, in dem nur den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach
§ 4 des Raumordnungsgesetzes
begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
(8) Das für die Landesentwicklung zuständige Ministerium legt Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Entwicklungspläne fest.
§ 8 Landesentwicklungsplan
(1) Der Landesentwicklungsplan enthält die landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde zu legen sind.
(2) Die Festlegungen zur Raumstruktur sollen insbesondere enthalten:
1.
zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, soweit erforderlich
a)
Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe,
b)
Verdichtungsräume und
c)
überregionale Achsen,
2.
zur anzustrebenden Freiraumstruktur
a)
schutzbezogene Festlegungen für Natur und Landschaft sowie für Hochwasserschutz,
b)
nutzungsbezogene Festlegungen für Wassergewinnung, Rohstoffgewinnung, Landwirtschaft, Tourismus und Erholung,
3.
zu sichernde Standorte und Trassen für
a)
Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
b)
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur,
c)
Standorte für überregional bedeutsame Industrieansiedlungen.
(3) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesentwicklungsbehörde unter Beteiligung aller Ministerien erarbeitet.
(4) Die Landesregierung beschließt den Landesentwicklungsplan durch Verordnung und stellt vor dem Beschluss das Einvernehmen mit dem Landtag her.
(5) Der Landesentwicklungsplan kann bei den Landesentwicklungsbehörden nach den Maßgaben von
§ 19
von jedermann eingesehen werden.
§ 9 Regionale Entwicklungspläne
(1) In den Regionalen Entwicklungsplänen sind, soweit erforderlich, insbesondere festzulegen:
1.
die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren),
2.
die räumliche Konkretisierung und Ergänzung der im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen schutz- und nutzungsbezogenen Festlegungen zur Freiraumstruktur, insbesondere zu
a)
Natur und Landschaft unter maßgeblicher Berücksichtigung des Ökologischen Verbundsystems und des Netzes „Natura 2000“,
b)
Landwirtschaft,
c)
Rohstoffsicherung,
d)
Wassergewinnung,
e)
Tourismus und Erholung,
f)
Kultur- und Denkmalpflege,
g)
Hochwasserschutz einschließlich Schutz vor Vernässungen,
h)
Erstaufforstung,
i)
Gebieten zur Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
3.
zu sichernde Standorte und Trassen für
a)
regional bedeutsame Verkehrstrassen,
b)
regional bedeutsame Standorte für Industrie und Gewerbe,
c)
regional bedeutsame Standorte für Verkehrsanlagen,
d)
regional bedeutsame Standorte für Ver- und Entsorgungsanlagen,
e)
regional bedeutsame Standorte für großflächige Freizeitanlagen,
f)
regional bedeutsame Standorte für militärische Anlagen,
g)
regional bedeutsame Standorte für sonstige Anlagen,
4.
weitere, im Landesentwicklungsplan bestimmte, aber den Regionalen Entwicklungsplänen vorbehaltene Festlegungen, insbesondere
a)
Gebiete zur Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten,
b)
Gebiete für Repowering von Windenergieanlagen als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten,
c)
Siedlungsbeschränkungsgebiete im Bereich von Flugplätzen.
(2) Die Regionalen Entwicklungspläne sind nach Form und Inhalt einheitlich mit einer kartografischen Darstellung im Maßstab 1 : 100 000 zu erarbeiten.
(3) Der Regionale Entwicklungsplan ist von der Regionalversammlung zu beschließen. Er bedarf der Genehmigung der obersten Landesentwicklungsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Regionale Entwicklungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem
Raumordnungsgesetz
, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten versagt wird.
(4) Die Gemeinde kann einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windenergieanlagen, für die ein Repowering vorgesehen ist, bei der Regionalen Planungsgemeinschaft stellen. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat den Antrag in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans zu prüfen.
§ 10 Regionale Teilgebietsentwicklungspläne
(1) Für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, sind Regionale Teilgebietsentwicklungspläne als Teilregionalpläne aufzustellen. Für die Aufstellung gelten die Vorschriften über die Aufstellung eines Regionalen Entwicklungsplans entsprechend.
(2) Die Planungsräume für Regionale Teilgebietsentwicklungspläne werden durch die oberste Landesentwicklungsbehörde in Abstimmung mit der Regionalen Planungsgemeinschaft festgelegt.
(3) Regionale Teilgebietsentwicklungspläne legen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest, die für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich sind. Das sind insbesondere Festlegungen zu Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, zu Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, zu erforderlichen Umsiedlungen und zur Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft.
(4) Die Einholung der für die Erarbeitung von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erfolgt auf Kosten des Vorhabenbegünstigten.
Teil 3 Sicherung der Landesentwicklung
§ 11 Durchführung von Zielabweichungsverfahren
(1) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsplans ist bei der obersten Landesentwicklungsbehörde zu stellen. Die oberste Landesentwicklungsbehörde gibt der Regionalen Planungsgemeinschaft, den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme. In Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, hat die Landesregierung zu entscheiden. Die Entscheidung zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan ist der Regionalen Planungsgemeinschaft mitzuteilen.
(2) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Regionalen Entwicklungsplans ist bei der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller, der obersten Landesentwicklungsbehörde und den Beteiligten nach Satz 2 unverzüglich mit. Die oberste Landesentwicklungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung innerhalb eines Monats, nachdem ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, beanstanden.
§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
(1) Untersagungen von Planungen und Maßnahmen sowie von Entscheidungen über deren Zulässigkeit nach
§ 12 des Raumordnungsgesetzes
, die den Plänen nach
§ 7
Abs. 1 entgegenstehen, können, jeweils im Benehmen mit dem für die Planung oder Maßnahme fachlich zuständigen Ministerium, erlassen werden
1.
bezüglich der Ziele der Raumordnung, die im Landesentwicklungsplan festgelegt sind, durch die oberste Landesentwicklungsbehörde,
2.
bezüglich der Ziele der Raumordnung, die in einem Regionalen Entwicklungsplan oder einem Regionalen Teilgebietsentwicklungsplan festgesetzt sind, durch die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Den Regionalen Planungsgemeinschaften obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis. Ein Vorverfahren nach
§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
findet nicht statt.
(4) Aufgrund einer befristeten Untersagung hat die zuständige öffentliche Stelle im Sinne des
§ 4 des Raumordnungsgesetzes
die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für den Zeitraum der Befristung auszusetzen.
§ 13 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Sie sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen möglichst frühzeitig der obersten Landesentwicklungsbehörde mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu geben. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger hat die öffentliche Stelle mitzuteilen, die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erteilung einer Genehmigung zuständig ist.
(2) Die oberste Landesentwicklungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen, ob zur landesplanerischen Abstimmung der mitgeteilten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens oder eine landesplanerische Stellungnahme geboten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Planungsträger mitzuteilen.
§ 14 Durchführung des Raumordnungsverfahrens
(1) Vor Einleitung des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit bei einem Ortstermin in jeder durch die Planung berührten Gemeinde über das Vorhaben zu unterrichten. Dabei sollen der Planungsträger über die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme und die möglichen Auswirkungen, die Landesentwicklungsbehörde über den Verfahrensablauf und die im Verfahren zu prüfenden Sachverhalte Auskunft geben.
(2) Im Raumordnungsverfahren bezieht die zuständige Landesentwicklungsbehörde die Öffentlichkeit durch die Gemeinden ein, indem
1.
sie die Planung oder Maßnahme in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie ihrer allgemeinen Zielstellung in den Gemeinden, in denen sie sich auswirkt, auf Kosten des Planungsträgers durch ortsüblichen Aushang oder örtliche Tageszeitung öffentlich bekannt macht,
2.
die Verfahrensunterlagen während eines angemessenen Zeitraumes eingesehen werden können,
3.
Gelegenheit zur Äußerung gegenüber der Gemeinde gegeben wird.
(3) Vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens ist eine Erörterung durchzuführen. Über die Ergebnisse ist die Öffentlichkeit durch die Gemeinde zu unterrichten.
(4) Das Raumordnungsverfahren endet mit einer landesplanerischen Beurteilung. Sie ist dem Träger der Planung oder Maßnahme und den Verfahrensbeteiligten zuzuleiten. In den durch die Planung berührten Gemeinden ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens zu unterrichten.
Teil 4 Amtliches Raumordnungs-Informationssystem
§ 15 Zweck
(1) Die Daten der Landesentwicklung sind Grundlage und maßgebliche Informationsquelle der Landesentwicklungsbehörden, der übrigen Landesverwaltung, der anderen Fachplanungsträger, der Regionalen Planungsgemeinschaften und der Kommunen. Sie sind die Basis für die Abstimmung und Beurteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie für Entscheidungen zur Landesentwicklung.
(2) Daneben sind sie Grundlage für Maßnahmen zur demografischen Entwicklung des Landes und zur Infrastrukturentwicklung, insbesondere für die raumstrukturelle Bevölkerungsentwicklung, die Siedlungs- und Versorgungsinfrastruktur, die technische Infrastruktur für Verkehr, Energie und Freiraumstruktur sowie für Umweltbelange und das Brachflächenkataster.
(3) Die Daten der Landesentwicklung sind wesentlicher Bestandteil des Flächenmanagements und Grundlage der Bodenordnung.
§ 16 Raumordnungskataster und Raumbeobachtung
(1) Das von der obersten Landesentwicklungsbehörde geführte Raumordnungskataster weist die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aller Ebenen und Bereiche im Land Sachsen-Anhalt nach.
(2) Das Raumordnungskataster beinhaltet die Planungen und Maßnahmen insbesondere folgender Bereiche:
1.
Bauleitplanung und kommunale Siedlungsentwicklung,
2.
Naturschutz und Landschaftspflege,
3.
Land- und Forstwirtschaft,
4.
Wasserwirtschaft,
5.
Boden, Abfall, Altlasten, Immissionsschutz und technischer Umweltschutz,
6.
Bergbau,
7.
Energieversorgung,
8.
Verkehrs- und Telekommunikationswesen,
9.
Wirtschaft,
10.
Archäologie und Denkmalschutz,
11.
Bildungswesen,
12.
Freizeit, Sport, Erholung und Fremdenverkehr,
13.
Gesundheits- und Sozialwesen,
14.
Landesverteidigung, öffentliche Ordnung und Sicherheit,
15.
Regionalplanung.
(3) Die Landesentwicklungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften erfassen, strukturieren und bewerten fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen einschließlich der Überwachung der erheblichen Auswirkungen aus der Umsetzung der Landesentwicklungsplanung auf die Umwelt (Raumbeobachtung).
(4) Raumbedeutsame Tatbestände und Entwicklungen als Inhalt der Raumbeobachtung sind:
1.
Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Raumstruktur: Kulturlandschaften, Planungsregionen, Ordnungsräume, Verdichtungsräume, der die Verdichtungsräume umgebende Raum, ländliche Räume, Entwicklungsachsen, Metropolregionen;
2.
Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungsstruktur: Zentrale Orte, Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge, Bildung und Kultur, Kinder und Jugendliche, Gesundheit, Pflege, Betreuung und Sport, Dienstleistungen, großflächiger Einzelhandel;
3.
Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Standortpotenziale und der technischen Infrastruktur: Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, Verkehr, Logistik, Schienenverkehr, Straßenverkehr, Wasserstraßen und Binnenhäfen, Luftverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr, Energie;
4.
Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstruktur: Schutz des Freiraums, Natur und Landschaft, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Klimaschutz, Klimawandel, Bodenschutz und Flächenmanagement, Freiraumnutzung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Rohstoffsicherung, Wassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Tourismus und Erholung, Kultur und Denkmalpflege, militärische Nutzung.
§ 17 Führung als integriertes Geoinformationssystem
(1) Das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung werden integriert und aufeinander abgestimmt als Amtliches Raumordnungs-Informationssystem nach
§ 6
Abs. 1 und 4 digital und für das Internet geeignet geführt.
(2) Das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem basiert auf dem Geobasisinformationssystem des Landes nach den
§§ 19
bis
21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt
und ist nach den Vorgaben des
Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
vom 14. Juli 2009
(GVBl. LSA S. 368)
in der jeweils geltenden Fassung strukturiert und standardisiert.
(3) Durch die oberste Landesentwicklungsbehörde werden landesweit einheitliche Austauschformate im Einvernehmen mit den datenhaltenden Fachplanungsbehörden festgelegt. Für alle Geofachdaten ist der Ortsbezug durch eine Georeferenzierung im Amtlichen Bezugssystem oder durch administrative Angaben zu gewährleisten.
§ 18 Vorlage von Unterlagen
Die Landesentwicklungsbehörden, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie die anderen Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen stellen ihre Daten und Unterlagen zur Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zeitnah in einer dafür geeigneten Form zur Verfügung. Diese Geofachdaten werden dabei bedarfsweise abgerufen. Dies gilt auch für die für die Landesentwicklung bedeutsamen Daten der amtlichen Statistik. Soweit fachgesetzlich nicht anders geregelt, sind die Daten und Unterlagen mindestens zum 31. Dezember jedes Jahres durch die zuständige Fachbehörde inhaltlich zu aktualisieren. Die Metadaten sind durch die datenhaltenden Fachplanungsbehörden zu führen.
§ 19 Bereitstellung
(1) Auszüge aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem werden in definierten Standards mit den Geodatendiensten des Landes über das Geodatenportal und das Geodatennetzwerk des Landes bereitgestellt.
(2) Jedermann kann Auszüge und Auskünfte aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem zweckbezogen erhalten und Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Auskünfte werden durch die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesentwicklungsbehörde gegeben. Eine Vervielfältigung und Verbreitung ist nur mit Erlaubnis der für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständigen Landesentwicklungsbehörde gestattet. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei eigener, nicht gewerblicher Nutzung.
(3) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesentwicklung sollen die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem bereits in einem frühen Stadium der Vorbereitung von Planungen oder Maßnahmen nutzen. Die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesentwicklungsbehörde teilt dem Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme auf Anfrage mit, ob andere Planungen berührt werden.
§ 20 Raumbeobachtungsbericht
Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplanes, ist der Landtag mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu unterrichten.
Teil 5 Regionale Planungsgemeinschaften
§ 21 Regionale Planungsgemeinschaft
(1) Es werden folgende Regionale Planungsgemeinschaften gebildet:
1.
Altmark
mit dem Altmarkkreis Salzwedel und dem Landkreis Stendal,
2.
Magdeburg
mit dem Landkreis Börde, dem Landkreis Jerichower Land, dem Landkreis Salzlandkreis und der kreisfreien Stadt Magdeburg,
3.
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg
mit dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld, dem Landkreis Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau,
4.
Halle
mit dem Landkreis Burgenlandkreis, dem Landkreis Saalekreis und der kreisfreien Stadt Halle (Saale) sowie dem Landkreis Mansfeld-Südharz mit den Städten Lutherstadt Eisleben, Arnstein, Gerbstedt, Hettstedt und Mansfeld, der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land und der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra,
5.
Harz
mit dem Landkreis Harz sowie dem Landkreis Mansfeld-Südharz mit den Städten Sangerhausen und Allstedt, der Gemeinde Südharz und der Verbandsgemeinde Goldene Aue.
(2) Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Regionalversammlung und der Verbandsgeschäftsführer, welcher die Bezeichnung Vorsitzender führt.
§ 22 Regionalversammlung und Verbandsvorsitz
(1) Die Verbandsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft führt die Bezeichnung Regionalversammlung.
(2) Die Regionalversammlung besteht aus den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Mittelzentren sowie weiteren Vertretern. Die Regionalversammlung hat mindestens zwölf Mitglieder; wird diese Zahl in Anwendung des Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4 nicht erreicht, beträgt die nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde zu legende Zahl 10 000 Einwohner.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft entsenden für je angefangene 20 000 Einwohner einen weiteren Vertreter in die Regionalversammlung. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit vom Statistischen Landesamt festgestellt wurde. Hauptverwaltungsbeamte der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Mittelzentren werden insoweit angerechnet.
(4) Die weiteren Vertreter in der Regionalversammlung sowie deren Stellvertreter werden in den kreisfreien Städten vom Stadtrat, in den Landkreisen von den Kreistagen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Dabei wählen die Kreistage ein Viertel der weiteren Vertreter auf Vorschlag der Gemeinden. Wählbar zum Vertreter ist, wer seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft hat. Nicht wählbar ist, wer in einer Landesentwicklungsbehörde tätig ist.
(5) Absatz 3 gilt für den Landkreis Mansfeld-Südharz entsprechend seiner Teilung und Zuordnung zu den Regionalen Planungsgemeinschaften nach
§ 21
Abs. 1 Nrn. 4 und 5. Der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz ist Mitglied der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaften Halle und Harz. Abweichend von Absatz 9 Satz 1 kann der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz nicht zu dem Vorsitzenden der Regionalversammlung gewählt werden.
(6) Jeder Vertreter in der Regionalversammlung hat eine Stimme. Er ist an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 35 des Kommunalverfassungsgesetzes
gilt entsprechend.
(7) Die Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten erfolgt durch seinen allgemeinen Vertreter. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich durch seinen fachlich zuständigen Beigeordneten vertreten lassen.
(8) Die Regionalversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Regionalausschuss bilden. Die Regionalversammlung kann bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in den
§§ 9
und
10
genannten, durch Satzung dem Regionalausschuss zur Beschlussfassung übertragen. Der Regionalausschuss besteht aus den Landräten und Oberbürgermeistern, die Mitglied der Regionalversammlung sind; die Satzung kann bestimmen, dass ihm weitere Mitglieder der Regionalversammlung angehören. Der Vorsitzende nach Absatz 9 sitzt dem Regionalausschuss vor.
(9) Ihren Vorsitzenden wählt die Regionalversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Der Vorsitzende ist Verbandsgeschäftsführer im Sinne des
§ 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
. Er ist ehrenamtlich tätig. Er bedient sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle.
§ 23 Finanzierung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten die Regionalen Planungsgemeinschaften vom Land jährlich folgende Finanzierungsbeträge:
1. Regionale Planungsgemeinschaft Altmark | 84 000 Euro, |
2. Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg | 76 000 Euro, |
3. Regionale Planungsgemeinschaft Halle | 77 000 Euro, |
4. Regionale Planungsgemeinschaft Harz | 71 000 Euro, |
5. Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg | 92 000 Euro. |
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 24 Kommunale Gebietsänderungen
Ergibt sich nach einer Gebietsänderung eines Landkreises ein Gebiet, für das ein Regionaler Entwicklungsplan nicht vorliegt, wird die Planung für dieses Gebiet durch die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft fortgeführt.
§ 25 Übergangsregelung
In Aufstellung befindliche Pläne nach
§ 7
Abs. 1 werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt; für bereits durchgeführte Verfahrensschritte gilt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
vom 28. April 1998
(GVBl. LSA S. 255)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007
(GVBl. LSA S. 466)
.
§ 26 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998
(GVBl. LSA S. 255)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007
(GVBl. LSA S. 466)
, außer Kraft.
Magdeburg, den 23. April 2015.
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