des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 11 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz,
des § 11 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 12 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz und
des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Satz 1 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz,
verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gemäß § 1 Satz 2 und § 2 Satz 2 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz:
§ 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung
(1) Bei den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften können die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren ab dem 21. Mai 2021 elektronisch geführt werden. Die Verwaltungsvorschrift ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und auf der Internetseite der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung zu veröffentlichen.
(2) In Verfahren nach § 81 Absatz 1 der Grundbuchordnung und Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden die Akten bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt.
(3) Akten in Verfahren, die zum in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin in Papierform geführt, soweit nicht in der Verwaltungsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Dies betrifft auch von anderen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Spruchkörpern, insbesondere wegen Unzuständigkeit abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten bei Anordnung der elektronischen Aktenführung durch die Verwaltungsvorschrift bereits in Papierform angelegt wurden. Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bei Anordnung der elektronischen Aktenführung in der Verwaltungsvorschrift bereits in Papierform angelegt waren, werden weiterhin in Papierform geführt, sofern nicht ausdrücklich in der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Weiterführung in elektronischer Form als Hybridakte geregelt wird.
§ 2 Bildung elektronischer Akten
(1) Elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien, sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind unter einem Aktenzeichen zu führen.
(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, muss beim Zugriff auf jeden der Teile auf den jeweils anderen Teil hingewiesen werden.