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Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) Vom 1. April 2005

Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) Vom 1. April 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) vom 1. April 200523.04.2005
Eingangsformel23.04.2005
§ 1 - Geltungsbereich23.04.2005
§ 2 - Anforderungen an Abwassereinleitungen23.04.2005
§ 3 - Genehmigungspflicht20.09.2020
§ 4 - Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht23.04.2005
§ 5 - Sachverständige Stellen28.12.2009
§ 6 - Abwasseruntersuchungen23.04.2005
§ 7 - Anforderungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen23.04.2005
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten23.04.2005
§ 9 - Übergangsvorschriften02.11.2008
§ 10 - Inkrafttreten23.04.2005
Anlage23.04.2005
Auf Grund des § 29a und des § 68 Abs. 2 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2005 (GVBl. S. 106), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, ausgenommen häusliches Abwasser und Niederschlagswasser, in öffentliche Abwasseranlagen.

§ 2 Anforderungen an Abwassereinleitungen

(1) Für die Einleitung von Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, gelten diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung.
(2) Soweit nach Absatz 1 keine Anforderungen zu stellen sind, ist die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik möglich ist.

§ 3 Genehmigungspflicht

(1) Abwasser, für das nach § 2 Abs. 1 Anforderungen bestimmt sind, darf nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.
(2) Soweit keine Anforderungen nach § 2 Abs. 1 vorliegen, besteht eine Genehmigungspflicht dann, wenn im Abwasser die in der Anlage aufgeführten Stoffe bzw. Stoffgruppen eingeleitet werden, an dem Ort vor der Vermischung des Abwassers die in der Anlage genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt.
(3) Der Antrag auf Genehmigung der Abwassereinleitung ist mindestens drei Monate vor Beginn der Einleitung bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag ist durch eine kurze Darstellung des Sachverhalts unter Beifügung aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu ergänzen. Unvollständige oder mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer vom örtlich zuständigen Bezirksamt gesetzten Frist behebt.

§ 4 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht

(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die gemäß § 38 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 als eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung vor Beginn der Einleitung eine Anzeige an das örtlich zuständige Bezirksamt erforderlich. Die Anzeige hat mit eingeführten Vordrucken zu erfolgen.
(2) Bei anzeigepflichtigen Einleitungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen von sachverständigen Stellen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Sind in der Bauartzulassung kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Die Prüfberichte sind innerhalb von vier Wochen nach durchgeführter Prüfung von dem Betreiber oder in seinem Auftrag von der sachverständigen Stelle an das örtlich zuständige Bezirksamt zu übersenden. Werden in dem Prüfbericht Mängel der Abwasserbehandlungsanlage festgestellt, so hat der Betreiber der Anlage diese spätestens bis zum Ablauf der durch die sachverständige Stelle vorgeschlagenen Frist zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, sofern vom örtlich zuständigen Bezirksamt keine andere Frist zur Mängelbeseitigung festgesetzt worden ist. Bei erheblichen und gefährlichen Mängeln hat der Betreiber der Anlage innerhalb von vier Wochen nach Mängelbeseitigung eine Nachprüfung durch eine sachverständige Stelle durchführen zu lassen; in diesem Fall gilt Satz 3 entsprechend.

§ 5 Sachverständige Stellen

(1) Sachverständige Stellen zur Überwachung der von der Genehmigungspflicht befreiten Einleitungen werden, auch soweit sie ihren Sitz außerhalb des Landes Berlin haben, von der Wasserbehörde auf Antrag anerkannt. Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung) finden auf die Anerkennung Anwendung. Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
(2) § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 23. November 2006 (GVBl. S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Abweichend hiervon gilt die Anerkennung einer sachverständigen Stelle durch ein anderes Bundesland nur, wenn diese gleichwertig ist und die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens zweihundertfünfzigtausend Euro beträgt.

§ 6 Abwasseruntersuchungen

(1) Wer Abwasser, dessen Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage einer Genehmigung bedarf, einleitet, hat Abwasserproben auf seine Kosten entsprechend den Vorgaben der Genehmigung von einem von der Wasserbehörde anerkannten Untersuchungslabor entnehmen und nach den entsprechend § 4 der Abwasserverordnung maßgeblichen oder gleichwertigen Analysen- und Messverfahren auf die betreffenden Stoffe oder Stoffgruppen untersuchen zu lassen. Das Abwasser ist hierzu an den im Genehmigungsbescheid festgelegten Probenahmestellen zu entnehmen.
(2) Die Untersuchungsergebnisse sind innerhalb von vier Wochen nach Probenahme dem örtlich zuständigen Bezirksamt vorzulegen.
(3) Die Befugnis des örtlich zuständigen Bezirksamtes, im Einzelfall weitere Untersuchungen oder technische Untersuchungseinrichtungen nach §§ 29b, 29c und 68 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 7 Anforderungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen

Unberührt von den Regelungen dieser Verordnung bleiben Anforderungen, die die Berliner Wasserbetriebe (BWB) den Einleitern von Abwasser in die öffentliche Kanalisation in ihren Einleitbedingungen aufgeben.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 104 Abs. 1 Nr. 4a des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abwasser ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet oder gegen vollziehbare Nebenbestimmungen einer Genehmigung verstößt,
2.
der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt,
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 5 2. Halbsatz, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3, als Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage einen Prüfbericht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder durch eine sachverständige Stelle vorlegen lässt,
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3, festgestellte Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beseitigt,
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3, eine Prüfung oder Nachprüfung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführen lässt,
6.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Abwasseruntersuchung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführen lässt,
7.
entgegen § 6 Abs. 2 als Einleiter von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Für bestehende Einleitungen, die nach § 1 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihre Überwachung vom 14. März 1989 (GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1991 (GVBl. S. 74), bereits genehmigt worden sind, bestimmen sich die Anforderungen nach dem Inhalt der Genehmigung.
(2) Absatz 1 gilt auch für bestehende Einleitungen, für die nach § 4 Abs. 1 eine Genehmigung nicht mehr erforderlich ist. Diese Einleitungen müssen bis zum Ablauf des in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt angezeigt werden, sofern die Einleitungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden sollen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihre Überwachung vom 14. März 1989 (GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1991 (GVBl. S. 74), außer Kraft.
Berlin, den 1. April 2005
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer

Anlage

zu § 3 Abs. 2
Stoff oder Stoffgruppe Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht mg/l Konzentration
Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid 0,5
Arsen in der Originalprobe 0,05
Blei in der Originalprobe 0,2
Cadmium in der Originalprobe 0,02
Chlor, insgesamt 0,2
Chlorierte Kohlenwasserstoffe (Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlormethan - gerechnet als Chlor) in der Summe der Einzelstoffe
Chrom in der Originalprobe 0,2
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1
Kupfer in der Originalprobe 0,3
Nickel in der Originalprobe 0,2
Quecksilber in der Originalprobe 0,005
Silber in der Originalprobe 0,1
Zink in der Originalprobe 0,5
Die Schwellenwerte beziehen sich auf die nach § 4 AbwV maßgeblichen oder gleichwertigen Analysen- und Messverfahren.
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