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Berliner Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit (Berliner Pflegezeitvorschussverordnung - BlnPflZVVO) Vom 28. Mai 2019

Berliner Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit
(Berliner Pflegezeitvorschussverordnung - BlnPflZVVO)
Vom 28. Mai 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit (Berliner Pflegezeitvorschussverordnung - BlnPflZVVO) vom 28. Mai 201921.07.2019
Eingangsformel21.07.2019
§ 1 - Vorschuss21.07.2019
§ 2 - Verrechnung21.07.2019
§ 3 - Rückzahlung21.07.2019
§ 4 - Härtefallregelung21.07.2019
§ 5 - Richterinnen und Richter21.07.2019
§ 6 - Inkrafttreten21.07.2019
Auf Grund des § 6a Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes
vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Berliner Beamtinnen und Beamte vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Vorschuss

(1) Der Vorschuss nach
§ 6a Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
wird monatlich gewährt.
(2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen
1.
den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, und
2.
den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen, die ihr oder ihm während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen.
(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.
(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:
1.
Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
unterliegen,
2.
steuerfreie Bezüge sowie
3.
Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.

§ 2 Verrechnung

(1) Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, mit den laufenden Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen. Der Vorschuss wird in gleichen Monatsbeiträgen verrechnet. Der Zeitraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der Familienpflegezeit oder Pflegezeit. Der Vorschuss wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen wird. Der Vorschuss ist auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.
(2) Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (
§§ 26 und 28 des Beamtenstatusgesetzes
). Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (
§ 29 des Beamtenstatusgesetzes ).

§ 3 Rückzahlung

(1) Endet das Beamtenverhältnis nach
§ 21 Nummer 1 bis 3 oder § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes
, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Abweichend von § 2
Absatz 1 kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum Ende des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurückzuzahlen. Die Beamtin oder der Beamte muss den Antrag vor Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit stellen.

§ 4 Härtefallregelung

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienstbehörde im Fall der Verrechnung, unter gleichzeitiger Abweichung von
§ 2 Absatz 1 Satz 3, niedrigere als die sich aus
§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und
1.
die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit weniger als drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,
2.
die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit weniger als drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,
3.
die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig wird (
§ 27 des Beamtenstatusgesetzes ),
4.
die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge oder Anwärterbezüge beurlaubt wird oder
5.
das Beamtenverhältnis nach § 21
oder § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes
endet.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflegebedarf über die Familienpflegezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so dass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag. Eine besondere Härte liegt auch dann vor, wenn
1.
sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder
2.
es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.
(2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienst-, Anwärterbezüge oder Versorgungsbezüge einzubehalten.

§ 5 Richterinnen und Richter

Für Richterinnen und Richter gelten die
§§ 1 bis 4 mit Ausnahme von
§ 1 Absatz 3 entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. Mai 2019
Der Senat von Berlin
Michael Müller Regierender Bürgermeister Dr. Matthias Kollatz Senator für Finanzen
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