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    DE - Landesrecht Berlin
    Für die Aufnahme zum Schuljahr 2020/2021 ist § 4 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Notensumme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss die Notensumme der entsprechenden Jahrgangsnoten der Bewerberinnen und Bewerber heranzuziehen ist.

    § 10 Bilden einer Zeugnisnote

    (1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2019/2020 Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 15 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde.
    (2) Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt.

    § 11 Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren

    (1) Die Mindestzahl an Klassenarbeiten je Unterrichtsfach wird im Schuljahr 2019/2020 in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an den Gymnasien abweichend von der nach § 19 Absatz 3 Satz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung in Verbindung mit Anlage 4 zur Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehenen Anzahl um jeweils eine Klassenarbeit reduziert. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bezogen auf die einzelne Klasse und das einzelne Unterrichtsfach festlegen, dass im Schuljahr 2019/2020 auch dann keine Klassenarbeit mehr geschrieben werden muss, wenn die Mindestanzahl an Klassenarbeiten nach Satz 1 unterschritten wird.
    (2) In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Beruflichen Gymnasien sowie Kollegs und Abendgymnasien wird im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin grundsätzlich eine Klausur je Unterrichtsfach geschrieben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung bezogen auf die einzelne Klasse und das einzelne Unterrichtsfach festlegen, dass im zweiten Halbjahr keine Klausur mehr geschrieben werden muss; in diesem Fall setzt sich die Zeugnisnote aus der Note oder den Noten der im ersten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 geschriebenen Klausur oder Klausuren und dem allgemeinen Teil des ersten und zweiten Halbjahres zusammen.
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