Vorherige Seite
    SeeBewachV
    1 - 218 - 19
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 16 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 die dort genannte betriebliche Organisation nicht aufrechterhält,
    2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort genannten Verfahrensablauf nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
    3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des Wachdienstes vornimmt,
    4. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen vorliegen,
    5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Wachpersonen mit der dort genannten Ausrüstung ausgestattet sind,
    6. entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten Uniformen verwechselt werden kann und Abzeichen verwenden lässt, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind,
    7. entgegen § 7 eine Person einsetzt,
    8. entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
    9. entgegen § 12 Absatz 1 bis 3 eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrechterhält,
    10. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
    11. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
    12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
    13. entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
    14. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
    15. entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig meldet.

    § 17 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Anlage (zu § 10 Absatz 1) Sachkunde

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 1569 - 1573)
    1. Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straf- und Verfahrensrechts, der Unfallverhütung und der maritimen Gesetze
    Die Unterrichtung soll 24 Zeitstunden nicht unterschreiten.
    Dieser Qualifikationsteil umfasst die folgenden Schwerpunkte:
    1.1
    Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    a) Aufgaben und Befugnisse von Bewachungsunternehmen,
    b) Abgrenzung zu Aufgaben von Polizei und Ordnungsbehörden sowie
    c) wesentliche Polizei- und sonstige Gesetze, Grundrechte;
    1.2
    Gewerberecht
    a) §§ 14 und 31 der Gewerbeordnung – Rechte und Pflichten des Bewachungsunternehmens sowie
    b) diese Rechtsverordnung – Anforderungen an Unternehmer und Beschäftigte, Haftpflichtversicherung;
    1.3
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    a) § 226 – Schikaneverbot – Voraussetzungen und Rechtsfolgen,
    b) § 227 – Notwehr – Voraussetzungen und Grenzen,
    c) §§ 228 und 904 – Notstand – Unterscheidung von defensivem und aggressivem Notstand,
    d) §§ 229 bis 231 und 859 – Selbsthilfe,
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren