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    DE - Landesrecht Berlin

    Abschnitt 1 Allgemeines

    § 1 Ziel und Inhalte der Lehrkräftebildung

    (1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) im Land Berlin einschließlich ihrer Fort- und Weiterbildung. Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, die Lehrkräfte zur Mitgestaltung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und Erweiterung der auf den Lehrerberuf bezogenen Kompetenzen und zur Entwicklung und Stärkung des professionsbezogenen Handelns. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig Verantwortung für die ihnen im Schulgesetz für das Land Berlin übertragenen Aufgaben zu übernehmen, am Prozess einer innovativen Schulentwicklung mitzuwirken und die eigenen Kompetenzen ständig weiterzuentwickeln. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) beschlossenen Standards für die Lehrkräftebildung sind Grundlage dafür. Das Lehramtsstudium ist am Ziel der Mobilität der Lehramtsstudierenden sowie der Kompatibilität der Ausbildungsgänge im europäischen Bildungsraum auszurichten.
    (2) Die Lehrkräftebildung vermittelt allen Lehrkräften fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen. Sie unterstützt darüber hinaus die Personalentwicklung durch die Qualifizierung von Lehrkräften, insbesondere für Leitungsfunktionen im Schulbereich. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Sprachförderung mit Deutsch als Zweitsprache, Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
    (3) Die Ausbildung der Lehrkräfte vermittelt auch Qualifikationen in den Kompetenzbereichen Gender, gesellschaftliche Vielfalt und interkulturelle Bildungsarbeit.

    § 2 Phasen der Lehrkräftebildung, Lehrämter

    (1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in drei Phasen. Die erste Phase umfasst ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium einschließlich schulpraktischer Studien an den staatlichen Universitäten des Landes Berlin gemäß § 1 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung (lehrerbildende Universitäten). Den Abschluss bildet ein lehramtsbezogener Master (Master of Education). Die zweite Phase umfasst die schulpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst an Schulpraktischen Seminaren und an Schulen. Sie endet mit einer Staatsprüfung. Die dritte Phase beinhaltet die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung, die durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung organisiert wird.
    (2) Die Ausbildung der Lehrkräfte erfolgt für folgende Lehrämter:
    1.
    das Lehramt an Grundschulen,
    2.
    das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und
    3.
    das Lehramt an beruflichen Schulen.

    § 3 Zentren für Lehrerbildung, Steuerungs- und Kooperationsgremien, Mitwirkung

    (1) Die lehrerbildenden Universitäten richten einzeln oder gemeinsam mit anderen lehrerbildenden Universitäten Zentren für Lehrerbildung ein. Die Zentren für Lehrerbildung haben die Rechtsform eines Zentralinstituts nach § 83 des Berliner Hochschulgesetzes. An der Universität der Künste kann anstelle eines Zentrums für Lehrerbildung eine Gemeinsame Kommission errichtet werden.
    (2) Die Zentren für Lehrerbildung haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1.
    die Beratung und Unterstützung der Studierenden,
    2.
    die Organisation, Durchführung und inhaltliche Ausrichtung von Schulpraktischen Studien in Kooperation mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung,
    3.
    die Zusammenarbeit mit Schulpraktischen Seminaren, Schulen und weiteren außeruniversitären Einrichtungen,
    4.
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