VOKitaFöG
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Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesförderungsverordnung - VOKitaFöG) Vom 4. November 2005

Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesförderungsverordnung - VOKitaFöG) Vom 4. November 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.08.2021 (GVBl. S. 995)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesförderungsverordnung - VOKitaFöG) vom 4. November 200516.11.2005
Eingangsformel16.11.2005
Inhaltsverzeichnis01.08.2012
Erster Abschnitt - Antrags-, Bedarfsfeststellungs-, Nachweis- und Finanzierungsverfahren für die Förderungen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege29.06.2012
§ 1 - Zuständigkeit01.01.2022
§ 2 - Antrag21.06.2020
§ 3 - Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung01.01.2018
§ 4 - Bedarfsfeststellung01.01.2018
§ 5 - Bedarfsbescheid (Gutschein)21.06.2020
§ 6 - Beratung der Eltern, Platznachweis20.09.2020
§ 7 - Maßnahmenplanung29.06.2012
§ 8 - Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren01.01.2022
§ 9 - Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung01.08.2016
Zweiter Abschnitt - Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe29.06.2012
§ 10 - Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe01.01.2022
Dritter Abschnitt - Sozialpädagogisches Fachpersonal in Tageseinrichtungen29.06.2012
§ 11 - Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot01.01.2022
§ 12 - Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal01.08.2020
§ 13 - Ausstattung mit Fachpersonal29.06.2012
§ 14 - Regelungen für Kinder im Grundschulalter29.06.2012
§ 15 - Personalzuschlag für Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten29.06.2012
§ 16 - Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen01.08.2016
§ 17 - Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder29.06.2012
§ 18 - Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben01.08.2016
§ 19 - Freistellung für Leitungsaufgaben01.08.2020
§ 20 - Personalbemessung29.06.2012
Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften29.06.2012
§ 21 - Tarifliche Ansprüche29.06.2012
§ 21a - Übergangsbestimmung21.06.2020
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.06.2012
Auf Grund des § 7 Abs. 7 und 9, § 10 Abs. 1 und des § 11 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) und des § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322, 334), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Antrags-, Bedarfsfeststellungs-, Nachweis- und Finanzierungsverfahren für die Förderungen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
§ 1Zuständigkeit
§ 2Antrag
§ 3 Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung
§ 4Bedarfsfeststellung
§ 5Bedarfsbescheid (Gutschein)
§ 6Beratung der Eltern, Platznachweis
§ 7Maßnahmenplanung
§ 8Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren
§ 9Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung
Zweiter Abschnitt Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 10Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe
Dritter Abschnitt Sozialpädagogisches Fachpersonal in Tageseinrichtungen
§ 11Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot
§ 12Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal
§ 13Ausstattung mit Fachpersonal
§ 14Regelungen für Kinder im Grundschulalter
§ 15Personalzuschlag für Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten
§ 16Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen
§ 17Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder
§ 18Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben
§ 19Freistellung für Leitungsaufgaben
§ 20Personalbemessung
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 21Tarifliche Ansprüche
§ 21aÜbergangsbestimmung
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt Antrags-, Bedarfsfeststellungs-, Nachweis- und Finanzierungsverfahren für die Förderungen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

§ 1 Zuständigkeit

Zuständig für das Antrags-, Bedarfsfeststellungs- und Platznachweisverfahren und für die Finanzierung einschließlich der Jugendamtsaufgaben im Kostenbeteiligungsverfahren ist das nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt. Für die Finanzierung öffentlich geförderter Kindertagespflege ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Kindertagespflegestelle befindet.

§ 2 Antrag

Der Beginn einer nach dem Kindertagesförderungsgesetz finanzierten Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege setzt einen Antrag der Eltern (Antragsteller) beim zuständigen Jugendamt voraus. Ein Antrag ist ebenfalls erforderlich, wenn durchgängig länger als sieben Monate kein Ganztags- oder erweiterter Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege vertraglich belegt worden ist. Sofern beide Eltern sorgeberechtigt sind, ist der Antrag von beiden Elternteilen zu stellen, andernfalls ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Antragsteller, die nicht personensorgeberechtigt sind, müssen bei Antragstellung eine Vollmacht oder Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten vorlegen, sofern es sich nicht um Pflegepersonen handelt, die im Sinne des § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Antragstellung befugt sind. Bei getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen sollen die Eltern sich auf einen für das Verfahren Empfangsbevollmächtigten einigen.

§ 3 Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung

(1) Ein Anspruch oder Bedarf ist frühestens neun Monate und spätestens zwei Monate vor Beginn der gewünschten Förderung geltend zu machen. Letzteres gilt nicht,
1.
wenn nur eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragt wird,
2.
wenn kurzfristig eine bedarfsbegründende Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes aufgenommen werden soll,
3.
wenn an einem Integrationskurs nach dem Zuwanderungsgesetz oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilgenommen werden soll,
4.
für Neugeborene und für nach Berlin zugezogene Kinder,
5.
wenn in den Fällen nach § 4 Abs. 12 die Förderung kurzfristig wieder aufgenommen wird.
In diesen Fällen ist soweit erforderlich unverzüglich die Bedarfsfeststellung vorzunehmen und auf Wunsch ein geeigneter Platz nachzuweisen. Das Jugendamt soll im Einzelfall darüber hinaus, insbesondere bei Auftreten besonderer pädagogischer, familiärer oder sozialer Situationen, einen Beginn der Förderung zu einem früheren Termin bescheiden. Entsprechendes gilt, wenn ein Wunsch nach Platznachweis zumindest vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zweimonatsfrist nicht besteht; Absatz 3 bleibt unberührt. In den Fällen des § 7 Abs. 6 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die Eltern frühzeitig über die hiernach erforderliche Bedarfsprüfung gesondert zu informieren.
(2) Die Antragsteller haben alle für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht anzugeben. Dies sind
1.
in jedem Falle
a)
Geburtsdaten und Geburtsnamen der Eltern,
b)
Geburtsdatum und Name des Kindes,
c)
Staatsangehörigkeit des Kindes,
d)
Angaben zum ausländerrechtlichen Status,
e)
Name und Wohnanschrift (Meldeanschrift) des Kindes und der Eltern im Sinne von § 3 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie bei bestehenden Pflegeverhältnissen Name und Wohnanschrift der Pflegepersonen, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind,
f)
Angaben darüber, ob beide Eltern oder welcher der Elternteile die Personensorge für das Kind innehat, bei getrennt lebenden Eltern den Empfangsbevollmächtigten nach § 2 Satz 4,
g)
Zeitpunkt, von dem an der Platz benötigt wird,
h)
benötigter Betreuungsumfang und benötigte Betreuungszeit,
i)
Angaben darüber, ob das Kind zum Personenkreis nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört,
j)
Angaben darüber, ob ein aus einer Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten pädagogischen Personal durch das Jugendamt bereits festgestellt worden ist sowie ggf. Angaben zur entsprechenden Befristung,
k)
Angaben zur Feststellung der Herkunftssprache;
2.
zur Feststellung des Bedarfs Angaben darüber,
a)
ob das Kind auf Dauer bei Pflegepersonen lebt oder
b)
ob das Kind in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe oder in anderen Not- und Sammelunterkünften lebt oder
c)
ob die Antragsteller sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, einem Studium, einer Umschulung, einer beruflichen Fort- und Weiterbildung befinden oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oder
d)
ob die Antragsteller arbeitssuchend gemeldet sind oder
e)
ob ein befristeter Bedarf aufgrund einer Maßnahme des Arbeitsamtes besteht oder
f)
ob die Eltern an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilnehmen oder
g)
welche sonstigen längerfristigen besonderen Umstände in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die die Erforderlichkeit einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege begründen können;
3.
zur Feststellung des benötigten Betreuungsumfanges
a)
Angaben über den Umfang der Arbeitszeit der Antragsteller oder deren zeitliche Beanspruchung durch Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c zuzüglich der dafür erforderlichen Wegezeiten,
b)
Angaben darüber, ob ein befristeter Mehrbedarf aufgrund einer besonderen Bedarfslage, insbesondere auf Grund einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit besteht oder
c)
Angaben darüber, welche sonstigen besonderen Gründe in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die einen Betreuungsumfang von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden erfordern.
(3) Das zuständige Jugendamt kann Nachweise über die Richtigkeit der Angaben verlangen und die Bearbeitung der Anmeldung solange zurückstellen, bis unvollständige oder unrichtige Angaben vervollständigt oder korrigiert wurden. Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 sind nur erforderlich, wenn ein Betreuungsbedarf von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden beantragt wird. Änderungen in den bedarfsbegründenden Angaben, die in der Zeit zwischen Anmeldung und Betreuungsbeginn eintreten, sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Bedarfsfeststellung

(1) Ein Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Förderung nach § 4 des Kindertagesförderungsgesetzes wird allein auf Grund des Alters des Kindes festgestellt.
(2) Im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt ein pädagogischer Bedarf vor, wenn Kinder wegen ihrer individuellen Entwicklung einer Förderung bedürfen. Ein Bedarf aus sozialen Gründen liegt vor, wenn Kinder auf Grund besonderer, belastender Familienverhältnisse einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bedürfen. Ein Bedarf aus familiären Gründen liegt vor, wenn die Eltern insbesondere aufgrund von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung nicht übernehmen können. Im Falle des Getrenntlebens der Eltern sind für die Bedarfsprüfung die Verhältnisse des mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteils maßgeblich. Eine Eingewöhnungszeit von bis zu vier Wochen ist zu berücksichtigen.
(3) Bei nachgewiesener Arbeitssuche eines Elternteils liegt für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres ein Bedarf vor, soweit der andere Elternteil in dieser Zeit insbesondere aus Gründen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann. In diesem Fall ist regelmäßig ein Bedarf für eine Halbtagsförderung anzunehmen, sofern die Eltern keine Gründe für einen höheren Betreuungsumfang glaubhaft machen. Bei einer nachgewiesenen Arbeitsaufnahme ist der Betreuungsumfang auf Antrag entsprechend zu erhöhen.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist zumindest ein Bedarf für eine Halbtagsförderung und in den Fällen nach Buchstabe b zumindest ein Bedarf für eine Teilzeitförderung gegeben.
(5) Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn eine Teilnahme der Eltern oder eines Elternteils an einem Integrationskurs für Migrantinnen und Migranten auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs nachgewiesen wird. Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt vor, wenn in der Familie überwiegend nicht deutsch gesprochen wird; für diese Feststellung sind regelmäßig die Angaben der Eltern zur Feststellung der Herkunftssprache nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe j zu Grunde zu legen.
(6) Ein Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderungen wird vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft und festgestellt. Diese Feststellung ist in der Regel zu befristen und nach Fristablauf erneut zu prüfen, soweit die Art und Schwere der Behinderung dem nicht entgegenstehen. Wenn bereits die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten eine Befristung enthält, soll diese auch für die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe übernommen werden. Befristungen sollen grundsätzlich eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten. Die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe erfolgt grundsätzlich erst nach Aufnahme des Kindes in einer Tageseinrichtung und ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte analog dem Hilfeplanverfahren nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.
(7) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder ergibt sich aus der Feststellung über das Vorliegen der nichtdeutschen Herkunftssprache im Anmeldeverfahren und aus der tatsächlichen Belegung (mindestens 40 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Belegung) in der Einrichtung, die das Kind aufnimmt. Die Finanzierung erfolgt nach dem in § 8 festgelegten Verfahren.
(8) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischem Personal ergibt sich auch für Kinder, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben. Diese Wohngebiete werden von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.
(9) Im Rahmen der Bedarfsprüfung ist auch der erforderliche Betreuungsumfang festzustellen. Bei einer bedarfsbegründenden Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die berücksichtigungsfähigen tätigkeitsbedingten Abwesenheitszeiten maßgeblich, die sich regelmäßig aus der Arbeitszeit und den erforderlichen Wegezeiten zusammensetzen. Im Übrigen richtet sich der erforderliche Betreuungsumfang nach den Umständen, die der jeweiligen Bedarfsanmeldung zugrunde zu legen sind. Bei einer nachgewiesenen Änderung in den Bedarfsgründen, die zu einer Erhöhung des Betreuungsumfangs führen, ist der Bescheid auf Antrag unverzüglich anzupassen.
(10) Bei wechselndem Betreuungsbedarf, insbesondere auf Grund wechselnder Arbeitszeiten, erfolgt die Festlegung des erforderlichen Betreuungsumfanges nach § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes regelmäßig auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeitverteilung über vier Wochen. Hierbei wird durchgängig für jeden Betreuungstag (fünf Tage die Woche) eine Halbtagsbetreuung zuerkannt, soweit nicht auf Grund der Tätigkeit ein höherer Betreuungsumfang erforderlich ist. Aus der sich ergebenden Gesamtstundenzahl ist der Betreuungsumfang im Sinne des § 5 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes abzuleiten. Bei wechselnden Tätigkeiten, die eine übliche monatliche Arbeitszeitverteilung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht ermöglichen, soll im Benehmen mit den Eltern ein Betreuungsumfang zuerkannt werden, der eine durchgängige Förderung im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ermöglicht.
(11) Der Träger ist verpflichtet, das Jugendamt ab dem zehnten Tage der unentschuldigten Nichtteilnahme an der Förderung zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen Nicht- oder nur teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung. Das Jugendamt ist verpflichtet, sich bei den Eltern über die Gründe zu informieren. Das Jugendamt kann danach entscheiden, dass ein erneuter Antrag und eine erneute Prüfung erforderlich sind, wenn das Kind nicht wieder regelmäßig an der finanzierten Förderung teilnimmt. Entscheidet das Jugendamt, dass ein neuer Antrag erforderlich ist, endet die Finanzierung des Platzes mit Ablauf des Monats, in der die Entscheidung getroffen wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten nach Satz 1 und 2 oder falscher Angaben im Rahmen der Bewilligung und Finanzierung, bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 6 finden auf die Tagspflege entsprechend Anwendung.
(12) Die Befristung eines Bedarfs außerhalb der Fälle nach Absatz 7 ist möglich, soweit eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage von unter sechs Monaten vorliegt und nicht bereits unmittelbar vorher eine Befristung abgelaufen ist. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Erhöhung des Betreuungsumfanges.

§ 5 Bedarfsbescheid (Gutschein)

(1) Über den Antrag erteilt das zuständige Jugendamt nach Feststellung des Bedarfs einen Bescheid (Gutschein). Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung dürfen nicht zu einer Verzögerung der Erteilung des Gutscheines führen; hier sind im Interesse einer zügigen Ausstellung die Möglichkeiten der vorläufigen Kostenbeteiligungsfestsetzung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz zu nutzen. Für einen Wechsel des Trägers oder der Tagespflegestelle ist dem Antragsteller auf Wunsch ein Duplikat auszustellen (Mehrfachausfertigung). Soweit die Beendigung einer vertraglichen Belegung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes strittig ist, kann die Finanzierung für einen neuen Platz nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles durch Ausstellung eines entsprechenden Bedarfsbescheides übernommen werden. Die Verpflichtung der Kostenbeteiligung für jeden in Anspruch genommenen Platz (vertragliche Belegung) bleibt unberührt. Im Falle einer Überprüfung von Amts wegen im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes bleibt bis zur Feststellung des Ergebnisses der Überprüfung die bisherige Bedarfsfeststellung für die Finanzierung maßgeblich; die in § 7 Abs. 8 des Kindertagesförderungsgesetzes genannten Fristen sind bei der Überprüfung entsprechend anzuwenden.
(2) Der Bescheid enthält Feststellungen und Angaben über:
1.
den Betreuungsumfang sowie die Dauer der Berechtigung;
2.
die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenbeteiligung;
3.
einen Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes. Für Kinder mit Behinderungen weist der Bescheid die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten aus sowie die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe. Wird nachträglich ein Bedarf oder wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe festgestellt, ist der Bescheid anzupassen. Für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache weist der Bescheid den Anspruch mit der Bedingung aus, dass in der Tageseinrichtung, mit der die Eltern einen Betreuungsvertrag abschließen, der Anteil an Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert beträgt. Für den Zuschlag nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes wird auf die Voraussetzungen für diesen Zuschlag gemäß § 4 Abs. 9 hingewiesen;
4.
eine auflösende Bedingung, wonach die Inanspruchnahme eines Ganztags- oder erweiterten Ganztagsplatzes bis spätestens sieben Monate nach dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen muss.
5.
Darüber hinaus enthält der Bescheid die Hinweise, dass
a)
im Falle einer Befristung nach § 4 Abs. 7 nach deren Ablauf in jedem Fall eine weitere Prüfung des Bedarfs an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe erforderlich wird,
b)
in den Fällen nach § 4 Abs. 12 ein neuer Antrag und Bescheid entsprechend der Entscheidung des Jugendamtes erforderlich werden kann sowie
c)
Änderungen gemäß § 8 Abs. 5 mitgeteilt werden.
(3) Der Bedarf für eine ergänzende Kindertagespflege wird gesondert festgestellt.

§ 6 Beratung der Eltern, Platznachweis

(1) Das zuständige Jugendamt hat die Eltern in allen Fragen zur Tagesbetreuung umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie zwischen den Einrichtungen verschiedener Träger wählen können, soweit diese die geeignete Leistung mit einem belegbaren Platz zur Verfügung stellen. Hierbei können die Jugendämter auf Ersuchen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung allgemeine, berlinweite Informationen im Bereich der Kindertagesförderung in eigener Zuständigkeit übermitteln.
(2) Die Beratung soll in geeigneter Form erfolgen und kann durch schriftliche, elektronische und Internet gestützte Informationen ergänzt werden. Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes übermittelt die Meldebehörde regelmäßig elektronisch Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geschlecht, eingetragene Übermittlungssperren, gegenwärtige Anschriften der in Berlin mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldeten Eltern, deren Kinder innerhalb des folgenden Quartals das dritte Lebensjahr vollenden sowie Vor- und Familiennamen dieser Kinder im Auftrag der Jugendämter an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung. Diese Daten werden im Auftrag der Jugendämter mit den im zentralen IT-Verfahren nach § 8 vorliegenden Daten abgeglichen, um diejenigen Eltern zu ermitteln, deren Kinder bisher keine Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege erhalten. Nach dem Abgleich der Daten informiert das zuständige Jugendamt diejenigen Eltern, deren Kinder bisher keine Förderung erhalten. Diese Daten sind spätestens sechs Monate nach der Übermittlung der Information zu löschen.
(3) Die Jugendämter sind verpflichtet, den Eltern mit Ausnahme der Fälle nach § 4 Abs. 2, sofern diese es wünschen, einen freien und geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen. Führt der Nachweis aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund nicht zu einem Vertragsabschluss, weist das Jugendamt weitere freie Plätze nach.
(4) Der nachgewiesene Platz soll angemessen erreichbar sein. Dies ist im Fall der Förderung in Tagesbetreuung für nur ein Kind der Familie in der Regel anzunehmen, wenn bei Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel die Wegezeit von der Wohnung des Kindes zur Tageseinrichtung regelmäßig nicht mehr als 30 Minuten beträgt oder wenn der Platz auf dem Weg der Eltern zu ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätte liegt.
(5) Das Nachweisverfahren gilt entsprechend auch für die Kindertagespflege, soweit deren Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.

§ 7 Maßnahmenplanung

(1) Die Jugendämter führen einen regelmäßigen Abgleich zwischen der Art und Zahl der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubten und zur öffentlichen Finanzierung im Rahmen der Planung nach § 19 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes angebotenen und den belegten Plätzen durch. Angeboten werden die Plätze, die in der jeweiligen Einrichtung konzeptionell zur Verfügung stehen. Eine damit verbundene längerfristige Unterschreitung der Anzahl der erlaubten Plätze ist zu begründen. Eine bezirksübergreifende Information über die Ergebnisse des Abgleichs und das vorhandene freie Platzangebot ist im Rahmen des zentralen IT-Verfahrens nach § 8 sicherzustellen. Benachbarte Bezirke informieren sich regelmäßig zum Zwecke einer abgestimmten Planung. Dem Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt, ist von der für Betriebserlaubnisse nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle bereits der Beginn eines Erlaubnisverfahrens oder die Absicht zu wesentlichen Änderungen anzuzeigen und vor der Erteilung der Erlaubnis Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Jugendämter sind gehalten, in Zusammenarbeit mit den Trägern und mit der Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch qualitätssichernde Maßnahmen unter Beachtung der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes durchzuführen.
(2) Die wesentlichen Schlussfolgerungen aus der Planung sind gesondert als bezirkliche Maßnahmenplanung auszuweisen und zu beschließen. Diese muss die Einrichtungen aller Träger und die Angebote der Kindertagespflege mit dem jeweiligen Leistungsangebot enthalten, die für die künftige Bedarfsdeckung im jeweiligen Sozialraum zur Verfügung stehen werden.
(3) Die Planung hat sicherzustellen, dass für alle Kinder mit einem Anspruch oder Förderungsbedarf nach § 4 des Kindertagesförderungsgesetzes ausreichend und rechtzeitig ein geeigneter Platz zur Verfügung steht. Unter frühzeitiger und partnerschaftlicher Einbeziehung und Abstimmung mit allen Trägern gemäß § 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch soll ein dem Bedarf entsprechendes ausgewogenes Angebot von Halbtags-, Teilzeit-, Ganztags- und erweiterten Ganztagsplätzen sichergestellt werden. Die Eignung des Angebotes an Kindertagespflege für Kinder bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes ist bei der Planung zu beachten. Die Aufnahme einer Einrichtung in die Planung ist nicht Voraussetzung für die Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.
(4) Eine ausreichende Angebots- und Trägervielfalt ist sicherzustellen.

§ 8 Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren

(1) Die platz- und kindbezogene Finanzierung bei der Förderung in Tageseinrichtungen erfolgt über eine zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Das erforderliche IT-Verfahren gewährleistet, dass die zuständigen Jugendämter die für die Steuerung ihrer Mittelausstattung nach § 23 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes erforderlichen Zugriffs- und Informationsrechte wahrnehmen können. Die zentrale Abrechnungsstelle ist die zuständige Stelle des Landes Berlin im Sinne des § 23 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes und stellt den Jugendämtern die erforderlichen Daten zur Unterstützung der Planung nach § 7 zur Verfügung. Das Verfahren ist so auszugestalten, dass die bezirkliche Verantwortung für die Ressourcen, die Steuerung, Bedarfsfeststellung und den Platznachweis erleichtert und unterstützt wird. Die Rechtsbeziehungen und Verantwortlichkeiten im Verhältnis zwischen Träger der Tageseinrichtung, Eltern und Jugendamt bleiben unberührt; die zentrale Abrechnungsstelle ist weder aktiv noch passiv legitimiert, Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen.
(2) Die platz- und kindbezogene Finanzierung über die Abrechnungsstelle nach Absatz 1 erfolgt unter Abzug des trägerseitigen Eigenanteils und der festgesetzten Kostenbeteiligung, soweit nicht ein Fall des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vorliegt. Näheres zur Finanzierung wird in der Vereinbarung nach § 23 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes geregelt. Bei Beginn oder Ende der Förderung innerhalb eines Monats folgt die Finanzierung in entsprechender Weise den Regelungen über die Kostenbeteiligungspflicht der Eltern für diese Zeiträume.
(3) Der Datenaustausch zwischen den Trägern und den Jugendämtern erfolgt durch ein Internet gestütztes zentrales IT-Fachverfahren. Die damit verbundenen Kommunikationswege (Meldungen auf elektronischem Wege) stellen den Regelfall dar und dienen der Unterstützung der notwendigen Arbeitsabläufe.
(4) Der Träger meldet gemäß dem vorgegebenen Verfahren unverzüglich den Vertragsabschluss und den Beginn der Förderung sowie das Ende einer vertraglichen Belegung unter Verwendung der vergebenen Gutschein-Nummer.
(4a) Der Träger soll seine Meldepflichten nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 31 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes sowie § 19 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes entsprechend dem Verfahren nach Absatz 3 erfüllen. Ebenso sollen die Träger die Erhebungsmerkmale nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstellung der Bundesstatistik nach § 98 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen dieses Verfahrens übermitteln. Das Verfahren tritt mit Bereitstellung des IT-Fachverfahrens, frühestens aber zum 1. August 2017, in Kraft.
(5) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über die Registrierung des Gutscheins sowie den Beginn und die Höhe der Finanzierung oder über die Gründe, die einer Finanzierung entgegen stehen, informiert. Veränderungen der Finanzierung auf Grund von Änderungen der Kostenbeteiligung, des Alters oder des Betreuungsumfangs des Kindes, Änderung von Zuschlägen oder auf Grund des Ablaufs von Befristungen werden entsprechend dem Träger und soweit es eine Änderung des Gutscheins betrifft auch den Eltern mitgeteilt.
(6) Der jeweilige Betreuungsumfang kann nur von Tageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, deren Öffnungszeit mindestens der Höchstgrenze der angebotenen Förderung, bei einer erweiterten Ganztagsförderung einer Regelöffnungszeit von 11 Stunden, entspricht.
(7) Näheres zum Verfahren kann durch Verwaltungsvereinbarungen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung mit den Bezirken vereinbart werden.

§ 9 Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung

(1) Zur Umsetzung dieser Verordnung verwenden die Jugendämter und die Träger von Tageseinrichtungen die ihnen von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Musterformulare und Vordrucke einschließlich der Vorgaben für Ablauf und Umsetzung des zentralen IT-Verfahrens nach § 8.
(2) Die nach § 3 erhobenen Daten dürfen von dem zuständigen Jugendamt nur zu Zwecken der Bedarfsprüfung, der Feststellung der Kostenbeteiligung, des Platznachweises, der Planung einschließlich der Zwecke nach § 8 sowie für Zwecke der vorschulischen Sprachstandsfeststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten ist zulässig, soweit dies zum Zwecke der Vorgaben nach § 8 Abs. 2 bis 5, der Fortführung des Verfahrens bei Umzug an das dann zuständige Jugendamt oder der vorschulischen Sprachstandsfeststellung erforderlich ist. Die im Rahmen des zentralen IT-Verfahrens erfassten Sozialdaten sind sechs Jahre nach letztmaliger Verwendung zu löschen. Das zentrale IT-Verfahren enthält eine personenidentifizierende Komponente, in der die in Satz 6 betroffenen Daten gespeichert werden. Ein Zugriff auf die personenidentifizierende Komponente ist technisch ausschließlich über das Fachverfahren des jeweils zuständigen Jugendamtes möglich. Die in der personenidentifizierenden Komponente enthaltenen personenbezogenen Daten werden im zentralen IT-Verfahren in regelmäßigen Abständen durch Abfrage der in Nummer 13 der Anlage 5 zu § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282), in der jeweils geltenden Fassung genannten Daten beim Einwohnermelderegister aktualisiert.
(3) Für statistische (KitaStatistik) und Planungszwecke einschließlich statistischer Auswertungen sind die erhobenen Daten zu anonymisieren. Im Fachverfahren ist sicherzustellen, dass nur die für die Gewährleistung der Leistung im konkreten Fall zuständige Stelle Zugriff auf die Sozialdaten erhält. Die übrigen Stellen der bezirklichen Jugendämter erhalten nur Zugriff auf einen anonymisierten und aggregierten Datenbestand. Die Anonymisierung wird durch den zentralen Verfahrensverantwortlichen in der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung in einem organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten getrennten Sicherheitsbereich durchgeführt. Die Aufgaben können auf Dritte übertragen werden, wenn diese in entsprechender Weise zum Schutz der Sozialdaten verpflichtet werden.
(4) Bei der Verarbeitung der Daten für statistische und Planungszwecke und deren Übermittlung an die Bezirke und die zuständigen Senatsverwaltungen handelt es sich um Statistiken im Sinne des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), die durch monatliche Fortschreibung der Daten aktualisiert werden. Die anonymisierten Erhebungen, die auf Zusammenfassungen von mindestens drei Personen beruhen und deren regionale Zuordnung die Blockseite nicht unterschreitet, bedürfen keiner gesetzlichen Anordnung und sind Statistiken im Verwaltungsvollzug nach § 4 des Landesstatistikgesetzes. Im Rahmen der Aufgabe nach Satz 1 können als Erhebungsmerkmale die in § 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Erhebungsmerkmale für den Bereich der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege zuzüglich Art und Umfang der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes und der Aussagen über Art und Anzahl der bedarfsbegründenden Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 ausgewählt werden. Hilfsmerkmal ist die bei der Untersuchung vergebene alphanumerische oder numerische nichtsprechende Zeichengruppe (Pseudonym).
(5) Soweit sich aus dem Kindertagesförderungsgesetz oder dieser Rechtsverordnung keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben, gilt das Landesstatistikgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
(5a) Die vorliegenden Daten können auch für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 102 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 11a des Bundesstatistikgesetzes zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfestatistik genutzt werden. Dabei sind die Vorgaben nach Absatz 4 zu beachten. Eine Löschung der Daten erfolgt, soweit diese nicht mehr erforderlich sind.
(6) Die Eltern sind über die Regelungen der Absätze 2 bis 6 bei der Anmeldung zu informieren.

Zweiter Abschnitt Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 10 Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) Zuständig für die Finanzierung der Mehraufwendungen für das Mittagessen nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt. Für die Finanzierung der Erstattung der Aufwendungen für Ausflüge nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, die den Ausflug durchgeführt hat.
(2) Die Finanzierung und Abrechnung der Leistungen für Mehraufwendungen für Mittagessen und für Ausflüge nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes erfolgt über die zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nach § 8 Absatz 1. §§ 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. § 9 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(3) Die für die Abrechnung der Ausflüge zuständigen Jugendämter, die nicht zugleich für das jeweilige Kind nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständig sind, haben im Rahmen der IT-gestützten Abrechnung der Ausflüge keine Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten. Der erforderliche Datenaustausch im Rahmen einer Revision durch das nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt bleibt unberührt.
(4) Bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 meldet der Träger den Beginn der Leistungserbringung sowie die folgenden Daten des anspruchsberechtigten Kindes: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berechtigungszeitraum und die Kartennummer des vorgelegten berlinpasses-BuT sowie die Zuordnung des Leistungsberechtigten zum Rechtskreis nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundeskindergeldgesetz. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 meldet der Träger insbesondere die Kosten des Ausflugs, die Einrichtung, Datum und Ziel des Ausflugs sowie die nicht personenbezogene Zuordnung der Leistungsberechtigten zum Rechtskreis nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundeskindergeldgesetz.
(5) Die Finanzierung der Leistungen für Ausflüge erfolgt nach Eingang der Abrechnung.
(6) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über den Beginn, das Ende sowie über Änderungen der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 informiert.
(7) Die Abrechnung und Finanzierung der Leistungen nach Absatz 1 erfolgt über das Abrechnungssystem nach § 8.

Dritter Abschnitt Sozialpädagogisches Fachpersonal in Tageseinrichtungen

§ 11 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot

(1) Der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen und im Rahmen der Evaluation nach § 23 Absatz 3 Nummer 4des Kindertagesförderungsgesetzes nachzuweisen.
(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind
1.
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
3.
staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
4.
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
5.
die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie
6.
Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn
1.
dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,
2.
es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,
3.
es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen.
Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von der Erfüllung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen.
(4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Erlaubnis und Untersagung des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 30 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes. Dies gilt für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.
(5) Wird in einer Einrichtung eine Person beschäftigt, die sich in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befindet, werden der Einrichtung für die Anleitung dieser Person jeweils pro Woche im ersten und zweiten Semester drei Zeitstunden, im dritten und vierten Semester zwei Zeitstunden und im fünften und sechsten Semester eine Zeitstunde gewährt. Dies gilt ab dem 1. Februar 2020 auch, wenn eine Person beschäftigt wird, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befindet. Für die Anleitung sonstiger geeigneter Beschäftigter sowie weiterer im pädagogischen Betrieb Beschäftigter ohne einschlägige Ausbildung (Beschäftigte aus verwandten Berufen, Beschäftigte zur Umsetzung einer besonderen Konzeption) werden im ersten Jahr ihrer Tätigkeit ab dem 1. Februar 2020 eine Zeitstunde und ab dem 1. Februar 2021 zwei Zeitstunden wöchentlich gewährt. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 12 Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal

(1) Die Personalausstattung richtet sich unter Anwendung von § 20 nach der Zahl der Kinder, deren Alter und Betreuungsumfang gemäß § 13 sowie dem notwendigen zusätzlichen Fachpersonal nach den §§ 15, 16 und 19.
(2) Die Vorgaben für die Personalausstattung gehen davon aus, dass bei einer entsprechenden Organisation eine gleichbleibende kontinuierliche pädagogische Förderung der einzelnen Kinder durch mindestens eine ihnen vertraute Bezugsperson gewährleistet ist. Die Personalausstattung umfasst die in jeder Einrichtung pro Woche erforderlichen Zeiten je Fachkraft insbesondere für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen, Fortbildungen, die Elternarbeit, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten, sowie die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit. Sie berücksichtigt die für die Umsetzung der verbindlichen Inhalte der Tätigkeiten erforderlichen Zeiten nach dem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation. Hierzu gehören auch die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes, die Durchführung von Sprachstandsfeststellungen, die Führung von regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes mit den Eltern sowie die Durchführung interner und externer Evaluationen entsprechend den Vorgaben der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes. Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher und Personen, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befinden, erhalten zusätzlich für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums zwei Zeitstunden pro Woche für die Vor- und Nachbereitung. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antragsund Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Der Träger kann den ermittelten Personalbedarf für die einzelne Einrichtung abrunden und die Mindestpersonalausstattung so festsetzen, dass sich arbeitsvertraglich umsetzbare Stellen für das Fachpersonal ergeben. Die dadurch nicht in Stellen umgesetzten Stellenanteile dürfen 5 vom Hundert des ermittelten Personalbedarfs nicht überschreiten. Die diesen Stellenanteilen entsprechenden Personalmittel sind vom Träger zusammenzufassen und je nach Bedarfslage für Einrichtungen mit zeitweise außerordentlich hohen Personalausfällen einzusetzen.
(4) Abweichend von Absatz 1 und von § 11 Abs. 4 kann in Eltern-Kind-Gruppen auf Grund der konzeptionellen Einbindung der Eltern in die Förderung der Kinder die mindestens erforderliche Ausstattung mit Fachpersonal um 25 vom Hundert unterschritten werden.

§ 13 Ausstattung mit Fachpersonal

Die Zahl der Kinder, die jeweils von einer Fachkraft im Umfang von 1,0 Stellen zu fördern sind, wird auf der Basis der in § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Kindertagesförderungsgesetzes angegebenen Wochenstunden und in Abhängigkeit von ihrem Alter und dem bewilligten Betreuungsumfang berechnet und ist für die Finanzierung der Personalkosten im Rahmen des § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes maßgeblich. Soweit für die Beschäftigen des Landes Berlin unterschiedliche Tarifgebiete mit unterschiedlichen Arbeitszeiten bestehen, ist für das Tarifgebiet Ost der Personalbedarf in der Regelausstattung entsprechend zu berechnen.

§ 14 Regelungen für Kinder im Grundschulalter

Bei der Betreuung von Kindern im Grundschulalter in Tageseinrichtungen im Sinne des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist ungeachtet des § 2 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes eine Ausstattung von mindestens einer Fachkraft für jeweils 22 Kinder zuzüglich der Personalzuschläge nach den §§ 15, 16 Absatz 5 sowie § 19 sicherzustellen; § 13 und § 20 gelten entsprechend.

§ 15 Personalzuschlag für Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten

Der Personalzuschlag gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes für Kinder, die länger als neun Stunden täglich gefördert werden müssen, beträgt 0,015 Stellen je Kind.

§ 16 Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen

(1) Werden in der Tageseinrichtung entsprechend § 6 des Kindertagesförderungsgesetzes Kinder mit Behinderungen gefördert, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,25 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen.
(2) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen gefördert, deren Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe wesentlich erhöht ist, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,5 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen.
(3) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen gemäß § 6 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in besonderen Gruppen gefördert, so gilt die Personalausstattung nach Absatz 1. Die Regelausstattung nach § 13 entfällt. In einer Leistungsvereinbarung können, unabhängig von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 spezifische Regelungen für den besonderen Bedarf der betreuten Kinder getroffen werden.
(4) Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört die Unterstützung des Integrationsprozesses der einzelnen Kinder einschließlich der mit der Integration verbundenen Koordinationsaufgaben innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Die eingesetzte Fachkraft soll über eine der folgenden Qualifikationen verfügen oder sich in Weiterbildung zum Erwerb einer solchen befinden:
1.
Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin,
2.
andere gleichwertige Ausbildungen oder
3.
eine sonstige von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Zusatzqualifikation für die Arbeit mit behinderten Kindern.
(5) Für Schulkinder mit Behinderungen, die in Einrichtungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes gefördert werden, ist abweichend von Absatz 1 und 2 in der Übergangsvereinbarung nach § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes unter Berücksichtigung der kostenlosen verlässlichen Halbtagsgrundschule eine angemessene Finanzierung und Ausstattung von zusätzlichem Fachpersonal entsprechend der Regelungen in der Verordnung zu § 19 Abs. 7 des Schulgesetzes zum Fachpersonal in der ergänzenden nachschulischen Betreuung sicherzustellen.

§ 17 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder

Wenn in einer Tageseinrichtung der Anteil an Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert beträgt (überdurchschnittlicher Anteil im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Kindertagesförderungsgesetzes), werden zur Unterstützung der gezielten sprachlichen Förderung der Kinder, der Elternarbeit sowie der interkulturellen Erziehung zusätzliche Fachkräfte eingesetzt. In diesen Einrichtungen wird jedem Kind nichtdeutscher Herkunftssprache ein Personalzuschlag von 0,017 Stellen zugeordnet. Ausländische Kinder und Aussiedlerkinder, die bereits vor dem Betreuungsjahr 2000/2001 aufgenommen wurden, gelten als Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache.

§ 18 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben

(1) Für Kinder nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes beträgt der Zuschlag 0,01 Stellen je Kind. Unter Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen werden im Rahmen dieser Verordnung die Quartiersmanagementgebiete der Kategorien I, II und der Kategorie III sowie die Gebiete mit besonderem Aufmerksamkeitsbedarf gemäß Monitoring Soziale Stadtentwicklung (MSS) der Kategorien 3-, 4+, 4+/- und 4- verstanden.
(2) Es gehört zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals, durch eine gezielte Förderung möglichen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder durch ihr Lebensumfeld frühzeitig entgegenzuwirken.

§ 19 Freistellung für Leitungsaufgaben

(1) Der in § 10 Abs. 6 des Kindertagesförderungsgesetzes vorgesehene erforderliche Umfang der Freistellung des Fachpersonals einer Tageseinrichtung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit für die Leitungstätigkeit richtet sich nach der Zahl der vertraglich vergebenen Plätze.
(2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,0118 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil).
(3) Der Träger bestimmt die verantwortliche Leitungskraft und deren Stellvertretung und legt die Zuordnung der Leitungsanteile fest. Für große Tageseinrichtungen, in denen mehr als zwei Fachkräfte - Leitung und Stellvertretung - für die Leitungstätigkeit freigestellt werden können, oder Einrichtungen, in denen die verantwortliche Leitungskraft oder deren Stellvertretung nicht vollbeschäftigt angestellt sind, sind die verbleibenden zusätzlichen Leitungsanteile auf eine oder mehrere Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten entsprechend den Bedingungen der Tageseinrichtung aufzuteilen.

§ 20 Personalbemessung

(1) Grundlage der Personalbemessung für Tageseinrichtungen ist die Zahl der belegten Plätze.
(2) Der Mindestpersonalbedarf je Einrichtung ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl der belegten Plätze nach Absatz 1 in der jeweiligen Altersgruppe mit dem Personalanteil je Kind, der dem Betreuungsumfang entspricht, unter Hinzurechnung des in gleicher Weise ermittelten zusätzlichen Fachpersonals nach den §§ 15, 16 und 19. Für die Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes werden außerdem die Zuschläge nach den §§ 17 und 18 hinzugerechnet.
(3) Veränderungen der Platzbelegung oder des Betreuungsumfanges eines Kindes sind möglich, wenn zum Zeitpunkt der Veränderung unter Berücksichtigung des Alters aller Kinder zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Mindestpersonalausstattung gegeben ist.

Vierter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 21 Tarifliche Ansprüche

Tarifliche Ansprüche werden durch diese Rechtsverordnung weder begründet noch verändert.

§ 21a Übergangsbestimmung

Vom 1. August 2020 bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 gilt § 12 Absatz 2 Satz 5 mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums zusätzlich eine Zeitstunde für die Vor- und Nachbereitung zu gewähren ist.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich treten die Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (GVBl. S. 301) und die Kindertageseinrichtungspersonalverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (GVBl. S. 298) außer Kraft.
Berlin, den 4. November 2005
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
Klaus Böger
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