SeeBewachV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung - SeeBewachV)

SeeBewachV
Ausfertigungsdatum: 11.06.2013
Vollzitat:
"Seeschiffbewachungsverordnung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1562)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 21.6.2013 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt im Benehmen mit der nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, festgelegten Behörde der Bundespolizei auf Antrag die Zulassung für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist.

§ 2 Antragsberechtigung und Antrag

(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
1. eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,
2. das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
3. Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
4. eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
5. die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
6. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.
Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.
(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.

§ 3 Dauer der Zulassung

Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.

§ 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung

(1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation einrichten und dokumentieren, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet; diese muss während der Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden. Die ordnungsgemäße betriebliche Organisation muss umfassen
1. die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen mit folgenden Aufgaben:
a) die Sicherstellung der Führung des Prozesshandbuchs durch das Bewachungsunternehmen gemäß Nummer 2,
b) die Überwachung des Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesses für die eingesetzten Wachpersonen gemäß Nummer 3,
c) die Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln der Kontroll- und Prüfprozesse gemäß Nummer 5,
d) die interne Kommunikation gemäß Nummer 7 sowie die Kommunikation mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und
e) die Durchführung und Überwachung der Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2,
2. eine Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich einem Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
3. Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesse für die eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird,
4. die Sicherstellung der Rechtsberatung der Wachpersonen,
5. Kontroll- und Prüfprozesse,
6. ein Dokumentationssystem sowie
7. ein internes Kommunikationssystem.
(2) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Verordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.

§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung

(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete Verfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewachungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und während der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktualisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen:
1. Zusammensetzung und Qualifizierung der Wachpersonen und Aufgabenverteilung unter den Wachpersonen, die ein Bewachungsteam an Bord bilden, unter Festlegung eines Einsatzleiters und seines Vertreters (Einsatzplanung), wobei die Funktionen des Einsatzleiters und des Vertreters mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Wachperson eines Bewachungsunternehmens zum Schutz von Seeschiffen voraussetzen, sowie Festlegung der Kommunikations- und Entscheidungswege zwischen dem Bewachungsteam und dem Verantwortlichen,
2. Festlegung des Zusammenwirkens des Einsatzleiters mit dem Kapitän zur Identifizierung eines Angriffs und zum Verhalten im Angriffsfall, wobei das Entscheidungsrecht des Kapitäns über Abwehrmaßnahmen unberührt bleibt,
3. Verfahrensregelung zur Anwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen,
4. Festlegung der Kommunikationswege zwischen den Wachpersonen und dem Kapitän,
5. Überwachung der Wachpersonen an Bord,
6. Fertigung von Berichten und Sicherung von Beweismitteln über den Ablauf von Einsätzen, bei denen Waffen zum Gebrauch kommen, sowie
7. Beschaffung, Transport, An- und Von-Bord-Bringen, Aufbewahrung und Sicherung gegen Verlust, Gebrauch und Entsorgung der Ausrüstung nach § 6.
(2) Das Bewachungsunternehmen hat den Wachdienst der Wachpersonen durch eine allgemeine Dienstanweisung, einsatzspezifische Dienstanweisungen und Schichtplanung zu regeln. Das Bewachungsunternehmen hat den Wachpersonen eine Ausfertigung der Dienstanweisungen gegen Empfangsbescheinigung sowie die Schichtplanung vor dem Einsatz auszuhändigen.
(3) Die Anforderungen an die Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
(4) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass spätestens vor Einschiffung der Wachpersonen folgende Unterlagen zu den eingesetzten Wachpersonen vorliegen:
1. bei einem Einsatz auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, ein Nachweis über die Erfüllung der mit der waffenrechtlichen Erlaubnis erteilten Auflagen nach § 28a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist,
2. ein Nachweis über die Unfall- und Krankenversicherungen der Wachpersonen,
3. Reisedokumente und Visa, sofern Visa vom jeweiligen Staat vor der Einreise erteilt werden,
4. Ausweise mit folgenden Angaben:
a) Namen und Vornamen der Wachpersonen,
b) Name und Anschrift des Bewachungsunternehmens,
c) Lichtbilder der Wachpersonen und
d) Unterschriften der Wachpersonen sowie einer Person nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2.
Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Das Bewachungsunternehmen hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

§ 6 Ausrüstung; Übertragung der Verordnungsermächtigung

(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit einer geeigneten, funktionsfähigen Ausrüstung zur Erfüllung ihrer Bewachungsaufgaben ausgestattet sind. Die Anforderungen an die Eignung und Funktionsfähigkeit der Ausrüstung bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
(2) Das Bewachungsunternehmen kann für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung vorsehen. Sofern Wachpersonen Dienstkleidung tragen, hat das Bewachungsunternehmen dafür zu sorgen, dass diese nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen

Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die
1. zuverlässig sind (§ 8),
2. mindestens 18 Jahre alt sind,
3. persönlich geeignet sind (§ 9) und
4. über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).

§ 8 Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen

(1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn
1. sie rechtskräftig verurteilt wurden
a) wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
es sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind zehn Jahre verstrichen,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition
a) missbräuchlich oder leichtfertig verwenden,
b) nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß gebrauchen oder nicht sorgfältig verwahren, oder
c) Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, oder
3. gegen diese Personen in einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Bereitstellungsverbote angeordnet oder deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden und dieser Rechtsakt der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
(2) Personen sind in der Regel nicht zuverlässig, wenn sie
1. zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, es sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind fünf Jahre verstrichen,
a) wegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat oder
b) wegen einer fahrlässigen rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder
c) wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen haben oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren gehabt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind,
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
3. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren oder
4. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften folgender Gesetze verstoßen haben:
a) das Waffengesetz,
b) das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist,
c) das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, oder
d) das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht abgeschlossen, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Entscheidung über die Zulassung des Bewachungsunternehmens bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen.
(4) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat sich das Bewachungsunternehmen von den einzusetzenden Wachpersonen folgende Unterlagen vorlegen zu lassen:
1. eine Übersicht ihrer bisherigen Arbeitgeber,
2. eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist sowie
3. ein Führungszeugnis nach § 30 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.

§ 9 Persönliche Eignung

(1) Personen besitzen keine persönliche Eignung, wenn sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind oder
3. psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in ihrer Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, so hat das Bewachungsunternehmen dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, benötigen für den erstmaligen Einsatz als Wachperson auf einem Seeschiff ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Attest über ihre geistige Eignung.

§ 10 Sachkunde

(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen über Kenntnisse in folgenden, in der Anlage näher genannten Sach- und Rechtsgebieten verfügen:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafrechts und Strafverfahrensrechts, der Unfallverhütung und des Seerechts,
2. Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,
3. Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) gemäß Regel 1 Nummer 1.12 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) vom 1. November 1974 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2579, Anlagenband; 2003 II S. 2018, 2028, 2029, 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II S. 690, 692, 696, 701, 709) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung, ISM-Code) gemäß Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens in der konsolidierten Fassung mit Berücksichtigung der Entschließungen MSC.104(73), MSC.179(79), MSC.195(80) und MSC.273(85) (VkBl. 2012 S. 230) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung,
4. Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse,
5. technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiffe und Ausrüstung,
6. waffentechnische Kenntnisse im Sinne einer sicheren Handhabung der vorgesehenen Bewaffnung und Ausrüstung,
7. Waffenrecht und maßgebliches Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten Hafen- und Küstenstaaten, soweit der Erwerb, das An- und Von-Bord-Bringen, die Aufbewahrung und das Sichern gegen Abhandenkommen, das Führen und der Gebrauch von Waffen und der entsprechenden Munition und sonstigen Bewachungsausrüstung betroffen ist,
8. Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See,
9. über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Vorgehensweisen und Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen und Ziele von Überfällen,
10. über die Militäroperationen in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Meldeverfahren und mögliche Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte,
11. Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien; VkBl. 2013 S. 640, VkBl. 2013 S. 651) einschließlich der „Besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische Piraten“ (Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP; VkBl. 2013 S. 655),
12. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
13. die spezifische Taktik für das Einsatzverfahren auf See sowie
14. Kenntnisse der englischen Sprache.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Kenntnisse über Waffen, Munition und sonstige Bewachungsausrüstung sind nur für die jeweils mitgeführten Waffentypen, Munitionsarten und Ausrüstungsgegenstände und nur für den Zweck der Bewachung von Seeschiffen nachzuweisen.

§ 11 Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen

(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.
(2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber,
2. eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, sowie
3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das, sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.
(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.

§ 12 Betriebshaftpflichtversicherung

(1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Betriebshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für Personenschäden und Sachschäden 5 Millionen Euro und für Vermögensschäden 500 000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, laufende Aufzeichnungen über seine Geschäfte und Einsätze zu führen und Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die folgenden Aufzeichnungen sind anzufertigen sowie die folgenden Unterlagen und Belege zu sammeln:
1. Bewachungsvertrag mit Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses,
2. Dokumentation jedes Einsatzes nach Beendigung des Einsatzes mit den folgenden Angaben:
a) Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des Seeschiffes,
b) Reiseverlauf und Reisezeitraum durch das gefährdete Gebiet,
c) Namen der eingesetzten Wachpersonen und die nach § 5 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen,
d) Liste der mitgeführten Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einschließlich etwaiger Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Handelsgenehmigungen sowie einer Dokumentation über Verluste, Ersatz oder Verbrauch,
3. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Wachpersonen unter Angabe des Tages des Vertragsschlusses,
4. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der Wachpersonen sowie über Einarbeitung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß den §§ 7 bis 10,
5. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Empfangsbescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2,
6. Versicherungsvertrag nach § 12 Absatz 1,
7. Anzeigen nach § 14 und
8. Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 festgelegten Kontroll- und Prüfprozesse.
(2) Bei Gebrauch von Waffen sind zusätzlich unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu dokumentieren:
1. Zeit, Ort und Dauer des Einsatzes,
2. Ablauf der Ereignisse bis zum Gebrauch der Waffen,
3. im Falle eines Angriffs: Anzahl und Bewaffnung der Angreifer,
4. im Falle eines Angriffs: die durch die Angreifer benutzten Boote und Waffen,
5. im Falle eines Angriffs: der Ablauf des Abwehrvorgangs,
6. benutzte Waffen und verbrauchte Munition,
7. Identität von Verwundeten und Toten,
8. schriftliche Zeugenaussagen zum und vorhandene Aufzeichnungen über den Gebrauch von Waffen sowie
9. Schießübungen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Dokumentationen nach Absatz 2 sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung oder Dokumentation angefertigt wurde.
(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 14 Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten

(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, einen Bewachungseinsatz auf Seeschiffen unverzüglich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen, spätestens aber 24 Stunden nach der Einschiffung der Wachpersonen. Hierbei sind Unterlagen mit den folgenden Angaben vorzulegen:
1. Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des Seeschiffes,
2. geplanter Reiseverlauf,
3. geplanter Reisezeitraum sowie
4. eine Kopie der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 28a des Waffengesetzes.
(2) Hat eine Wachperson von Waffen Gebrauch gemacht, so hat das Bewachungsunternehmen dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der in § 1 genannten Behörde der Bundespolizei zu melden.
(3) Das Bewachungsunternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Wechsel eines Verantwortlichen, Änderungen in der Geschäftsleitung und wesentliche Änderungen bei der betrieblichen Organisation nach § 4 und den Verfahrensabläufen nach § 5 unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wechsel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach § 11 Absatz 3 und 4 Satz 2 benannten Nachweise für den neuen Verantwortlichen unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2.
(3a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Der Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, ist unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
(5) Anzeigen und Meldungen sind über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen.

§ 15 Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen

(1) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte Zertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden, sind nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilten Zulassungen gleichzustellen, sofern die Anforderungen für diese ausländischen Zulassungen oder Zertifizierungen den Anforderungen gemäß dieser Rechtsverordnung im Wesentlichen gleichwertig sind.
(2) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte Zertifizierungen für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die in einem Drittstaat erteilt wurden, können Zulassungen, die nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichgestellt werden.
(3) Die Gleichstellung erfolgt durch Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des Bewachungsunternehmens. Der Bescheid ist auf zwei Jahre befristet. Für das Antragsverfahren ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Bewachungsunternehmen, die Inhaber einer gleichgestellten ausländischen staatlichen Zulassung oder staatlich anerkannten Zertifizierung sind, ist § 14 Absatz 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 die dort genannte betriebliche Organisation nicht aufrechterhält,
2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort genannten Verfahrensablauf nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des Wachdienstes vornimmt,
4. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen vorliegen,
5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Wachpersonen mit der dort genannten Ausrüstung ausgestattet sind,
6. entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten Uniformen verwechselt werden kann und Abzeichen verwenden lässt, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind,
7. entgegen § 7 eine Person einsetzt,
8. entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
9. entgegen § 12 Absatz 1 bis 3 eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrechterhält,
10. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
11. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
14. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
15. entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig meldet.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 10 Absatz 1) Sachkunde

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1569 - 1573)
1. Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straf- und Verfahrensrechts, der Unfallverhütung und der maritimen Gesetze
Die Unterrichtung soll 24 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Dieser Qualifikationsteil umfasst die folgenden Schwerpunkte:
1.1
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
a) Aufgaben und Befugnisse von Bewachungsunternehmen,
b) Abgrenzung zu Aufgaben von Polizei und Ordnungsbehörden sowie
c) wesentliche Polizei- und sonstige Gesetze, Grundrechte;
1.2
Gewerberecht
a) §§ 14 und 31 der Gewerbeordnung – Rechte und Pflichten des Bewachungsunternehmens sowie
b) diese Rechtsverordnung – Anforderungen an Unternehmer und Beschäftigte, Haftpflichtversicherung;
1.3
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
a) § 226 – Schikaneverbot – Voraussetzungen und Rechtsfolgen,
b) § 227 – Notwehr – Voraussetzungen und Grenzen,
c) §§ 228 und 904 – Notstand – Unterscheidung von defensivem und aggressivem Notstand,
d) §§ 229 bis 231 und 859 – Selbsthilfe,
e) §§ 903 und 854 – Eigentum, Besitz – Unterscheidung beider Rechtsbegriffe,
f) § 855 – Besitzdiener – Status Besitzdiener,
g) § 859 – Verbotene Eigenmacht sowie
h) §§ 823 bis 853 – Unerlaubte Handlungen;
1.4
Strafrecht:
1.4.1
Strafgesetzbuch, insbesondere
a) § 13 – Begehen durch Unterlassen und Garantenstellung,
b) § 32 – Notwehr/Nothilfe – Voraussetzungen, Grenzen, Rechtsfolgen,
c) § 33 – Notwehrüberschreitung,
d) §§ 34 und 35 – Rechtfertigender und entschuldigender Notstand,
e) § 132 – Amtsanmaßung – Voraussetzungen und Grenzen für ein Einschreiten,
f) § 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten,
g) § 145 – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln,
h) § 211 – Mord,
i) §§ 212 und 213 – Totschlag,
j) §§ 223 bis 231 – Körperverletzung,
k) § 239 – Freiheitsberaubung, § 239a – Erpresserischer Menschenraub, § 239b – Geiselnahme,
l) § 240 – Nötigung,
m) § 241 – Bedrohung,
n) § 303 – Sachbeschädigung,
o) § 308 – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion,
p) § 310 – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens,
q) § 315 – Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr sowie
r) § 323c – Unterlassene Hilfeleistung;
1.4.2
Strafprozessordnung und Nebenstrafrecht, insbesondere:
a) § 127 der Strafprozessordnung – Vorläufige Festnahme,
b) §§ 51, 52, 52a und 53 des Waffengesetzes – Straf- und Bußgeldvorschriften,
c) §§ 33 und 34 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz. AT 28.12.2012 V1) geändert worden ist, sowie
d) §§ 22a und 22b des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen;
1.5
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
a) BGV A1 Grundsätze der Prävention sowie
b) BGV C7 Wach- und Sicherungsdienste;
1.6
Seerecht
Hierunter fallen die für die Ausführung der Bewachungsaufgabe auf Seeschiffen relevanten Regelungen folgender Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1.6.1
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)
a) Artikel 2 und 3 – Rechtsstatus und Ausdehnung des Küstenmeeres,
b) Artikel 17 bis 19, 21 – Recht der friedlichen Durchfahrt,
c) Artikel 24 und 25 – Pflichten und Schutzrechte des Küstenstaates,
d) Artikel 27 – Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes,
e) Artikel 33 – Anschlusszone; Rechte des Küstenstaates,
f) Artikel 55 bis 57 – Ausschließliche Wirtschaftszone, Rechte des Küstenstaates, Breite der Ausschließlichen Wirtschaftszone,
g) Artikel 86 und 87 – Freiheit der Hohen See,
h) Artikel 90 – Recht der Schifffahrt,
i) Artikel 91 – Staatszugehörigkeit der Schiffe,
j) Artikel 92 – Rechtsstellung der Schiffe,
k) Artikel 94 – Pflichten des Flaggenstaats,
l) Artikel 95 – Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See,
m) Artikel 98 – Pflicht zur Hilfeleistung,
n) Artikel 100 bis 105 – Seeräuberei,
o) Artikel 108 – Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen sowie
p) Artikel 145 – Schutz der Meeresumwelt;
1.6.2
SOLAS-Übereinkommen
Grundgedanken, insbesondere:
a) Kapitel I – Allgemeine Voraussetzungen, Schiffstypen,
b) Kapitel II-2 – Bestimmungen zum Brandschutz/Branderkennung und Brandbekämpfung,
c) Kapitel III – Anforderungen an Rettungsmittel,
d) Kapitel V – Sicherheit der Navigation,
e) Kapitel VI – Beförderung von Gütern sowie
f) Kapitel XI-2 – Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt;
1.6.3
See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist;
1.6.4
Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen; BGBl. 1982 II S. 297, 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 870):
Allgemeiner Überblick und Einordnung in die Systematik der Seerechtsnormen. Einzelne Inhalte des Übereinkommens müssen nicht vermittelt werden;
1.6.5
Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), insbesondere:
Die Wachpersonen müssen die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften für Seeleute und die Regelungen in Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 §§ 120 bis 126 zur Einhaltung der Ordnung an Bord kennen sowie die vorgeschriebene Sicherheitsunterweisung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 5 absolviert haben.
2. Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Dieser Qualifikationsteil umfasst folgende Schwerpunkte:
a) Verhalten der Menschen im Normalfall und in besonderen Situationen,
b) wichtigste Motive menschlichen Verhaltens,
c) Konflikt als Auseinandersetzung,
d) Stress als Auslöser von Konflikten und Verhalten in Stresssituationen,
e) den Einsatzleiter und dessen Vertreter betreffend: Umgang mit Menschen – unter Vermeidung von Fehlerquellen, gegenüber Angehörigen verschiedener Personengruppen und in besonderen Situationen,
f) richtiges Ansprechen und Gesprächsführung,
g) den Einsatzleiter und dessen Vertreter betreffend: Personalführung,
h) Beurteilung der Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des hinhaltenden Widerstandes in verschiedenen Situationen (Risikomanagement).
3. Kenntnis der Bestimmungen des ISPS-Codes und des ISM-Codes sowie im Umgang mit Gefahrguttransporten
Die Unterrichtung soll zwei Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über den ISPS-Code und den ISM-Code zu unterrichten. In einer Grundschulung sollen den Wachpersonen die Grundzüge der Vorschriften, deren Entstehung sowie Zielsetzung vermittelt werden. Die Unterrichtung soll auf die für den möglichen Einsatz relevanten Themengebiete beschränkt werden. Für den Umgang mit Gefahrguttransporten ist eine Grundeinweisung vorzunehmen.
4. Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse
Die Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten.
Der Qualifikationsteil „Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse“ umfasst folgende Schwerpunkte:
4.1
Verhalten an Bord
Grundkenntnisse zum Verhalten an Bord müssen in einem Umfang vorhanden sein, der es den Wachpersonen ermöglicht, sich sicher und ohne Eigengefährdung an Bord eines Seeschiffes zu bewegen und den Seeschiffsverkehr im Umfeld des Seeschiffes ihres Einsatzes einschätzen und bewerten zu können;
4.2
Seemännische Grundkenntnisse
Die seemännischen Grundkenntnisse umfassen die unterschiedlichen Schiffstypen und Aufbauten, die Funktionen der Besatzungsmitglieder und deren Arbeitsumgebung, das Leben an Bord, das Verhalten bei Seenotfällen, Havarien und Unwetter, wie sie zum Beispiel in den Tabellen A-VI/1-1, A-VI/1-2 und A-VI/1-4 der Anlage zum STCW-Übereinkommen beschrieben werden. Zu den seemännischen Grundkenntnissen zählen weiterhin die Bestimmungen des Umweltschutzes auf See.
5. Technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiff und Ausrüstung
Die Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.
Der Qualifikationsteil „Technische Kenntnisse“ umfasst folgende Schwerpunkte:
5.1
Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Grundzüge der Sicherheitstechnik umfassen die mechanischen Sicherungseinrichtungen an Bord, Gefahrenmeldeanlagen, Kommunikationsmittel, Alarmverfolgung, Brandschutz und Brandbekämpfung;
5.2
Die Handhabung von Rettungseinrichtungen
Die Wachpersonen müssen Rettungsmittel, Signalmittel und Seenotsignale kennen und dem Seenotfall zuordnen können. Sie müssen Kenntnis über das richtige Verhalten im Seenotfall haben und in der Lage sein, die Rettungsmittel sicher anzuwenden. Des Weiteren müssen die Wachpersonen in den besonderen Gegebenheiten der Hilfeleistung auf See geschult sein;
5.3
Grundkenntnisse im Umgang mit dem Radar, Automatic Identification System (AIS);
5.4
Die vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen die unter den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Anforderungen, wenn sie einen Nachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen.
6. Waffentechnische Kenntnisse
Die Unterrichtung soll 18 Zeitstunden nicht unterschreiten.
6.1
Die Einteilung von Waffen – technische Waffenbegriffe
a) Bestandteile einer Schusswaffe und deren Funktion sowie
b) geeignete Munition;
6.2
Die Handhabung der Waffen
a) Grundregeln beim Umgang mit Waffen,
b) Entladung der Waffe,
c) Sicherung/Entsicherung der Waffe sowie
d) Verhalten beim Versagen der Schusswaffe;
6.3
Ballistik
a) Reichweite von Geschossen,
b) Streuung von Geschossen,
c) Drall sowie
d) Innenballistik/Außenballistik/Zielballistik;
6.4
Arten von Langwaffen;
6.5
Arten von Kurzwaffen;
6.6
Munition
a) Bezeichnungen,
b) Zündungsarten sowie
c) Arten von Einzelgeschossen;
6.7
Praktische Schießübungen.
7. Waffenrecht und Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten Hafen- und Küstenstaaten
Die Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.
7.1
Waffenrechtliche Kenntnisse im Sinne des Waffengesetzes
a) allgemeine waffenrechtliche Begriffe,
b) Kennzeichnung von Waffen und Munition,
c) Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition,
d) Führen von Waffen,
e) Schießen,
f) nicht gewerbliches Herstellen und Bearbeiten von Waffen und Munition,
g) Sicherung gegen Verlust von Waffen und Munition und sonstige Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers sowie
h) verbotene Waffen/Gegenstände und verbotene Munition;
7.2
Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen bezüglich Waffen
Relevante Normen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BAnz AT 16.04.2013 V1) geändert worden ist;
7.3
Das Recht der relevanten Küsten- und Hafenstaaten zur Durchfuhr, Lagerung und Ausfuhr von Waffen
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über die zu beachtenden Rechtsvorschriften in den möglichen Einsatzländern zu unterrichten. Die Wachpersonen sind darüber zu unterrichten, wie sie sich im Rahmen der erteilten Genehmigungen zu verhalten haben. Da oftmals Einsatzkonstellationen nicht vorhersehbar sind, muss die Unterrichtung an die Einsatzgegebenheiten individuell angepasst werden und vor dem Einsatz eine Einweisung erfolgen.
8. Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See
8.1
Kenntnisse in Erster Hilfe
Die Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten.
Alle Wachpersonen haben einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.
Die vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen diese Anforderung, wenn sie einen Nachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1, Tabelle A-VI/1-3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein;
8.2
Sanitätshelfer
Die Unterrichtung soll 32 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Die als Sanitätshelfer eingesetzte Wachperson erfüllt die Anforderungen, wenn sie am Lehrgang „Sanitätshelfer“ einer anerkannten Hilfsorganisation teilgenommen hat. Es können auch andere vergleichbare bzw. höherwertigere medizinische Qualifikationen anerkannt werden. Das Bewachungsunternehmen hat in diesem Fall nachzuweisen, dass die Inhalte des Lehrgangs „Sanitätshelfer“ vermittelt wurden. Die besonderen Erfordernisse der Seefahrt werden durch die in den Nummern 4 und 5 dieser Anlage bezeichneten Kenntnisse erfüllt. Weiterhin ist eine Fortbildung bei der ärztlichen Versorgung von Schusswunden, Brandwunden und Verletzungen durch Explosionen erforderlich, sofern sie nicht durch den oben genannten Lehrgang bereits abgedeckt wird.
9. Kenntnisse über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Vorgehensweisen und Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen, Zielrichtungen von Überfällen
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat alle seine Wachpersonen in der Grundschulung über die allgemeine und besondere Bedrohungslage in den möglichen Einsatzgebieten zu unterrichten. Es sollen Kenntnisse über die Tätergruppierungen, deren Vorgehensweisen und Bewaffnung vermittelt werden.
10. Kenntnisse über Militäroperationen in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Meldeverfahren und mögliche Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte
Die Unterrichtung soll drei Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat sich aus frei zugänglichen Quellen über Militäroperationen, die im Einsatzraum stattfinden, zu informieren. Ziel ist es, dass die Wachpersonen die verschiedenen Militäroperationen kennen, diese einordnen können und über deren Möglichkeiten der Hilfeleistung informiert sind.
Weiterhin hat das Bewachungsunternehmen sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit den verschiedenen Meldeverfahren in gefährdeten Seegebieten vertraut sind und der Einsatzleiter in der Lage ist, den Kapitän bei seinen Meldungen zu unterstützen.
11. Kenntnis der relevanten Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen in einer Grundschulung über die IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien und die „Empfohlenen Handlungspraktiken zum Schutz gegen somalische Piraten“ (Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy, BMP) zu unterrichten. Die Wachpersonen sollen die entsprechenden Vorschriften kennen und anwenden können. Die Wachpersonen sollen in der Lage sein, die Schiffsbesatzung bei der Umsetzung der jeweils aktuellen BMP zu unterstützen.
12. Kenntnis der Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Verordnung
13. Kenntnisse der spezifischen Taktik für das Einsatzverfahren auf See
Erforderlich ist die Kenntnis der neuesten, an Bord von Seeschiffen verwendbaren Sicherheitsvorkehrungen und deren Wirksamkeit.
Die Wachpersonen sollen die Möglichkeiten der technischen Sicherung eines Seeschiffes gegen Angriffe kennen und anwenden können. Das Bewachungsunternehmen stellt sicher, dass im Rahmen der Grundschulung gemäß Nummer 11 dieser Anlage die verschiedenen technischen Abwehrmöglichkeiten unterrichtet werden. Hierbei sollen die jeweils aktuellen internationalen Empfehlungen zum Schutz gegen Piraterie auf Hoher See und zu dem Verhalten im Falle von Angriffen Grundlage sein. Die Wachpersonen müssen über die korrekte Bedienung und Anbringung von technischen Sicherungsmaßnahmen unterrichtet werden. Wirkweisen, Möglichkeiten der Anwendung und Grenzen der Maßnahmen müssen bekannt sein, um ein wirksames Schutzkonzept für ein Seeschiff zu erarbeiten und den Kapitän bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen zu können.
14. Kenntnisse der englischen Sprache
Die Wachpersonen müssen über ausreichende englische Grundsprachkenntnisse verfügen, um sich an Bord des Seeschiffes insbesondere mit der Schiffsführung verständigen zu können. Die Englischkenntnisse des Einsatzleiters und seines Vertreters sollten sie zusätzlich in die Lage versetzen, mit militärischen Leitstellen und lokalen Behörden kommunizieren zu können.
Die Sprachkenntnisse der Wachpersonen genügen den Anforderungen, wenn sie
– bei klarer Standardsprache und vertrauten Dingen aus der Arbeit die Hauptpunkte verstehen können,
– die meisten Situationen, denen man während eines Einsatzes begegnet, bewältigen können,
– sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern können und
– über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Absichten und persönliche Eindrücke beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben können.
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