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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    § 4 Zusammenarbeit

    (1) Die im Kreisgebiet tätigen Behörden haben im Interesse des öffentlichen Wohles zusammenzuarbeiten. Sie haben sich, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen, gegenseitig Auskunft zu erteilen und über Vorgänge und beabsichtigte Maßnahmen, die für den Kreis von allgemeiner Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten. Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde hat darauf hinzuwirken, daß diese Behörden zusammenarbeiten.
    (2) Die Landrätin oder der Landrat kann mit anderen Kreisen, mit Gemeinden oder mit Ämtern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass sie oder er zur Durchführung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde die Verwaltung der oder des anderen Beteiligten in Anspruch nimmt. Die Rechte und Pflichten als zuständige Behörde bleiben davon unberührt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung des Kreistages.

    § 5 Personelle und sachliche Ausstattung, Kosten

    (1) Die für die Durchführung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen stellt der Kreis.
    (2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann mit Zustimmung der Landrätin oder des Landrats der allgemeinen unteren Landesbehörde Landesbeamtinnen oder Landesbeamte zuweisen. Bedienstete des Kreises können mit Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde, Landesbeamtinnen oder Landesbeamte mit Aufgaben des Kreises beschäftigt werden.
    (3) Für die dem Kreis durch die allgemeine untere Landesbehörde entstehenden Kosten gilt § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).

    § 6 Haftung

    Verletzt die Landrätin oder der Landrat oder eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter des Kreises in Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde die ihr oder ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet das Land. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

    § 7

    (Änderungsvorschriften)

    § 8

    (Inkrafttreten)
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