Vorherige Seite
    IndV
    1 - 27 - 8
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Berlin

    § 8 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig nach § 104 Abs. 1 Nr. 4a des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen § 3 Abwasser ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet oder gegen vollziehbare Nebenbestimmungen einer Genehmigung verstößt,
    2.
    der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt,
    3.
    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 5 2. Halbsatz, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3, als Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage einen Prüfbericht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder durch eine sachverständige Stelle vorlegen lässt,
    4.
    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3, festgestellte Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beseitigt,
    5.
    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3, eine Prüfung oder Nachprüfung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführen lässt,
    6.
    entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Abwasseruntersuchung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführen lässt,
    7.
    entgegen § 6 Abs. 2 als Einleiter von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt.

    § 9 Übergangsvorschriften

    (1) Für bestehende Einleitungen, die nach § 1 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihre Überwachung vom 14. März 1989 (GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1991 (GVBl. S. 74), bereits genehmigt worden sind, bestimmen sich die Anforderungen nach dem Inhalt der Genehmigung.
    (2) Absatz 1 gilt auch für bestehende Einleitungen, für die nach § 4 Abs. 1 eine Genehmigung nicht mehr erforderlich ist. Diese Einleitungen müssen bis zum Ablauf des in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt angezeigt werden, sofern die Einleitungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden sollen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

    § 10 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihre Überwachung vom 14. März 1989 (GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1991 (GVBl. S. 74), außer Kraft.
    Berlin, den 1. April 2005
    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
    Ingeborg Junge-Reyer

    Anlage

    zu § 3 Abs. 2
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren