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    DE - Landesrecht Berlin
    (5) Wird in einer Einrichtung eine Person beschäftigt, die sich in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befindet, werden der Einrichtung für die Anleitung dieser Person jeweils pro Woche im ersten und zweiten Semester drei Zeitstunden, im dritten und vierten Semester zwei Zeitstunden und im fünften und sechsten Semester eine Zeitstunde gewährt. Dies gilt ab dem 1. Februar 2020 auch, wenn eine Person beschäftigt wird, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befindet. Für die Anleitung sonstiger geeigneter Beschäftigter sowie weiterer im pädagogischen Betrieb Beschäftigter ohne einschlägige Ausbildung (Beschäftigte aus verwandten Berufen, Beschäftigte zur Umsetzung einer besonderen Konzeption) werden im ersten Jahr ihrer Tätigkeit ab dem 1. Februar 2020 eine Zeitstunde und ab dem 1. Februar 2021 zwei Zeitstunden wöchentlich gewährt. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen.

    § 12 Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal

    (1) Die Personalausstattung richtet sich unter Anwendung von § 20 nach der Zahl der Kinder, deren Alter und Betreuungsumfang gemäß § 13 sowie dem notwendigen zusätzlichen Fachpersonal nach den §§ 15, 16 und 19.
    (2) Die Vorgaben für die Personalausstattung gehen davon aus, dass bei einer entsprechenden Organisation eine gleichbleibende kontinuierliche pädagogische Förderung der einzelnen Kinder durch mindestens eine ihnen vertraute Bezugsperson gewährleistet ist. Die Personalausstattung umfasst die in jeder Einrichtung pro Woche erforderlichen Zeiten je Fachkraft insbesondere für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen, Fortbildungen, die Elternarbeit, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten, sowie die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit. Sie berücksichtigt die für die Umsetzung der verbindlichen Inhalte der Tätigkeiten erforderlichen Zeiten nach dem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation. Hierzu gehören auch die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes, die Durchführung von Sprachstandsfeststellungen, die Führung von regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes mit den Eltern sowie die Durchführung interner und externer Evaluationen entsprechend den Vorgaben der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes. Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher und Personen, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befinden, erhalten zusätzlich für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums zwei Zeitstunden pro Woche für die Vor- und Nachbereitung. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antragsund Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen.
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