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Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz - LBiG) Vom 7. Februar 2014

Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz - LBiG) Vom 7. Februar 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10.02.2023 (GVBl. S. 66)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz - LBiG) vom 7. Februar 201420.02.2014
Eingangsformel20.02.2014
Inhaltsverzeichnis20.02.2014
Abschnitt 1 - Allgemeines20.02.2014
§ 1 - Ziel und Inhalte der Lehrkräftebildung20.02.2014
§ 2 - Phasen der Lehrkräftebildung, Lehrämter20.02.2014
§ 3 - Zentren für Lehrerbildung, Steuerungs- und Kooperationsgremien, Mitwirkung20.02.2014
§ 4 - Evaluation, personenbezogene Daten20.02.2014
Abschnitt 2 - Erste Phase (Studium)20.02.2014
§ 5 - Lehramtsbezogenes Studium01.10.2018
§ 6 - Durchlässigkeit der Studiengänge20.02.2014
§ 7 - Akkreditierung von Studiengängen20.02.2014
§ 8 - Schulpraktische Studien, Praxissemester20.02.2014
§ 9 - Modellversuche20.02.2014
Abschnitt 3 - Zweite Phase (Vorbereitungsdienst) und Staatsprüfung20.02.2014
§ 10 - Ziel, Dauer und Zugang20.02.2014
§ 11 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst20.02.2014
§ 12 - Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst11.03.2018
§ 13 - Staatsprüfung20.02.2014
Abschnitt 4 - Anerkennung von Prüfungen20.02.2014
§ 14 - Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte23.02.2023
§ 15 - Anerkennung der Prüfungen für die Fächer Religionslehre und Humanistische Lebenskunde11.03.2018
Abschnitt 5 - Dritte Phase der Lehrkräftebildung20.02.2014
§ 16 - Grundsätze20.02.2014
§ 17 - Fortbildung und Berufseingangsphase20.02.2014
§ 18 - Weiterbildung23.02.2023
Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften20.02.2014
§ 19 - Übergangsvorschriften11.03.2018
§ 20 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.02.2014
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Ziel und Inhalte der Lehrkräftebildung
§ 2Phasen der Lehrkräftebildung, Lehrämter
§ 3Zentren für Lehrerbildung, Steuerungs- und Kooperationsgremien, Mitwirkung
§ 4Evaluation, personenbezogene Daten
Abschnitt 2 Erste Phase (Studium)
§ 5Grundständiges Studium
§ 6Durchlässigkeit der Studiengänge
§ 7Akkreditierung von Studiengängen
§ 8Schulpraktische Studien, Praxissemester
§ 9Modellversuche
Abschnitt 3 Zweite Phase (Vorbereitungsdienst) und Staatsprüfung
§ 10Ziel, Dauer und Zugang
§ 11Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 12Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
§ 13Staatsprüfung
Abschnitt 4 Anerkennung von Prüfungen
§ 14Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte
§ 15Anerkennung der Prüfungen für die Fächer Religionslehre und Humanistische Lebenskunde
Abschnitt 5 Dritte Phase der Lehrkräftebildung
§ 16Grundsätze
§ 17Fortbildung und Berufseingangsphase
§ 18Weiterbildung
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19Übergangsvorschriften
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel und Inhalte der Lehrkräftebildung

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) im Land Berlin einschließlich ihrer Fort- und Weiterbildung. Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, die Lehrkräfte zur Mitgestaltung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und Erweiterung der auf den Lehrerberuf bezogenen Kompetenzen und zur Entwicklung und Stärkung des professionsbezogenen Handelns. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig Verantwortung für die ihnen im Schulgesetz für das Land Berlin übertragenen Aufgaben zu übernehmen, am Prozess einer innovativen Schulentwicklung mitzuwirken und die eigenen Kompetenzen ständig weiterzuentwickeln. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) beschlossenen Standards für die Lehrkräftebildung sind Grundlage dafür. Das Lehramtsstudium ist am Ziel der Mobilität der Lehramtsstudierenden sowie der Kompatibilität der Ausbildungsgänge im europäischen Bildungsraum auszurichten.
(2) Die Lehrkräftebildung vermittelt allen Lehrkräften fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen. Sie unterstützt darüber hinaus die Personalentwicklung durch die Qualifizierung von Lehrkräften, insbesondere für Leitungsfunktionen im Schulbereich. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Sprachförderung mit Deutsch als Zweitsprache, Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
(3) Die Ausbildung der Lehrkräfte vermittelt auch Qualifikationen in den Kompetenzbereichen Gender, gesellschaftliche Vielfalt und interkulturelle Bildungsarbeit.

§ 2 Phasen der Lehrkräftebildung, Lehrämter

(1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in drei Phasen. Die erste Phase umfasst ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium einschließlich schulpraktischer Studien an den staatlichen Universitäten des Landes Berlin gemäß § 1 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung (lehrerbildende Universitäten). Den Abschluss bildet ein lehramtsbezogener Master (Master of Education). Die zweite Phase umfasst die schulpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst an Schulpraktischen Seminaren und an Schulen. Sie endet mit einer Staatsprüfung. Die dritte Phase beinhaltet die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung, die durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung organisiert wird.
(2) Die Ausbildung der Lehrkräfte erfolgt für folgende Lehrämter:
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und
3.
das Lehramt an beruflichen Schulen.

§ 3 Zentren für Lehrerbildung, Steuerungs- und Kooperationsgremien, Mitwirkung

(1) Die lehrerbildenden Universitäten richten einzeln oder gemeinsam mit anderen lehrerbildenden Universitäten Zentren für Lehrerbildung ein. Die Zentren für Lehrerbildung haben die Rechtsform eines Zentralinstituts nach § 83 des Berliner Hochschulgesetzes. An der Universität der Künste kann anstelle eines Zentrums für Lehrerbildung eine Gemeinsame Kommission errichtet werden.
(2) Die Zentren für Lehrerbildung haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Beratung und Unterstützung der Studierenden,
2.
die Organisation, Durchführung und inhaltliche Ausrichtung von Schulpraktischen Studien in Kooperation mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung,
3.
die Zusammenarbeit mit Schulpraktischen Seminaren, Schulen und weiteren außeruniversitären Einrichtungen,
4.
die Förderung der inhaltlichen Verzahnung der Fachwissenschaften, der Fachdidaktiken und der Bildungswissenschaften sowie die Gewährleistung der inhaltlichen Verzahnung von erster und zweiter Phase der Lehrkräftebildung auf Seiten der lehrerbildenden Universitäten,
5.
die Initiierung, Durchführung und Begleitung von Projekten zur Bildungsforschung,
6.
die Evaluation der Studiengänge alle fünf Jahre und die Auswertung der Ergebnisse,
7.
die Durchführung der universitären Weiterbildungsangebote für die dritte Phase der Lehrkräftebildung in Abstimmung mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Zur Koordinierung und Steuerung der Lehrkräftebildung zwischen den lehrerbildenden Universitäten und den für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen wird eine Steuerungsgruppe Lehrerbildung gebildet. Der Steuerungsgruppe Lehrerbildung gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der lehrerbildenden Universitäten, stellvertretend die für die Lehrkräftebildung zuständigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, und die für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatorinnen und Senatoren an. Den Vorsitz in der Steuerungsgruppe Lehrerbildung führen die für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatorinnen und Senatoren. Die Steuerungsgruppe Lehrerbildung befasst sich insbesondere mit der Qualität der Studiengänge mit Lehramtsoption und Lehramtsbezug. Sie wertet die durch die Zentren für Lehrerbildung vorgelegten Evaluationsergebnisse aus und beschließt auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Optimierung der Studiengänge und des Studienverlaufs. Darüber hinaus kann die Steuerungsgruppe bei phasenübergreifenden Fragen Aufträge an den Kooperationsrat (Absatz 4) vergeben.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung richtet einen Kooperationsrat ein. Dieser koordiniert die phasenübergreifenden Aufgaben zwischen den lehrerbildenden Universitäten und der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Jedes Zentrum für Lehrerbildung entsendet zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Kooperationsrat. Weiterhin gehören dem Kooperationsrat je drei Leiterinnen oder Leiter der Schulpraktischen Seminare und der ausbildenden Schulen an, wobei die unterschiedlichen Lehrämter und Schularten Berücksichtigung finden sollen, sowie zwei Vertreterinnen und Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Der Kooperationsrat wird von je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und der Zentren für Lehrerbildung einberufen und geleitet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Abstimmungen zu den berufswissenschaftlichen Inhalten der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung, zur Durchführung und Gestaltung der schulpraktischen Studien und die Sicherung der Anschlussfähigkeit des Vorbereitungsdienstes.
(5) Der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in grundsätzlichen Fragen der Lehrkräftebildung. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die lehrerbildenden Universitäten sind zu den sie betreffenden Beratungen einzuladen.

§ 4 Evaluation, personenbezogene Daten

(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Lehrkräftebildung haben alle Einrichtungen der Lehrkräftebildung die Qualität und den Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation). Für Studierende, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte besteht die Pflicht zur Teilnahme an Befragungen und Erhebungen, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluationsauftrages erforderlich sind.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von Lehramtsstudierenden, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Lehrkräften erheben und verarbeiten, soweit es für die Organisation der schulpraktischen Studien, die Zulassung und Durchführung der schulpraktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst und für die Staatsprüfung sowie die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich ist.

Abschnitt 2 Erste Phase (Studium)

§ 5 Lehramtsbezogenes Studium

(1) Das Studium für die drei Lehrämter (§ 2 Absatz 2) umfasst einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption und darauf aufbauend einen viersemestrigen lehramtsbezogenen Masterstudiengang (lehramtsbezogene Studiengänge). Insgesamt werden Studienleistungen im Umfang von 300 Leistungspunkten erbracht. Bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs vergibt die Universität den Grad Master of Education.
(2) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst neben den Bildungswissenschaften das Fach Deutsch und das Fach Mathematik sowie ein weiteres wählbares Fach mit der jeweiligen Fachdidaktik. Statt des weiteren Faches können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden; in diesem Fall kann Deutsch oder Mathematik auch mit einem anderen Fach kombiniert werden. Für die Fächer Kunst oder Musik können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Das Studium für das Lehramt an integrierten Sekundarschulen und Gymnasien umfasst neben den Bildungswissenschaften zwei Fächer und ihre Didaktik. Statt eines zweiten Faches können auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden.
(4) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst neben den Bildungswissenschaften entweder eine berufliche Fachrichtung und ein allgemein bildendes Fach oder zwei berufliche Fachrichtungen. Statt des allgemein bildenden Faches oder einer der beiden beruflichen Fachrichtungen können auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
die wählbaren Fächer,
2.
die Fächerkombinationen bei Wahl von sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Absatz 2 Satz 2,
3.
abweichende Regelungen für die Fächer Kunst und Musik nach Absatz 2 Satz 3,
4.
den Studienumfang der Fachwissenschaften und ihrer Didaktiken sowie der Bildungswissenschaften unter Einbeziehung von Genderaspekten, Aspekten der gesellschaftlichen Vielfalt und interkulturellen Aspekten,
5.
die sonderpädagogischen und beruflichen Fachrichtungen,
6.
Maßnahmen zur Förderung von Auslandsaufenthalten für Studierende, besonders in fremdsprachlichen Fächern.

§ 6 Durchlässigkeit der Studiengänge

(1) Die Universitäten können Bewerberinnen und Bewerber, die über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen, zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang zulassen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die im Erststudium erbrachten Studienleistungen zwei Fächern der Berliner Schule zugeordnet werden können. Die gesamte erbrachte Studienleistung aus Erststudium und lehramtsbezogenem Masterstudiengang muss mindestens 300 Leistungspunkten entsprechen. Bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs vergibt die Universität den Grad eines Masters of Education.
(2) Die Universitäten sollen die Studierenden beim Übergang von einem Bachelorstudiengang ohne Lehramtsoption in einen Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption durch besondere Angebote unterstützen.

§ 7 Akkreditierung von Studiengängen

(1) Lehramtsbezogene Studiengänge sind gemäß § 8a des Berliner Hochschulgesetzes zu akkreditieren. Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens werden auch die hierzu einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sowie die landesspezifischen inhaltlichen und strukturellen Vorgaben berücksichtigt.
(2) In den Programmakkreditierungsverfahren wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mit. Diese oder dieser muss der Akkreditierung des Studiengangs zustimmen.
(3) Verfügt eine Universität über eine Systemakkreditierung, so muss sie gewährleisten, dass die Qualitätssicherung auch gegenüber den lehramtsbezogenen Studiengängen angemessen erfolgt. Beim Verfahren der Qualitätssicherung ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

§ 8 Schulpraktische Studien, Praxissemester

(1) Schulpraktische Studien dienen über den gesamten Studienablauf hinweg dem Aufbau und der Erprobung von berufsbezogenen Kompetenzen. Sie müssen in den lehrerbildenden Studiengängen nach § 5 im Umfang von mindestens siebeneinhalb Monaten enthalten sein. Sie umfassen das berufsfelderschließende Praktikum von mindestens sechs Wochen im Bachelorstudiengang und das Praxissemester im Masterstudiengang.
(2) Das berufsfelderschließende Praktikum wird unter Berücksichtigung aller Fächer durchgeführt und dient der Einführung in die Rolle einer Lehrkraft. Neben Hospitationen bietet es den Studierenden Gelegenheit zu ersten eigenen angeleiteten Unterrichtserfahrungen. Anschließend sollen diese Erfahrungen unter Anleitung der Universitäten und der betreuenden Lehrkräfte reflektiert werden und so zu einer Selbsteinschätzung über die eigene Berufseignung führen.
(3) Das Praxissemester soll sowohl vertiefte Einblicke in alle Aspekte des Lehrerberufs gewähren als auch die Reflexion des Lehrerhandelns und der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Vorgänge befördern. Zu diesem Zweck sind darin schwerpunktmäßig angeleitete Unterrichtserfahrungen zu schaffen und Lehr- und Unterrichtsforschungsprojekte, aber auch interdisziplinäre Projekte in Verantwortung der Universitäten und mit Betreuung der anleitenden Lehrkräfte durchzuführen. Die Unterrichtserfahrungen werden zusätzlich durch Hospitationen ergänzt. Damit schafft das Praxissemester berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Das Praxissemester umfasst 30 Leistungspunkte und ist in einer dem angestrebtem Lehramt entsprechenden Schulart und in den entsprechenden Studienfächern oder Fachrichtungen zusammenhängend im zweiten oder dritten Semester gemäß der jeweiligen Studienordnung zu absolvieren. Auch das Praxissemester kann in Teilzeit absolviert werden. Die lehrerbildenden Universitäten sind für das Praxissemester verantwortlich und führen es in Kooperation mit den Schulen und den Schulpraktischen Seminaren durch. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung schließt mit den lehrerbildenden Universitäten Rahmenvereinbarungen zur Ausgestaltung des Praxissemesters und zur Kooperation mit den Schulen sowie den Schulpraktischen Seminaren.

§ 9 Modellversuche

Zur Weiterentwicklung der Ausbildung in der ersten Phase wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt, versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung zu genehmigen. In Modellversuchen muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

Abschnitt 3 Zweite Phase (Vorbereitungsdienst) und Staatsprüfung

§ 10 Ziel, Dauer und Zugang

(1) An das Studium schließt sich der Vorbereitungsdienst an. Dieser hat das Ziel, die während des Studiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fähigkeiten in engem Bezug zum Unterricht und zur Erziehungsarbeit zu erweitern und zu vertiefen. Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 18 Monate und schließt mit einer Staatsprüfung ab, die die Befähigung für ein Lehramt verleiht (Lehramtsbefähigung).
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist ein Master of Education oder eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt. Die Ausbildung erfolgt in den für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Fächern oder Fachrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 bis 4.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird an Schulpraktischen Seminaren und an Schulen abgeleistet. Ausbildungsschulen sind die öffentlichen Schulen des Landes Berlin. Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die einen lehramtsbezogenen Masterabschluss, die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine damit gleichgesetzte Prüfung abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten an Schulpraktischen Seminaren zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu gestatten. Insoweit gelten die staatlich anerkannten Ersatzschulen als Ausbildungsschulen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 auf Antrag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, so wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert; in diesem Fall tritt an die Stelle der Anwärterbezüge eine Unterhaltsbeihilfe in gleicher Höhe. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
die Zuordnung der Fächer oder Fachrichtungen des lehramtsbezogenen Masterabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung zu Unterrichtsfächern, in denen der Ausbildungsunterricht erteilt werden kann,
2.
die Einzelheiten zu Beginn und Ende, zu Ausbildungszielen, zu Inhalten, Organisation und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes,
3.
die Voraussetzungen zur Verkürzung, Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes sowie der Aufnahme aus einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland,
4.
die Bewertung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einzelheiten einer Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitform,
6.
die Einzelheiten der Unterhaltsbeihilfe für Bewerberinnen und Bewerber, die durch Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

§ 11 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist zu beschränken, wenn die Zahl der Bewerbungen die für das jeweilige Lehramt bestehende Ausbildungskapazität überschreitet. Die Anzahl der Ausbildungsplätze für den Vorbereitungsdienst wird, getrennt nach Lehrämtern, im Haushaltsplan festgelegt. Sofern zum Zeitpunkt des Auswahl- und Zulassungsverfahrens der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr, in dem der Einstellungstermin liegt, durch das Abgeordnetenhaus von Berlin noch nicht verabschiedet wurde, werden die im vorangegangenen Haushaltsplan nach Stellenanzahl festgelegten Ausbildungsplätze zu Grunde gelegt.
(2) Soweit für die für ein Lehramt festgelegte Zahl an Ausbildungsplätzen weniger Bewerbungen als Ausbildungsplätze vorhanden sind, werden diese freien Ausbildungsplätze anteilig auf die anderen Lehrämter verteilt.
(3) Übersteigt die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die vom Haushaltsgesetzgeber für ein Lehramt festgelegte Zahl an Ausbildungsplätzen, so werden in diesem Lehramt die Ausbildungsplätze nach einem Punkteverfahren vergeben. Die Bepunktung ist nach Maßgabe des Absatzes 5 aufgrund der Kriterien des dringenden fachlichen Bedarfs, der Eignung, der Wartezeit und einer außergewöhnlichen Härte vorzunehmen.
(4) Die Entscheidung, für welche Unterrichtsfächer ein dringender fachlicher Bedarf an den öffentlichen Schulen des Landes Berlin besteht, trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils sechs Wochen nach dem Bewerbungstermin gemäß § 10 Absatz 4 Satz 3. Ein dringender fachlicher Bedarf in einem Unterrichtsfach liegt vor, wenn bei dem Einstellungsverfahren für Lehrkräfte, das dem Termin nach Satz 1 vorausging, keine ausreichende Anzahl von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung (§ 10 Absatz 1 Satz 3), die in diesem Unterrichtsfach eingesetzt werden können, zur Verfügung stand.
(5) Aus den je Bewerberin oder Bewerber zu vergebenden Punkten wird eine Rangfolge ermittelt. Dazu wird die Abschlussnote des Masterabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung nach § 10 Absatz 2 (Eignung) mit dem Faktor 100 multipliziert und bildet die Grundlage der Bepunktung. Liegen Kriterien des dringenden fachlichen Bedarfs, der Wartezeit oder der außergewöhnlichen Härte vor, so werden diese mit Punkten bewertet und von der nach Satz 1 ermittelten Punktzahl abgezogen. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der niedrigsten Punktzahl erhält den ersten und die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Punktzahl den letzten Rangplatz. In den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden sodann in aufsteigender Rangfolge gemäß ihrer Punktzahl so viele Personen, wie Ausbildungsplätze im jeweiligen Lehramt zur Verfügung stehen. Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Punktzahl ist zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit der besseren Eignung nach Satz 2 zu entscheiden. Bei gleicher Eignung entscheidet das Los.
(6) Dauert die ununterbrochene Wartezeit länger als 30 Monate, so erhalten die Wartenden zum nächsten erreichbaren Einstellungstermin einen Platz im Vorbereitungsdienst.
(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über das Zulassungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
das Verfahren zur Feststellung des dringenden fachlichen Bedarfs nach Absatz 4 und die Punkte, wobei je Fach 20 Punkte abgezogen werden,
2.
die Einzelheiten der Bildung und Berechnung der Abschlussnote des Masterabschlusses und der Ersten Staatsprüfung,
3.
die Einzelheiten der Auswahl nach Wartezeit einschließlich deren Beginn, Unterbrechung, Ende und Verfall sowie die Berücksichtigung vorhergehender Tätigkeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden können, sowie die Punkte, wobei für jeden erfolglosen Antrag und für jede vorhergehende Tätigkeit zehn Punkte abgezogen werden,
4.
die Gründe, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte rechtfertigen und die zu vergebenden Punkte, wobei insbesondere
a)
für Schwerbehinderungen ab einem Behindertengrad von 50 vom Hundert so viele Punkte abgezogen werden wie es dem Grad der Behinderung entspricht,
b)
für die Pflege von Angehörigen, den Bezug von Sozialhilfeleistungen und die Ableistung von Dienstpflichten nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes zehn Punkte abgezogen werden,
5.
die Voraussetzungen für einen Wechsel aus einem anderen Bundesland,
6.
die Anrechnung von bisher zurückgelegten Zeiten im Vorbereitungsdienst.

§ 12 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

(1) Stehen nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung (§ 10 Absatz 1 Satz 3) in einschlägigen Fächern zur Deckung des Lehrerbedarfs zur Verfügung, so kann der Vorbereitungsdienst abweichend von den §§ 10 und 11 auch in berufsbegleitender Form abgeleistet werden. Zu diesem Zweck können ausgeschriebene Stellen mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden, die über einen lehramtsbezogenen Master of Education, über eine Erste Staatsprüfung oder über einen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss in einem einschlägigen Fach gemäß Satz 1 verfügen, der an einer Universität oder Fachhochschule erworben wurde und bei dem sich ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt. Sollte der festgestellte Studienumfang nicht ausreichen, so kann das zweite Fach durch berufsbegleitende Studien erworben werden.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
die Anerkennung von Studienleistungen, die an einer Fachhochschule erbracht wurden,
2.
die Anrechnungsmöglichkeit von sonstigen Studienleistungen.

§ 13 Staatsprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Staatsprüfung ab, die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung organisiert und durchgeführt wird. Die zuständige Senatsverwaltung richtet Prüfungsausschüsse für die Staatsprüfung ein. Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwerben die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter die Befähigung für ein Lehramt nach § 2 Absatz 2.
(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden nach Beratung über die Prüfungsleistungen. Jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Die sonstigen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind hinsichtlich ihrer Prüfertätigkeit an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
den Zweck, die Anforderungen und die Bestandteile der Prüfung,
2.
die Zulassung zur Prüfung,
3.
die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
4.
die Bildung der Gesamtnote,
5.
das Verfahren bei Täuschung,
6.
die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung.

Abschnitt 4 Anerkennung von Prüfungen

§ 14 Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte

(1) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin ausgebildet werden.
(2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) wird im Land Berlin als Lehramtsbefähigung anerkannt. Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf andere Weise erworbene Lehramtsbefähigung kann anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung vorliegen und
1.
die Lehramtsbefähigung in dem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland durch eine lehramtsbezogene Qualifizierung und Prüfung erworben wurde und die abgelegte Prüfung mindestens eine aus zwei Unterrichtsstunden bestehende unterrichtspraktische Prüfung beinhaltet oder
2.
die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in einer unterrichtspraktischen Prüfung, die zwei Unterrichtsstunden umfasst, die Befähigung der Lehrkraft feststellt.
(3) Ausländische Lehrbefähigungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des jeweiligen Lehramts nach § 2 Absatz 2 entsprechen. Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(4) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von muttersprachlichem Unterricht können Lehrkräfte mit ausländischen Lehrbefähigungen eingesetzt werden. Erteilen sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 15 Anerkennung der Prüfungen für die Fächer Religionslehre und Humanistische Lebenskunde

Ein an einer lehrerbildenden Universität erworbener Abschluss Master of Education nach einem Studium gemäß § 5 Absatz 2 oder 3 oder eine Erste Staatsprüfung mit dem Fach Religionslehre oder dem Fach Humanistische Lebenskunde wird für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 10 anerkannt. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist nur für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien möglich.

Abschnitt 5 Dritte Phase der Lehrkräftebildung

§ 16 Grundsätze

(1) Die dritte Phase der Lehrkräftebildung umfasst die Fortbildung einschließlich der Berufseingangsphase und die Weiterbildung der Lehrkräfte. Sie dient der Weiterentwicklung professioneller Kompetenzen, dem Erwerb zusätzlicher beruflicher Qualifikationen und der Personalentwicklung.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann Lehrkräfte bei der Fort- und Weiterbildung durch Dienstbefreiung und weitere Maßnahmen unterstützen.

§ 17 Fortbildung und Berufseingangsphase

(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung und Erweiterung der für die Ausübung ihres Lehramtes erworbenen Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die jeweiligen Anforderungen in ihrem Lehramt. Die Fortbildung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der professionellen Entwicklung von Lehrkräften in ihrem pädagogischen Handeln. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung fördert die Einrichtung von Fortbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung der interkulturellen Perspektive, der Genderkompetenz und der Perspektive der gesellschaftlichen Vielfalt.
(2) Fortbildungsmaßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für die fachliche Weiterentwicklung und Kompetenzförderung des pädagogischen Personals, für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule sowie für Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten.
(3) Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Jede Lehrkraft hat ihre Fortbildung so einzurichten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer sonstigen dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehört auch die Pflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit.
(4) Die Berufseingangsphase hat das Ziel, die bisher erworbenen Qualifikationen der erstmalig unbefristet eingestellten Lehrkräfte zu erweitern, zu vertiefen und ihre individuelle Handlungssicherheit zu stärken.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Fortbildung und die Berufseingangsphase durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
die Inhalte,
2.
die Dauer,
3.
die Verbindlichkeit,
4.
den Umfang,
5.
die Organisation.

§ 18 Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung für Lehrkräfte umfasst sowohl berufsbegleitende Ergänzungsstudien für den Wechsel des Lehramts als auch berufsbegleitende Erweiterungsstudien oder Weiterbildungslehrgänge zum Erwerb einer Unterrichtsbefähigung in einem weiteren Fach sowie weitere Qualifizierungen.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung organisiert in Kooperation mit den lehrerbildenden Universitäten berufsbegleitende Studien für Lehrkräfte, die zu einem Wechsel des Lehramts (Ergänzung) oder zum Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) führen. Die Universitäten erteilen bei erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat, das als Lehrbefähigung im Sinne des Satzes 1 gilt. Daneben bietet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Qualifizierungsmaßnahmen an, die zum Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung führen.
(3) Lehrkräfte mit einer Laufbahnbefähigung nach § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für ein Lehramt nach § 5 Absatz 1 durch die nach Absatz 2 Satz 1 dargestellten Weiterbildungsstudien nach folgenden Maßgaben erwerben:
1.
Lehrkräfte mit der Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben und
2.
Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben.
(4) Studienräte an Fachschulen nach § 21 der Bildungslaufbahnverordnung können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben.
(5) Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 erwerben, wenn sie mindestens zwei Schuljahre im Umfang von durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden wöchentlich in der gymnasialen Oberstufe tätig waren, sich in ihrer Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe bewährt und an einer Qualifizierung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe teilgenommen haben. Einer zweijährigen Unterrichtstätigkeit in der gymnasialen Oberstufe im Umfang von durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden wöchentlich steht eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines schulpraktischen Seminars für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien gleich. Die Befähigung für das Lehramt nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgestellt.
(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres zur Weiterbildung, insbesondere zu Zulassungs- und Auswahlkriterien sowie Umfang und Art der zu erbringenden Studienleistungen in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Bachelorstudiengang auf der Grundlage des § 9a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2019 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben; von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden.
(2) Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Masterstudiengang auf der Grundlage des § 9a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2018 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben; von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden.
(3) § 5 gilt erstmals für Studierende, die den Bachelor- oder den Masterstudiengang zum Wintersemester 2015/2016 beginnen. Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 in einem der beiden differenzierten Masterstudiengänge gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 378) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2024 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben. Von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden. Für die Anpassung der bisher differenzierten Studien- und Prüfungsordnungen an einen einheitlichen Masterstudiengang für das Lehramt an ISS und Gymnasien gilt eine Übergangsfrist für die Verabschiedung bis zum 30. Mai 2019.
(4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die bis einschließlich Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, absolvieren den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist. Satz 1 gilt auch für Personen, die den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren.
(5) Dieses Gesetz gilt erstmals für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 29. Juli 2014 den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Dabei werden die von ihnen im Studium erworbenen Abschlüsse folgenden Lehrämtern zugeordnet:
1.
Der Abschluss als Lehrer (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Grundschulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zugeordnet.
2.
Der Abschluss als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zugeordnet.
3.
Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (§ 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) werden dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 gleichgesetzt.
4.
Der Abschluss als Studienrat (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 oder dem Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zugeordnet.
(6) Lehrkräfte, die sich bis einschließlich Wintersemester 2013/2014 in einem Ergänzungs- oder Erweiterungsstudium befinden, legen die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 15a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, ab.
(7) Die Funktionsfähigkeit der Zentren für Lehrerbildung nach § 3 Absatz 1 muss spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt sein.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 7. Februar 2014
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
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