Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996
Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Ges. v. 12.11.2020, GVOBl. S. 808, ber. S. 996) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 | 01.01.2003 |
§ 1 - Allgemeine untere Landesbehörden | 01.01.2003 |
§ 2 - Verantwortlichkeit, Aufsicht | 22.02.2019 |
§ 3 - Zuständigkeit | 01.01.2021 |
§ 4 - Zusammenarbeit | 11.03.2011 |
§ 5 - Personelle und sachliche Ausstattung, Kosten | 01.01.2021 |
§ 6 - Haftung | 01.04.2009 |
§ 7 - (Änderungsvorschriften) | 01.01.2003 |
§ 8 - (Inkrafttreten) | 01.01.2003 |
§ 1 Allgemeine untere Landesbehörden
(1) In den Kreisen werden allgemeine untere Landesbehörden errichtet.
(2) Die Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörden nimmt die Landrätin oder der Landrat wahr.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern kreisangehöriger Gemeinden sowie den Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern den Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorstehern, zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 2 Verantwortlichkeit, Aufsicht
(1) In Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde ist die Landrätin oder der Landrat ausschließlich dem Land verantwortlich.
(2) Die Landrätin oder der Landrat untersteht in Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde der Dienstaufsicht des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration und der Fachaufsicht der fachlich zuständigen übergeordneten Landesbehörde.
(3) Die Landrätin oder der Landrat soll den Hauptausschuß unterrichten. Die Landrätin oder der Landrat kann sich in wichtigen Angelegenheiten vom Hauptausschuß beraten lassen.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Soweit die Landrätin oder der Landrat zuständig ist für Aufgaben
1.
der Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter,
2.
der Fachaufsicht über die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter,
3.
der Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie über die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
der Schulaufsicht,
5.
der Aufsicht über Kindertageseinrichtungen,
6.
der überörtlichen Prüfung,
nimmt sie oder er sie als allgemeine untere Landesbehörde wahr.
(2) Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde nimmt außer dem diejenigen Aufgaben wahr, die ihr oder ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden.
§ 4 Zusammenarbeit
(1) Die im Kreisgebiet tätigen Behörden haben im Interesse des öffentlichen Wohles zusammenzuarbeiten. Sie haben sich, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen, gegenseitig Auskunft zu erteilen und über Vorgänge und beabsichtigte Maßnahmen, die für den Kreis von allgemeiner Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten. Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde hat darauf hinzuwirken, daß diese Behörden zusammenarbeiten.
(2) Die Landrätin oder der Landrat kann mit anderen Kreisen, mit Gemeinden oder mit Ämtern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass sie oder er zur Durchführung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde die Verwaltung der oder des anderen Beteiligten in Anspruch nimmt. Die Rechte und Pflichten als zuständige Behörde bleiben davon unberührt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung des Kreistages.
§ 5 Personelle und sachliche Ausstattung, Kosten
(1) Die für die Durchführung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen stellt der Kreis.
(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann mit Zustimmung der Landrätin oder des Landrats der allgemeinen unteren Landesbehörde Landesbeamtinnen oder Landesbeamte zuweisen. Bedienstete des Kreises können mit Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde, Landesbeamtinnen oder Landesbeamte mit Aufgaben des Kreises beschäftigt werden.
(3) Für die dem Kreis durch die allgemeine untere Landesbehörde entstehenden Kosten gilt § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).
§ 6 Haftung
Verletzt die Landrätin oder der Landrat oder eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter des Kreises in Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde die ihr oder ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet das Land. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
§ 7
(Änderungsvorschriften)
§ 8
(Inkrafttreten)
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