sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder
2.
es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.
(2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienst-, Anwärterbezüge oder Versorgungsbezüge einzubehalten.
§ 5 Richterinnen und Richter
Für Richterinnen und Richter gelten die
§§ 1
bis
4
mit Ausnahme von
§ 1
Absatz 3 entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. Mai 2019
Der Senat von Berlin
Michael Müller Regierender Bürgermeister | Dr. Matthias Kollatz Senator für Finanzen |