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Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die Primarstufe sowie die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Berlin Vom 15. Juni 2020

Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die Primarstufe sowie die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Berlin Vom 15. Juni 2020
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie an den allgemeinbildenden Schulen in Berlin vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 546)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die Primarstufe sowie die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Berlin vom 15. Juni 202021.06.2020
Teil 1 - Sonderregelungen für die Primarstufe21.06.2020
§ 1 - Bilden einer Zeugnisnote21.06.2020
§ 2 - Anzahl der Klassenarbeiten21.06.2020
§ 3 - Verweilen in der Schulanfangsphase und Wiederholen einer Jahrgangsstufe21.06.2020
Teil 2 - Sonderregelungen für die Sekundarstufe I21.06.2020
§ 4 - Bilden einer Zeugnisnote21.06.2020
§ 5 - Anzahl der Klassenarbeiten21.06.2020
§ 6 - Erwerb der Berufsbildungsreife, des berufsorientierenden Abschlusses und des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Schulabschlusses21.06.2020
§ 7 - Videoübertragung bei Prüfungen21.06.2020
§ 8 - Antrag auf Ersatzleistung für die Präsentationsprüfung21.06.2020
Teil 3 - Sonderregelungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung21.06.2020
§ 9 - Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule21.06.2020
§ 10 - Bilden einer Zeugnisnote21.06.2020
§ 11 - Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren21.06.2020
§ 12 - Wahl der Prüfungsfächer21.06.2020
§ 13 - Verzicht auf Zweitkorrektur in der Abiturprüfung21.06.2020
§ 14 - Prüfungsergebnis bei nicht oder nicht vollständig durchführbaren Abiturprüfungen21.06.2020
§ 15 - Antrag auf Abweichungen im Fach Sport21.06.2020
§ 16 - Antrag auf Ersatzleistung für die Präsentationsprüfung oder besondere Lernleistung21.06.2020
§ 17 - Videoübertragung bei Prüfungen21.06.2020

Teil 1 Sonderregelungen für die Primarstufe

§ 1 Bilden einer Zeugnisnote

(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2019/2020 Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 19 Absatz 8 Satz 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde.
(2) Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote nach Absatz 1 gebildet werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt.

§ 2 Anzahl der Klassenarbeiten

(1) Die Mindestzahl an Klassenarbeiten je Unterrichtsfach wird im Schuljahr 2019/2020 abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Grundschulverordnung auf zwei Klassenarbeiten reduziert. In den Jahrgangsstufen, in denen der Unterricht erst nach dem 11. Mai 2020 wieder begonnen hat oder beginnen wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bezogen auf die einzelne Klasse und das einzelne Unterrichtsfach festlegen, dass im Schuljahr 2019/2020 auch dann keine Klassenarbeit mehr geschrieben werden muss, wenn die Mindestzahl an Klassenarbeiten nach Satz 1 unterschritten wird.
(2) Sofern in einem Unterrichtsfach die Mindestzahl an Klassenarbeiten nach Absatz 1 Satz 1 unterschritten wird, kann die jeweilige Fachkonferenz beschließen, dass der Anteil schriftlicher Leistungen im Schuljahr 2019/2020 zu einem geringeren Anteil in die Zeugnisnote eingeht, als in § 19 Absatz 8 Satz 3 der Grundschulverordnung festgelegt. Der Anteil schriftlicher Leistungen an der Zeugnisnote darf auch in den Fällen des Satzes 1 ein Viertel nicht unterschreiten.

§ 3 Verweilen in der Schulanfangsphase und Wiederholen einer Jahrgangsstufe

(1) Im Schuljahr 2019/2020 ist eine Verlängerung des Besuchs der Schulanfangsphase abweichend von § 22 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler die Lern- und Entwicklungsziele nach Einschätzung der Klassenkonferenz voraussichtlich auch dann nicht erreicht hätte, wenn der Unterrichtsbetrieb in der Schule nicht auf Grund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 beeinträchtigt worden wäre. Dies gilt auch in den Fällen des § 22 Absatz 3 Satz 3 der Grundschulverordnung.
(2) Im Schuljahr 2019/2020 ist eine Anordnung der Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe abweichend von § 23 Absatz 2 der Grundschulverordnung nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler die Lern- und Entwicklungsziele nach Einschätzung der Klassenkonferenz voraussichtlich auch dann nicht erreicht hätte, wenn der Unterrichtsbetrieb in der Schule nicht auf Grund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 beeinträchtigt worden wäre. § 23 Absatz 3 der Grundschulverordnung bleibt unberührt.
(3) Eine freiwillige Wiederholung gemäß § 23 Absatz 4 der Grundschulverordnung ist im Schuljahr 2019/2020 nur zulässig, wenn Umstände vorliegen, die nicht auf alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen betreffende Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zurückzuführen sind.

Teil 2 Sonderregelungen für die Sekundarstufe I

§ 4 Bilden einer Zeugnisnote

(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2019/2020 Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 20 Absatz 4 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 2 Satz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. S. 529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde.
(2) Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt.
(3) § 20 Absatz 6 Nummer 2 der Sekundarstufe I-Verordnung findet im Schuljahr 2019/2020 keine Anwendung. Bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Jahrgangsnote als Grundlage für den Kurswechsel in ein anderes Anforderungsniveau.

§ 5 Anzahl der Klassenarbeiten

Die Mindestzahl an Klassenarbeiten je Unterrichtsfach wird im Schuljahr 2019/2020 abweichend von der nach § 19 Absatz 3 Satz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung in Verbindung mit Anlage 4 zur Sekundarstufe I-Verordnung für die einzelnen Jahrgangsstufen vorgesehenen Anzahl um jeweils eine Klassenarbeit reduziert. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bezogen auf die einzelne Klasse und das einzelne Unterrichtsfach festlegen, dass im Schuljahr 2019/2020 auch dann keine Klassenarbeit mehr geschrieben werden muss, wenn die Mindestzahl an Klassenarbeiten nach Satz 1 unterschritten wird. Satz 2 gilt für die Lehrgänge des Zweiten Bildungswegs für die Fächer, in denen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung Klassenarbeiten geschrieben werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entscheidung von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter getroffen wird.

§ 6 Erwerb der Berufsbildungsreife, des berufsorientierenden Abschlusses und des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Schulabschlusses

(1) Im Schuljahr 2019/2020 finden keine vergleichenden Arbeiten und keine teamorientierten Präsentationen statt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung sowie § 16 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung wird die Berufsbildungsreife im Schuljahr 2019/2020 ohne vergleichende Arbeiten erworben.
(3) Abweichend von § 11 Absatz 7 und 8 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden der berufsorientierende Abschluss und der der Berufsbildungsreife gleichwertige Schulabschluss im Schuljahr 2019/2020 ohne vergleichende Arbeiten und teamorientierte Präsentationen erworben.
(4) Der Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2019/2020 in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens in Teilen zielgleich unterrichtet und bewertet wurden.

§ 7 Videoübertragung bei Prüfungen

(1) Für die im Schuljahr 2019/2020 zu bildenden Ausschüsse gilt auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne des § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung und des § 23 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung, wenn es mittels Videokonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und der Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Prüflinge können zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind glaubhaft zu machen.

§ 8 Antrag auf Ersatzleistung für die Präsentationsprüfung

Schülerinnen und Schüler, die ihre Präsentationsprüfung nach § 41 der Sekundarstufe I-Verordnung auf Grund der Schließzeiten von Bibliotheken oder der Computerräume an Schulen oder anderer von ihnen nicht zu vertretender, die Bearbeitung des Themas beeinträchtigender Umstände nicht hinreichend vorbereiten konnten, können im Schuljahr 2019/2020 bis zu einem von der Schulleitung festzulegenden Termin auf Antrag mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten anstelle einer Präsentationsprüfung abweichend von § 41 der Sekundarstufe I-Verordnung eine Ersatzleistung in Form einer mündlichen Prüfung in dem Fach der Präsentationsprüfung ablegen. Die Gründe für das Vorliegen eines Härtefalles nach Satz 1 sind mit dem Antrag glaubhaft zu machen. Für die als Ersatzleistung abzulegende mündliche Prüfung gibt die Lehrkraft, die gemäß § 20 Absatz 7 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung das Fach zuletzt unterrichtet hat, den Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Wochen vor der Prüfung zwei Prüfungsschwerpunkte bekannt, die im Zusammenhang mit den Unterrichtsinhalten des ersten Schulhalbjahres stehen. Die mündliche Prüfung nach Satz 1 dauert 15 Minuten, eine Vorbereitungszeit ist nicht vorzusehen.

Teil 3 Sonderregelungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung

§ 9 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule

Für die Aufnahme zum Schuljahr 2020/2021 ist § 4 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Notensumme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss die Notensumme der entsprechenden Jahrgangsnoten der Bewerberinnen und Bewerber heranzuziehen ist.

§ 10 Bilden einer Zeugnisnote

(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2019/2020 Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 15 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde.
(2) Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt.

§ 11 Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren

(1) Die Mindestzahl an Klassenarbeiten je Unterrichtsfach wird im Schuljahr 2019/2020 in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an den Gymnasien abweichend von der nach § 19 Absatz 3 Satz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung in Verbindung mit Anlage 4 zur Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehenen Anzahl um jeweils eine Klassenarbeit reduziert. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bezogen auf die einzelne Klasse und das einzelne Unterrichtsfach festlegen, dass im Schuljahr 2019/2020 auch dann keine Klassenarbeit mehr geschrieben werden muss, wenn die Mindestanzahl an Klassenarbeiten nach Satz 1 unterschritten wird.
(2) In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Beruflichen Gymnasien sowie Kollegs und Abendgymnasien wird im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin grundsätzlich eine Klausur je Unterrichtsfach geschrieben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung bezogen auf die einzelne Klasse und das einzelne Unterrichtsfach festlegen, dass im zweiten Halbjahr keine Klausur mehr geschrieben werden muss; in diesem Fall setzt sich die Zeugnisnote aus der Note oder den Noten der im ersten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 geschriebenen Klausur oder Klausuren und dem allgemeinen Teil des ersten und zweiten Halbjahres zusammen.
(3) Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 müssen abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin im Leistungskurs mindestens eine Klausur und im Grundkurs grundsätzlich eine Klausur geschrieben werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung festlegen, dass im Grundkurs keine Klausur im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 mehr geschrieben werden muss; in diesem Fall setzt sich die Zeugnisnote abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin ausschließlich aus den Bewertungen des allgemeinen Teils zusammen.

§ 12 Wahl der Prüfungsfächer

Über die Fälle des § 23 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und des § 25 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin hinaus können die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von § 23 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung Ausnahmen von § 25 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin auch für solche Fächer festlegen, die im Schuljahr 2019/2020 in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder der letzten vor Eintritt in die Qualifikationsphase besuchten Jahrgangsstufe, die im Schuljahr 2019/2020 durchlaufen wurde, auf Grund von nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Umständen nicht durchgehend unterrichtet wurden.

§ 13 Verzicht auf Zweitkorrektur in der Abiturprüfung

Abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt im Schuljahr 2019/2020 für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten Folgendes: Es werden nur diejenigen schriftlichen Prüfungsarbeiten von einer zweiten Lehrkraft des jeweiligen Faches durchgesehen und beurteilt, deren Bewertung um mehr als drei Notenpunkte von der Bewertung der letzten in diesem Fach geschriebenen Klausur abweicht. Die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten soll durch eine Lehrkraft vorgenommen werden, die die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat hat. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf der oder die Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Lehrkraft oder den Lehrkräften, die die Arbeit durchgesehen und beurteilt haben, von deren Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

§ 14 Prüfungsergebnis bei nicht oder nicht vollständig durchführbaren Abiturprüfungen

(1) Wenn Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dazu führen, dass mündliche Prüfungen gemäß § 30 Absatz 2 und § 43 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 31 Absatz 2 und § 44 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nicht durchgeführt werden können, wird für die Feststellung des Prüfungsergebnisses anstelle der Note der mündlichen Prüfung der nicht gerundete Durchschnittswert der in diesem Fach während der Qualifikationsphase erteilten Zeugnisnoten herangezogen.
(2) Wenn Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dazu führen, dass schriftliche Prüfungen gemäß § 30 Absatz 2, §§ 39 und 40 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 31 Absatz 2, §§ 40 und 41 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden können, wird in den Fächern, in denen die Klausuren nicht geschrieben werden konnten, der nicht gerundete Durchschnittswert aus den in der Qualifikationsphase erteilten Zeugnisnoten ermittelt und bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses anstelle der Note in der schriftlichen Prüfung herangezogen.
(3) Wenn Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dazu führen, dass die fünfte Prüfungskomponente gemäß § 44 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 45 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nicht durchgeführt werden kann, wird der nicht gerundete Durchschnittswert aus den in der Qualifikationsphase erteilten Zeugnisnoten des Referenzfaches ermittelt und bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses anstelle der Prüfungsnoten der fünften Prüfungskomponente herangezogen.

§ 15 Antrag auf Abweichungen im Fach Sport

Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung im Fach Sport auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen im Schuljahr 2019/2020 nicht möglich, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten,
1.
auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten,
2.
den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere praktische oder theoretische Prüfungsteile zulassen,
3.
auf die Bewertung einzelner Prüfungsteile verzichten oder
4.
eine Änderung bei der Wahl des vierten Prüfungsfachs oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren Zeitpunkt als den in § 23 Absatz 9 Nummer 3 oder 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 25 Absatz 9 Nummer 3 oder 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin jeweils genannten Terminen gestatten.

§ 16 Antrag auf Ersatzleistung für die Präsentationsprüfung oder besondere Lernleistung

Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Präsentationsprüfung oder besondere Lernleistung auf Grund der Schließzeiten von Bibliotheken oder der Computerräume an Schulen oder anderer, von ihnen nicht zu vertretender, die Bearbeitung des Themas beeinträchtigender Umstände nicht hinreichend vorbereiten konnten, können im Schuljahr 2019/2020 bis zu einem von der Schulleitung oder der Einrichtungsleitung festzulegenden Termin auf Antrag, bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, anstelle einer Präsentationsprüfung oder besonderen Lernleistung abweichend von § 44 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 45 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin eine Ersatzleistung in Form einer mündlichen Prüfung im Referenzfach gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 45 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin ablegen. Die Gründe für das Vorliegen eines Härtefalles nach Satz 1 sind mit dem Antrag glaubhaft zu machen. Die mündliche Prüfung nach Satz 1 ist entsprechend § 43 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 44 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin durchzuführen, mit der Maßgabe, dass sich die Prüfungsaufgaben nur auf ein von der Schülerin oder dem Schüler oder der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer im Antrag nach Satz 1 zu benennendes Kurshalbjahr beziehen. Die Gesamtbewertung dieser Prüfung gilt als Gesamtbewertung gemäß § 44 Absatz 5 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 45 Absatz 5 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin.

§ 17 Videoübertragung bei Prüfungen

(1) Für die im Schuljahr 2019/2020 zu bildenden Ausschüsse gilt auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne des § 32 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 33 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin, wenn es mittels Videokonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und der Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Prüflinge können zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind glaubhaft zu machen.
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